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Landesversorgungsgesetz der Republik Falkenberg (LVersorgG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
(1) Dieses Gesetz regelt die haushaltsfinanzierte Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung beruflicher Bediensteter des Landes und seiner Kommunen. Es gilt für Beamte, Richter und vertraglich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit eine gleichartige öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten nicht bereits anderweitig gewährt wird.
(2) Politische Ämter, Mandate, Ehrenämter und Beschäftigung bei einer bloß öffentlich beteiligten Gesellschaft begründen für sich keinen Anspruch. Beiträge zu einer Sozialversicherung werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Bedürftigkeitsabhängige Hilfen nach SGB bleiben möglich.
(1) Dieses Gesetz regelt die haushaltsfinanzierte Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung beruflicher Bediensteter des Landes und seiner Kommunen. Es gilt für Beamte, Richter und vertraglich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit eine gleichartige öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten nicht bereits anderweitig gewährt wird.
(2) Politische Ämter, Mandate, Ehrenämter und Beschäftigung bei einer bloß öffentlich beteiligten Gesellschaft begründen für sich keinen Anspruch. Beiträge zu einer Sozialversicherung werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Bedürftigkeitsabhängige Hilfen nach SGB bleiben möglich.
§ 2 Voraussetzungen
§ 2 – Voraussetzungen
(1) Reguläre Altersversorgung erhält, wer mindestens fünf Jahre rechtmäßig anrechenbaren öffentlichen Dienst geleistet und seine berufliche Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres rechtmäßig beendet hat. Die Wartezeit wird nach der tatsächlichen Kalenderdauer des Dienstverhältnisses berechnet; Teilzeit mindert den Versorgungssatz nach § 3, nicht die Wartezeit.
(2) Bei dauernder Dienstunfähigkeit richtet sich der Anspruch nach § 4a. Ein politischer Amtsverlust, eine bloße Kündigung oder ein freiwilliger früher Rücktritt begründet keine sofortige Altersversorgung.
(3) Wer die Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beendet, behält nach erfüllter Wartezeit eine unverfallbare Anwartschaft für seine anerkannten Dienstzeiten. Die Auszahlung beginnt erst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder § 4a. Gesetzlich geschützte bestehende Rechte nach § 8 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz beendet kein Amt und setzt keine richterliche Altersgrenze fest. Amts- und Dienstende richten sich nach den jeweiligen Statusgesetzen.
(1) Reguläre Altersversorgung erhält, wer mindestens fünf Jahre rechtmäßig anrechenbaren öffentlichen Dienst geleistet und seine berufliche Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahres rechtmäßig beendet hat. Die Wartezeit wird nach der tatsächlichen Kalenderdauer des Dienstverhältnisses berechnet; Teilzeit mindert den Versorgungssatz nach § 3, nicht die Wartezeit.
(2) Bei dauernder Dienstunfähigkeit richtet sich der Anspruch nach § 4a. Ein politischer Amtsverlust, eine bloße Kündigung oder ein freiwilliger früher Rücktritt begründet keine sofortige Altersversorgung.
(3) Wer die Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beendet, behält nach erfüllter Wartezeit eine unverfallbare Anwartschaft für seine anerkannten Dienstzeiten. Die Auszahlung beginnt erst bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder § 4a. Gesetzlich geschützte bestehende Rechte nach § 8 bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz beendet kein Amt und setzt keine richterliche Altersgrenze fest. Amts- und Dienstende richten sich nach den jeweiligen Statusgesetzen.
§ 3 Anrechenbare Zeit
§ 3 – Anrechenbare Zeit
(1) Es zählen nachgewiesene berufliche Beamten-, Richter- und vertragliche Dienstzeiten bei Land und Kommunen. Anerkannte gleichwertige frühere öffentliche Dienstzeiten dürfen nur einbezogen werden, soweit ihre Finanzierung und die Anrechnung anderweitiger Versorgung geklärt sind.
(2) Für die Höhe zählt Teilzeit im Verhältnis zur regelmäßigen Vollzeit; parallele Dienstverhältnisse ergeben zusammen höchstens eine volle Dienstzeit. Bezahlter Urlaub und Krankheit zählen im bisherigen Dienstumfang. Unbezahlte Freistellung zählt nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung.
