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Versicherungs- und Pflichtversicherungsgesetz der Republik Falkenberg (LVersG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Vertrag
§ 1 – Geltung und Vertrag
Ein Versicherer übernimmt gegen vereinbarte Prämie ein bestimmtes finanzielles Risiko. Vertragsnachweis nennt versicherte Personen oder Sachen, Risiko, Beginn, Deckungssumme, Ausschlüsse, Prämie und Leistungsweg. Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes sind vor Vertragsschluss klar mitzuteilen.
Ein Versicherer übernimmt gegen vereinbarte Prämie ein bestimmtes finanzielles Risiko. Vertragsnachweis nennt versicherte Personen oder Sachen, Risiko, Beginn, Deckungssumme, Ausschlüsse, Prämie und Leistungsweg. Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes sind vor Vertragsschluss klar mitzuteilen.
§ 2 Zulassung
§ 2 – Zulassung
Gewerbliche Versicherer benötigen eine Erlaubnis des Finanzministeriums, zuverlässige Leitung, tragfähige Schadenfinanzierung und mindestens 100.000 € nachgewiesenes unbelastetes Eigenkapital. Erwartete Verpflichtungen sind durch dokumentierte Reserven und nötigenfalls zulässige Rückversicherung zu sichern. Die Behörde entscheidet nach Anhörung und prüft sachlich statt parteipolitisch.
Gewerbliche Versicherer benötigen eine Erlaubnis des Finanzministeriums, zuverlässige Leitung, tragfähige Schadenfinanzierung und mindestens 100.000 € nachgewiesenes unbelastetes Eigenkapital. Erwartete Verpflichtungen sind durch dokumentierte Reserven und nötigenfalls zulässige Rückversicherung zu sichern. Die Behörde entscheidet nach Anhörung und prüft sachlich statt parteipolitisch.
§ 3 Verbraucherschutz
§ 3 – Verbraucherschutz
Bedingungen müssen vor Abschluss zugänglich sein; überraschende und unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Innerhalb von sieben Tagen nach vollständigem Vertragsnachweis und Belehrung ist Widerruf in Textform möglich; bereits ausdrücklich verlangter rechtmäßiger Schutz kann anteilig abgerechnet werden. Ohne Belehrung endet das Recht einen Monat nach Nachweiszugang.
Bedingungen müssen vor Abschluss zugänglich sein; überraschende und unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Innerhalb von sieben Tagen nach vollständigem Vertragsnachweis und Belehrung ist Widerruf in Textform möglich; bereits ausdrücklich verlangter rechtmäßiger Schutz kann anteilig abgerechnet werden. Ohne Belehrung endet das Recht einen Monat nach Nachweiszugang.
§ 4 Kfz-Haftpflicht
§ 4 – Kfz-Haftpflicht
(1) Halter öffentlich benutzter Kraftfahrzeuge müssen Haftpflichtschutz für Halter und berechtigte Fahrer aufrechterhalten.
(2) Die Mindestdeckung je Ereignis beträgt 1.000.000 € für Personenschäden, 100.000 € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden.
(3) Eigenschäden des versicherten Fahrzeugs sind nicht automatisch eingeschlossen; freiwillige Kaskodeckung bleibt möglich.
(1) Halter öffentlich benutzter Kraftfahrzeuge müssen Haftpflichtschutz für Halter und berechtigte Fahrer aufrechterhalten.
(2) Die Mindestdeckung je Ereignis beträgt 1.000.000 € für Personenschäden, 100.000 € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden.
(3) Eigenschäden des versicherten Fahrzeugs sind nicht automatisch eingeschlossen; freiwillige Kaskodeckung bleibt möglich.
§ 5 Schaden und Direktanspruch
§ 5 – Schaden und Direktanspruch
(1) Geschädigte können gedeckte Haftpflichtansprüche unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.
(2) Ein gewöhnlicher fahrlässiger Fahrfehler schließt den Schutz nicht aus.
(3) Bei vorsätzlicher Schädigung, unerlaubter Nutzung oder schwerer Obliegenheitsverletzung bleiben die berechtigten Ansprüche außenstehender Geschädigter geschützt; interner Rückgriff bedarf tragfähiger gesetzlicher oder wirksamer vertraglicher Grundlage und ist grundsätzlich auf 2.500 € je Ereignis begrenzt, bei vorsätzlicher Schädigung nicht.
(1) Geschädigte können gedeckte Haftpflichtansprüche unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen.
(2) Ein gewöhnlicher fahrlässiger Fahrfehler schließt den Schutz nicht aus.
