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Landessteuergesetz der Republik Falkenberg (LStG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
ERSTER TEIL – Grundlagen
§ 1 Geltung und Steuerarten
§ 1 – Geltung und Steuerarten
(1) Dieses Gesetz regelt die Steuern der Republik Falkenberg. Steueransprüche, Erklärungspflichten und Zahlungspflichten entstehen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes. Währung ist der Euro (€).
(2) Erhoben werden Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer als Erhebungsform, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übersicht in § 4 und die jeweiligen Einzelvorschriften sind Bestandteil dieses Gesetzes.
(3) Gewerbe-, Vermögen-, Kirchen- und besondere Verbrauchsteuern sowie Zölle werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Weitere Steuern, Sozialbeiträge und öffentliche Gebühren erfordern eine besondere gesetzliche Grundlage. Keine Behörde darf Steuern oder Steuersätze frei erfinden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Steuern der Republik Falkenberg. Steueransprüche, Erklärungspflichten und Zahlungspflichten entstehen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes. Währung ist der Euro (€).
(2) Erhoben werden Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer als Erhebungsform, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übersicht in § 4 und die jeweiligen Einzelvorschriften sind Bestandteil dieses Gesetzes.
(3) Gewerbe-, Vermögen-, Kirchen- und besondere Verbrauchsteuern sowie Zölle werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt. Weitere Steuern, Sozialbeiträge und öffentliche Gebühren erfordern eine besondere gesetzliche Grundlage. Keine Behörde darf Steuern oder Steuersätze frei erfinden.
§ 2 Gleichheit und Steuerpflicht
§ 2 – Gleichheit und Steuerpflicht
(1) Besteuert wird nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Gleiche Sachverhalte werden gleich behandelt; politische Anschauung, Parteizugehörigkeit, Herkunft und persönliche Beziehungen dürfen keine Sonderbehandlung begründen.
(2) Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Falkenberg sind für ihre Einkünfte steuerpflichtig. Andere Personen werden nur mit ihren in Falkenberg erzielten Einkünften erfasst. Ausländische Steuern auf dieselben Einkünfte werden bis zur darauf entfallenden falkenbergischen Steuer angerechnet, soweit sie nachgewiesen sind.
(3) Rechtsfähige Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Falkenberg unterliegen der Körperschaftsteuer; auswärtige Unternehmen nur mit dem Gewinn einer inländischen Betriebsstätte. Eine bloße Briefkastenanschrift begründet keinen Anspruch auf eine günstigere Besteuerung.
(1) Besteuert wird nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Gleiche Sachverhalte werden gleich behandelt; politische Anschauung, Parteizugehörigkeit, Herkunft und persönliche Beziehungen dürfen keine Sonderbehandlung begründen.
(2) Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Falkenberg sind für ihre Einkünfte steuerpflichtig. Andere Personen werden nur mit ihren in Falkenberg erzielten Einkünften erfasst. Ausländische Steuern auf dieselben Einkünfte werden bis zur darauf entfallenden falkenbergischen Steuer angerechnet, soweit sie nachgewiesen sind.
(3) Rechtsfähige Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Falkenberg unterliegen der Körperschaftsteuer; auswärtige Unternehmen nur mit dem Gewinn einer inländischen Betriebsstätte. Eine bloße Briefkastenanschrift begründet keinen Anspruch auf eine günstigere Besteuerung.
§ 3 Finanzverwaltung und Verteilung
§ 3 – Finanzverwaltung und Verteilung
(1) Das Finanzministerium richtet ein Landesfinanzamt ein. Bis dahin nimmt seine Steuerabteilung dessen Aufgaben wahr. Das Finanzamt vergibt steuerliche Kennzeichen, setzt Steuern fest und führt ein nichtöffentliches Steuerkonto; die Landeskasse wickelt Zahlungen und Erstattungen ab.
(2) Grundsteuer und Grunderwerbsteuer stehen vollständig der Kommune des Grundstücks zu. Von der Einkommensteuer erhält die Wohnsitzkommune zwanzig Prozent; bei auswärtigen Steuerpflichtigen das Land. Von der Körperschaftsteuer erhält die Kommune der inländischen Hauptbetriebsstätte zwanzig Prozent. Die übrigen Einnahmen stehen dem Land zu.
(3) Maßgeblich sind bei laufenden Steuern die Verhältnisse am letzten Tag des Besteuerungsmonats; bei Erwerbsvorgängen der Ort des Grundstücks. Mehrere Kommunen können denselben Einnahmeanteil nicht mehrfach verlangen. Die Verteilung verändert die Steuerschuld nicht und erfolgt monatlich.
(1) Das Finanzministerium richtet ein Landesfinanzamt ein. Bis dahin nimmt seine Steuerabteilung dessen Aufgaben wahr. Das Finanzamt vergibt steuerliche Kennzeichen, setzt Steuern fest und führt ein nichtöffentliches Steuerkonto; die Landeskasse wickelt Zahlungen und Erstattungen ab.
(2) Grundsteuer und Grunderwerbsteuer stehen vollständig der Kommune des Grundstücks zu. Von der Einkommensteuer erhält die Wohnsitzkommune zwanzig Prozent; bei auswärtigen Steuerpflichtigen das Land. Von der Körperschaftsteuer erhält die Kommune der inländischen Hauptbetriebsstätte zwanzig Prozent. Die übrigen Einnahmen stehen dem Land zu.
(3) Maßgeblich sind bei laufenden Steuern die Verhältnisse am letzten Tag des Besteuerungsmonats; bei Erwerbsvorgängen der Ort des Grundstücks. Mehrere Kommunen können denselben Einnahmeanteil nicht mehrfach verlangen. Die Verteilung verändert die Steuerschuld nicht und erfolgt monatlich.
§ 4 Übersicht und Berechnung
§ 4 – Übersicht und Berechnung
(1) Alle Beträge sind Eurobeträge. Laufende Steuern werden grundsätzlich für Kalendermonate berechnet; Erwerbsteuern entstehen für den einzelnen Erwerb. Freibeträge befreien nur den darunterliegenden Teil der Bemessungsgrundlage.
Steuerübersicht
Steuer
Grundlage
Satz / Freibetrag
Einkommensteuer
Zu versteuerndes Monatseinkommen
Progressiv 0–40 %; § 6
Körperschaftsteuer
Monatlicher Unternehmensgewinn
15 %; § 8
Umsatzsteuer
Nettoentgelt / Vorsteuerabzug
19 %, ermäßigt 7 %; §§ 9–11
Grundsteuer
Grundstücks- / Gebäudewert
0,02 % monatlich; § 12
Grunderwerbsteuer
Entgeltlicher Grundstückserwerb
3 %; § 13
Erbschaft / Schenkung
Unentgeltlicher Nettoerwerb
10 % über Freibetrag; § 14
(2) Geldbeträge werden erst beim Endergebnis jeder Steuerberechnung kaufmännisch auf Cent gerundet. Negative Bemessungsgrundlagen führen nicht zu einer negativen Steuer, soweit ein Vorsteuererstattungsanspruch nicht ausdrücklich geregelt ist.
