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Landesgerichtshofsgesetz der Republik Falkenberg (LGG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Stellung
§ 1 – Stellung
(1) Der Landesgerichtshof (LGH) in Falkenberg ist nach Artikel 42 das höchste Gericht aller Rechtsgebiete und zugleich Verfassungsgericht.
(2) Gerichtsaufbau und untere Instanzen regelt das GVG, Richterpflichten das RichterG, Bestellung und Amtsdauer das LGH-RWG.
(3) Eigene oberste Fach- oder Verfassungsgerichte bestehen nicht.
(1) Der Landesgerichtshof (LGH) in Falkenberg ist nach Artikel 42 das höchste Gericht aller Rechtsgebiete und zugleich Verfassungsgericht.
(2) Gerichtsaufbau und untere Instanzen regelt das GVG, Richterpflichten das RichterG, Bestellung und Amtsdauer das LGH-RWG.
(3) Eigene oberste Fach- oder Verfassungsgerichte bestehen nicht.
§ 2 Besetzung
§ 2 – Besetzung
(1) Der LGH hat fünf Mitglieder und entscheidet grundsätzlich gemeinsam; mindestens drei unbefangene Richter müssen mitwirken. Vorab bestellte Ersatzrichter vertreten nach veröffentlichtem Plan.
(2) Der Präsident leitet, bei Verhinderung der dienstälteste unbefangene Richter.
(3) Sachentscheidungen benötigen die Mehrheit der Mitwirkenden, allgemeine Unwirksamkeit eines Gesetzes mindestens drei Stimmen. Bei Gleichstand bleibt die angegriffene Entscheidung bestehen; ein unmittelbarer Antrag wird insoweit abgewiesen.
(1) Der LGH hat fünf Mitglieder und entscheidet grundsätzlich gemeinsam; mindestens drei unbefangene Richter müssen mitwirken. Vorab bestellte Ersatzrichter vertreten nach veröffentlichtem Plan.
(2) Der Präsident leitet, bei Verhinderung der dienstälteste unbefangene Richter.
(3) Sachentscheidungen benötigen die Mehrheit der Mitwirkenden, allgemeine Unwirksamkeit eines Gesetzes mindestens drei Stimmen. Bei Gleichstand bleibt die angegriffene Entscheidung bestehen; ein unmittelbarer Antrag wird insoweit abgewiesen.
§ 3 Überprüfung wichtiger Fälle
§ 3 – Überprüfung wichtiger Fälle
(1) Gegen verfahrensabschließende Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung ein begründeter Überprüfungsantrag gestellt werden. Er muss Beschwer, Rechtsfrage und Bedeutung nennen.
(2) Mindestens zwei Richter müssen die Annahme befürworten; Gründe sind insbesondere grundlegende ungeklärte Rechtsfragen, widersprüchliche Rechtsprechung oder schwere Grundrechtsverletzungen.
(3) Ablehnung ist endgültig und billigt nicht die Vorinstanzbegründung.
(1) Gegen verfahrensabschließende Entscheidungen des Oberlandesgerichts kann binnen sieben Tagen nach vollständiger Zustellung ein begründeter Überprüfungsantrag gestellt werden. Er muss Beschwer, Rechtsfrage und Bedeutung nennen.
(2) Mindestens zwei Richter müssen die Annahme befürworten; Gründe sind insbesondere grundlegende ungeklärte Rechtsfragen, widersprüchliche Rechtsprechung oder schwere Grundrechtsverletzungen.
(3) Ablehnung ist endgültig und billigt nicht die Vorinstanzbegründung.
§ 4 Unmittelbare Verfahren
§ 4 – Unmittelbare Verfahren
(1) Ohne Annahmeauswahl entscheidet der LGH:
a. konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen oder ihren mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen,
b. gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren,
c. Parteiverbote,
d. Präsidentenanklagen nach Artikel 46
e. sowie die ihm durch RichterG und LGH-RWG unmittelbar zugewiesenen Richterstatus- und Amtsenthebungsverfahren.
Die besondere Ersatzrichterbesetzung nach LGH-RWG bleibt maßgeblich.
(2) Im Organstreit müssen eigene verfassungsmäßige Rechte betroffen sein; besondere gesetzliche Antragsrechte in anderen Verfahren bleiben unberührt.
(3) Soweit kein besonderes Gesetz anderes bestimmt, beträgt die Antragsfrist einen Monat ab Kenntnis.
(4) Politische Gutachten und abstrakte Prüfungen ohne zulässigen Streit werden nicht erstellt.
