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Landeshaushaltsordnung der Republik Falkenberg (LHO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Haushaltsgrundsätze
§ 1 – Haushaltsgrundsätze
Alle voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen des Landes sind vollständig, wahrheitsgemäß und wirtschaftlich im jährlichen Haushalt auszuweisen. Kommunen wenden diese Grundsätze entsprechend an. Schulden unterliegen Artikel 51; ein Haushaltsansatz allein schafft keine neue Steuer.
Alle voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen des Landes sind vollständig, wahrheitsgemäß und wirtschaftlich im jährlichen Haushalt auszuweisen. Kommunen wenden diese Grundsätze entsprechend an. Schulden unterliegen Artikel 51; ein Haushaltsansatz allein schafft keine neue Steuer.
§ 2 Haushaltsplan
§ 2 – Haushaltsplan
Die Regierung legt der Volksversammlung rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen nach Ressorts gegliederten Entwurf mit Erläuterungen und Stellenplan vor. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bewilligungen und gesetzliche Leistungsansprüche sind voneinander zu unterscheiden.
Die Regierung legt der Volksversammlung rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen nach Ressorts gegliederten Entwurf mit Erläuterungen und Stellenplan vor. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bewilligungen und gesetzliche Leistungsansprüche sind voneinander zu unterscheiden.
§ 3 Bewirtschaftung
§ 3 – Bewirtschaftung
Ausgaben dürfen grundsätzlich nur innerhalb der bewilligten Zwecke und Beträge angeordnet werden. Sachlich zusammengehörige Geschäfte dürfen nicht zur Umgehung von Bewilligungen aufgeteilt werden. Vor Auftragserteilung sind Zuständigkeit und verfügbare Mittel zu dokumentieren.
Ausgaben dürfen grundsätzlich nur innerhalb der bewilligten Zwecke und Beträge angeordnet werden. Sachlich zusammengehörige Geschäfte dürfen nicht zur Umgehung von Bewilligungen aufgeteilt werden. Vor Auftragserteilung sind Zuständigkeit und verfügbare Mittel zu dokumentieren.
§ 4 Abweichungen
§ 4 – Abweichungen
Unvorhergesehene unabweisbare Ausgaben sind zu begründen und der Volksversammlung unverzüglich zur nachträglichen Zustimmung nach Artikel 52 vorzulegen. Dauerhafte erhebliche Änderungen verlangen einen Nachtragshaushalt. Eine eigenmächtige Aufnahme zusätzlicher Kredite wird dadurch nicht gestattet.
Unvorhergesehene unabweisbare Ausgaben sind zu begründen und der Volksversammlung unverzüglich zur nachträglichen Zustimmung nach Artikel 52 vorzulegen. Dauerhafte erhebliche Änderungen verlangen einen Nachtragshaushalt. Eine eigenmächtige Aufnahme zusätzlicher Kredite wird dadurch nicht gestattet.
§ 5 Vorläufige Haushaltsführung
§ 5 – Vorläufige Haushaltsführung
Fehlt ein rechtzeitig verkündeter Haushalt, dürfen nur bestehende gesetzliche Verpflichtungen, notwendige laufende Verwaltung und die Fortsetzung bereits rechtmäßig gebundener Maßnahmen finanziert werden. Neue freiwillige Großprojekte bleiben bis zur Bewilligung ausgesetzt. Gesetzliche Existenzsicherung und Besoldung entfallen nicht.
Fehlt ein rechtzeitig verkündeter Haushalt, dürfen nur bestehende gesetzliche Verpflichtungen, notwendige laufende Verwaltung und die Fortsetzung bereits rechtmäßig gebundener Maßnahmen finanziert werden. Neue freiwillige Großprojekte bleiben bis zur Bewilligung ausgesetzt. Gesetzliche Existenzsicherung und Besoldung entfallen nicht.
§ 6 Kasse und Nachweise
§ 6 – Kasse und Nachweise
Anordnung, sachliche Prüfung und Auszahlung sollen personell getrennt erfolgen; niemand genehmigt seine eigene Auszahlung abschließend. Jede Buchung erhält Zweck, Rechtsgrund und Beleg. Einnahmen dürfen nicht ohne gesetzliche Ermächtigung mit privaten Ansprüchen verrechnet werden.
Anordnung, sachliche Prüfung und Auszahlung sollen personell getrennt erfolgen; niemand genehmigt seine eigene Auszahlung abschließend. Jede Buchung erhält Zweck, Rechtsgrund und Beleg. Einnahmen dürfen nicht ohne gesetzliche Ermächtigung mit privaten Ansprüchen verrechnet werden.
