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Landesverwaltungsgesetz der Republik Falkenberg (LVG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Verwaltungsträger
§ 1 – Verwaltungsträger
Die Verwaltung wird durch Ministerien, gesetzlich eingerichtete Landesbehörden und Kommunen geführt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Gesetzen; das Verfahren richtet sich nach dem VwVfG. Hoheitliche Entscheidungsgewalt darf nicht durch bloße private Absprache übertragen werden.
Die Verwaltung wird durch Ministerien, gesetzlich eingerichtete Landesbehörden und Kommunen geführt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Gesetzen; das Verfahren richtet sich nach dem VwVfG. Hoheitliche Entscheidungsgewalt darf nicht durch bloße private Absprache übertragen werden.
§ 2 Zuständigkeitsplan
§ 2 – Zuständigkeitsplan
Die Regierung veröffentlicht einen Behörden- und Geschäftsverteilungsplan mit Aufgaben, Leitung und Erreichbarkeit. Änderungen dürfen gesetzliche Zuständigkeiten nicht verlagern. Bürger müssen die zuständige Stelle ohne Kenntnis interner Ressortabsprachen ermitteln können.
Die Regierung veröffentlicht einen Behörden- und Geschäftsverteilungsplan mit Aufgaben, Leitung und Erreichbarkeit. Änderungen dürfen gesetzliche Zuständigkeiten nicht verlagern. Bürger müssen die zuständige Stelle ohne Kenntnis interner Ressortabsprachen ermitteln können.
§ 3 Aufsicht
§ 3 – Aufsicht
Minister beaufsichtigen ihre nachgeordneten Landesbehörden nach Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Kommunale Selbstverwaltung unterliegt nur der Rechtsaufsicht. Richterliche Unabhängigkeit und gesetzlich unabhängige Stellen bleiben ausgenommen.
Minister beaufsichtigen ihre nachgeordneten Landesbehörden nach Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Kommunale Selbstverwaltung unterliegt nur der Rechtsaufsicht. Richterliche Unabhängigkeit und gesetzlich unabhängige Stellen bleiben ausgenommen.
§ 4 Weisungen
§ 4 – Weisungen
Weisungen erfolgen nachvollziehbar und bei grundrechtserheblichen Fragen in Textform. Erkennbar rechtswidrige Weisungen sind zu beanstanden; strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden. Der Rechtsbehelf eines Bürgers richtet sich gegen die zuständige Behörde, nicht gegen eine interne Weisung.
Weisungen erfolgen nachvollziehbar und bei grundrechtserheblichen Fragen in Textform. Erkennbar rechtswidrige Weisungen sind zu beanstanden; strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden. Der Rechtsbehelf eines Bürgers richtet sich gegen die zuständige Behörde, nicht gegen eine interne Weisung.
§ 5 Zusammenarbeit
§ 5 – Zusammenarbeit
Behörden leisten rechtmäßige Amtshilfe, ohne eigene Befugnisse zu überschreiten. Zuständige Stellen bestätigen Eingaben, leiten Fehladressierungen weiter und koordinieren Verfahren. Amtshilfe schafft keine zusätzliche Befugnis zur Datenweitergabe.
Behörden leisten rechtmäßige Amtshilfe, ohne eigene Befugnisse zu überschreiten. Zuständige Stellen bestätigen Eingaben, leiten Fehladressierungen weiter und koordinieren Verfahren. Amtshilfe schafft keine zusätzliche Befugnis zur Datenweitergabe.
§ 6 Akten und Vertretung
§ 6 – Akten und Vertretung
Wesentliche Handlungen, Zuständigkeiten und Vertretungen sind aktenkundig zu machen. Ein vorab veröffentlichter Vertretungsplan sichert den Betrieb bei Abwesenheit. Digitale Akten müssen vor unbefugter Änderung geschützt sein.
Wesentliche Handlungen, Zuständigkeiten und Vertretungen sind aktenkundig zu machen. Ein vorab veröffentlichter Vertretungsplan sichert den Betrieb bei Abwesenheit. Digitale Akten müssen vor unbefugter Änderung geschützt sein.
§ 7 Beschwerden und Kontrolle
§ 7 – Beschwerden und Kontrolle
Organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie die Aufsicht. Über vollständige Beschwerden soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO und laufende Rechtsbehelfsfristen bleiben unberührt.
Organisatorische Beschwerden bearbeitet die Leitung, Beschwerden gegen sie die Aufsicht. Über vollständige Beschwerden soll binnen sieben Tagen entschieden werden. Gerichtlicher Rechtsschutz nach VwGO und laufende Rechtsbehelfsfristen bleiben unberührt.
§ 8 Service und Erreichbarkeit
§ 8 – Service und Erreichbarkeit
Jede Behörde veröffentlicht einen verlässlichen Zugang für Eingaben und eine Vertretungsstelle. Eingänge werden spätestens binnen zwei Tagen bestätigt. Technische Störungen sind zu dokumentieren; Bürger erhalten einen erreichbaren Ersatzweg, und unverschuldete Fristversäumnisse werden nach den geltenden Verfahrensgesetzen behandelt.
Jede Behörde veröffentlicht einen verlässlichen Zugang für Eingaben und eine Vertretungsstelle. Eingänge werden spätestens binnen zwei Tagen bestätigt. Technische Störungen sind zu dokumentieren; Bürger erhalten einen erreichbaren Ersatzweg, und unverschuldete Fristversäumnisse werden nach den geltenden Verfahrensgesetzen behandelt.
§ 9 Aufgabenübertragung
§ 9 – Aufgabenübertragung
Eine bloße Geschäftsverteilung darf gesetzliche Aufgaben nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Verwaltung ordnen. Die Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse an Private oder die Einführung neuer Eingriffe erfordert ein Gesetz. Beauftragte Dienstleister bleiben weisungsgebunden und dürfen keine eigenen Strafen oder Gebühren festsetzen.
Eine bloße Geschäftsverteilung darf gesetzliche Aufgaben nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Verwaltung ordnen. Die Übertragung hoheitlicher Entscheidungsbefugnisse an Private oder die Einführung neuer Eingriffe erfordert ein Gesetz. Beauftragte Dienstleister bleiben weisungsgebunden und dürfen keine eigenen Strafen oder Gebühren festsetzen.
§ 10 Vertrauliche Aktenübergabe
§ 10 – Vertrauliche Aktenübergabe
Bei Zuständigkeitswechsel werden nur erforderliche Daten, Bearbeitungsstand und Fristen an die zuständige Nachfolgestelle übergeben. Bürger werden über einen für sie erheblichen Wechsel informiert. Die Übergabe ist zu protokollieren; laufende Anträge dürfen nicht allein wegen einer Umorganisation zurückgewiesen werden.
Bei Zuständigkeitswechsel werden nur erforderliche Daten, Bearbeitungsstand und Fristen an die zuständige Nachfolgestelle übergeben. Bürger werden über einen für sie erheblichen Wechsel informiert. Die Übergabe ist zu protokollieren; laufende Anträge dürfen nicht allein wegen einer Umorganisation zurückgewiesen werden.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.