ZWEITER TEIL – Einkommen und Unternehmensgewinn
(1) Alle Beträge sind Eurobeträge. Laufende Steuern werden grundsätzlich für Kalendermonate berechnet; Erwerbsteuern entstehen für den einzelnen Erwerb. Freibeträge befreien nur den darunterliegenden Teil der Bemessungsgrundlage.
Steuerübersicht
Steuer
Grundlage
Satz / Freibetrag
Einkommensteuer
Zu versteuerndes Monatseinkommen
Progressiv 0–40 %; § 6
Körperschaftsteuer
Monatlicher Unternehmensgewinn
15 %; § 8
Umsatzsteuer
Nettoentgelt / Vorsteuerabzug
19 %, ermäßigt 7 %; §§ 9–11
Grundsteuer
Grundstücks- / Gebäudewert
0,02 % monatlich; § 12
Grunderwerbsteuer
Entgeltlicher Grundstückserwerb
3 %; § 13
Erbschaft / Schenkung
Unentgeltlicher Nettoerwerb
10 % über Freibetrag; § 14
(2) Geldbeträge werden erst beim Endergebnis jeder Steuerberechnung kaufmännisch auf Cent gerundet. Negative Bemessungsgrundlagen führen nicht zu einer negativen Steuer, soweit ein Vorsteuererstattungsanspruch nicht ausdrücklich geregelt ist.
ZWEITER TEIL – Einkommen und Unternehmensgewinn
§ 5 Einkommensteuer und steuerfreie Einnahmen
§ 5 – Einkommensteuer und steuerfreie Einnahmen
(1) Steuerpflichtig sind insbesondere Arbeitslohn, öffentliche Besoldung, steuerpflichtige Renten und Versorgungsbezüge, feste Amts- und Mandatsentschädigungen, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietungsüberschüsse, Zinsen, Dividenden und tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne. Besteuert wird die Summe der im Monat zugeflossenen Einkünfte nach zulässigen Abzügen.
(2) Steuerfrei sind Leistungen nach dem SGB, tatsächlich nachgewiesener Auslagenersatz, Schadenersatz für einen Vermögensverlust, Schmerzensgeld, Darlehensauszahlungen und die Rückzahlung verliehenen Kapitals. Einlage und Entnahme eigenen Vermögens sind kein Einkommen; Zinsen und Gewinne daraus bleiben steuerpflichtig.
(3) Erbschaften und echte Schenkungen werden ausschließlich nach § 14 besteuert. Als Geschenk bezeichnete Vergütung für Arbeit, Dienstleistungen oder Amtsausübung bleibt Einkommen. Für ein Amt gezahlte Pauschalen sind nur insoweit Auslagenersatz, wie tatsächliche dienstliche Kosten nachgewiesen werden.
(1) Steuerpflichtig sind insbesondere Arbeitslohn, öffentliche Besoldung, steuerpflichtige Renten und Versorgungsbezüge, feste Amts- und Mandatsentschädigungen, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietungsüberschüsse, Zinsen, Dividenden und tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne. Besteuert wird die Summe der im Monat zugeflossenen Einkünfte nach zulässigen Abzügen.
(2) Steuerfrei sind Leistungen nach dem SGB, tatsächlich nachgewiesener Auslagenersatz, Schadenersatz für einen Vermögensverlust, Schmerzensgeld, Darlehensauszahlungen und die Rückzahlung verliehenen Kapitals. Einlage und Entnahme eigenen Vermögens sind kein Einkommen; Zinsen und Gewinne daraus bleiben steuerpflichtig.
(3) Erbschaften und echte Schenkungen werden ausschließlich nach § 14 besteuert. Als Geschenk bezeichnete Vergütung für Arbeit, Dienstleistungen oder Amtsausübung bleibt Einkommen. Für ein Amt gezahlte Pauschalen sind nur insoweit Auslagenersatz, wie tatsächliche dienstliche Kosten nachgewiesen werden.
§ 6 Abzüge und Einkommensteuertarif
§ 6 – Abzüge und Einkommensteuertarif
(1) Abziehbar sind notwendige nachgewiesene Aufwendungen zur Erwerbung des Einkommens sowie gesetzlich geschuldete Pflichtbeiträge zu öffentlichen Sicherungssystemen, soweit ein besonderes Gesetz solche Beiträge tatsächlich einführt. Private Lebenshaltung, Geldstrafen und persönliche Einkommensteuer sind nicht abziehbar; dieselben Kosten dürfen nur einmal abgezogen werden.
(2) Negative Einkünfte können im selben Monat mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust wird auf positive Einkünfte der folgenden zwölf Monate vorgetragen; ein Verlustrücktrag findet nicht statt. Ausgaben ohne ernsthafte Erwerbsabsicht begründen keinen Verlustvortrag.
(3) Der monatliche Tarif gilt für jede natürliche Person gesondert. Es gibt keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten und keinen übertragbaren Grundfreibetrag. Die Steuersätze erfassen jeweils nur den in der betreffenden Stufe liegenden Einkommensanteil.
Monatlicher Einkommensteuertarif
Einkommensanteil im Monat
Satz je Stufe
Gesamtsteuer bei Einkommen x
Bis 1.500 €
0 %
0 €
Über 1.500 bis 3.000 €
10 %
(x − 1.500 €) × 10 %
Über 3.000 bis 5.000 €
20 %
150 € + (x − 3.000 €) × 20 %
Über 5.000 bis 8.000 €
30 %
550 € + (x − 5.000 €) × 30 %
Über 8.000 €
40 %
1.450 € + (x − 8.000 €) × 40 %
(4) Beispiel: Bei 4.500 € zu versteuerndem Monatseinkommen bleiben 1.500 € steuerfrei; die nächsten 1.500 € werden mit zehn Prozent und die folgenden 1.500 € mit zwanzig Prozent belastet. Die Einkommensteuer beträgt 450 €. Der höchste erreichte Steuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen.
(1) Abziehbar sind notwendige nachgewiesene Aufwendungen zur Erwerbung des Einkommens sowie gesetzlich geschuldete Pflichtbeiträge zu öffentlichen Sicherungssystemen, soweit ein besonderes Gesetz solche Beiträge tatsächlich einführt. Private Lebenshaltung, Geldstrafen und persönliche Einkommensteuer sind nicht abziehbar; dieselben Kosten dürfen nur einmal abgezogen werden.
(2) Negative Einkünfte können im selben Monat mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust wird auf positive Einkünfte der folgenden zwölf Monate vorgetragen; ein Verlustrücktrag findet nicht statt. Ausgaben ohne ernsthafte Erwerbsabsicht begründen keinen Verlustvortrag.
(3) Der monatliche Tarif gilt für jede natürliche Person gesondert. Es gibt keine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten und keinen übertragbaren Grundfreibetrag. Die Steuersätze erfassen jeweils nur den in der betreffenden Stufe liegenden Einkommensanteil.