(1) Ohne Annahmeauswahl entscheidet der LGH:
a. konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen oder ihren mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen,
b. gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren,
c. Parteiverbote,
d. Präsidentenanklagen nach Artikel 46
e. sowie die ihm durch RichterG und LGH-RWG unmittelbar zugewiesenen Richterstatus- und Amtsenthebungsverfahren.
Die besondere Ersatzrichterbesetzung nach LGH-RWG bleibt maßgeblich.
(2) Im Organstreit müssen eigene verfassungsmäßige Rechte betroffen sein; besondere gesetzliche Antragsrechte in anderen Verfahren bleiben unberührt.
(3) Soweit kein besonderes Gesetz anderes bestimmt, beträgt die Antragsfrist einen Monat ab Kenntnis.
(4) Politische Gutachten und abstrakte Prüfungen ohne zulässigen Streit werden nicht erstellt.
§ 5 Verfassungsbeschwerde und Normprüfung
§ 5 – Verfassungsbeschwerde und Normprüfung
(1) Selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffene können nach Ausschöpfung zumutbarer ordentlicher Rechtsbehelfe binnen sieben Tagen nach letzter gerichtlicher Zustellung Beschwerde erheben; bei ausnahmsweise direkt angreifbaren Hoheitsakten gilt ein Monat ab Kenntnis. Ein Überprüfungsantrag ist keine Voraussetzung; verbundene Anliegen werden gemeinsam behandelt.
(2) Annahme richtet sich nach § 3.
(3) Alle Gerichte dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen oder eine entscheidungserhebliche Frage dem LGH zur Annahme vorlegen; nur der LGH erklärt allgemein verbindlich unwirksam.
(1) Selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffene können nach Ausschöpfung zumutbarer ordentlicher Rechtsbehelfe binnen sieben Tagen nach letzter gerichtlicher Zustellung Beschwerde erheben; bei ausnahmsweise direkt angreifbaren Hoheitsakten gilt ein Monat ab Kenntnis. Ein Überprüfungsantrag ist keine Voraussetzung; verbundene Anliegen werden gemeinsam behandelt.
(2) Annahme richtet sich nach § 3.
(3) Alle Gerichte dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen oder eine entscheidungserhebliche Frage dem LGH zur Annahme vorlegen; nur der LGH erklärt allgemein verbindlich unwirksam.
§ 6 Verfahren und Eilschutz
§ 6 – Verfahren und Eilschutz
(1) Beteiligte erhalten Akteneinsicht, Gehör und grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schriftliche Entscheidung setzt ihre Zustimmung voraus.
(2) Unzulässige Anträge dürfen nach Hinweis und Gehör begründet verworfen werden. Anträge hemmen Rechtskraft und Vollzug nicht automatisch.
(3) Zur Abwehr schwerer unabwendbarer Nachteile kann ein unbefangener Richter höchstens 48 Stunden vorläufig anordnen; Verlängerung erfordert beschlussfähige Besetzung. Gehör ist spätestens unverzüglich nachzuholen.
(1) Beteiligte erhalten Akteneinsicht, Gehör und grundsätzlich öffentliche mündliche Verhandlung; schriftliche Entscheidung setzt ihre Zustimmung voraus.
(2) Unzulässige Anträge dürfen nach Hinweis und Gehör begründet verworfen werden. Anträge hemmen Rechtskraft und Vollzug nicht automatisch.
(3) Zur Abwehr schwerer unabwendbarer Nachteile kann ein unbefangener Richter höchstens 48 Stunden vorläufig anordnen; Verlängerung erfordert beschlussfähige Besetzung. Gehör ist spätestens unverzüglich nachzuholen.
§ 7 Entscheidungen
§ 7 – Entscheidungen
(1) Der LGH prüft Rechts- und Verfassungsfehler, grundsätzlich keine neuen Tatsachen. Er bestätigt, hebt auf, verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(2) Allein zugunsten eines Angeklagten eingelegte Anträge dürfen ihn nicht schlechterstellen.
(3) Veröffentlichte tragende Rechtsgrundsätze binden Gerichte und Behörden; Änderungen eigener Rechtsprechung sind besonders zu begründen. Abweichende Richtermeinungen dürfen veröffentlicht werden.
(1) Der LGH prüft Rechts- und Verfassungsfehler, grundsätzlich keine neuen Tatsachen. Er bestätigt, hebt auf, verweist an einen anderen Spruchkörper zurück oder entscheidet bei vollständiger Tatsachengrundlage selbst.
(2) Allein zugunsten eines Angeklagten eingelegte Anträge dürfen ihn nicht schlechterstellen.
