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Landesbesoldungsgesetz der Republik Falkenberg (LBesG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Amtsträger, Richter, Beamten, Soldaten und Mandatsträger der Republik und ihrer Kommunen. Für vertraglich Beschäftigte gelten die Beträge bei gleichwertiger Tätigkeit als Mindestentgelt. Alle Beträge sind monatliche Bruttobeträge in Euro (€).
Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Amtsträger, Richter, Beamten, Soldaten und Mandatsträger der Republik und ihrer Kommunen. Für vertraglich Beschäftigte gelten die Beträge bei gleichwertiger Tätigkeit als Mindestentgelt. Alle Beträge sind monatliche Bruttobeträge in Euro (€).
§ 2 Anspruch und Auszahlung
§ 2 – Anspruch und Auszahlung
(1) Der Anspruch beginnt mit wirksamem Amts- oder Dienstantritt und endet mit dem Amts- oder Dienstende; eine gesetzlich angeordnete Geschäftsführung erhält ihn aufrecht.
(2) Die zuständige Landeskasse zahlt am Monatsanfang im Voraus, bei späterem Antritt unverzüglich anteilig.
(3) Bei Teilmonaten zählen Anspruchstage im Verhältnis zu den tatsächlichen Kalendertagen.
(4) Gesetzliche Abzüge müssen einzeln ausgewiesen werden; ohne Abgabengesetz erfolgt kein Abzug.
(5) Die Lohnsteuer wird nach § 7 des Landessteuergesetzes (LStG) einbehalten und abgeführt; sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
(1) Der Anspruch beginnt mit wirksamem Amts- oder Dienstantritt und endet mit dem Amts- oder Dienstende; eine gesetzlich angeordnete Geschäftsführung erhält ihn aufrecht.
(2) Die zuständige Landeskasse zahlt am Monatsanfang im Voraus, bei späterem Antritt unverzüglich anteilig.
(3) Bei Teilmonaten zählen Anspruchstage im Verhältnis zu den tatsächlichen Kalendertagen.
(4) Gesetzliche Abzüge müssen einzeln ausgewiesen werden; ohne Abgabengesetz erfolgt kein Abzug.
(5) Die Lohnsteuer wird nach § 7 des Landessteuergesetzes (LStG) einbehalten und abgeführt; sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
§ 3 Bemessung und Einstufung
§ 3 – Bemessung und Einstufung
(1) Maßgeblich sind die rechtmäßig übertragenen Aufgaben und die Verantwortung des Amts. Gleiche Aufgaben sind unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Parteizugehörigkeit und persönlichen Beziehungen gleich zu besolden.
(2) Die Dienststelle meldet Ernennung, Amtsbeginn, Dienstumfang und Änderungen unverzüglich der Landeskasse. Die Kasse erlässt einen begründeten Besoldungsbescheid mit Gruppe, Betrag und Anspruchszeitraum. Niemand entscheidet abschließend über seine eigene Einstufung.
(3) Eine höhere Gruppe setzt die tatsächliche rechtmäßige Übertragung der entsprechenden Aufgaben voraus; bloße Titeländerungen und rückwirkend erfundene Beförderungen begründen keinen Mehranspruch. Bei noch nicht ausdrücklich zugeordneten Tätigkeiten gilt die nach Aufgaben und Verantwortung vergleichbare A-Gruppe; oberhalb A10 bedarf ein zusätzliches Amt einer gesetzlichen Zuordnung.
(1) Maßgeblich sind die rechtmäßig übertragenen Aufgaben und die Verantwortung des Amts. Gleiche Aufgaben sind unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Parteizugehörigkeit und persönlichen Beziehungen gleich zu besolden.
(2) Die Dienststelle meldet Ernennung, Amtsbeginn, Dienstumfang und Änderungen unverzüglich der Landeskasse. Die Kasse erlässt einen begründeten Besoldungsbescheid mit Gruppe, Betrag und Anspruchszeitraum. Niemand entscheidet abschließend über seine eigene Einstufung.
(3) Eine höhere Gruppe setzt die tatsächliche rechtmäßige Übertragung der entsprechenden Aufgaben voraus; bloße Titeländerungen und rückwirkend erfundene Beförderungen begründen keinen Mehranspruch. Bei noch nicht ausdrücklich zugeordneten Tätigkeiten gilt die nach Aufgaben und Verantwortung vergleichbare A-Gruppe; oberhalb A10 bedarf ein zusätzliches Amt einer gesetzlichen Zuordnung.