Monatlicher Einkommensteuertarif
Einkommensanteil im Monat
Satz je Stufe
Gesamtsteuer bei Einkommen x
Bis 1.500 €
0 %
0 €
Über 1.500 bis 3.000 €
10 %
(x − 1.500 €) × 10 %
Über 3.000 bis 5.000 €
20 %
150 € + (x − 3.000 €) × 20 %
Über 5.000 bis 8.000 €
30 %
550 € + (x − 5.000 €) × 30 %
Über 8.000 €
40 %
1.450 € + (x − 8.000 €) × 40 %
(4) Beispiel: Bei 4.500 € zu versteuerndem Monatseinkommen bleiben 1.500 € steuerfrei; die nächsten 1.500 € werden mit zehn Prozent und die folgenden 1.500 € mit zwanzig Prozent belastet. Die Einkommensteuer beträgt 450 €. Der höchste erreichte Steuersatz gilt nicht für das gesamte Einkommen.
§ 7 Lohnsteuer und öffentliche Bezüge
§ 7 – Lohnsteuer und öffentliche Bezüge
(1) Arbeitgeber und öffentliche Zahlstellen behalten bei Auszahlung Lohnsteuer ein und führen sie bis zum siebten Tag des Folgemonats an die Landeskasse ab. Sie berechnen die Steuer nach § 6 anhand der von ihnen im Monat gezahlten steuerpflichtigen Entgelte und Versorgungsbezüge und stellen eine Abrechnung aus.
(2) Lohnsteuer ist keine zusätzliche Steuer. Sie wird vollständig auf die endgültige monatliche Einkommensteuer angerechnet. Bei mehreren Zahlstellen oder weiteren Einkünften erfolgt eine gemeinsame Monatsveranlagung durch das Finanzamt; ein mehrfach vorläufig berücksichtigter Freibetrag wird dort korrigiert.
(3) Wer ausschließlich Bezüge einer einzigen Zahlstelle erhält und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte oder besonderen Abzüge hat, ist durch die richtige Lohnabrechnung von der eigenen Monatserklärung befreit. Eine freiwillige Erklärung zur Erstattung bleibt zulässig.
(4) Einbehaltene Beträge werden dem Empfänger auch dann angerechnet, wenn die Zahlstelle sie pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Für die Abführung haftet die Zahlstelle; eine doppelte Einziehung beim Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.
(1) Arbeitgeber und öffentliche Zahlstellen behalten bei Auszahlung Lohnsteuer ein und führen sie bis zum siebten Tag des Folgemonats an die Landeskasse ab. Sie berechnen die Steuer nach § 6 anhand der von ihnen im Monat gezahlten steuerpflichtigen Entgelte und Versorgungsbezüge und stellen eine Abrechnung aus.
(2) Lohnsteuer ist keine zusätzliche Steuer. Sie wird vollständig auf die endgültige monatliche Einkommensteuer angerechnet. Bei mehreren Zahlstellen oder weiteren Einkünften erfolgt eine gemeinsame Monatsveranlagung durch das Finanzamt; ein mehrfach vorläufig berücksichtigter Freibetrag wird dort korrigiert.
(3) Wer ausschließlich Bezüge einer einzigen Zahlstelle erhält und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte oder besonderen Abzüge hat, ist durch die richtige Lohnabrechnung von der eigenen Monatserklärung befreit. Eine freiwillige Erklärung zur Erstattung bleibt zulässig.
(4) Einbehaltene Beträge werden dem Empfänger auch dann angerechnet, wenn die Zahlstelle sie pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Für die Abführung haftet die Zahlstelle; eine doppelte Einziehung beim Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.
§ 8 Betrieblicher Gewinn und Körperschaftsteuer
§ 8 – Betrieblicher Gewinn und Körperschaftsteuer
(1) Einzelunternehmer versteuern ihren Gewinn nach dem Einkommensteuertarif. Bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wird der Gewinn den Beteiligten nach ihrem rechtlich vereinbarten Anteil zugerechnet; Entnahmen oder spätere Auszahlungen werden nicht nochmals als Gewinn erfasst.
(2) Rechtsfähige Unternehmen zahlen fünfzehn Prozent Körperschaftsteuer auf ihren positiven Monatsgewinn. Gewinn ist die Summe der Betriebseinnahmen abzüglich nachgewiesener betrieblicher Ausgaben. Einlagen, Darlehensaufnahme und Tilgung sind weder Gewinn noch gewinnmindernder Aufwand; betriebliche Zinsen bleiben abziehbar.
(3) Anschaffungen bis 1.000 € je selbstständig nutzbarem Wirtschaftsgut sind sofort abziehbar; teurere bewegliche Anlagegüter werden gleichmäßig über zwölf Monate ab betrieblicher Nutzung abgeschrieben. Gebäude werden über 240 Monate abgeschrieben; Grund und Boden nicht. Bei vorzeitigem Verkauf mindert der noch nicht abgeschriebene Restwert den Erlös.
(4) Abziehbare Vorsteuer ist kein Aufwand; abgeführte Umsatzsteuer keine Betriebsausgabe. Nicht abziehbare Umsatzsteuer gehört zu den Kosten. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer der Inhaber, Geldstrafen und Ausschüttungen mindern den Gewinn nicht. Ein Verlust wird innerhalb derselben Steuerpflicht auf die folgenden zwölf Monate vorgetragen.
(5) Dividenden an natürliche Personen werden als deren Einkommen nach §§ 5 und 6 erfasst. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer erfolgt nicht; Gesellschaft und Anteilseigner sind getrennte Steuerpflichtige. Von einer anderen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft empfangene, bereits entsprechend besteuerte Dividenden sind bei dieser steuerfrei; verbundene Aufwendungen sind insoweit nicht abziehbar.
(6) Hoheitliche Tätigkeit und nichtwirtschaftliche gemeinnützige Vereinsarbeit sind von der Körperschaftsteuer befreit; entgeltliche wirtschaftliche Betriebe bleiben steuerpflichtig. Parteibeiträge und Spenden nach dem Parteiengesetz sind kein steuerpflichtiger Unternehmensgewinn; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Partei wird wie jeder andere Betrieb besteuert.
DRITTER TEIL – Umsatz und Vermögenserwerb
(1) Einzelunternehmer versteuern ihren Gewinn nach dem Einkommensteuertarif. Bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wird der Gewinn den Beteiligten nach ihrem rechtlich vereinbarten Anteil zugerechnet; Entnahmen oder spätere Auszahlungen werden nicht nochmals als Gewinn erfasst.
(2) Rechtsfähige Unternehmen zahlen fünfzehn Prozent Körperschaftsteuer auf ihren positiven Monatsgewinn. Gewinn ist die Summe der Betriebseinnahmen abzüglich nachgewiesener betrieblicher Ausgaben. Einlagen, Darlehensaufnahme und Tilgung sind weder Gewinn noch gewinnmindernder Aufwand; betriebliche Zinsen bleiben abziehbar.
