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Landesdatenschutzgesetz der Republik Falkenberg (LDSG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Öffentliche Stellen und private Organisationen verarbeiten personenbezogene Angaben nur nach diesem Gesetz und besonderen gesetzlichen Grundlagen. Der Schutz gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit und Art der Datenspeicherung.
Öffentliche Stellen und private Organisationen verarbeiten personenbezogene Angaben nur nach diesem Gesetz und besonderen gesetzlichen Grundlagen. Der Schutz gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit und Art der Datenspeicherung.
§ 2 Grundsätze
§ 2 – Grundsätze
(1) Verarbeitung muss zweckgebunden, erforderlich, sachlich richtig und nachvollziehbar sein.
(2) Zulässig sind gesetzliche Aufgaben, notwendige Vertragserfüllung oder eine freiwillige bestimmte informierte Einwilligung.
(3) Eine Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden; unnötige Daten dürfen nicht zur Voraussetzung öffentlicher Leistungen gemacht werden.
(1) Verarbeitung muss zweckgebunden, erforderlich, sachlich richtig und nachvollziehbar sein.
(2) Zulässig sind gesetzliche Aufgaben, notwendige Vertragserfüllung oder eine freiwillige bestimmte informierte Einwilligung.
(3) Eine Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden; unnötige Daten dürfen nicht zur Voraussetzung öffentlicher Leistungen gemacht werden.
§ 3 Sensible Angaben
§ 3 – Sensible Angaben
Gesundheitsdaten, vertrauliche Kommunikation und vergleichbar schutzwürdige Angaben dürfen nur bei besonderer gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher zweckbezogener Einwilligung verarbeitet werden. Öffentliche Verfahren sollen erforderliche Daten anonymisieren oder schwärzen. Die öffentliche Bekanntheit einer Person begründet keine Befugnis zum Zugriff auf deren private Konten oder Kommunikation.
Gesundheitsdaten, vertrauliche Kommunikation und vergleichbar schutzwürdige Angaben dürfen nur bei besonderer gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher zweckbezogener Einwilligung verarbeitet werden. Öffentliche Verfahren sollen erforderliche Daten anonymisieren oder schwärzen. Die öffentliche Bekanntheit einer Person begründet keine Befugnis zum Zugriff auf deren private Konten oder Kommunikation.
§ 4 Betroffenenrechte
§ 4 – Betroffenenrechte
(1) Betroffene erhalten binnen sieben Tagen unentgeltlich Auskunft über ihre Daten, Zwecke, Quellen und Empfänger.
(2) Unrichtige Angaben sind zu berichtigen, unzulässige oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen; laufende gesetzliche Aufbewahrungspflichten rechtfertigen nur eine beschränkte weitere Speicherung.
(3) Eine Ablehnung ist konkret zu begründen.
(1) Betroffene erhalten binnen sieben Tagen unentgeltlich Auskunft über ihre Daten, Zwecke, Quellen und Empfänger.
(2) Unrichtige Angaben sind zu berichtigen, unzulässige oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen; laufende gesetzliche Aufbewahrungspflichten rechtfertigen nur eine beschränkte weitere Speicherung.
(3) Eine Ablehnung ist konkret zu begründen.
§ 5 Sicherheit und Vorfälle
§ 5 – Sicherheit und Vorfälle
Verantwortliche begrenzen Zugriffe, schützen Passwörter und führen erforderliche Sicherungen und Zugriffsprotokolle. Erhebliche unbefugte Offenlegungen sind der Aufsicht unverzüglich, grundsätzlich binnen 48 Stunden nach Kenntnis, zu melden; gefährdete Betroffene werden verständlich informiert. Beweissicherung darf den Schaden nicht vergrößern.
Verantwortliche begrenzen Zugriffe, schützen Passwörter und führen erforderliche Sicherungen und Zugriffsprotokolle. Erhebliche unbefugte Offenlegungen sind der Aufsicht unverzüglich, grundsätzlich binnen 48 Stunden nach Kenntnis, zu melden; gefährdete Betroffene werden verständlich informiert. Beweissicherung darf den Schaden nicht vergrößern.
§ 6 Aufsicht
§ 6 – Aufsicht
(1) Die Volksversammlung wählt einen unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder für sechs Monate; der Landespräsident ernennt ihn.
(2) Er darf nicht zugleich eine von ihm beaufsichtigte Behörde oder ein beaufsichtigtes Unternehmen leiten.
(3) Er prüft Beschwerden, kann Auskunft und Abhilfe verlangen und rechtswidrige Verarbeitung nach Anhörung untersagen; besondere richterliche Geheimnisse bleiben geschützt.
(1) Die Volksversammlung wählt einen unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder für sechs Monate; der Landespräsident ernennt ihn.
(2) Er darf nicht zugleich eine von ihm beaufsichtigte Behörde oder ein beaufsichtigtes Unternehmen leiten.