§ 4 Einheitliche Besoldungsordnung
§ 4 – Einheitliche Besoldungsordnung
(1) Die folgenden Tabellen sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sämtliche Beträge sind monatliche Bruttobeträge in Euro (€) bei voller Aufgabenwahrnehmung. Aufgabenübertragung und Verantwortung bestimmen die Gruppe; die anrechenbare Dienstzeit bestimmt die Stufe.
(2) Tabelle A gilt für Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Schulen und Militär. Entscheidend sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben; ein Dienstgrad allein begründet keine Leitungsbesoldung. Die Leitung einer obersten Landesbehörde unterhalb der Ministerebene wird A10 zugeordnet.
Tabelle A – Allgemeiner öffentlicher Dienst (€ monatlich)
Gruppe
Tätigkeit
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
A1
Ausbildung / Anwärter
1.500
1.600
1.700
1.800
1.900
A2
Einfacher Dienst
2.200
2.400
2.600
2.800
3.000
A3
Verwaltung / Einsatzdienst
2.500
2.700
2.900
3.100
3.300
A4
Erfahrener Fachdienst
2.800
3.000
3.200
3.400
3.600
A5
Gehobener Fachdienst
3.200
3.400
3.600
3.800
4.000
A6
Lehrkräfte / Offiziere
3.500
3.700
3.900
4.100
4.300
A7
Sachgebietsleitung
3.900
4.100
4.300
4.500
4.700
A8
Schul- / Einsatzleitung
4.200
4.400
4.600
4.800
5.000
A9
Behörden- / Kommunalleitung
4.500
4.700
4.900
5.100
5.300
A10
Oberste Verwaltungsleitung
5.500
5.700
5.900
6.100
6.300
(3) Tabelle R gilt für die unabhängige Justiz und die ausdrücklich zugeordneten staatsanwaltschaftlichen Ämter. Ein höherer Gerichtsrang setzt eine entsprechende rechtmäßige Ernennung voraus.
Tabelle R – Richter und Staatsanwälte (€ monatlich)
Gruppe
Amt
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
R1
Amtsrichter / Staatsanwälte
4.500
4.750
5.000
5.250
5.500
R2
Landrichter / leitende Staatsanwälte
4.800
5.050
5.300
5.550
5.800
R3
Oberlandesrichter
5.200
5.450
5.700
5.950
6.200
R4
LGH-Richter
6.000
6.250
6.500
6.750
7.000
R5
LGH-Präsident
7.000
7.250
7.500
7.750
8.000
(4) Tabelle B/M/K enthält feste Amtsbezüge und Mandatsentschädigungen ohne Erfahrungsstufen. Hauptamtliche kommunale Verwaltungsleitungen werden nach Tabelle A besoldet; die K-Gruppen gelten ausschließlich für ehrenamtliche Mandate.
Tabelle B/M/K – Politische Ämter und Mandate (€ monatlich)
Gruppe
Amt / Mandat
Monatlich (€)
B1
Landesminister
6.500
B2
Ministerpräsident
8.000
B3
Landespräsident
9.000
M1
Mitglied der Volksversammlung
1.500
M2
Vorsitz der Volksversammlung
2.500
K1
Ehrenamtliches Ratsmitglied
150
K2
Ehrenamtlicher Ratsvorsitz
300
(1) Die folgenden Tabellen sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sämtliche Beträge sind monatliche Bruttobeträge in Euro (€) bei voller Aufgabenwahrnehmung. Aufgabenübertragung und Verantwortung bestimmen die Gruppe; die anrechenbare Dienstzeit bestimmt die Stufe.
(2) Tabelle A gilt für Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Schulen und Militär. Entscheidend sind die tatsächlich übertragenen Aufgaben; ein Dienstgrad allein begründet keine Leitungsbesoldung. Die Leitung einer obersten Landesbehörde unterhalb der Ministerebene wird A10 zugeordnet.