(3) Bei vorsätzlicher Schädigung, unerlaubter Nutzung oder schwerer Obliegenheitsverletzung bleiben die berechtigten Ansprüche außenstehender Geschädigter geschützt; interner Rückgriff bedarf tragfähiger gesetzlicher oder wirksamer vertraglicher Grundlage und ist grundsätzlich auf 2.500 € je Ereignis begrenzt, bei vorsätzlicher Schädigung nicht.
§ 6 Prüfung und Zahlung
§ 6 – Prüfung und Zahlung
(1) Der Schaden ist unverzüglich mit erreichbaren Nachweisen zu melden.
(2) Versicherer bestätigen binnen zwei Tagen und entscheiden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung; Verzögerungen sind konkret zu begründen.
(3) Unstreitige Beträge sind als Abschlag zu zahlen.
(4) Ein Schuldgeständnis darf nicht Voraussetzung der Schadensmeldung sein; falsche Eigenangaben ersetzen keine Beweisprüfung.
(1) Der Schaden ist unverzüglich mit erreichbaren Nachweisen zu melden.
(2) Versicherer bestätigen binnen zwei Tagen und entscheiden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung; Verzögerungen sind konkret zu begründen.
(3) Unstreitige Beträge sind als Abschlag zu zahlen.
(4) Ein Schuldgeständnis darf nicht Voraussetzung der Schadensmeldung sein; falsche Eigenangaben ersetzen keine Beweisprüfung.
§ 7 Prämie und Kündigung
§ 7 – Prämie und Kündigung
Prämien und Fälligkeiten werden vorab bestimmt. Leistungsverlust wegen Nichtzahlung setzt qualifizierte Mahnung und mindestens sieben Tage Nachfrist voraus; Schutz außenstehender Unfallgeschädigter bleibt im Pflichtbereich gewahrt. Kündigungen und Tarifwechsel wirken nur für die Zukunft und dürfen bereits entstandene Ansprüche nicht beseitigen.
Prämien und Fälligkeiten werden vorab bestimmt. Leistungsverlust wegen Nichtzahlung setzt qualifizierte Mahnung und mindestens sieben Tage Nachfrist voraus; Schutz außenstehender Unfallgeschädigter bleibt im Pflichtbereich gewahrt. Kündigungen und Tarifwechsel wirken nur für die Zukunft und dürfen bereits entstandene Ansprüche nicht beseitigen.
§ 8 Ausfallfonds und Prämienabgabe
§ 8 – Ausfallfonds und Prämienabgabe
(1) Die Landeskasse verwaltet einen staatlichen Entschädigungsfonds unter Fachaufsicht des Finanzministeriums als getrennt nachgewiesenen zweckgebundenen Bestand. Fondsvermögen darf nicht für allgemeine Staatsausgaben verwendet werden.
(2) Geschädigte Dritte erhalten bei Schäden aus dem Betrieb versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge Ersatz bei unversicherten oder ausgefallenen Haftpflichtverantwortlichen, soweit kein anderer Ersatz tatsächlich verfügbar ist. Die Höchstleistung je Ereignis entspricht § 4 Absatz 2. Mit Zahlung gehen die entsprechenden Ersatzansprüche gegen Verantwortliche und Versicherer auf den Fonds über; doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
(3) Abgabenschuldner sind die in Falkenberg zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer für die von ihnen hier tatsächlich vereinnahmten Prämien.
a. Sie melden die monatlichen Prämieneinnahmen jeweils bis zum siebten Tag des Folgemonats und führen gleichzeitig fünf Prozent an die Landeskasse ab.
b. Gesondert ausgewiesene gesetzliche Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
c. Nachgewiesene Prämienrückzahlungen werden im Rückzahlungsmonat mindernd berücksichtigt; übersteigende Korrekturen werden vorgetragen oder erstattet.
d. Die Abgabe ist keine zusätzliche öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers.
(4) Die Landeskasse prüft Meldungen und setzt streitige Abgabebeträge nach Anhörung durch begründeten Bescheid fest. Unterlagen und Berechnung sind nachvollziehbar vorzuhalten. Rückwirkende Abgaben für vor Inkrafttreten vereinnahmte Prämien werden nicht erhoben.
(5) Über Entschädigungsanträge entscheidet die Landeskasse grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung durch begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Unstreitige Beträge sind als Vorschuss zu leisten. Bei eigenen Interessenkonflikten entscheidet eine unbefangene Vertretung.
(6) Fondsbescheide und Abgabefestsetzungen unterliegen VwVfG und VwGO einschließlich Eilschutz; Geldvollstreckung folgt LVwVG. Die Landeskasse berichtet monatlich über Beiträge, Leistungen und Bestand in anonymisierter Form. Der Fonds erhält außerdem gesetzlich bewilligte Erstzuführungen; fehlende Haushaltsansätze beseitigen entstandene Leistungsansprüche nicht.