(3) Anschaffungen bis 1.000 € je selbstständig nutzbarem Wirtschaftsgut sind sofort abziehbar; teurere bewegliche Anlagegüter werden gleichmäßig über zwölf Monate ab betrieblicher Nutzung abgeschrieben. Gebäude werden über 240 Monate abgeschrieben; Grund und Boden nicht. Bei vorzeitigem Verkauf mindert der noch nicht abgeschriebene Restwert den Erlös.
(4) Abziehbare Vorsteuer ist kein Aufwand; abgeführte Umsatzsteuer keine Betriebsausgabe. Nicht abziehbare Umsatzsteuer gehört zu den Kosten. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer der Inhaber, Geldstrafen und Ausschüttungen mindern den Gewinn nicht. Ein Verlust wird innerhalb derselben Steuerpflicht auf die folgenden zwölf Monate vorgetragen.
(5) Dividenden an natürliche Personen werden als deren Einkommen nach §§ 5 und 6 erfasst. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer erfolgt nicht; Gesellschaft und Anteilseigner sind getrennte Steuerpflichtige. Von einer anderen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft empfangene, bereits entsprechend besteuerte Dividenden sind bei dieser steuerfrei; verbundene Aufwendungen sind insoweit nicht abziehbar.
(6) Hoheitliche Tätigkeit und nichtwirtschaftliche gemeinnützige Vereinsarbeit sind von der Körperschaftsteuer befreit; entgeltliche wirtschaftliche Betriebe bleiben steuerpflichtig. Parteibeiträge und Spenden nach dem Parteiengesetz sind kein steuerpflichtiger Unternehmensgewinn; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Partei wird wie jeder andere Betrieb besteuert.
DRITTER TEIL – Umsatz und Vermögenserwerb
§ 9 Umsatzsteuer und Steuersätze
§ 9 – Umsatzsteuer und Steuersätze
(1) Wer selbstständig und nachhaltig entgeltliche Leistungen ausführt, ist Unternehmer. Lieferungen und Dienstleistungen an Abnehmer in Falkenberg unterliegen grundsätzlich neunzehn Prozent Umsatzsteuer auf das Nettoentgelt; der Unternehmer schuldet die Steuer.
(2) Sieben Prozent gelten für Grundnahrungsmittel, Trinkwasser, Bücher und öffentlichen Personenverkehr. Alkohol, Tabak, Genussmittel und Restaurantleistungen fallen unter den Regelsteuersatz.
(3) Steuerfrei sind notwendige Heilbehandlungen, anerkannte Schul- und Bildungsleistungen, Wohnraumvermietung, echte Sozialleistungen und hoheitliche Leistungen. Arbeitslohn, Steuern, echte Spenden und private gelegentliche Verkäufe außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit sind nicht umsatzsteuerbar.
(4) Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Bei vereinbartem Bruttopreis beträgt die enthaltene Steuer bei neunzehn Prozent 19/119 und bei sieben Prozent 7/107 des Bruttopreises. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ersetzt die Umsatzsteuer nicht.
(1) Wer selbstständig und nachhaltig entgeltliche Leistungen ausführt, ist Unternehmer. Lieferungen und Dienstleistungen an Abnehmer in Falkenberg unterliegen grundsätzlich neunzehn Prozent Umsatzsteuer auf das Nettoentgelt; der Unternehmer schuldet die Steuer.
(2) Sieben Prozent gelten für Grundnahrungsmittel, Trinkwasser, Bücher und öffentlichen Personenverkehr. Alkohol, Tabak, Genussmittel und Restaurantleistungen fallen unter den Regelsteuersatz.
(3) Steuerfrei sind notwendige Heilbehandlungen, anerkannte Schul- und Bildungsleistungen, Wohnraumvermietung, echte Sozialleistungen und hoheitliche Leistungen. Arbeitslohn, Steuern, echte Spenden und private gelegentliche Verkäufe außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit sind nicht umsatzsteuerbar.
(4) Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Bei vereinbartem Bruttopreis beträgt die enthaltene Steuer bei neunzehn Prozent 19/119 und bei sieben Prozent 7/107 des Bruttopreises. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ersetzt die Umsatzsteuer nicht.
§ 10 Vorsteuer und Kleinunternehmen
§ 10 – Vorsteuer und Kleinunternehmen
(1) Für nachgewiesene betriebliche Eingangsleistungen darf gesondert in ordnungsgemäßer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, soweit sie steuerpflichtigen eigenen Umsätzen dient. Bei gemischter Verwendung wird sachgerecht aufgeteilt; für private Zwecke und steuerfreie Umsätze besteht kein Vorsteuerabzug.
(2) Umsatzsteuer entsteht bei Zahlungseingang. Die Monatszahllast ist die vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer gezahlter Vorsteuer. Ein nach Prüfung verbleibender Vorsteuerüberschuss wird erstattet.
(3) Unternehmer mit höchstens 2.500 € Gesamtumsatz im Vormonat können die Kleinunternehmerbefreiung wählen. Bei Neugründung gilt eine nachvollziehbare Prognose für den ersten Monat; wird in diesem Monat die Grenze überschritten, bleibt die gewählte Befreiung für diesen Monat bestehen. Nach Überschreiten gilt ab dem Folgemonat die Regelbesteuerung.
(4) Kleinunternehmer berechnen keine Umsatzsteuer und ziehen keine Vorsteuer ab. Die Wahl wird dem Finanzamt angezeigt; ein freiwilliger Verzicht bindet für sechs Monate. Künstliche Betriebsaufspaltung unter gemeinsamer wirtschaftlicher Leitung vervielfacht die Grenze nicht.
(1) Für nachgewiesene betriebliche Eingangsleistungen darf gesondert in ordnungsgemäßer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, soweit sie steuerpflichtigen eigenen Umsätzen dient. Bei gemischter Verwendung wird sachgerecht aufgeteilt; für private Zwecke und steuerfreie Umsätze besteht kein Vorsteuerabzug.
(2) Umsatzsteuer entsteht bei Zahlungseingang. Die Monatszahllast ist die vereinnahmte Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer gezahlter Vorsteuer. Ein nach Prüfung verbleibender Vorsteuerüberschuss wird erstattet.
(3) Unternehmer mit höchstens 2.500 € Gesamtumsatz im Vormonat können die Kleinunternehmerbefreiung wählen. Bei Neugründung gilt eine nachvollziehbare Prognose für den ersten Monat; wird in diesem Monat die Grenze überschritten, bleibt die gewählte Befreiung für diesen Monat bestehen. Nach Überschreiten gilt ab dem Folgemonat die Regelbesteuerung.
(4) Kleinunternehmer berechnen keine Umsatzsteuer und ziehen keine Vorsteuer ab. Die Wahl wird dem Finanzamt angezeigt; ein freiwilliger Verzicht bindet für sechs Monate. Künstliche Betriebsaufspaltung unter gemeinsamer wirtschaftlicher Leitung vervielfacht die Grenze nicht.