(3) Ein Dienstjahr umfasst zwölf Kalendermonate; angebrochene Monate werden nach ihrem tatsächlichen Kalendertagesanteil berücksichtigt. Der Versorgungssatz wird erst im Endergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dienstzeiten sind anhand von Personalakten, Ernennungsurkunden oder Arbeits- und Entgeltnachweisen festzustellen; eine bloße nachträgliche Behauptung genügt nicht.
(1) Es zählen nachgewiesene berufliche Beamten-, Richter- und vertragliche Dienstzeiten bei Land und Kommunen. Anerkannte gleichwertige frühere öffentliche Dienstzeiten dürfen nur einbezogen werden, soweit ihre Finanzierung und die Anrechnung anderweitiger Versorgung geklärt sind.
(2) Für die Höhe zählt Teilzeit im Verhältnis zur regelmäßigen Vollzeit; parallele Dienstverhältnisse ergeben zusammen höchstens eine volle Dienstzeit. Bezahlter Urlaub und Krankheit zählen im bisherigen Dienstumfang. Unbezahlte Freistellung zählt nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung.
(3) Ein Dienstjahr umfasst zwölf Kalendermonate; angebrochene Monate werden nach ihrem tatsächlichen Kalendertagesanteil berücksichtigt. Der Versorgungssatz wird erst im Endergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dienstzeiten sind anhand von Personalakten, Ernennungsurkunden oder Arbeits- und Entgeltnachweisen festzustellen; eine bloße nachträgliche Behauptung genügt nicht.
§ 4 Höhe
§ 4 – Höhe
(1) Der monatliche Ruhegehaltssatz beträgt für jedes volle anrechenbare Dienstjahr 1,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge, für Teiljahre den entsprechenden Anteil, höchstens siebzig Prozent. Fünf volle Dienstjahre ergeben 8,75 Prozent; vierzig volle Dienstjahre ergeben den Höchstsatz von siebzig Prozent.
(2) Ruhegehaltfähig ist der Durchschnitt der rechtmäßig zustehenden monatlichen Grundbezüge der letzten vierundzwanzig Dienstmonate vor dem Ausscheiden, bei kürzerem Dienst der gesamten Dauer. Erfahrungsstufen und gesetzliche persönliche Ausgleichszulagen zählen mit. Auslagenersatz, Mehrarbeitsvergütung, einmalige Prämien und rein politische Amts- oder Mandatsbezüge zählen nicht mit.
a. Bei Teilzeit werden die entsprechenden Vollzeitgrundbezüge zugrunde gelegt, weil der Teilzeitanteil bereits die Dienstzeit nach § 3 mindert.
b. Eine höhere Besoldungsgruppe wird nur berücksichtigt, wenn die entsprechende Tätigkeit mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt wurde; andernfalls wird für diesen Zeitraum die vorherige rechtmäßige Gruppe angesetzt. Bei dienstunfallbedingtem Ausscheiden entfällt diese Mindestdauer.
c. Bei vertraglich Beschäftigten tritt das regelmäßige vertragliche Grundentgelt an die Stelle der Tabellenbezüge; gesetzliche Mindestentgelte bleiben maßgeblich.
(3) Höhere Bezüge aus kurzzeitigen politischen Ämtern oder bloße Titeländerungen erhöhen die Versorgung nicht. Die Zahlung beginnt nach Beendigung der aktiven Vergütung; Teilmonate werden nach den tatsächlichen Kalendertagen berechnet.
(1) Der monatliche Ruhegehaltssatz beträgt für jedes volle anrechenbare Dienstjahr 1,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge, für Teiljahre den entsprechenden Anteil, höchstens siebzig Prozent. Fünf volle Dienstjahre ergeben 8,75 Prozent; vierzig volle Dienstjahre ergeben den Höchstsatz von siebzig Prozent.