(3) Er prüft Beschwerden, kann Auskunft und Abhilfe verlangen und rechtswidrige Verarbeitung nach Anhörung untersagen; besondere richterliche Geheimnisse bleiben geschützt.
§ 7 Rechtsschutz
§ 7 – Rechtsschutz
Betroffene können sich unentgeltlich beschweren und gerichtlichen Rechtsschutz verlangen. Behördliche Maßnahmen richten sich nach VwGO, private Unterlassungs- und Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Freie Bußgelder werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt; Vollzug rechtmäßiger Aufsichtsanordnungen richtet sich nach LVwVG.
Betroffene können sich unentgeltlich beschweren und gerichtlichen Rechtsschutz verlangen. Behördliche Maßnahmen richten sich nach VwGO, private Unterlassungs- und Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Freie Bußgelder werden durch dieses Gesetz nicht eingeführt; Vollzug rechtmäßiger Aufsichtsanordnungen richtet sich nach LVwVG.
§ 8 Löschkonzept und Verzeichnis
§ 8 – Löschkonzept und Verzeichnis
Verantwortliche dokumentieren Zwecke, Datenarten, Zugriffsberechtigte und Löschfristen ihrer wesentlichen Verarbeitungsvorgänge. Gesetzliche besondere Aufbewahrungsregeln gehen vor; ohne fortbestehenden Zweck wird gelöscht oder anonymisiert. Sicherungskopien sind gegen gewöhnlichen Zugriff zu sperren und im regulären Löschlauf ebenfalls zu bereinigen.
Verantwortliche dokumentieren Zwecke, Datenarten, Zugriffsberechtigte und Löschfristen ihrer wesentlichen Verarbeitungsvorgänge. Gesetzliche besondere Aufbewahrungsregeln gehen vor; ohne fortbestehenden Zweck wird gelöscht oder anonymisiert. Sicherungskopien sind gegen gewöhnlichen Zugriff zu sperren und im regulären Löschlauf ebenfalls zu bereinigen.
§ 9 Auftragsverarbeitung
§ 9 – Auftragsverarbeitung
Ein beauftragter Dienstleister erhält nur notwendige Daten und dokumentierte Anweisungen. Aufgaben, Schutzmaßnahmen, Unterbeauftragung und Rückgabe oder Löschung bei Vertragsende werden in Textform festgelegt. Die verantwortliche Stelle bleibt für rechtmäßige Auswahl und Kontrolle zuständig.
Ein beauftragter Dienstleister erhält nur notwendige Daten und dokumentierte Anweisungen. Aufgaben, Schutzmaßnahmen, Unterbeauftragung und Rückgabe oder Löschung bei Vertragsende werden in Textform festgelegt. Die verantwortliche Stelle bleibt für rechtmäßige Auswahl und Kontrolle zuständig.
§ 10 Unabhängigkeit der Aufsicht
§ 10 – Unabhängigkeit der Aufsicht
Der Datenschutzbeauftragte erhält angemessene sachliche Mittel und darf wegen vertretbarer Aufsichtsentscheidungen nicht frei abberufen werden. Vorzeitiges Amtsende setzt Rücktritt, Tod, festgestellte dauernde Unfähigkeit oder nachgewiesene schwere vorsätzliche Amtspflichtverletzung voraus; über strittige Enthebung entscheidet der LGH nach öffentlichem Recht.
Der Datenschutzbeauftragte erhält angemessene sachliche Mittel und darf wegen vertretbarer Aufsichtsentscheidungen nicht frei abberufen werden. Vorzeitiges Amtsende setzt Rücktritt, Tod, festgestellte dauernde Unfähigkeit oder nachgewiesene schwere vorsätzliche Amtspflichtverletzung voraus; über strittige Enthebung entscheidet der LGH nach öffentlichem Recht.
§ 11 Beschwerdeverfahren
§ 11 – Beschwerdeverfahren
Die Aufsicht bestätigt Beschwerden binnen zwei Tagen und informiert binnen sieben Tagen über erste Bewertung oder weiteren Prüfbedarf. Anordnungen benennen Rechtsverstoß, Abhilfe und angemessene Frist; sofortiger Vollzug bedarf besonderer Begründung. Gerichtliche Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit wird nicht inhaltlich durch Datenschutzaufsicht kontrolliert.
Die Aufsicht bestätigt Beschwerden binnen zwei Tagen und informiert binnen sieben Tagen über erste Bewertung oder weiteren Prüfbedarf. Anordnungen benennen Rechtsverstoß, Abhilfe und angemessene Frist; sofortiger Vollzug bedarf besonderer Begründung. Gerichtliche Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit wird nicht inhaltlich durch Datenschutzaufsicht kontrolliert.
§ 11a Information und gemeinsame Verantwortung
§ 11a – Information und gemeinsame Verantwortung
(1) Bei Erhebung werden verantwortliche Stelle, Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, wesentliche Empfänger, vorgesehene Speicherdauer und Beschwerdemöglichkeit verständlich mitgeteilt. Bei späterem Zweckwechsel ist vor der weiteren Nutzung zu informieren, soweit keine konkrete besondere gesetzliche Ausnahme besteht.