§ 11 Rechnungen und grenzüberschreitende Vorgänge
§ 11 – Rechnungen und grenzüberschreitende Vorgänge
(1) Rechnungen enthalten Aussteller, Empfänger, Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Befreiungshinweis. Ein unberechtigter Steuerausweis begründet bis zur Korrektur und Beseitigung eines möglichen Vorsteuerabzugs eine entsprechende Steuerschuld.
(2) Für die vereinfachte Umsatzbesteuerung ist der nachweisbare Liefer- oder Leistungsort maßgeblich; bei digitalen Leistungen der Sitz oder Wohnsitz des Empfängers. Umsätze mit Leistungsort außerhalb Falkenbergs sind hier nicht steuerbar. Eine Einfuhrumsatzsteuer oder besondere Zollpflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
(1) Rechnungen enthalten Aussteller, Empfänger, Datum, fortlaufende Nummer, Leistung, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Befreiungshinweis. Ein unberechtigter Steuerausweis begründet bis zur Korrektur und Beseitigung eines möglichen Vorsteuerabzugs eine entsprechende Steuerschuld.
(2) Für die vereinfachte Umsatzbesteuerung ist der nachweisbare Liefer- oder Leistungsort maßgeblich; bei digitalen Leistungen der Sitz oder Wohnsitz des Empfängers. Umsätze mit Leistungsort außerhalb Falkenbergs sind hier nicht steuerbar. Eine Einfuhrumsatzsteuer oder besondere Zollpflicht wird durch dieses Gesetz nicht eingeführt.
§ 12 Grundsteuer
§ 12 – Grundsteuer
(1) Eigentümer von Grundstücken und selbstständig registrierten Gebäuderechten zahlen monatlich 0,02 Prozent des steuerlichen Werts. Für die selbst bewohnte Hauptwohnung einer natürlichen Person wird ein einmaliger Wertfreibetrag von 100.000 € gewährt; bei Miteigentum wird er nach Eigentumsanteilen aufgeteilt, nicht vervielfacht.
(2) Steuerpflichtig ist der am ersten Monatstag eingetragene Eigentümer. Er kann abweichende interne Kostenverteilungen vereinbaren; dadurch wechselt der Steuerschuldner nicht. Öffentliche Schulen, notwendige öffentliche Infrastruktur und unmittelbar gemeinnützig genutzte Einrichtungen sind steuerfrei; wirtschaftlich vermietete Teilflächen nicht.
(1) Eigentümer von Grundstücken und selbstständig registrierten Gebäuderechten zahlen monatlich 0,02 Prozent des steuerlichen Werts. Für die selbst bewohnte Hauptwohnung einer natürlichen Person wird ein einmaliger Wertfreibetrag von 100.000 € gewährt; bei Miteigentum wird er nach Eigentumsanteilen aufgeteilt, nicht vervielfacht.
(2) Steuerpflichtig ist der am ersten Monatstag eingetragene Eigentümer. Er kann abweichende interne Kostenverteilungen vereinbaren; dadurch wechselt der Steuerschuldner nicht. Öffentliche Schulen, notwendige öffentliche Infrastruktur und unmittelbar gemeinnützig genutzte Einrichtungen sind steuerfrei; wirtschaftlich vermietete Teilflächen nicht.
§ 13 Grunderwerbsteuer und Bewertung
§ 13 – Grunderwerbsteuer und Bewertung
(1) Der entgeltliche Erwerb eines Grundstücks oder registrierten Gebäuderechts wird mit drei Prozent der Gegenleistung einschließlich übernommener objektbezogener Schulden besteuert. Schuldner ist der Erwerber; die Steuer entsteht mit wirksamem Erwerbsvertrag.
(2) Unentgeltlicher Erwerb unterliegt ausschließlich § 14. Eine durch Steuerumgehung verschleierte Gegenleistung wird nach ihrem wirklichen wirtschaftlichen Gehalt berücksichtigt; eine bloß günstig ausgehandelte Gegenleistung wird nicht automatisch durch einen höheren Marktwert ersetzt.
(3) Für Grundsteuer und unentgeltliche Erwerbe gilt ein nach nachvollziehbaren Vergleichspreisen festgestellter gewöhnlicher Marktwert. Eigentümer sind anzuhören und erhalten Bewertungsbescheid und Berechnungsgrundlage. Eine Wertschätzung ohne erläuterte Tatsachengrundlage ist unzulässig.
(1) Der entgeltliche Erwerb eines Grundstücks oder registrierten Gebäuderechts wird mit drei Prozent der Gegenleistung einschließlich übernommener objektbezogener Schulden besteuert. Schuldner ist der Erwerber; die Steuer entsteht mit wirksamem Erwerbsvertrag.
(2) Unentgeltlicher Erwerb unterliegt ausschließlich § 14. Eine durch Steuerumgehung verschleierte Gegenleistung wird nach ihrem wirklichen wirtschaftlichen Gehalt berücksichtigt; eine bloß günstig ausgehandelte Gegenleistung wird nicht automatisch durch einen höheren Marktwert ersetzt.
(3) Für Grundsteuer und unentgeltliche Erwerbe gilt ein nach nachvollziehbaren Vergleichspreisen festgestellter gewöhnlicher Marktwert. Eigentümer sind anzuhören und erhalten Bewertungsbescheid und Berechnungsgrundlage. Eine Wertschätzung ohne erläuterte Tatsachengrundlage ist unzulässig.
§ 14 Erbschaft- und Schenkungsteuer
§ 14 – Erbschaft- und Schenkungsteuer
(1) Erwerber mit Wohnsitz in Falkenberg versteuern unentgeltliche Erwerbe; andere Erwerber nur in Falkenberg belegenes Vermögen. Abziehbar sind tatsächlich übernommene Nachlassschulden und notwendige Bestattungskosten; negative Erwerbe lösen keine Steuer aus.
(2) Ehegatten und Kinder erhalten je Erwerber und Erblasser oder Schenker einen Freibetrag von 50.000 €, andere Personen von 20.000 €.
a. Darüber werden zehn Prozent erhoben.
b. Erwerbe derselben Person von demselben Zuwendenden innerhalb von zwölf Monaten werden zusammengerechnet; bereits festgesetzte Steuer wird angerechnet.
c. Wird durch einen weiteren Erwerb nachträglich zusätzlicher früherer Wert steuerpflichtig, entsteht die Mehrsteuer mit dem weiteren Erwerb.
(3) Gesetzlicher Unterhalt, übliche Gelegenheitsgeschenke bis insgesamt 500 € je Zuwendendem und Empfänger innerhalb von zwölf Monaten sowie gesetzlich zulässige Parteispenden nach dem Parteiengesetz sind steuerfrei. Zweckgebundene Zuwendungen an tatsächlich gemeinnützige Einrichtungen sind ebenfalls steuerfrei. Arbeits- und Amtsvergütungen können dadurch nicht steuerfrei verschenkt werden.