(2) Ruhegehaltfähig ist der Durchschnitt der rechtmäßig zustehenden monatlichen Grundbezüge der letzten vierundzwanzig Dienstmonate vor dem Ausscheiden, bei kürzerem Dienst der gesamten Dauer. Erfahrungsstufen und gesetzliche persönliche Ausgleichszulagen zählen mit. Auslagenersatz, Mehrarbeitsvergütung, einmalige Prämien und rein politische Amts- oder Mandatsbezüge zählen nicht mit.
a. Bei Teilzeit werden die entsprechenden Vollzeitgrundbezüge zugrunde gelegt, weil der Teilzeitanteil bereits die Dienstzeit nach § 3 mindert.
b. Eine höhere Besoldungsgruppe wird nur berücksichtigt, wenn die entsprechende Tätigkeit mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt wurde; andernfalls wird für diesen Zeitraum die vorherige rechtmäßige Gruppe angesetzt. Bei dienstunfallbedingtem Ausscheiden entfällt diese Mindestdauer.
c. Bei vertraglich Beschäftigten tritt das regelmäßige vertragliche Grundentgelt an die Stelle der Tabellenbezüge; gesetzliche Mindestentgelte bleiben maßgeblich.
(3) Höhere Bezüge aus kurzzeitigen politischen Ämtern oder bloße Titeländerungen erhöhen die Versorgung nicht. Die Zahlung beginnt nach Beendigung der aktiven Vergütung; Teilmonate werden nach den tatsächlichen Kalendertagen berechnet.
§ 4a Dienstunfähigkeit und Dienstunfall
§ 4a – Dienstunfähigkeit und Dienstunfall
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht ausgeübt werden kann. Sie wird auf Grundlage eines unabhängigen ärztlichen Gutachtens durch die gesetzlich zuständige Stelle nach Anhörung festgestellt. Eine länger als sechs Monate dauernde Erkrankung allein genügt nicht.
a. Vor dem Ausscheiden sind zumutbare andere Aufgaben, angemessene Anpassungen und eine Tätigkeit in reduziertem Umfang zu prüfen.
b. Der Dienststelle werden nur die für Leistungsfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Feststellungen mitgeteilt; vollständige Behandlungsakten dürfen nicht pauschal verlangt werden.
(2) Nach fünf Jahren Wartezeit besteht bei rechtmäßigem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf die nach §§ 3 und 4 berechnete Versorgung, mindestens jedoch auf fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge. Der Höchstsatz beträgt siebzig Prozent. Ohne erfüllte Wartezeit bleiben Ansprüche nach SGB bestehen.
(3) Beruht die Dienstunfähigkeit wesentlich auf einem nachgewiesenen Unfall bei rechtmäßiger dienstlicher Tätigkeit, entfällt die Wartezeit. Wegeunfälle auf dem unmittelbaren dienstbezogenen Hin- oder Rückweg sind einbezogen; rein private Unterbrechungen nicht. Über Anerkennung und Ursachenzusammenhang ist gesondert begründet zu entscheiden.
(4) Bei begründetem Anlass, spätestens nach zwei Jahren, wird die Dienstunfähigkeit überprüft. Notwendige Untersuchungen müssen geeignet und zumutbar sein. Eine Reaktivierung bedarf eines eigenständigen rechtmäßigen Statusakts; bis dahin bleiben festgesetzte Zahlungen bestehen. Bei vertraglich Beschäftigten setzt die Rückkehr eine rechtmäßige arbeitsvertragliche Grundlage voraus. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden schließen allgemeine SGB-Hilfe nicht automatisch aus; eine Versorgungskürzung bedarf einer ausdrücklichen besonderen gesetzlichen Grundlage.
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht ausgeübt werden kann. Sie wird auf Grundlage eines unabhängigen ärztlichen Gutachtens durch die gesetzlich zuständige Stelle nach Anhörung festgestellt. Eine länger als sechs Monate dauernde Erkrankung allein genügt nicht.
a. Vor dem Ausscheiden sind zumutbare andere Aufgaben, angemessene Anpassungen und eine Tätigkeit in reduziertem Umfang zu prüfen.
b. Der Dienststelle werden nur die für Leistungsfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Feststellungen mitgeteilt; vollständige Behandlungsakten dürfen nicht pauschal verlangt werden.
