DRUCKANSICHT · ENTWURF
Landesgebühren- und Gerichtskostengesetz der Republik Falkenberg (LGebG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
Diese konsolidierte Informationsansicht ersetzt keine amtliche Verkündung. PDF über „Drucken → Als PDF speichern“ im Browser.
§ 1 Geltung und Gesetzesbindung
§ 1 – Geltung und Gesetzesbindung
Gebühren in Euro werden nur für ausdrücklich in diesem Gesetz oder einem besonderen Gesetz genannte öffentliche Leistungen erhoben. Eine Behörde darf weder zusätzliche Gebührenarten noch frei gewählte Pauschalen einführen. Notwendiger Auslagenersatz ist nur gegen nachvollziehbaren Nachweis zulässig.
Gebühren in Euro werden nur für ausdrücklich in diesem Gesetz oder einem besonderen Gesetz genannte öffentliche Leistungen erhoben. Eine Behörde darf weder zusätzliche Gebührenarten noch frei gewählte Pauschalen einführen. Notwendiger Auslagenersatz ist nur gegen nachvollziehbaren Nachweis zulässig.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
§ 2 – Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei bleiben Meldung und Staatsangehörigkeitsnachweis, Widerspruchsverfahren, IFG-Auskunft im üblichen Umfang, Datenschutzrechte, Sozialleistungsverfahren, öffentliche Pflichtbildung sowie Notfallversorgung im gesetzlichen Umfang. Gerichtskostenfreiheit nach SGB und notwendiger Verteidigungsschutz nach StPO gehen vor.
Gebührenfrei bleiben Meldung und Staatsangehörigkeitsnachweis, Widerspruchsverfahren, IFG-Auskunft im üblichen Umfang, Datenschutzrechte, Sozialleistungsverfahren, öffentliche Pflichtbildung sowie Notfallversorgung im gesetzlichen Umfang. Gerichtskostenfreiheit nach SGB und notwendiger Verteidigungsschutz nach StPO gehen vor.
§ 3 Verwaltungsgebühren
§ 3 – Verwaltungsgebühren
Eine erstmalige Vereins- oder Unternehmensregistereintragung kostet 20 €, eine beantragte wesentliche Registeränderung 10 €. Eine Baugenehmigung kostet 30 €, eine Waffenbesitz- oder Führerlaubnis jeweils 20 €, eine Fahrerlaubnis 20 €. Reine Fehlerberichtigung einer Behörde und nachgewiesene Doppelbearbeitung werden nicht berechnet.
Eine erstmalige Vereins- oder Unternehmensregistereintragung kostet 20 €, eine beantragte wesentliche Registeränderung 10 €. Eine Baugenehmigung kostet 30 €, eine Waffenbesitz- oder Führerlaubnis jeweils 20 €, eine Fahrerlaubnis 20 €. Reine Fehlerberichtigung einer Behörde und nachgewiesene Doppelbearbeitung werden nicht berechnet.
§ 4 Zivil- und Verwaltungsgerichte
§ 4 – Zivil- und Verwaltungsgerichte
Je Instanz beträgt die Gerichtsgebühr in streitigen Zivil- und Verwaltungsverfahren bei einem Geldwert bis 1.000 € 20 €, über 1.000 bis 10.000 € 40 € und darüber 80 €. Nicht bezifferbare Streitigkeiten kosten grundsätzlich 20 €. Ein bis zum Beginn der Hauptverhandlung geschlossener gerichtlicher Vergleich oder eine frühe Klagerücknahme halbiert die Gebühr.
Je Instanz beträgt die Gerichtsgebühr in streitigen Zivil- und Verwaltungsverfahren bei einem Geldwert bis 1.000 € 20 €, über 1.000 bis 10.000 € 40 € und darüber 80 €. Nicht bezifferbare Streitigkeiten kosten grundsätzlich 20 €. Ein bis zum Beginn der Hauptverhandlung geschlossener gerichtlicher Vergleich oder eine frühe Klagerücknahme halbiert die Gebühr.
§ 5 Straf- und Bußgeldgerichte
§ 5 – Straf- und Bußgeldgerichte
Bei rechtskräftiger Verurteilung beträgt die gerichtliche Gebühr im Strafverfahren je tatsächlich durchgeführter Instanz 30 €, in gerichtlichen Bußgeldverfahren 20 €. Freispruch oder Einstellung ohne gesetzlichen Kostenauferlegungsgrund belasten den Betroffenen nicht. Notwendige Verteidigung darf von keiner Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
Bei rechtskräftiger Verurteilung beträgt die gerichtliche Gebühr im Strafverfahren je tatsächlich durchgeführter Instanz 30 €, in gerichtlichen Bußgeldverfahren 20 €. Freispruch oder Einstellung ohne gesetzlichen Kostenauferlegungsgrund belasten den Betroffenen nicht. Notwendige Verteidigung darf von keiner Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
§ 6 Landesgerichtshof
§ 6 – Landesgerichtshof
Unmittelbare Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren sowie Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei. Für angenommene reine zivilrechtliche Überprüfungsverfahren gelten die Gebühren des § 4; abgelehnte Annahmeanträge begründen keine neue pauschale Strafgebühr. Gesetzliche Kostenfreiheit und Prozesshilfe bleiben unberührt.