(3) Veröffentlichte tragende Rechtsgrundsätze binden Gerichte und Behörden; Änderungen eigener Rechtsprechung sind besonders zu begründen. Abweichende Richtermeinungen dürfen veröffentlicht werden.
§ 8 Besondere Beschwerden
§ 8 – Besondere Beschwerden
(1) Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts ist binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie ist beim Landgericht einzulegen.
(2) Erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts prüft der LGH auf binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung beim Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde nur nach Annahme gemäß § 3.
(3) Gesetzliche Haftbeschwerden gegen eine fortdauernde Freiheitsentziehung sind jederzeit zulässig; insoweit gelten die Dreitagesfristen der Absätze 1 und 2 nicht. Die Beschwerde ist beim Gericht der angegriffenen Entscheidung einzulegen und sofort zu bearbeiten. Für die Überprüfung erstinstanzlicher OLG-Beschlüsse durch den LGH bleibt die Annahme nach § 3 erforderlich; Eilrechtsschutz nach § 6 bleibt möglich. Die gesetzliche laufende Haftprüfung wird durch ein Beschwerdeverfahren weder ersetzt noch aufgeschoben.
(4) Gegen LGH-Entscheidungen gibt es kein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel; Berichtigung, Gehörsrüge und gesetzliche Wiederaufnahme bleiben möglich.
(5) Fristen, Zustellung und Wiedereinsetzung richten sich ergänzend nach ZPO, in Strafsachen nach StPO.
(1) Gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts ist binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie ist beim Landgericht einzulegen.
(2) Erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts prüft der LGH auf binnen drei Tagen nach vollständiger Zustellung beim Oberlandesgericht erhobene Rechtsbeschwerde nur nach Annahme gemäß § 3.
(3) Gesetzliche Haftbeschwerden gegen eine fortdauernde Freiheitsentziehung sind jederzeit zulässig; insoweit gelten die Dreitagesfristen der Absätze 1 und 2 nicht. Die Beschwerde ist beim Gericht der angegriffenen Entscheidung einzulegen und sofort zu bearbeiten. Für die Überprüfung erstinstanzlicher OLG-Beschlüsse durch den LGH bleibt die Annahme nach § 3 erforderlich; Eilrechtsschutz nach § 6 bleibt möglich. Die gesetzliche laufende Haftprüfung wird durch ein Beschwerdeverfahren weder ersetzt noch aufgeschoben.
(4) Gegen LGH-Entscheidungen gibt es kein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel; Berichtigung, Gehörsrüge und gesetzliche Wiederaufnahme bleiben möglich.
(5) Fristen, Zustellung und Wiedereinsetzung richten sich ergänzend nach ZPO, in Strafsachen nach StPO.
§ 9 Besondere Garantien
§ 9 – Besondere Garantien
(1) Parteiverbote können Regierung oder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung beantragen; erforderlich sind nachgewiesene planvolle Aktivitäten zur gewaltsamen oder aktiv kämpferischen Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung. Friedliche Opposition genügt nicht.
(2) Gesetzesunwirksamkeit wird im Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Rechtskräftige Urteile bleiben grundsätzlich bestehen; eine noch laufende, allein auf unwirksamer Strafnorm beruhende Strafe wird sofort gestoppt und das Urteil auf Antrag aufgehoben.
(4) Rückwirkende Strafverschärfung und erneute Verfolgung rechtskräftig Freigesprochener sind ausgeschlossen.
(1) Parteiverbote können Regierung oder ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung beantragen; erforderlich sind nachgewiesene planvolle Aktivitäten zur gewaltsamen oder aktiv kämpferischen Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Ordnung. Friedliche Opposition genügt nicht.
(2) Gesetzesunwirksamkeit wird im Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Rechtskräftige Urteile bleiben grundsätzlich bestehen; eine noch laufende, allein auf unwirksamer Strafnorm beruhende Strafe wird sofort gestoppt und das Urteil auf Antrag aufgehoben.
(4) Rückwirkende Strafverschärfung und erneute Verfolgung rechtskräftig Freigesprochener sind ausgeschlossen.
§ 10 Antrag, Erwiderung und Akten
§ 10 – Antrag, Erwiderung und Akten
(1) Anträge benennen Beteiligte, konkrete angegriffene Maßnahme, betroffene Rechte und begehrte Entscheidung; erreichbare Unterlagen werden beigefügt.
(2) Behebbare Mängel erhalten grundsätzlich drei Tage Nachfrist.
(3) Die Gegenseite erhält grundsätzlich sieben Tage Erwiderungszeit; eilbedürftige Verfassungs- und Wahlverfahren können nach begründetem Hinweis angemessen beschleunigt werden.