(2) Nach fünf Jahren Wartezeit besteht bei rechtmäßigem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf die nach §§ 3 und 4 berechnete Versorgung, mindestens jedoch auf fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Monatsbezüge. Der Höchstsatz beträgt siebzig Prozent. Ohne erfüllte Wartezeit bleiben Ansprüche nach SGB bestehen.
(3) Beruht die Dienstunfähigkeit wesentlich auf einem nachgewiesenen Unfall bei rechtmäßiger dienstlicher Tätigkeit, entfällt die Wartezeit. Wegeunfälle auf dem unmittelbaren dienstbezogenen Hin- oder Rückweg sind einbezogen; rein private Unterbrechungen nicht. Über Anerkennung und Ursachenzusammenhang ist gesondert begründet zu entscheiden.
(4) Bei begründetem Anlass, spätestens nach zwei Jahren, wird die Dienstunfähigkeit überprüft. Notwendige Untersuchungen müssen geeignet und zumutbar sein. Eine Reaktivierung bedarf eines eigenständigen rechtmäßigen Statusakts; bis dahin bleiben festgesetzte Zahlungen bestehen. Bei vertraglich Beschäftigten setzt die Rückkehr eine rechtmäßige arbeitsvertragliche Grundlage voraus. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gesundheitsschäden schließen allgemeine SGB-Hilfe nicht automatisch aus; eine Versorgungskürzung bedarf einer ausdrücklichen besonderen gesetzlichen Grundlage.
§ 4b Hinterbliebenenversorgung
§ 4b – Hinterbliebenenversorgung
(1) Stirbt ein Versorgungsberechtigter oder ein aktiver Bediensteter nach erfüllter Wartezeit, erhalten sein überlebender Ehegatte und seine berechtigten Kinder Hinterbliebenenversorgung. Bei einem dienstlich verursachten tödlichen Unfall entfällt die Wartezeit. Grundlage ist das festgesetzte Ruhegehalt oder das bei einem Ausscheiden am Todestag nach § 4 zustehende Ruhegehalt; beim Tod im aktiven Dienst gilt mindestens der Satz von fünfunddreißig Prozent.
(2) Der überlebende Ehegatte erhält fünfundfünfzig Prozent dieser Grundlage. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben; die Voraussetzung entfällt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder nach den Umständen eine überwiegend zur Versorgung geschlossene Ehe ausgeschlossen werden kann. Politische Ämter und persönliche Sonderrechte gehen nicht über.
(3) Berechtigte Kinder erhalten als Halbwaisen zwölf, als Vollwaisen zwanzig Prozent der Grundlage. Der Anspruch besteht:
a. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;
b. während Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder gesetzlich anerkanntem Freiwilligendienst längstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres;
c. bei vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingetretener Behinderung über diese Grenze hinaus, solange das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
(4) Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenleistungen die Grundlage, werden die Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt. Nach Wegfall eines Anspruchs werden die übrigen Leistungen neu berechnet. Die Leistungen beginnen am Tag nach dem Tod; bereits gezahlte Versorgung und Hinterbliebenenleistungen dürfen denselben Zeitraum nicht doppelt abdecken.
(1) Stirbt ein Versorgungsberechtigter oder ein aktiver Bediensteter nach erfüllter Wartezeit, erhalten sein überlebender Ehegatte und seine berechtigten Kinder Hinterbliebenenversorgung. Bei einem dienstlich verursachten tödlichen Unfall entfällt die Wartezeit. Grundlage ist das festgesetzte Ruhegehalt oder das bei einem Ausscheiden am Todestag nach § 4 zustehende Ruhegehalt; beim Tod im aktiven Dienst gilt mindestens der Satz von fünfunddreißig Prozent.
(2) Der überlebende Ehegatte erhält fünfundfünfzig Prozent dieser Grundlage. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben; die Voraussetzung entfällt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder nach den Umständen eine überwiegend zur Versorgung geschlossene Ehe ausgeschlossen werden kann. Politische Ämter und persönliche Sonderrechte gehen nicht über.
