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Gesetz über die Richterwahl am Landesgerichtshof (LGH-RWG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
Republik Falkenberg · Gesetzesfassung
§ 1 Sitze und Eignung
§ 1 – Sitze und Eignung
Der LGH besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern; jeder Sitz wird einzeln besetzt. Eignung, Unvereinbarkeit und Eid folgen dem RichterG.
Der LGH besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern; jeder Sitz wird einzeln besetzt. Eignung, Unvereinbarkeit und Eid folgen dem RichterG.
§ 2 Nominierung und Anhörung
§ 2 – Nominierung und Anhörung
Der Landespräsident nominiert öffentlich je freiem Sitz einen Bewerber, den Gerichtspräsidenten gesondert. Die Volksversammlung prüft die Eignung in öffentlicher Anhörung.
Der Landespräsident nominiert öffentlich je freiem Sitz einen Bewerber, den Gerichtspräsidenten gesondert. Die Volksversammlung prüft die Eignung in öffentlicher Anhörung.
§ 3 Bestätigung und Ernennung
§ 3 – Bestätigung und Ernennung
Die Volksversammlung bestätigt jeden Bewerber geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern neun Ja-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Der Landespräsident ernennt binnen sieben Tagen ohne Gegenzeichnung. Bei Ablehnung folgt binnen sieben Tagen ein neuer Vorschlag; Schweigen ersetzt keine Bestätigung.
Die Volksversammlung bestätigt jeden Bewerber geheim mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern neun Ja-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Der Landespräsident ernennt binnen sieben Tagen ohne Gegenzeichnung. Bei Ablehnung folgt binnen sieben Tagen ein neuer Vorschlag; Schweigen ersetzt keine Bestätigung.
§ 4 Amtsdauer und Amtsverlust
§ 4 – Amtsdauer und Amtsverlust
(1) Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit; Letztere stellen drei unbefangene Ersatzrichter nach Anhörung und unabhängiger sachkundiger Prüfung fest.
(3) Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann wegen schwerer vorsätzlicher Verfassungs- oder Amtspflichtverletzung die Anklage beantragen.
(4) Die Volksversammlung beschließt sie mit Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern zwölf Stimmen.
(5) Drei unbefangene Ersatzrichter entscheiden nach §§ 6 bis 8 LGG mit öffentlicher Beweisaufnahme, Akteneinsicht und Verteidigung.
(6) Enthebung erfordert den Nachweis der Pflichtverletzung und mindestens zwei Stimmen; politische Missbilligung genügt nicht.
(1) Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit; Letztere stellen drei unbefangene Ersatzrichter nach Anhörung und unabhängiger sachkundiger Prüfung fest.
(3) Ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder kann wegen schwerer vorsätzlicher Verfassungs- oder Amtspflichtverletzung die Anklage beantragen.
(4) Die Volksversammlung beschließt sie mit Zweidrittelmehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei 17 Mitgliedern zwölf Stimmen.
(5) Drei unbefangene Ersatzrichter entscheiden nach §§ 6 bis 8 LGG mit öffentlicher Beweisaufnahme, Akteneinsicht und Verteidigung.
(6) Enthebung erfordert den Nachweis der Pflichtverletzung und mindestens zwei Stimmen; politische Missbilligung genügt nicht.
§ 5 Ersatzrichter
§ 5 – Ersatzrichter
Drei Ersatzrichter werden nach §§ 1 bis 3 für zwei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie vertreten verhinderte oder ausgeschlossene Richter nach vorab veröffentlichtem Plan.
Drei Ersatzrichter werden nach §§ 1 bis 3 für zwei Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie vertreten verhinderte oder ausgeschlossene Richter nach vorab veröffentlichtem Plan.
§ 6 Übergang und Inkrafttreten
§ 6 – Übergang und Inkrafttreten
Die erste Nominierung beginnt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten. Bisherige Richter bleiben bis zur Nachfolgerbestellung vorläufig im Amt; erst diese begründet die lebenslange Stellung. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit Artikel 42 der zugehörigen Verfassungsneufassung, in Kraft.
Die erste Nominierung beginnt binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten. Bisherige Richter bleiben bis zur Nachfolgerbestellung vorläufig im Amt; erst diese begründet die lebenslange Stellung. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit Artikel 42 der zugehörigen Verfassungsneufassung, in Kraft.