(1) Die Landeskasse verwaltet einen staatlichen Entschädigungsfonds unter Fachaufsicht des Finanzministeriums als getrennt nachgewiesenen zweckgebundenen Bestand. Fondsvermögen darf nicht für allgemeine Staatsausgaben verwendet werden.
(2) Geschädigte Dritte erhalten bei Schäden aus dem Betrieb versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge Ersatz bei unversicherten oder ausgefallenen Haftpflichtverantwortlichen, soweit kein anderer Ersatz tatsächlich verfügbar ist. Die Höchstleistung je Ereignis entspricht § 4 Absatz 2. Mit Zahlung gehen die entsprechenden Ersatzansprüche gegen Verantwortliche und Versicherer auf den Fonds über; doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
(3) Abgabenschuldner sind die in Falkenberg zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer für die von ihnen hier tatsächlich vereinnahmten Prämien.
a. Sie melden die monatlichen Prämieneinnahmen jeweils bis zum siebten Tag des Folgemonats und führen gleichzeitig fünf Prozent an die Landeskasse ab.
b. Gesondert ausgewiesene gesetzliche Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
c. Nachgewiesene Prämienrückzahlungen werden im Rückzahlungsmonat mindernd berücksichtigt; übersteigende Korrekturen werden vorgetragen oder erstattet.
d. Die Abgabe ist keine zusätzliche öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers.
(4) Die Landeskasse prüft Meldungen und setzt streitige Abgabebeträge nach Anhörung durch begründeten Bescheid fest. Unterlagen und Berechnung sind nachvollziehbar vorzuhalten. Rückwirkende Abgaben für vor Inkrafttreten vereinnahmte Prämien werden nicht erhoben.
(5) Über Entschädigungsanträge entscheidet die Landeskasse grundsätzlich binnen sieben Tagen nach vollständiger Aufklärung durch begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Unstreitige Beträge sind als Vorschuss zu leisten. Bei eigenen Interessenkonflikten entscheidet eine unbefangene Vertretung.
(6) Fondsbescheide und Abgabefestsetzungen unterliegen VwVfG und VwGO einschließlich Eilschutz; Geldvollstreckung folgt LVwVG. Die Landeskasse berichtet monatlich über Beiträge, Leistungen und Bestand in anonymisierter Form. Der Fonds erhält außerdem gesetzlich bewilligte Erstzuführungen; fehlende Haushaltsansätze beseitigen entstandene Leistungsansprüche nicht.
§ 9 Übergang der Versicherungspflicht
§ 9 – Übergang der Versicherungspflicht
(1) Die Pflicht nach § 4 greift dreißig Tage nach Inkrafttreten, frühestens sieben Tage nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens eines tatsächlich erreichbaren zugelassenen Angebots.
(2) Bis dahin schafft fehlende Police allein keine rückwirkende Sanktion; die gewöhnliche Haftung bleibt bestehen.
(3) Das Finanzministerium muss die Erreichbarkeit eines tragfähigen Angebots überwachen und darf die Pflicht nicht durch bloß fiktive Angebote auslösen.
(1) Die Pflicht nach § 4 greift dreißig Tage nach Inkrafttreten, frühestens sieben Tage nach öffentlicher Bekanntgabe mindestens eines tatsächlich erreichbaren zugelassenen Angebots.
(2) Bis dahin schafft fehlende Police allein keine rückwirkende Sanktion; die gewöhnliche Haftung bleibt bestehen.
(3) Das Finanzministerium muss die Erreichbarkeit eines tragfähigen Angebots überwachen und darf die Pflicht nicht durch bloß fiktive Angebote auslösen.
§ 10 Verstöße und Rechtsschutz
§ 10 – Verstöße und Rechtsschutz
Vorsätzliches oder fahrlässiges Benutzen eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne erforderlichen Schutz kann mit 50 bis 500 € Geldbuße nach OWiG geahndet werden. Weiterfahrt kann nach Verkehrsrecht zur Sicherung unterbunden werden. Vertrags- und Ersatzstreitigkeiten folgen BGB und ZPO, Aufsicht und Fondsbescheide VwVfG und VwGO; Straftaten bleiben gesondert zu prüfen.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Benutzen eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne erforderlichen Schutz kann mit 50 bis 500 € Geldbuße nach OWiG geahndet werden. Weiterfahrt kann nach Verkehrsrecht zur Sicherung unterbunden werden. Vertrags- und Ersatzstreitigkeiten folgen BGB und ZPO, Aufsicht und Fondsbescheide VwVfG und VwGO; Straftaten bleiben gesondert zu prüfen.
§ 11 Übergang und Inkrafttreten
§ 11 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.