(3) Berechtigte Kinder erhalten als Halbwaisen zwölf, als Vollwaisen zwanzig Prozent der Grundlage. Der Anspruch besteht:
a. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;
b. während Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder gesetzlich anerkanntem Freiwilligendienst längstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres;
c. bei vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingetretener Behinderung über diese Grenze hinaus, solange das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
(4) Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenleistungen die Grundlage, werden die Leistungen im gleichen Verhältnis gekürzt. Nach Wegfall eines Anspruchs werden die übrigen Leistungen neu berechnet. Die Leistungen beginnen am Tag nach dem Tod; bereits gezahlte Versorgung und Hinterbliebenenleistungen dürfen denselben Zeitraum nicht doppelt abdecken.
§ 5 Andere Einkünfte
§ 5 – Andere Einkünfte
(1) Bei erneuter vergüteter öffentlicher Berufstätigkeit wird eigenes Ruhegehalt nur insoweit gezahlt, wie aktive Bezüge und Ruhegehalt zusammen die zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Monatsbezüge nicht überschreiten. Die aktive Vergütung selbst wird dadurch nicht gekürzt.
(2) Vor Vollendung des 67. Lebensjahres wird sonstiges Erwerbseinkommen auf eigenes Ruhegehalt nur angerechnet, soweit beide zusammen diese Grenze überschreiten. Danach bleibt sonstiges Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Für Ehegattenversorgung werden vierzig Prozent des eigenen regelmäßigen Nettoeinkommens oberhalb von 1.500 € monatlich angerechnet; Waisenbezüge werden nicht allein wegen Ausbildungsvergütung gekürzt.
(3) Eine gleichartige, anderweitig öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten oder denselben Hinterbliebenenfall wird höchstens bis zur eigenen Leistung angerechnet. Eigene Altersversorgung und Ehegattenversorgung betreffen unterschiedliche Ansprüche und werden nur nach Absatz 2 berücksichtigt. Freiwillige private Vorsorge wird nicht als doppelte Dienstzeitversorgung behandelt.
(4) Steuerliche Behandlung richtet sich nach LStG; die Berücksichtigung als Einkommen bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach SGB. Jede Anrechnung ist mit Rechtsgrund, Zeitraum und Betrag im Bescheid auszuweisen; derselbe Betrag darf nicht mehrfach angerechnet werden.
(1) Bei erneuter vergüteter öffentlicher Berufstätigkeit wird eigenes Ruhegehalt nur insoweit gezahlt, wie aktive Bezüge und Ruhegehalt zusammen die zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen Monatsbezüge nicht überschreiten. Die aktive Vergütung selbst wird dadurch nicht gekürzt.
(2) Vor Vollendung des 67. Lebensjahres wird sonstiges Erwerbseinkommen auf eigenes Ruhegehalt nur angerechnet, soweit beide zusammen diese Grenze überschreiten. Danach bleibt sonstiges Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Für Ehegattenversorgung werden vierzig Prozent des eigenen regelmäßigen Nettoeinkommens oberhalb von 1.500 € monatlich angerechnet; Waisenbezüge werden nicht allein wegen Ausbildungsvergütung gekürzt.
(3) Eine gleichartige, anderweitig öffentlich finanzierte Versorgung für dieselben Dienstzeiten oder denselben Hinterbliebenenfall wird höchstens bis zur eigenen Leistung angerechnet. Eigene Altersversorgung und Ehegattenversorgung betreffen unterschiedliche Ansprüche und werden nur nach Absatz 2 berücksichtigt. Freiwillige private Vorsorge wird nicht als doppelte Dienstzeitversorgung behandelt.
(4) Steuerliche Behandlung richtet sich nach LStG; die Berücksichtigung als Einkommen bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach SGB. Jede Anrechnung ist mit Rechtsgrund, Zeitraum und Betrag im Bescheid auszuweisen; derselbe Betrag darf nicht mehrfach angerechnet werden.
§ 6 Festsetzung
§ 6 – Festsetzung
(1) Die Landeskasse entscheidet über Landesversorgung, die zuständige kommunale Kasse über kommunale Versorgung durch begründeten Bescheid. Bei Dienstzeiten mehrerer Träger wird die Versorgung nach dem Verhältnis der bei ihnen anerkannten versorgungswirksamen Dienstzeiten finanziert; die letzte zuständige Kasse zahlt an die Berechtigten aus und rechnet intern ab. Eine interne Kostenteilung darf die Auszahlung nicht verzögern.