VIERTER TEIL – Erklärung, Festsetzung und Zahlung
(1) Erwerber mit Wohnsitz in Falkenberg versteuern unentgeltliche Erwerbe; andere Erwerber nur in Falkenberg belegenes Vermögen. Abziehbar sind tatsächlich übernommene Nachlassschulden und notwendige Bestattungskosten; negative Erwerbe lösen keine Steuer aus.
(2) Ehegatten und Kinder erhalten je Erwerber und Erblasser oder Schenker einen Freibetrag von 50.000 €, andere Personen von 20.000 €.
a. Darüber werden zehn Prozent erhoben.
b. Erwerbe derselben Person von demselben Zuwendenden innerhalb von zwölf Monaten werden zusammengerechnet; bereits festgesetzte Steuer wird angerechnet.
c. Wird durch einen weiteren Erwerb nachträglich zusätzlicher früherer Wert steuerpflichtig, entsteht die Mehrsteuer mit dem weiteren Erwerb.
(3) Gesetzlicher Unterhalt, übliche Gelegenheitsgeschenke bis insgesamt 500 € je Zuwendendem und Empfänger innerhalb von zwölf Monaten sowie gesetzlich zulässige Parteispenden nach dem Parteiengesetz sind steuerfrei. Zweckgebundene Zuwendungen an tatsächlich gemeinnützige Einrichtungen sind ebenfalls steuerfrei. Arbeits- und Amtsvergütungen können dadurch nicht steuerfrei verschenkt werden.
VIERTER TEIL – Erklärung, Festsetzung und Zahlung
§ 15 Anmeldung, Nachweise und Aufbewahrung
§ 15 – Anmeldung, Nachweise und Aufbewahrung
(1) Steuerpflichtige melden Erwerbstätigkeit, Unternehmensgründung und steuerrelevante Änderungen binnen sieben Tagen dem Finanzamt. Steuerpflichtige Erbschaften, Schenkungen und Grundstückserwerbe sind binnen sieben Tagen nach Kenntnis anzuzeigen.
(2) Monatliche Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind bis zum siebten Tag des Folgemonats einzureichen, soweit § 7 Absatz 3 befreit. Erklärungen müssen vollständig, wahrheitsgemäß und in speicherbarer Textform erfolgen; erkennbare eigene Fehler sind unverzüglich zu berichtigen.
(3) Rechnungen, Lohnabrechnungen und steuererhebliche Unterlagen sind zwölf Monate nach der jeweiligen Steuerfestsetzung aufzubewahren, bei laufendem Streit bis zu dessen Abschluss. Auskünfte und Unterlagen dürfen nur verlangt werden, soweit sie für die Besteuerung erforderlich sind; Steuergeheimnis und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren. Der Zugang zum Steuerkonto ist vertraulich zu sichern.
(1) Steuerpflichtige melden Erwerbstätigkeit, Unternehmensgründung und steuerrelevante Änderungen binnen sieben Tagen dem Finanzamt. Steuerpflichtige Erbschaften, Schenkungen und Grundstückserwerbe sind binnen sieben Tagen nach Kenntnis anzuzeigen.
(2) Monatliche Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind bis zum siebten Tag des Folgemonats einzureichen, soweit § 7 Absatz 3 befreit. Erklärungen müssen vollständig, wahrheitsgemäß und in speicherbarer Textform erfolgen; erkennbare eigene Fehler sind unverzüglich zu berichtigen.
(3) Rechnungen, Lohnabrechnungen und steuererhebliche Unterlagen sind zwölf Monate nach der jeweiligen Steuerfestsetzung aufzubewahren, bei laufendem Streit bis zu dessen Abschluss. Auskünfte und Unterlagen dürfen nur verlangt werden, soweit sie für die Besteuerung erforderlich sind; Steuergeheimnis und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren. Der Zugang zum Steuerkonto ist vertraulich zu sichern.
§ 16 Ermittlung und Steuerbescheid
§ 16 – Ermittlung und Steuerbescheid
(1) Das Finanzamt ermittelt belastende und entlastende Umstände von Amts wegen, erläutert fehlende Nachweise und gewährt vor belastenden Abweichungen grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Über vollständige Erklärungen soll binnen sieben Tagen entschieden werden.
(2) Der Bescheid nennt Steuerart, Zeitraum oder Erwerb, Schuldner, Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Steuersatz, angerechnete Zahlungen, Endbetrag, Fälligkeit und Rechtsbehelf. Ein Steuerkontoauszug ohne nachvollziehbare Festsetzung ersetzt den Bescheid nicht.
(3) Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn die Grundlagen trotz angemessener Nachforderung nicht ermittelt werden können. Sie muss auf erreichbaren Tatsachen beruhen und begründet werden; eine Strafschätzung oder pauschale Festsetzung nach politischem Ermessen ist unzulässig.
(1) Das Finanzamt ermittelt belastende und entlastende Umstände von Amts wegen, erläutert fehlende Nachweise und gewährt vor belastenden Abweichungen grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Über vollständige Erklärungen soll binnen sieben Tagen entschieden werden.
(2) Der Bescheid nennt Steuerart, Zeitraum oder Erwerb, Schuldner, Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Steuersatz, angerechnete Zahlungen, Endbetrag, Fälligkeit und Rechtsbehelf. Ein Steuerkontoauszug ohne nachvollziehbare Festsetzung ersetzt den Bescheid nicht.
(3) Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn die Grundlagen trotz angemessener Nachforderung nicht ermittelt werden können. Sie muss auf erreichbaren Tatsachen beruhen und begründet werden; eine Strafschätzung oder pauschale Festsetzung nach politischem Ermessen ist unzulässig.
§ 17 Fälligkeit, Anrechnung und Erstattung
§ 17 – Fälligkeit, Anrechnung und Erstattung
(1) Laufende Steuern werden sieben Tage nach nachweisbarer Bekanntgabe des Bescheids fällig, soweit ein späterer Tag angegeben ist. Einbehaltene Lohnsteuer ist nach § 7 abzuführen; sie wird wie andere bereits geleistete Zahlungen vollständig angerechnet. Umsatzsteuererstattungen und sonstige Überzahlungen sind binnen sieben Tagen nach Feststellung auszuzahlen.
(2) Grundsteuer wird monatlich festgesetzt; ein Dauerbescheid darf gleiche Monatsbeträge mit eindeutig benannten Fälligkeitstagen festlegen. Erwerbsteuern sind sieben Tage nach Bescheidzugang fällig.
(3) Einen Tag der Säumnis begründen weder bloßer Erklärungsablauf noch eine noch nicht zugestellte Nachforderung. Zinsen und Säumniszuschläge werden durch dieses Gesetz nicht erhoben; bloße Verspätung bewirkt keine automatische Geldstrafe.
(1) Laufende Steuern werden sieben Tage nach nachweisbarer Bekanntgabe des Bescheids fällig, soweit ein späterer Tag angegeben ist. Einbehaltene Lohnsteuer ist nach § 7 abzuführen; sie wird wie andere bereits geleistete Zahlungen vollständig angerechnet. Umsatzsteuererstattungen und sonstige Überzahlungen sind binnen sieben Tagen nach Feststellung auszuzahlen.