Tabelle A – Allgemeiner öffentlicher Dienst (€ monatlich)
Gruppe
Tätigkeit
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
A1
Ausbildung / Anwärter
1.500
1.600
1.700
1.800
1.900
A2
Einfacher Dienst
2.200
2.400
2.600
2.800
3.000
A3
Verwaltung / Einsatzdienst
2.500
2.700
2.900
3.100
3.300
A4
Erfahrener Fachdienst
2.800
3.000
3.200
3.400
3.600
A5
Gehobener Fachdienst
3.200
3.400
3.600
3.800
4.000
A6
Lehrkräfte / Offiziere
3.500
3.700
3.900
4.100
4.300
A7
Sachgebietsleitung
3.900
4.100
4.300
4.500
4.700
A8
Schul- / Einsatzleitung
4.200
4.400
4.600
4.800
5.000
A9
Behörden- / Kommunalleitung
4.500
4.700
4.900
5.100
5.300
A10
Oberste Verwaltungsleitung
5.500
5.700
5.900
6.100
6.300
(3) Tabelle R gilt für die unabhängige Justiz und die ausdrücklich zugeordneten staatsanwaltschaftlichen Ämter. Ein höherer Gerichtsrang setzt eine entsprechende rechtmäßige Ernennung voraus.
Tabelle R – Richter und Staatsanwälte (€ monatlich)
Gruppe
Amt
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
R1
Amtsrichter / Staatsanwälte
4.500
4.750
5.000
5.250
5.500
R2
Landrichter / leitende Staatsanwälte
4.800
5.050
5.300
5.550
5.800
R3
Oberlandesrichter
5.200
5.450
5.700
5.950
6.200
R4
LGH-Richter
6.000
6.250
6.500
6.750
7.000
R5
LGH-Präsident
7.000
7.250
7.500
7.750
8.000
(4) Tabelle B/M/K enthält feste Amtsbezüge und Mandatsentschädigungen ohne Erfahrungsstufen. Hauptamtliche kommunale Verwaltungsleitungen werden nach Tabelle A besoldet; die K-Gruppen gelten ausschließlich für ehrenamtliche Mandate.
Tabelle B/M/K – Politische Ämter und Mandate (€ monatlich)
Gruppe
Amt / Mandat
Monatlich (€)
B1
Landesminister
6.500
B2
Ministerpräsident
8.000
B3
Landespräsident
9.000
M1
Mitglied der Volksversammlung
1.500
M2
Vorsitz der Volksversammlung
2.500
K1
Ehrenamtliches Ratsmitglied
150
K2
Ehrenamtlicher Ratsvorsitz
300
§ 5 Mehrfachämter und Vertretung
§ 5 – Mehrfachämter und Vertretung
(1) Bei mehreren zulässig ausgeübten öffentlichen Ämtern wird nur der höchste zustehende Monatsbetrag gezahlt; niedrigere Bezüge und Mandatsentschädigungen werden nicht zusätzlich gewährt.
(2) Unvereinbarkeiten bleiben bestehen.
(3) Bei förmlich übertragener Vertretung eines höher besoldeten Amts wird für die tatsächlichen Vertretungstage der höhere Betrag anteilig gewährt.
(4) Ersatzrichter erhalten für förmlich zugewiesene Einsatztage anteilig die Besoldung des vertretenen Richteramts in ihrer persönlich erreichten Erfahrungsstufe; ohne anrechenbare Vordienstzeit gilt Stufe 1.
(5) Bei einer Vertretung nach Tabelle A oder R ist ebenfalls die persönliche Erfahrungsstufe maßgeblich.
(1) Bei mehreren zulässig ausgeübten öffentlichen Ämtern wird nur der höchste zustehende Monatsbetrag gezahlt; niedrigere Bezüge und Mandatsentschädigungen werden nicht zusätzlich gewährt.
(2) Unvereinbarkeiten bleiben bestehen.
(3) Bei förmlich übertragener Vertretung eines höher besoldeten Amts wird für die tatsächlichen Vertretungstage der höhere Betrag anteilig gewährt.
(4) Ersatzrichter erhalten für förmlich zugewiesene Einsatztage anteilig die Besoldung des vertretenen Richteramts in ihrer persönlich erreichten Erfahrungsstufe; ohne anrechenbare Vordienstzeit gilt Stufe 1.
(5) Bei einer Vertretung nach Tabelle A oder R ist ebenfalls die persönliche Erfahrungsstufe maßgeblich.