(2) Der Bescheid nennt Rechtsgrund, Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Wartezeit, Bemessungsgrundlage, Versorgungssatz, Schutzbeträge, Anrechnungen und Zahlungsbeginn. Fehlende Nachweise sind unter angemessener Frist nachzufordern. Betroffene erhalten Akteneinsicht und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Leistungen werden auf Antrag ab Vorliegen der Voraussetzungen gewährt, wenn der Antrag binnen drei Monaten danach eingeht; bei späterem Antrag ab dem Antragsmonat. Bestand ohne eigenes Verschulden ein Hindernis, ist eine nachträgliche Bewilligung nach den Wiedereinsetzungsregeln zu prüfen. Bei dem Grunde nach feststehendem Anspruch und verzögerter Berechnung sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Zahlung erfolgt monatlich; unaufschiebbare Hilfe nach SGB bleibt unabhängig möglich.
(1) Die Landeskasse entscheidet über Landesversorgung, die zuständige kommunale Kasse über kommunale Versorgung durch begründeten Bescheid. Bei Dienstzeiten mehrerer Träger wird die Versorgung nach dem Verhältnis der bei ihnen anerkannten versorgungswirksamen Dienstzeiten finanziert; die letzte zuständige Kasse zahlt an die Berechtigten aus und rechnet intern ab. Eine interne Kostenteilung darf die Auszahlung nicht verzögern.
(2) Der Bescheid nennt Rechtsgrund, Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Wartezeit, Bemessungsgrundlage, Versorgungssatz, Schutzbeträge, Anrechnungen und Zahlungsbeginn. Fehlende Nachweise sind unter angemessener Frist nachzufordern. Betroffene erhalten Akteneinsicht und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Leistungen werden auf Antrag ab Vorliegen der Voraussetzungen gewährt, wenn der Antrag binnen drei Monaten danach eingeht; bei späterem Antrag ab dem Antragsmonat. Bestand ohne eigenes Verschulden ein Hindernis, ist eine nachträgliche Bewilligung nach den Wiedereinsetzungsregeln zu prüfen. Bei dem Grunde nach feststehendem Anspruch und verzögerter Berechnung sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Zahlung erfolgt monatlich; unaufschiebbare Hilfe nach SGB bleibt unabhängig möglich.
§ 6a Nachweise und Aufbewahrung
§ 6a – Nachweise und Aufbewahrung
(1) Dienststelle und Versorgungskasse führen geschützte Nachweise über tatsächliche Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Bemessungsgrundlagen, Wartezeiten, Anwartschaften, Überleitungs- und Schutzbeträge sowie anspruchsrelevante Familienverhältnisse. Betroffene erhalten auf Antrag eine Abschrift der sie betreffenden Feststellungen.
(2) Erforderliche Nachweise sind bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher eigener und möglicher Hinterbliebenenansprüche und danach zehn Jahre aufzubewahren. Ein bloßes Ausscheiden aus dem Dienst oder längere Nichtbeantragung beendet diese Pflicht nicht. Für noch anhängige konkrete Rechtsverfahren bleiben ausschließlich die benötigten Nachweise bis zum Abschluss gesichert.
(3) Entbehrliche Arbeitskopien, nicht mehr benötigte Gesundheitsangaben und sonstige überschießende Daten werden früher gelöscht. Nach Fristablauf werden personenbezogene Nachweise gelöscht oder wirksam anonymisiert, soweit kein besonderes Gesetz ihre weitere Sicherung verlangt. Eine weitere Speicherung allein für allgemeine Verwaltungsinteressen ist ausgeschlossen.
(4) Die Daten dürfen nur für Besoldungs-, Versorgungs-, Prüfungs- und zugehörige Rechtsschutzaufgaben verwendet werden. Zuständigkeitswechsel erfordern eine dokumentierte sichere Übergabe; sie dürfen weder Nachweisverluste noch eine allgemeine Freigabe für andere Behörden bewirken.