(2) Grundsteuer wird monatlich festgesetzt; ein Dauerbescheid darf gleiche Monatsbeträge mit eindeutig benannten Fälligkeitstagen festlegen. Erwerbsteuern sind sieben Tage nach Bescheidzugang fällig.
(3) Einen Tag der Säumnis begründen weder bloßer Erklärungsablauf noch eine noch nicht zugestellte Nachforderung. Zinsen und Säumniszuschläge werden durch dieses Gesetz nicht erhoben; bloße Verspätung bewirkt keine automatische Geldstrafe.
§ 18 Stundung und Existenzschutz
§ 18 – Stundung und Existenzschutz
(1) Bei vorübergehender erheblicher Härte kann die Steuer auf begründeten Antrag zinslos gestundet oder in angemessene Raten aufgeteilt werden. Steuerfreies Sozialgeld und das notwendige Existenzminimum dürfen nicht zur Steuerzahlung entzogen werden.
(2) Ein Erlass kommt nur in Betracht, soweit die Einziehung im konkreten Fall dauerhaft schlechthin unbillig wäre. Entscheidung, Gründe und Betrag sind aktenkundig zu machen; Partei- oder Amtszugehörigkeit sind keine Erlassgründe. Eigene Anträge von Amtsträgern bearbeitet eine unbefangene andere Person.
(1) Bei vorübergehender erheblicher Härte kann die Steuer auf begründeten Antrag zinslos gestundet oder in angemessene Raten aufgeteilt werden. Steuerfreies Sozialgeld und das notwendige Existenzminimum dürfen nicht zur Steuerzahlung entzogen werden.
(2) Ein Erlass kommt nur in Betracht, soweit die Einziehung im konkreten Fall dauerhaft schlechthin unbillig wäre. Entscheidung, Gründe und Betrag sind aktenkundig zu machen; Partei- oder Amtszugehörigkeit sind keine Erlassgründe. Eigene Anträge von Amtsträgern bearbeitet eine unbefangene andere Person.
§ 19 Berichtigung und Verjährung
§ 19 – Berichtigung und Verjährung
(1) Rechtswidrige Steuerfestsetzungen werden unter Beachtung des VwVfG berichtigt. Neue nachgewiesene Tatsachen erlauben eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist; bei rechtmäßigem Vertrauen sind Rücknahmegrenzen und bereits getroffene Dispositionen zu prüfen.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ende des Monats der Steuerentstehung, bei vorsätzlicher Täuschung 24 Monate. Rechtzeitig begonnene Prüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren hemmen den Fristablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen.
(3) Festgesetzte Zahlungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit. Stundung und gerichtliche Rechtsverfolgung hemmen den Ablauf. Erstattungen werden nach denselben Grundsätzen behandelt. Verjährte Ansprüche dürfen nicht vollstreckt werden.
(1) Rechtswidrige Steuerfestsetzungen werden unter Beachtung des VwVfG berichtigt. Neue nachgewiesene Tatsachen erlauben eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist; bei rechtmäßigem Vertrauen sind Rücknahmegrenzen und bereits getroffene Dispositionen zu prüfen.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ende des Monats der Steuerentstehung, bei vorsätzlicher Täuschung 24 Monate. Rechtzeitig begonnene Prüfungs- oder Rechtsbehelfsverfahren hemmen den Fristablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen.
(3) Festgesetzte Zahlungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit. Stundung und gerichtliche Rechtsverfolgung hemmen den Ablauf. Erstattungen werden nach denselben Grundsätzen behandelt. Verjährte Ansprüche dürfen nicht vollstreckt werden.
§ 20 Rechtsschutz und Vollstreckung
§ 20 – Rechtsschutz und Vollstreckung
(1) Gegen Steuer- und Bewertungsbescheide ist binnen sieben Tagen Widerspruch beim Finanzamt zulässig, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben gilt als Widerspruch; ein zusätzliches zweites Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Gerichtlicher Rechtsschutz, Untätigkeitsklage, aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Der Rechtsweg führt vom Amtsgericht über Landgericht und Oberlandesgericht; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG. Eine automatische deutsche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung bei Steuerbescheiden wird nicht übernommen.
(3) Eine vollziehbare festgesetzte Steuerschuld darf nach Fälligkeit, schriftlicher Mahnung und weiterer Frist von sieben Tagen durch die staatliche Vollstreckungsstelle in registriertes Vermögen vollstreckt werden. Pfändungsschutz, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter richten sich entsprechend nach § 12 ZPO; über Einwendungen entscheidet das zuständige Amtsgericht nach der VwGO.
(4) Schuldenhaft und eigenmächtige Vermögenswegnahme durch politische Amtsträger sind unzulässig. Konten und Gegenstände dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vollstreckungsbefugnisse in Anspruch genommen werden. Eine angeordnete Aussetzung oder gesetzliche aufschiebende Wirkung ist auch in der Vollstreckung zu beachten.
FÜNFTER TEIL – Schutz und Schluss
(1) Gegen Steuer- und Bewertungsbescheide ist binnen sieben Tagen Widerspruch beim Finanzamt zulässig, bei fehlender oder falscher Belehrung binnen eines Monats. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben gilt als Widerspruch; ein zusätzliches zweites Vorverfahren findet nicht statt.
(2) Gerichtlicher Rechtsschutz, Untätigkeitsklage, aufschiebende Wirkung und Eilrechtsschutz richten sich nach der VwGO. Der Rechtsweg führt vom Amtsgericht über Landgericht und Oberlandesgericht; besondere LGH-Verfahren richten sich nach dem LGG. Eine automatische deutsche Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung bei Steuerbescheiden wird nicht übernommen.
(3) Eine vollziehbare festgesetzte Steuerschuld darf nach Fälligkeit, schriftlicher Mahnung und weiterer Frist von sieben Tagen durch die staatliche Vollstreckungsstelle in registriertes Vermögen vollstreckt werden. Pfändungsschutz, notwendige Grundausstattung und Rechte Dritter richten sich entsprechend nach § 12 ZPO; über Einwendungen entscheidet das zuständige Amtsgericht nach der VwGO.
(4) Schuldenhaft und eigenmächtige Vermögenswegnahme durch politische Amtsträger sind unzulässig. Konten und Gegenstände dürfen nur aufgrund gesetzlicher Vollstreckungsbefugnisse in Anspruch genommen werden. Eine angeordnete Aussetzung oder gesetzliche aufschiebende Wirkung ist auch in der Vollstreckung zu beachten.
FÜNFTER TEIL – Schutz und Schluss
§ 21 Steuergeheimnis und Kontrolle
§ 21 – Steuergeheimnis und Kontrolle
(1) Persönliche Erklärungen, Einkommen, Vermögen und Kontodaten unterliegen dem Steuergeheimnis. Zugriff erhalten nur zuständige Personen für gesetzliche Aufgaben und Gerichte für konkrete Verfahren. Veröffentlichungen nennen grundsätzlich nur zusammengefasste Einnahmen.