§ 6 Dienstumfang und Fehlzeiten
§ 6 – Dienstumfang und Fehlzeiten
(1) Bei vorab festgelegtem Teilzeitumfang wird das Grundgehalt entsprechend gekürzt; Mandatsentschädigungen richten sich nach der Amtsausübung, nicht nach einzelnen Abstimmungen.
(2) Krankheit und genehmigter Urlaub kürzen Bezüge nicht.
(3) Unbezahlte Freistellung lässt den Anspruch für die festgelegten Tage ruhen.
(4) Unentschuldigtes vollständiges Fernbleiben kann nur nach dokumentierter Feststellung, Anhörung und begründetem Bescheid zu einem anteiligen Anspruchsverlust für die nachgewiesenen Tage führen; bloße geringe Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, politische Opposition oder ein unerwünschtes Urteil genügen nicht.
(5) Richterliche Entscheidungsinhalte dürfen nicht als mangelnde Arbeitsleistung bewertet werden.
(1) Bei vorab festgelegtem Teilzeitumfang wird das Grundgehalt entsprechend gekürzt; Mandatsentschädigungen richten sich nach der Amtsausübung, nicht nach einzelnen Abstimmungen.
(2) Krankheit und genehmigter Urlaub kürzen Bezüge nicht.
(3) Unbezahlte Freistellung lässt den Anspruch für die festgelegten Tage ruhen.
(4) Unentschuldigtes vollständiges Fernbleiben kann nur nach dokumentierter Feststellung, Anhörung und begründetem Bescheid zu einem anteiligen Anspruchsverlust für die nachgewiesenen Tage führen; bloße geringe Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel, politische Opposition oder ein unerwünschtes Urteil genügen nicht.
(5) Richterliche Entscheidungsinhalte dürfen nicht als mangelnde Arbeitsleistung bewertet werden.
§ 7 Erfahrungsstufen und besondere Zahlungen
§ 7 – Erfahrungsstufen und besondere Zahlungen
(1) In den Tabellen A und R gilt Stufe 1 bei Eintritt. Stufe 2 wird nach zwei, Stufe 3 nach fünf, Stufe 4 nach neun und Stufe 5 nach vierzehn vollen anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Maßgeblich ist jeweils die gesamte anrechenbare Dienstzeit seit Eintritt einschließlich anerkannter Vordienstzeiten; die Zeiten werden nicht zusätzlich nacheinander abgeleistet.
a. Der Aufstieg erfolgt automatisch ab dem auf die erfüllte Wartezeit folgenden Tag und wird von der Landeskasse dokumentiert; eine politische Zustimmung ist nicht erforderlich.
b. Stufenlaufzeiten werden anhand der Personalakte nachgewiesen; Änderungen und Anrechnungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Gleichwertige nachgewiesene öffentliche Vordienstzeiten werden angerechnet; parallele Ämter zählen zeitlich nur einmal. Teilzeit, Krankheit und genehmigter bezahlter Urlaub zählen vollständig, unbezahlte Freistellung und nachgewiesenes unentschuldigtes Fernbleiben nicht. Parteizugehörigkeit, Abstimmungsverhalten und Urteilsinhalte beeinflussen den Aufstieg nicht.
(3) Bei Beförderung oder Wechsel innerhalb der Tabellen A und R bleibt die anerkannte Dienstzeit erhalten; die neue Gruppe wird mit der daraus folgenden Stufe gezahlt. Die Dauer eines ausschließlich nach Tabelle B/M/K vergüteten Amts begründet für sich allein keine richterliche oder fachliche Vordienstzeit. Erfahrung ersetzt keine Ernennung oder Beförderung.
(4) Leistungsprämien, Familien-, Gefahren- und sonstige Sonderzulagen bestehen nicht. Ihre Einführung erfordert ein Gesetz mit bestimmten Voraussetzungen und Beträgen; Ministerien dürfen keine freien Bonuszahlungen bewilligen.
(5) Gesetzlich übertragene zusätzliche Leitungsaufgaben sind bereits mit der jeweiligen Gruppe abgegolten. Eine dauerhafte Mehrbelastung ist durch rechtmäßige Änderung der Aufgaben oder gesetzliche Anpassung der Einstufung zu lösen.
(6) Auch Weihnachtsgeld, Abfindung, Pension und Übergangsgeld setzen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Aus früherer Amtsausübung allein entsteht kein lebenslanger Versorgungsanspruch.