§ 7 Rechnung und Kontrolle
§ 7 – Rechnung und Kontrolle
Die Regierung berichtet nach Artikel 52 halbjährlich und legt spätestens einen Monat nach Jahresende die Jahresrechnung vor. Ein von der Volksversammlung gewählter, an der Bewirtschaftung nicht beteiligter Rechnungsprüfer prüft Nachweise und Wirtschaftlichkeit; seine Amtszeit beträgt sechs Monate. Prüfbericht und Stellungnahme werden mit erforderlichen Schwärzungen veröffentlicht.
Die Regierung berichtet nach Artikel 52 halbjährlich und legt spätestens einen Monat nach Jahresende die Jahresrechnung vor. Ein von der Volksversammlung gewählter, an der Bewirtschaftung nicht beteiligter Rechnungsprüfer prüft Nachweise und Wirtschaftlichkeit; seine Amtszeit beträgt sechs Monate. Prüfbericht und Stellungnahme werden mit erforderlichen Schwärzungen veröffentlicht.
§ 8 Verantwortung
§ 8 – Verantwortung
Die Volksversammlung entscheidet nach Beratung über die Entlastung; sie beseitigt keine nachgewiesenen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten. Vergaben richten sich nach LVergG. Rechtswidrige Ausgaben dürfen nicht nachträglich durch erfundene Belege legalisiert werden.
Die Volksversammlung entscheidet nach Beratung über die Entlastung; sie beseitigt keine nachgewiesenen zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeiten. Vergaben richten sich nach LVergG. Rechtswidrige Ausgaben dürfen nicht nachträglich durch erfundene Belege legalisiert werden.
§ 9 Verpflichtungen über das Haushaltsjahr
§ 9 – Verpflichtungen über das Haushaltsjahr
Verträge mit Zahlungsverpflichtungen in späteren Haushaltsjahren müssen diese Gesamtbindung offenlegen und eine ausdrücklich bewilligte Verpflichtungsermächtigung besitzen, soweit sie nicht bereits unmittelbar gesetzlich geschuldet sind. Eine Teilzahlung im laufenden Jahr darf spätere Verpflichtungen nicht verschleiern.
Verträge mit Zahlungsverpflichtungen in späteren Haushaltsjahren müssen diese Gesamtbindung offenlegen und eine ausdrücklich bewilligte Verpflichtungsermächtigung besitzen, soweit sie nicht bereits unmittelbar gesetzlich geschuldet sind. Eine Teilzahlung im laufenden Jahr darf spätere Verpflichtungen nicht verschleiern.
§ 10 Haushaltsbericht
§ 10 – Haushaltsbericht
Zusätzlich zur verfassungsrechtlichen Halbjahresrechnung stellt das Finanzministerium monatlich eine zusammengefasste Übersicht über wesentliche Einnahmen, Ausgaben, verfügbare Mittel und Schulden bereit. Personenbezogene Einzelansprüche bleiben vertraulich. Erhebliche Abweichungen erhalten eine verständliche Begründung.
Zusätzlich zur verfassungsrechtlichen Halbjahresrechnung stellt das Finanzministerium monatlich eine zusammengefasste Übersicht über wesentliche Einnahmen, Ausgaben, verfügbare Mittel und Schulden bereit. Personenbezogene Einzelansprüche bleiben vertraulich. Erhebliche Abweichungen erhalten eine verständliche Begründung.
§ 11 Rechnungsprüfung und Unabhängigkeit
§ 11 – Rechnungsprüfung und Unabhängigkeit
Der Rechnungsprüfer kann erforderliche Kassenunterlagen einsehen, darf jedoch nicht zugleich die geprüften Auszahlungen verantworten. Er legt seine Feststellungen der Volksversammlung unverändert vor; die Regierung kann gesondert Stellung nehmen. Nachweise dürfen nach Prüfungsbeginn nicht ohne dokumentierten Erhalt der ursprünglichen Fassung verändert werden.
Der Rechnungsprüfer kann erforderliche Kassenunterlagen einsehen, darf jedoch nicht zugleich die geprüften Auszahlungen verantworten. Er legt seine Feststellungen der Volksversammlung unverändert vor; die Regierung kann gesondert Stellung nehmen. Nachweise dürfen nach Prüfungsbeginn nicht ohne dokumentierten Erhalt der ursprünglichen Fassung verändert werden.
§ 12 Inkrafttreten und Übergang
§ 12 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.