(2) Die Volksversammlung kontrolliert die Gesamtverwaltung und den Haushalt, darf aber keine Steuerbescheide einzelner politischer Gegner anordnen. Gesetzliche Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse bleiben bestehen; Durchsuchungen und vertrauliche Kommunikation unterliegen den besonderen Grundrechtsschranken.
(1) Persönliche Erklärungen, Einkommen, Vermögen und Kontodaten unterliegen dem Steuergeheimnis. Zugriff erhalten nur zuständige Personen für gesetzliche Aufgaben und Gerichte für konkrete Verfahren. Veröffentlichungen nennen grundsätzlich nur zusammengefasste Einnahmen.
(2) Die Volksversammlung kontrolliert die Gesamtverwaltung und den Haushalt, darf aber keine Steuerbescheide einzelner politischer Gegner anordnen. Gesetzliche Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse bleiben bestehen; Durchsuchungen und vertrauliche Kommunikation unterliegen den besonderen Grundrechtsschranken.
§ 22 Steuerhinterziehung und Selbstberichtigung
§ 22 – Steuerhinterziehung und Selbstberichtigung
(1) Wer vorsätzlich durch erhebliche falsche oder unvollständige Angaben oder bewusstes Verschweigen trotz Erklärungspflicht gesetzlich entstandene Steuern verkürzt oder unberechtigte Erstattungen erlangt, wird mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des nachgewiesenen Verkürzungs- oder Erstattungsbetrags bestraft. Bloßer Irrtum, Zahlungsunfähigkeit und die Inanspruchnahme zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten genügen nicht.
(2) Die Steuer wird unabhängig davon nacherhoben; die Nacherhebung ist keine zweite Strafe. Strafverfolgung und richterliche Strafzumessung richten sich nach FStGB und StPO; niemand muss sich in einer Vernehmung selbst belasten. Eine strafrechtliche Verurteilung oder Geldstrafe darf das Finanzamt nicht selbst verhängen.
(3) Vollständige freiwillige Berichtigung vor Bekanntgabe einer konkreten Prüfung oder Einleitung des Strafverfahrens sowie Zahlung der Nachsteuer innerhalb der rechtmäßig festgesetzten Frist schließen die Bestrafung nach Absatz 1 aus. Eine innerhalb dieser Frist bewilligte Stundung wahrt die Zahlungsvoraussetzung, solange ihre Raten eingehalten werden.
(1) Wer vorsätzlich durch erhebliche falsche oder unvollständige Angaben oder bewusstes Verschweigen trotz Erklärungspflicht gesetzlich entstandene Steuern verkürzt oder unberechtigte Erstattungen erlangt, wird mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des nachgewiesenen Verkürzungs- oder Erstattungsbetrags bestraft. Bloßer Irrtum, Zahlungsunfähigkeit und die Inanspruchnahme zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten genügen nicht.
(2) Die Steuer wird unabhängig davon nacherhoben; die Nacherhebung ist keine zweite Strafe. Strafverfolgung und richterliche Strafzumessung richten sich nach FStGB und StPO; niemand muss sich in einer Vernehmung selbst belasten. Eine strafrechtliche Verurteilung oder Geldstrafe darf das Finanzamt nicht selbst verhängen.
(3) Vollständige freiwillige Berichtigung vor Bekanntgabe einer konkreten Prüfung oder Einleitung des Strafverfahrens sowie Zahlung der Nachsteuer innerhalb der rechtmäßig festgesetzten Frist schließen die Bestrafung nach Absatz 1 aus. Eine innerhalb dieser Frist bewilligte Stundung wahrt die Zahlungsvoraussetzung, solange ihre Raten eingehalten werden.
§ 23 Gesetzesbindung und Ausführung
§ 23 – Gesetzesbindung und Ausführung
Das Finanzministerium darf durch veröffentlichte Verordnung ausschließlich Formulare, elektronische Übermittlung, Zuständigkeitsverteilung und Buchungsabläufe regeln. Steuerarten, Tarife, Freibeträge, Steuerschuldner, Strafrahmen und Rechtsschutzfristen darf es nicht verändern. Ergänzend gilt das VwVfG; besondere Regeln dieses Gesetzes gehen vor.
Das Finanzministerium darf durch veröffentlichte Verordnung ausschließlich Formulare, elektronische Übermittlung, Zuständigkeitsverteilung und Buchungsabläufe regeln. Steuerarten, Tarife, Freibeträge, Steuerschuldner, Strafrahmen und Rechtsschutzfristen darf es nicht verändern. Ergänzend gilt das VwVfG; besondere Regeln dieses Gesetzes gehen vor.
§ 24 Übergang und Inkrafttreten
§ 24 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Es gilt für ab diesem Tag zufließendes Einkommen, entstehende Gewinne, ausgeführte Umsätze und verwirklichte Erwerbe; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend besteuert.
(2) Bei bereits gehaltenen Grundstücken beginnt die Grundsteuer frühestens im ersten Geltungsmonat nach wirksamer Bekanntgabe der steuerlichen Bewertung. Bestehende Unternehmen melden sich binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten an. Zahlstellen erhalten bis zum ersten Abführungstermin Zeit zur Umstellung.
(3) Soweit ältere Vorschriften dieselbe Steuer mit abweichenden Bemessungsgrundlagen oder Sätzen regeln, tritt dieses Gesetz an ihre Stelle; dieselbe Bemessungsgrundlage darf nicht doppelt mit derselben Steuer belastet werden. Besondere Gebühren und Sozialbeiträge bleiben nur auf eigener gesetzlicher Grundlage bestehen.
(4) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss, Ausfertigung noch Verkündung. Alle Beträge und Verfahrensfristen sind eigenständige Regelungen für Falkenberg.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Es gilt für ab diesem Tag zufließendes Einkommen, entstehende Gewinne, ausgeführte Umsätze und verwirklichte Erwerbe; frühere abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend besteuert.
(2) Bei bereits gehaltenen Grundstücken beginnt die Grundsteuer frühestens im ersten Geltungsmonat nach wirksamer Bekanntgabe der steuerlichen Bewertung. Bestehende Unternehmen melden sich binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten an. Zahlstellen erhalten bis zum ersten Abführungstermin Zeit zur Umstellung.
(3) Soweit ältere Vorschriften dieselbe Steuer mit abweichenden Bemessungsgrundlagen oder Sätzen regeln, tritt dieses Gesetz an ihre Stelle; dieselbe Bemessungsgrundlage darf nicht doppelt mit derselben Steuer belastet werden. Besondere Gebühren und Sozialbeiträge bleiben nur auf eigener gesetzlicher Grundlage bestehen.
(4) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss, Ausfertigung noch Verkündung. Alle Beträge und Verfahrensfristen sind eigenständige Regelungen für Falkenberg.