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Landesvergabegesetz der Republik Falkenberg (LVergG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Land, Kommunen und ihre öffentlichen Einrichtungen vergeben entgeltliche Liefer-, Dienst- und Bauaufträge nach Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Die Werte sind geschätzte Gesamtwerte ohne Umsatzsteuer einschließlich vorhersehbarer Optionen; künstliche Aufteilung ist unzulässig.
Land, Kommunen und ihre öffentlichen Einrichtungen vergeben entgeltliche Liefer-, Dienst- und Bauaufträge nach Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Die Werte sind geschätzte Gesamtwerte ohne Umsatzsteuer einschließlich vorhersehbarer Optionen; künstliche Aufteilung ist unzulässig.
§ 2 Verfahrensstufen
§ 2 – Verfahrensstufen
Für die Beschaffung gelten folgende Wertgrenzen:
a. Unter 1.000 € ist eine dokumentierte direkte Beschaffung zulässig.
b. Von 1.000 bis unter 10.000 € sind grundsätzlich drei geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
c. Ab 10.000 € erfolgt eine öffentliche Ausschreibung mit grundsätzlich mindestens sieben Tagen Angebotsfrist.
Für die Beschaffung gelten folgende Wertgrenzen:
a. Unter 1.000 € ist eine dokumentierte direkte Beschaffung zulässig.
b. Von 1.000 bis unter 10.000 € sind grundsätzlich drei geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
c. Ab 10.000 € erfolgt eine öffentliche Ausschreibung mit grundsätzlich mindestens sieben Tagen Angebotsfrist.
§ 3 Leistungsbeschreibung
§ 3 – Leistungsbeschreibung
Leistung, Eignungsanforderungen, Frist und Zuschlagskriterien sind vorab sachlich festzulegen. Unbegründete Markenfestlegung und Anforderungen zugunsten persönlicher Bekannter sind unzulässig. Preis, Qualität, Zuverlässigkeit und notwendige Folgekosten dürfen angemessen berücksichtigt werden.
Leistung, Eignungsanforderungen, Frist und Zuschlagskriterien sind vorab sachlich festzulegen. Unbegründete Markenfestlegung und Anforderungen zugunsten persönlicher Bekannter sind unzulässig. Preis, Qualität, Zuverlässigkeit und notwendige Folgekosten dürfen angemessen berücksichtigt werden.
§ 4 Auswahl
§ 4 – Auswahl
Angebote werden vertraulich und anhand der veröffentlichten Kriterien bewertet. Der Zuschlag und seine Gründe werden dokumentiert. Persönlich oder wirtschaftlich Beteiligte wirken nicht mit; ein teureres Angebot bedarf einer nach den Kriterien nachvollziehbaren Begründung.
Angebote werden vertraulich und anhand der veröffentlichten Kriterien bewertet. Der Zuschlag und seine Gründe werden dokumentiert. Persönlich oder wirtschaftlich Beteiligte wirken nicht mit; ein teureres Angebot bedarf einer nach den Kriterien nachvollziehbaren Begründung.
§ 5 Ausnahmen
§ 5 – Ausnahmen
Bei nachweisbarer äußerster Dringlichkeit, tatsächlich fehlendem Wettbewerb oder besonderer Alleinstellung darf abgewichen werden, soweit die Ausnahme sachlich erforderlich ist. Gründe, Marktprüfung und Preisangemessenheit sind vor oder bei unaufschiebbaren Notfällen unverzüglich nach Vertragsschluss zu dokumentieren. Eigene vermeidbare Verzögerung allein rechtfertigt keine Ausnahme.
Bei nachweisbarer äußerster Dringlichkeit, tatsächlich fehlendem Wettbewerb oder besonderer Alleinstellung darf abgewichen werden, soweit die Ausnahme sachlich erforderlich ist. Gründe, Marktprüfung und Preisangemessenheit sind vor oder bei unaufschiebbaren Notfällen unverzüglich nach Vertragsschluss zu dokumentieren. Eigene vermeidbare Verzögerung allein rechtfertigt keine Ausnahme.
§ 6 Vorabinformation und Rechtsschutz
§ 6 – Vorabinformation und Rechtsschutz
(1) Bei öffentlichen Ausschreibungen werden vor Zuschlag sowohl der vorgesehene Zuschlagsempfänger als auch alle nicht berücksichtigten Bieter nachweisbar in Textform informiert. Die Mitteilung nennt die beabsichtigte Entscheidung, den vorgesehenen Vertragspartner, die den jeweiligen Bieter betreffenden Gründe und den frühesten Zuschlagszeitpunkt; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
(2) Der Zuschlag darf erst nach Ablauf von drei vollen Kalendertagen seit Zugang der letzten erforderlichen Mitteilung erteilt werden. Der Zugangstag zählt nicht mit. Fehlerhafte oder fehlende wesentliche Mitteilungen sind zu berichtigen beziehungsweise nachzuholen; die Frist beginnt dann erneut. Eine gerichtliche Zuschlagssperre bleibt über den Fristablauf hinaus verbindlich.