(1) In den Tabellen A und R gilt Stufe 1 bei Eintritt. Stufe 2 wird nach zwei, Stufe 3 nach fünf, Stufe 4 nach neun und Stufe 5 nach vierzehn vollen anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Maßgeblich ist jeweils die gesamte anrechenbare Dienstzeit seit Eintritt einschließlich anerkannter Vordienstzeiten; die Zeiten werden nicht zusätzlich nacheinander abgeleistet.
a. Der Aufstieg erfolgt automatisch ab dem auf die erfüllte Wartezeit folgenden Tag und wird von der Landeskasse dokumentiert; eine politische Zustimmung ist nicht erforderlich.
b. Stufenlaufzeiten werden anhand der Personalakte nachgewiesen; Änderungen und Anrechnungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Gleichwertige nachgewiesene öffentliche Vordienstzeiten werden angerechnet; parallele Ämter zählen zeitlich nur einmal. Teilzeit, Krankheit und genehmigter bezahlter Urlaub zählen vollständig, unbezahlte Freistellung und nachgewiesenes unentschuldigtes Fernbleiben nicht. Parteizugehörigkeit, Abstimmungsverhalten und Urteilsinhalte beeinflussen den Aufstieg nicht.
(3) Bei Beförderung oder Wechsel innerhalb der Tabellen A und R bleibt die anerkannte Dienstzeit erhalten; die neue Gruppe wird mit der daraus folgenden Stufe gezahlt. Die Dauer eines ausschließlich nach Tabelle B/M/K vergüteten Amts begründet für sich allein keine richterliche oder fachliche Vordienstzeit. Erfahrung ersetzt keine Ernennung oder Beförderung.
(4) Leistungsprämien, Familien-, Gefahren- und sonstige Sonderzulagen bestehen nicht. Ihre Einführung erfordert ein Gesetz mit bestimmten Voraussetzungen und Beträgen; Ministerien dürfen keine freien Bonuszahlungen bewilligen.
(5) Gesetzlich übertragene zusätzliche Leitungsaufgaben sind bereits mit der jeweiligen Gruppe abgegolten. Eine dauerhafte Mehrbelastung ist durch rechtmäßige Änderung der Aufgaben oder gesetzliche Anpassung der Einstufung zu lösen.
(6) Auch Weihnachtsgeld, Abfindung, Pension und Übergangsgeld setzen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. Aus früherer Amtsausübung allein entsteht kein lebenslanger Versorgungsanspruch.
§ 8 Auslagen und Amtsausstattung
§ 8 – Auslagen und Amtsausstattung
Notwendige nachgewiesene dienstliche Auslagen werden zusätzlich gegen Beleg ersetzt; private Kosten und doppelte Erstattungen sind ausgeschlossen. Diensträume, Arbeitsmittel und Fahrzeuge für dienstliche Zwecke sind keine persönlichen Bezüge. Zuständig ist die jeweilige Dienststelle; eigene Anträge sind von einer unbefangenen anderen Person zu entscheiden.
Notwendige nachgewiesene dienstliche Auslagen werden zusätzlich gegen Beleg ersetzt; private Kosten und doppelte Erstattungen sind ausgeschlossen. Diensträume, Arbeitsmittel und Fahrzeuge für dienstliche Zwecke sind keine persönlichen Bezüge. Zuständig ist die jeweilige Dienststelle; eigene Anträge sind von einer unbefangenen anderen Person zu entscheiden.
§ 9 Abrechnung und Rückforderung
§ 9 – Abrechnung und Rückforderung
(1) Die Landeskasse führt Besoldungsakten und stellt eine nachvollziehbare Abrechnung bereit.
(2) Überzahlungen werden nach Anhörung durch begründeten Bescheid unter Beachtung des Vertrauensschutzes nach dem VwVfG zurückgefordert.
(3) Aufrechnung ist auf zehn Prozent der laufenden Bezüge begrenzt und bei Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts auszusetzen.
(4) Bei gutgläubigem Verbrauch sind Vertrauensschutz, Billigkeit und angemessene Raten zu prüfen; vorsätzliche Täuschung begründet keinen Vertrauensschutz.
(5) Unterzahlungen sind unverzüglich nachzuzahlen.