(2) Bestimmen mehrere Stellen gemeinsam Zweck und wesentliche Mittel, legen sie ihre Zuständigkeiten nachvollziehbar fest. Betroffene können ihre Rechte gegenüber jeder beteiligten Stelle geltend machen; eine interne Aufgabenverteilung darf den Zugang nicht erschweren.
(1) Bei Erhebung werden verantwortliche Stelle, Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, wesentliche Empfänger, vorgesehene Speicherdauer und Beschwerdemöglichkeit verständlich mitgeteilt. Bei späterem Zweckwechsel ist vor der weiteren Nutzung zu informieren, soweit keine konkrete besondere gesetzliche Ausnahme besteht.
(2) Bestimmen mehrere Stellen gemeinsam Zweck und wesentliche Mittel, legen sie ihre Zuständigkeiten nachvollziehbar fest. Betroffene können ihre Rechte gegenüber jeder beteiligten Stelle geltend machen; eine interne Aufgabenverteilung darf den Zugang nicht erschweren.
§ 11b Risikoprüfung und automatisierte Entscheidungen
§ 11b – Risikoprüfung und automatisierte Entscheidungen
(1) Vor umfangreicher Verarbeitung sensibler Angaben oder systematischer Überwachung sind Zweck, Erforderlichkeit, Gefahren und Schutzmaßnahmen schriftlich zu prüfen. Nicht hinreichend begrenzbare erhebliche Risiken sind vor Beginn mit der Aufsicht zu klären.
(2) Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen oder vergleichbaren Folgen dürfen nicht allein auf einer automatisierten Bewertung beruhen, soweit kein besonderes Gesetz dies mit wirksamen Schutzrechten erlaubt. Betroffene haben Anspruch auf eine verständliche Erläuterung der wesentlichen Gründe und echte Überprüfung durch eine entscheidungsbefugte Person.
(3) Eine menschliche bloße Bestätigung ohne eigene Prüfung genügt nicht. Entscheidungsbefugnisse nach DStG bleiben an diese Voraussetzungen und höherrangiges Recht gebunden.
(1) Vor umfangreicher Verarbeitung sensibler Angaben oder systematischer Überwachung sind Zweck, Erforderlichkeit, Gefahren und Schutzmaßnahmen schriftlich zu prüfen. Nicht hinreichend begrenzbare erhebliche Risiken sind vor Beginn mit der Aufsicht zu klären.
(2) Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen oder vergleichbaren Folgen dürfen nicht allein auf einer automatisierten Bewertung beruhen, soweit kein besonderes Gesetz dies mit wirksamen Schutzrechten erlaubt. Betroffene haben Anspruch auf eine verständliche Erläuterung der wesentlichen Gründe und echte Überprüfung durch eine entscheidungsbefugte Person.
(3) Eine menschliche bloße Bestätigung ohne eigene Prüfung genügt nicht. Entscheidungsbefugnisse nach DStG bleiben an diese Voraussetzungen und höherrangiges Recht gebunden.
§ 11c Datenübermittlung und Beweissicherung
§ 11c – Datenübermittlung und Beweissicherung
(1) Die Übermittlung an eine andere Stelle benötigt einen bestimmten zulässigen Zweck und eine eigene tragfähige Rechtsgrundlage; der gemeinsame Zugang zu einem technischen System genügt nicht. Empfänger und Umfang wesentlicher Übermittlungen werden nachvollziehbar dokumentiert.
(2) Bei streitiger Richtigkeit oder notwendiger Beweissicherung werden betroffene Daten soweit möglich gesperrt und gekennzeichnet. Sie dürfen währenddessen nur für den konkreten Sicherungszweck und zwingende gesetzliche Aufgaben genutzt werden.
(3) Gesetzlich erforderliche Aktenaufbewahrung rechtfertigt keinen allgemeinen fortdauernden Zugriff. Nach ihrem Ende gilt das Löschkonzept nach § 8.
(1) Die Übermittlung an eine andere Stelle benötigt einen bestimmten zulässigen Zweck und eine eigene tragfähige Rechtsgrundlage; der gemeinsame Zugang zu einem technischen System genügt nicht. Empfänger und Umfang wesentlicher Übermittlungen werden nachvollziehbar dokumentiert.
(2) Bei streitiger Richtigkeit oder notwendiger Beweissicherung werden betroffene Daten soweit möglich gesperrt und gekennzeichnet. Sie dürfen währenddessen nur für den konkreten Sicherungszweck und zwingende gesetzliche Aufgaben genutzt werden.
(3) Gesetzlich erforderliche Aktenaufbewahrung rechtfertigt keinen allgemeinen fortdauernden Zugriff. Nach ihrem Ende gilt das Löschkonzept nach § 8.
§ 12 Inkrafttreten und Übergang
§ 12 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.