(3) Während der Wartefrist ist gerichtlicher Eilrechtsschutz nach VwGO möglich. Bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr darf ein nach § 5 begründeter und dokumentierter Notauftrag sofort erteilt werden; eigene vermeidbare Verzögerungen rechtfertigen dies nicht. Vertragsstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO.
(1) Bei öffentlichen Ausschreibungen werden vor Zuschlag sowohl der vorgesehene Zuschlagsempfänger als auch alle nicht berücksichtigten Bieter nachweisbar in Textform informiert. Die Mitteilung nennt die beabsichtigte Entscheidung, den vorgesehenen Vertragspartner, die den jeweiligen Bieter betreffenden Gründe und den frühesten Zuschlagszeitpunkt; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
(2) Der Zuschlag darf erst nach Ablauf von drei vollen Kalendertagen seit Zugang der letzten erforderlichen Mitteilung erteilt werden. Der Zugangstag zählt nicht mit. Fehlerhafte oder fehlende wesentliche Mitteilungen sind zu berichtigen beziehungsweise nachzuholen; die Frist beginnt dann erneut. Eine gerichtliche Zuschlagssperre bleibt über den Fristablauf hinaus verbindlich.
(3) Während der Wartefrist ist gerichtlicher Eilrechtsschutz nach VwGO möglich. Bei unmittelbar drohender erheblicher Gefahr darf ein nach § 5 begründeter und dokumentierter Notauftrag sofort erteilt werden; eigene vermeidbare Verzögerungen rechtfertigen dies nicht. Vertragsstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO.
§ 7 Veröffentlichung
§ 7 – Veröffentlichung
Öffentlich bekannt gemacht werden Auftraggeber, Gegenstand, Auftragnehmer und Wert ab 10.000 €, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Geschäftsgeheimnisse und persönliche Kontodaten sind zu schützen. Das Haushaltsrecht bleibt zusätzlich anwendbar.
Öffentlich bekannt gemacht werden Auftraggeber, Gegenstand, Auftragnehmer und Wert ab 10.000 €, soweit keine konkreten überwiegenden Schutzgründe entgegenstehen. Geschäftsgeheimnisse und persönliche Kontodaten sind zu schützen. Das Haushaltsrecht bleibt zusätzlich anwendbar.
§ 8 Angebotsprüfung
§ 8 – Angebotsprüfung
Verspätete, wesentlich unvollständige oder nachweislich manipulierte Angebote können nach vorher veröffentlichten Regeln ausgeschlossen werden. Behebbare formale Fehler dürfen innerhalb gleicher angemessener Frist nachgefordert werden; eine nachträgliche inhaltliche Bevorzugung ist unzulässig. Die Eignung muss sich auf den konkreten Auftrag beziehen.
Verspätete, wesentlich unvollständige oder nachweislich manipulierte Angebote können nach vorher veröffentlichten Regeln ausgeschlossen werden. Behebbare formale Fehler dürfen innerhalb gleicher angemessener Frist nachgefordert werden; eine nachträgliche inhaltliche Bevorzugung ist unzulässig. Die Eignung muss sich auf den konkreten Auftrag beziehen.
§ 9 Vertragsänderungen
§ 9 – Vertragsänderungen
Wesentliche nachträgliche Erweiterungen werden grundsätzlich neu vergeben, wenn sie den ursprünglichen Wettbewerb verändert hätten. Unvorhersehbare zwingende Anpassungen sind mit Grund und Wert zu dokumentieren; eine nachträgliche Umgehung der Wertgrenzen bleibt unzulässig. Zahlungsansprüche setzen nachgewiesene vertragsgemäße Leistung voraus.
Wesentliche nachträgliche Erweiterungen werden grundsätzlich neu vergeben, wenn sie den ursprünglichen Wettbewerb verändert hätten. Unvorhersehbare zwingende Anpassungen sind mit Grund und Wert zu dokumentieren; eine nachträgliche Umgehung der Wertgrenzen bleibt unzulässig. Zahlungsansprüche setzen nachgewiesene vertragsgemäße Leistung voraus.
§ 10 Vergabeakte und Beanstandung
§ 10 – Vergabeakte und Beanstandung
Die Vergabeakte enthält Bedarf, Schätzung, Verfahrenswahl, Angebote, Wertung und Entscheidung. Eine rechtzeitige Beanstandung vor Zuschlag wird unverzüglich von einer unbeteiligten Stelle geprüft. Rechtsschutzfristen laufen nach bekannt gegebener Entscheidung; eine interne Beschwerde darf gerichtlichen Eilzugang nicht vereiteln.
Die Vergabeakte enthält Bedarf, Schätzung, Verfahrenswahl, Angebote, Wertung und Entscheidung. Eine rechtzeitige Beanstandung vor Zuschlag wird unverzüglich von einer unbeteiligten Stelle geprüft. Rechtsschutzfristen laufen nach bekannt gegebener Entscheidung; eine interne Beschwerde darf gerichtlichen Eilzugang nicht vereiteln.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.