(5) Abweichend von § 8 Absatz 1 tritt dieser Paragraph am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die vorgezogene Nachweissicherung begründet keine vorzeitigen Versorgungsleistungen.
(1) Dienststelle und Versorgungskasse führen geschützte Nachweise über tatsächliche Dienstzeiten und Teilzeitanteile, Bemessungsgrundlagen, Wartezeiten, Anwartschaften, Überleitungs- und Schutzbeträge sowie anspruchsrelevante Familienverhältnisse. Betroffene erhalten auf Antrag eine Abschrift der sie betreffenden Feststellungen.
(2) Erforderliche Nachweise sind bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher eigener und möglicher Hinterbliebenenansprüche und danach zehn Jahre aufzubewahren. Ein bloßes Ausscheiden aus dem Dienst oder längere Nichtbeantragung beendet diese Pflicht nicht. Für noch anhängige konkrete Rechtsverfahren bleiben ausschließlich die benötigten Nachweise bis zum Abschluss gesichert.
(3) Entbehrliche Arbeitskopien, nicht mehr benötigte Gesundheitsangaben und sonstige überschießende Daten werden früher gelöscht. Nach Fristablauf werden personenbezogene Nachweise gelöscht oder wirksam anonymisiert, soweit kein besonderes Gesetz ihre weitere Sicherung verlangt. Eine weitere Speicherung allein für allgemeine Verwaltungsinteressen ist ausgeschlossen.
(4) Die Daten dürfen nur für Besoldungs-, Versorgungs-, Prüfungs- und zugehörige Rechtsschutzaufgaben verwendet werden. Zuständigkeitswechsel erfordern eine dokumentierte sichere Übergabe; sie dürfen weder Nachweisverluste noch eine allgemeine Freigabe für andere Behörden bewirken.
(5) Abweichend von § 8 Absatz 1 tritt dieser Paragraph am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Die vorgezogene Nachweissicherung begründet keine vorzeitigen Versorgungsleistungen.
§ 7 Ende und Rechtsschutz
§ 7 – Ende und Rechtsschutz
(1) Eigenes Ruhegehalt endet mit dem Tod oder dem gesetzlichen Wegfall seiner Voraussetzungen. Ehegattenversorgung endet mit dem Tod oder erneuter Eheschließung, Waisenversorgung mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 4b Absatz 3. Änderungen mit Einfluss auf den Anspruch sind unverzüglich mitzuteilen; vor Einstellung oder Kürzung ist grundsätzlich anzuhören.
(2) Rückforderung und Vertrauensschutz richten sich nach VwVfG; § 9 Absatz 3 bis 5 LBesG gilt für Aufrechnung, Härtefälle und Nachzahlung entsprechend. Gegen Versorgungsbescheide bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO; Eilrechtsschutz bleibt möglich. Die Fristen des Fachrechts dürfen nicht durch die interne Abrechnung verkürzt werden.
(3) Land und Kommunen veranschlagen Versorgung einschließlich Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen in ihren Haushalten. Fehlende Ansätze beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht. Jährlich sind laufende Fälle, anerkannte Anwartschaften, erwartete Zugänge und der Finanzierungsbedarf für die folgenden fünf Jahre zusammengefasst zu berichten; personenbezogene Gesundheits- und Familiendaten bleiben vertraulich.
(1) Eigenes Ruhegehalt endet mit dem Tod oder dem gesetzlichen Wegfall seiner Voraussetzungen. Ehegattenversorgung endet mit dem Tod oder erneuter Eheschließung, Waisenversorgung mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 4b Absatz 3. Änderungen mit Einfluss auf den Anspruch sind unverzüglich mitzuteilen; vor Einstellung oder Kürzung ist grundsätzlich anzuhören.
(2) Rückforderung und Vertrauensschutz richten sich nach VwVfG; § 9 Absatz 3 bis 5 LBesG gilt für Aufrechnung, Härtefälle und Nachzahlung entsprechend. Gegen Versorgungsbescheide bestehen Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO; Eilrechtsschutz bleibt möglich. Die Fristen des Fachrechts dürfen nicht durch die interne Abrechnung verkürzt werden.