(1) Anträge benennen Beteiligte, konkrete angegriffene Maßnahme, betroffene Rechte und begehrte Entscheidung; erreichbare Unterlagen werden beigefügt.
(2) Behebbare Mängel erhalten grundsätzlich drei Tage Nachfrist.
(3) Die Gegenseite erhält grundsätzlich sieben Tage Erwiderungszeit; eilbedürftige Verfassungs- und Wahlverfahren können nach begründetem Hinweis angemessen beschleunigt werden.
§ 11 Präsidentenanklage
§ 11 – Präsidentenanklage
(1) Eine Anklage nach Artikel 46 enthält den mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder gefassten Beschluss, konkrete Tatsachen und bezeichnete vorsätzliche Gesetzesverletzungen.
(2) Der Landespräsident erhält vollständiges Gehör und Verteidigung.
(3) Vorläufige Amtsbeschränkung und endgültiger Amtsverlust bedürfen einer begründeten gerichtlichen Entscheidung; eine bloße politische Meinungsverschiedenheit genügt nicht.
(1) Eine Anklage nach Artikel 46 enthält den mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder gefassten Beschluss, konkrete Tatsachen und bezeichnete vorsätzliche Gesetzesverletzungen.
(2) Der Landespräsident erhält vollständiges Gehör und Verteidigung.
(3) Vorläufige Amtsbeschränkung und endgültiger Amtsverlust bedürfen einer begründeten gerichtlichen Entscheidung; eine bloße politische Meinungsverschiedenheit genügt nicht.
§ 12 Wahl- und Mandatsprüfung
§ 12 – Wahl- und Mandatsprüfung
(1) Das Gericht prüft nach FWahlG und PartG tatsächliche Wahlfehler, Ergebnisrelevanz und mildere Korrekturen.
(2) Eine vollständige Wahlwiederholung ist nur zulässig, soweit Nachzählung, Berichtigung oder begrenzte Wiederholung nicht ausreichen.
(3) Mandatsrechte bleiben bis zu einer wirksamen abweichenden Entscheidung bestehen, soweit eine ausdrücklich begründete vorläufige Regelung nichts anderes bestimmt.
(1) Das Gericht prüft nach FWahlG und PartG tatsächliche Wahlfehler, Ergebnisrelevanz und mildere Korrekturen.
(2) Eine vollständige Wahlwiederholung ist nur zulässig, soweit Nachzählung, Berichtigung oder begrenzte Wiederholung nicht ausreichen.
(3) Mandatsrechte bleiben bis zu einer wirksamen abweichenden Entscheidung bestehen, soweit eine ausdrücklich begründete vorläufige Regelung nichts anderes bestimmt.
§ 13 Veröffentlichung und Bindung
§ 13 – Veröffentlichung und Bindung
(1) Entscheidungen nennen Besetzung, Anträge, tragende Gründe und konkrete Rechtsfolgen.
(2) Die veröffentlichte Fassung wahrt persönliche Schutzdaten, lässt aber die Rechtsgrundsätze nachvollziehbar.
(3) Gesetzesunwirksamkeit ist im Gesetzblatt bekannt zu machen; Frist oder Umfang einer begrenzten Übergangswirkung müssen ausdrücklich bestimmt werden und dürfen keine rückwirkende Strafbarkeit schaffen.
(1) Entscheidungen nennen Besetzung, Anträge, tragende Gründe und konkrete Rechtsfolgen.
(2) Die veröffentlichte Fassung wahrt persönliche Schutzdaten, lässt aber die Rechtsgrundsätze nachvollziehbar.
(3) Gesetzesunwirksamkeit ist im Gesetzblatt bekannt zu machen; Frist oder Umfang einer begrenzten Übergangswirkung müssen ausdrücklich bestimmt werden und dürfen keine rückwirkende Strafbarkeit schaffen.
§ 14 Übergang und Inkrafttreten
§ 14 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Gerichts- und Personalübergang folgen GVG, RichterG und LGH-RWG; die Zuständigkeiten früherer oberster Gerichte gehen entsprechend dieser Gesetze über.
(2) Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Artikeln 40 und 42 der Verfassung, in Kraft.
(3) Wirksame Handlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen. Die Gesetzessammlung ist keine amtliche Verkündung.
(1) Gerichts- und Personalübergang folgen GVG, RichterG und LGH-RWG; die Zuständigkeiten früherer oberster Gerichte gehen entsprechend dieser Gesetze über.
(2) Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Artikeln 40 und 42 der Verfassung, in Kraft.
(3) Wirksame Handlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; neu verkürzte Fristen enden frühestens nach sieben Tagen. Die Gesetzessammlung ist keine amtliche Verkündung.