Unmittelbare Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren sowie Verfassungsbeschwerden sind gerichtskostenfrei. Für angenommene reine zivilrechtliche Überprüfungsverfahren gelten die Gebühren des § 4; abgelehnte Annahmeanträge begründen keine neue pauschale Strafgebühr. Gesetzliche Kostenfreiheit und Prozesshilfe bleiben unberührt.
§ 7 Kostenschuld und Festsetzung
§ 7 – Kostenschuld und Festsetzung
Kosten trägt die nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz verpflichtete Person; die Gebühr selbst entscheidet nicht über Obsiegen oder Unterliegen. Ein Kostenbescheid nennt Leistung, Rechtsgrund, Berechnung und Zahlungsfrist von mindestens sieben Tagen. Mehrere Beteiligte erhalten nachvollziehbar getrennte oder nach Recht begründete gemeinsame Zuordnung.
Kosten trägt die nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz verpflichtete Person; die Gebühr selbst entscheidet nicht über Obsiegen oder Unterliegen. Ein Kostenbescheid nennt Leistung, Rechtsgrund, Berechnung und Zahlungsfrist von mindestens sieben Tagen. Mehrere Beteiligte erhalten nachvollziehbar getrennte oder nach Recht begründete gemeinsame Zuordnung.
§ 8 Kostenhilfe und Härte
§ 8 – Kostenhilfe und Härte
Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht die gesetzliche Prozesskostenhilfe; existenzielle notwendige Rechtsverfolgung darf nicht an einer unerreichbaren Vorauszahlung scheitern. Verwaltungsgebühren können bei besonderer nachgewiesener Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Parteizugehörigkeit ist kein Härtegrund.
Bei fehlenden Mitteln und hinreichender Erfolgsaussicht gewährt das Gericht die gesetzliche Prozesskostenhilfe; existenzielle notwendige Rechtsverfolgung darf nicht an einer unerreichbaren Vorauszahlung scheitern. Verwaltungsgebühren können bei besonderer nachgewiesener Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Parteizugehörigkeit ist kein Härtegrund.
§ 9 Auslagen und Erstattung
§ 9 – Auslagen und Erstattung
Tatsächlich notwendige Übersetzungs-, Sachverständigen- und Zustellkosten dürfen nur nach vorheriger zumutbarer Kosteninformation und Beleg verlangt werden, soweit das Verfahrensgesetz sie dem Beteiligten zuweist. Für notwendige barrierefreie Beteiligung und Dolmetschung in Strafverfahren gelten die Schutzregeln der StPO. Zu viel gezahlte Kosten sind binnen sieben Tagen nach Feststellung zu erstatten.
Tatsächlich notwendige Übersetzungs-, Sachverständigen- und Zustellkosten dürfen nur nach vorheriger zumutbarer Kosteninformation und Beleg verlangt werden, soweit das Verfahrensgesetz sie dem Beteiligten zuweist. Für notwendige barrierefreie Beteiligung und Dolmetschung in Strafverfahren gelten die Schutzregeln der StPO. Zu viel gezahlte Kosten sind binnen sieben Tagen nach Feststellung zu erstatten.
§ 10 Rechtsschutz und zeitliche Geltung
§ 10 – Rechtsschutz und zeitliche Geltung
Verwaltungsgebühren sind nach VwGO, gerichtliche Kostenfestsetzungen nach den Rechtsbehelfen des jeweiligen Gerichtsverfahrens überprüfbar. Die Gebühren gelten nur für nach Inkrafttreten beantragte Verwaltungsleistungen und neu eingeleitete Gerichtsinstanzen; frühere Gebührenfreiheit wird nicht rückwirkend beseitigt. Ohne neue gesetzliche Änderung bleiben die genannten Beträge verbindlich.
Verwaltungsgebühren sind nach VwGO, gerichtliche Kostenfestsetzungen nach den Rechtsbehelfen des jeweiligen Gerichtsverfahrens überprüfbar. Die Gebühren gelten nur für nach Inkrafttreten beantragte Verwaltungsleistungen und neu eingeleitete Gerichtsinstanzen; frühere Gebührenfreiheit wird nicht rückwirkend beseitigt. Ohne neue gesetzliche Änderung bleiben die genannten Beträge verbindlich.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.