(6) Für erforderliche langfristige Besoldungs- und Überleitungsnachweise gelten § 9 Absatz 2 und 3 BeamtG sowie § 6a LVersorgG entsprechend. Dies gilt auch für Richter, Staatsanwälte und sonstige Berechtigte nach diesem Gesetz.
(1) Die Landeskasse führt Besoldungsakten und stellt eine nachvollziehbare Abrechnung bereit.
(2) Überzahlungen werden nach Anhörung durch begründeten Bescheid unter Beachtung des Vertrauensschutzes nach dem VwVfG zurückgefordert.
(3) Aufrechnung ist auf zehn Prozent der laufenden Bezüge begrenzt und bei Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts auszusetzen.
(4) Bei gutgläubigem Verbrauch sind Vertrauensschutz, Billigkeit und angemessene Raten zu prüfen; vorsätzliche Täuschung begründet keinen Vertrauensschutz.
(5) Unterzahlungen sind unverzüglich nachzuzahlen.
(6) Für erforderliche langfristige Besoldungs- und Überleitungsnachweise gelten § 9 Absatz 2 und 3 BeamtG sowie § 6a LVersorgG entsprechend. Dies gilt auch für Richter, Staatsanwälte und sonstige Berechtigte nach diesem Gesetz.
§ 10 Rechtsschutz, Verjährung und Datenschutz
§ 10 – Rechtsschutz, Verjährung und Datenschutz
(1) Gegen Besoldungs- und Rückforderungsbescheide sind Widerspruch nach dem VwVfG und Klage nach der VwGO zulässig; für vertragliche Entgeltansprüche gilt die ZPO. Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Zahlungs- und Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Monaten ab Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner, spätestens zwölf Monate nach Entstehung. Rechtzeitiger schriftlicher Zahlungsantrag oder Widerspruch hemmt den Ablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen; gerichtliche Geltendmachung hemmt bis zum Verfahrensabschluss. Weitergehender Vertrauensschutz bleibt bestehen.
(3) Die Landeskasse veröffentlicht Besoldungsgruppen, gesetzliche Beträge und zusammengefasste Haushaltsausgaben. Persönliche Abrechnungen und Kontodaten sind vertraulich; gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.
(1) Gegen Besoldungs- und Rückforderungsbescheide sind Widerspruch nach dem VwVfG und Klage nach der VwGO zulässig; für vertragliche Entgeltansprüche gilt die ZPO. Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Zahlungs- und Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Monaten ab Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner, spätestens zwölf Monate nach Entstehung. Rechtzeitiger schriftlicher Zahlungsantrag oder Widerspruch hemmt den Ablauf bis zur Entscheidung zuzüglich sieben Tagen; gerichtliche Geltendmachung hemmt bis zum Verfahrensabschluss. Weitergehender Vertrauensschutz bleibt bestehen.
(3) Die Landeskasse veröffentlicht Besoldungsgruppen, gesetzliche Beträge und zusammengefasste Haushaltsausgaben. Persönliche Abrechnungen und Kontodaten sind vertraulich; gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Haushalt und Anpassung
§ 11 – Haushalt und Anpassung
(1) Die Republik und die Kommunen veranschlagen ihre Bezüge im jeweiligen Haushalt; fehlende Haushaltsmittel beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht.
(2) Änderungen der Beträge bedürfen eines Gesetzes und gelten grundsätzlich für die Zukunft.
(3) Richterbezüge dürfen während des Amts weder gezielt zur Einflussnahme noch durch eine besondere Kürzung allein für bereits amtierende Richter vermindert werden.
(4) Eine Rente, Pension oder Übergangsleistung entsteht durch dieses Gesetz nicht.
(1) Die Republik und die Kommunen veranschlagen ihre Bezüge im jeweiligen Haushalt; fehlende Haushaltsmittel beseitigen gesetzliche Ansprüche nicht.
(2) Änderungen der Beträge bedürfen eines Gesetzes und gelten grundsätzlich für die Zukunft.
(3) Richterbezüge dürfen während des Amts weder gezielt zur Einflussnahme noch durch eine besondere Kürzung allein für bereits amtierende Richter vermindert werden.
(4) Eine Rente, Pension oder Übergangsleistung entsteht durch dieses Gesetz nicht.