(3) Land und Kommunen veranschlagen Versorgung einschließlich Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen in ihren Haushalten. Fehlende Ansätze beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht. Jährlich sind laufende Fälle, anerkannte Anwartschaften, erwartete Zugänge und der Finanzierungsbedarf für die folgenden fünf Jahre zusammengefasst zu berichten; personenbezogene Gesundheits- und Familiendaten bleiben vertraulich.
§ 8 Übergang und Inkrafttreten
§ 8 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Diese Fassung tritt am 1. Januar 2027, frühestens am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung, in Kraft. Bis dahin entstandene Ansprüche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt; neue Tatbestände und höhere Leistungen gelten nur für Zeiträume ab Inkrafttreten.
(2) Rechtmäßig bereits festgesetzte Versorgungsleistungen werden als persönlicher Mindestzahlbetrag fortgeführt. Nach neuem Recht höhere Leistungen werden auf Antrag ab Inkrafttreten gewährt. Gesetzliche Einkommensanrechnung und der Wegfall persönlicher Anspruchsvoraussetzungen bleiben möglich; allein die Umstellung rechtfertigt keine Kürzung.
(3) Eine nach bisherigem Recht bereits rechtmäßig erworbene Anwartschaft und erfüllte Wartezeit bleiben geschützt. Die zuständige Kasse stellt den bis zum Stichtag tatsächlich erworbenen Altbestand und die zugrunde gelegten Bezüge in einem Überleitungsbescheid fest. Neue Dienstzeiten werden ausschließlich nach §§ 3 und 4 bewertet; alter Schutzbetrag und neue Berechnung werden verglichen und nicht für dieselben Zeiten addiert. Bloße Hoffnungen auf künftige Dienstmonate begründen keinen Altanspruch.
(4) Nachgewiesene Dienstzeiten vor Inkrafttreten werden für die neue Berechnung und Wartezeit anerkannt, ohne sie künstlich zu vervielfachen. Laufende Anträge werden nach dem jeweils maßgeblichen Zeitraum entschieden; bereits ausgezahlte Beträge sind anzurechnen.
(5) Die Kassen prüfen die Überleitung binnen drei Monaten und berichten dem Finanzministerium beziehungsweise dem zuständigen kommunalen Organ über die jährlichen Mehr- oder Minderkosten. Rechtmäßige laufende Zahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung fortgesetzt. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Diese Fassung tritt am 1. Januar 2027, frühestens am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung, in Kraft. Bis dahin entstandene Ansprüche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt; neue Tatbestände und höhere Leistungen gelten nur für Zeiträume ab Inkrafttreten.
(2) Rechtmäßig bereits festgesetzte Versorgungsleistungen werden als persönlicher Mindestzahlbetrag fortgeführt. Nach neuem Recht höhere Leistungen werden auf Antrag ab Inkrafttreten gewährt. Gesetzliche Einkommensanrechnung und der Wegfall persönlicher Anspruchsvoraussetzungen bleiben möglich; allein die Umstellung rechtfertigt keine Kürzung.
(3) Eine nach bisherigem Recht bereits rechtmäßig erworbene Anwartschaft und erfüllte Wartezeit bleiben geschützt. Die zuständige Kasse stellt den bis zum Stichtag tatsächlich erworbenen Altbestand und die zugrunde gelegten Bezüge in einem Überleitungsbescheid fest. Neue Dienstzeiten werden ausschließlich nach §§ 3 und 4 bewertet; alter Schutzbetrag und neue Berechnung werden verglichen und nicht für dieselben Zeiten addiert. Bloße Hoffnungen auf künftige Dienstmonate begründen keinen Altanspruch.
(4) Nachgewiesene Dienstzeiten vor Inkrafttreten werden für die neue Berechnung und Wartezeit anerkannt, ohne sie künstlich zu vervielfachen. Laufende Anträge werden nach dem jeweils maßgeblichen Zeitraum entschieden; bereits ausgezahlte Beträge sind anzurechnen.
(5) Die Kassen prüfen die Überleitung binnen drei Monaten und berichten dem Finanzministerium beziehungsweise dem zuständigen kommunalen Organ über die jährlichen Mehr- oder Minderkosten. Rechtmäßige laufende Zahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung fortgesetzt. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.