§ 12 Übergang und Inkrafttreten
§ 12 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Bereits rechtmäßig erworbene Ansprüche bleiben bestehen; höhere rechtmäßig vereinbarte Vertragsentgelte werden nicht gekürzt. Neue Besoldungsfestsetzungen erfolgen binnen sieben Tagen unter Anrechnung nachgewiesener Dienstzeiten.
(3) Bisher A2 zugeordneter allgemeiner Dienst wird mindestens A3, bisher A3 zugeordneter Fachdienst mindestens A6 und bisher A4 zugeordnete Leitung mindestens A9 zugeordnet; eine höhere sachgerechte Einstufung bleibt möglich.
(4) Neue Gruppenbezeichnungen dürfen bereits rechtmäßig zustehende laufende Bezüge nicht vermindern. Soweit nötig wird die Differenz als persönliche Ausgleichszulage bis zum Aufholen der neuen Tabellenbezüge fortgezahlt; sie ist eine gesetzliche Ausnahme von § 7 Absatz 4.
(5) Dieses Gesetz konkretisiert Artikel 48 des Grundgesetzes und den Besoldungsschutz des RichterG.
(6) Für die Umstellung auf die Stufenlaufzeiten nach Dienstjahren gilt ab dem 1. Januar 2027, frühestens ab dem Tag nach Verkündung der Änderung:
a. Rechtmäßig erreichte Erfahrungsstufen bleiben erhalten. Die neue Laufzeit darf laufende Tabellenbezüge nicht vermindern; Absatz 4 gilt entsprechend.
b. Nachgewiesene bisherige Dienstzeiten zählen mit ihrer tatsächlichen Dauer. Der nächste Aufstieg erfolgt, sobald die für die nächsthöhere Stufe erforderliche Gesamtdienstzeit erreicht ist; bereits verbrachte Dienstzeit wird nicht erneut begonnen oder künstlich vervielfacht.
c. Die zuständige Stelle erlässt binnen eines Monats einen nachvollziehbaren Überleitungsbescheid mit anerkannter Dienstzeit, geschützter Stufe und nächstem Aufstiegszeitpunkt. Bis dahin wird die bisher rechtmäßig zustehende Besoldung weitergezahlt.
(7) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Bereits rechtmäßig erworbene Ansprüche bleiben bestehen; höhere rechtmäßig vereinbarte Vertragsentgelte werden nicht gekürzt. Neue Besoldungsfestsetzungen erfolgen binnen sieben Tagen unter Anrechnung nachgewiesener Dienstzeiten.
(3) Bisher A2 zugeordneter allgemeiner Dienst wird mindestens A3, bisher A3 zugeordneter Fachdienst mindestens A6 und bisher A4 zugeordnete Leitung mindestens A9 zugeordnet; eine höhere sachgerechte Einstufung bleibt möglich.
(4) Neue Gruppenbezeichnungen dürfen bereits rechtmäßig zustehende laufende Bezüge nicht vermindern. Soweit nötig wird die Differenz als persönliche Ausgleichszulage bis zum Aufholen der neuen Tabellenbezüge fortgezahlt; sie ist eine gesetzliche Ausnahme von § 7 Absatz 4.
(5) Dieses Gesetz konkretisiert Artikel 48 des Grundgesetzes und den Besoldungsschutz des RichterG.
(6) Für die Umstellung auf die Stufenlaufzeiten nach Dienstjahren gilt ab dem 1. Januar 2027, frühestens ab dem Tag nach Verkündung der Änderung:
a. Rechtmäßig erreichte Erfahrungsstufen bleiben erhalten. Die neue Laufzeit darf laufende Tabellenbezüge nicht vermindern; Absatz 4 gilt entsprechend.
b. Nachgewiesene bisherige Dienstzeiten zählen mit ihrer tatsächlichen Dauer. Der nächste Aufstieg erfolgt, sobald die für die nächsthöhere Stufe erforderliche Gesamtdienstzeit erreicht ist; bereits verbrachte Dienstzeit wird nicht erneut begonnen oder künstlich vervielfacht.
c. Die zuständige Stelle erlässt binnen eines Monats einen nachvollziehbaren Überleitungsbescheid mit anerkannter Dienstzeit, geschützter Stufe und nächstem Aufstiegszeitpunkt. Bis dahin wird die bisher rechtmäßig zustehende Besoldung weitergezahlt.
(7) Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.