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Landesarchivgesetz der Republik Falkenberg (LArchG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Zweck und Verantwortung
§ 1 – Zweck und Verantwortung
Amtliche Unterlagen werden vollständig, nachvollziehbar und gegen unbefugte Veränderung geschützt geführt. Das Innenministerium führt ein Landesarchiv für dauerhaft aufzubewahrende Unterlagen; Kommunen dürfen eigene gesicherte Archive betreiben. Die Übernahme und Nutzung personenbezogener Unterlagen richtet sich nach diesem Gesetz und dem Landesdatenschutzgesetz.
Amtliche Unterlagen werden vollständig, nachvollziehbar und gegen unbefugte Veränderung geschützt geführt. Das Innenministerium führt ein Landesarchiv für dauerhaft aufzubewahrende Unterlagen; Kommunen dürfen eigene gesicherte Archive betreiben. Die Übernahme und Nutzung personenbezogener Unterlagen richtet sich nach diesem Gesetz und dem Landesdatenschutzgesetz.
§ 2 Aktenführung
§ 2 – Aktenführung
Ein Vorgang muss Eingang, Verantwortlichkeit, wesentliche Tatsachen, Entscheidungen, Rechtsgrundlagen und Abschluss erkennen lassen. Berichtigungen werden als neue zuordenbare Fassung dokumentiert. Originalbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen dürfen nicht durch spätere politische Zusammenfassungen ersetzt werden. Technische Sicherung, Rollen und Protokolle richten sich ergänzend nach DStG und LDSG.
Ein Vorgang muss Eingang, Verantwortlichkeit, wesentliche Tatsachen, Entscheidungen, Rechtsgrundlagen und Abschluss erkennen lassen. Berichtigungen werden als neue zuordenbare Fassung dokumentiert. Originalbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen dürfen nicht durch spätere politische Zusammenfassungen ersetzt werden. Technische Sicherung, Rollen und Protokolle richten sich ergänzend nach DStG und LDSG.
§ 3 Aufbewahrung
§ 3 – Aufbewahrung
(1) Gesetze, Verkündungsnachweise, parlamentarische Beschlüsse und abschließende zusammengefasste Staatsrechnungen werden dauerhaft gesichert.
(2) Sonstige abgeschlossene Verwaltungsakten werden grundsätzlich zwölf Monate nach Abschluss aufbewahrt, soweit kein besonderes Gesetz eine andere Frist oder frühere Löschung verlangt.
(3) Insbesondere kürzere Löschpflichten des MeldeG und Schutzfristen der Fachgesetze gehen vor; laufende konkrete Rechtsverfahren rechtfertigen nur die dafür erforderliche weitere Sicherung.
(4) Für erforderliche Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsnachweise gelten § 9 BeamtG, § 9 Absatz 6 LBesG und § 6a LVersorgG; für Personenstandsregister gilt § 8a PStG. Die allgemeine Zwölfmonatsfrist darf diese besonderen Nachweispflichten nicht verkürzen. Entbehrliche Arbeitskopien werden hiervon nicht erfasst.
(1) Gesetze, Verkündungsnachweise, parlamentarische Beschlüsse und abschließende zusammengefasste Staatsrechnungen werden dauerhaft gesichert.
(2) Sonstige abgeschlossene Verwaltungsakten werden grundsätzlich zwölf Monate nach Abschluss aufbewahrt, soweit kein besonderes Gesetz eine andere Frist oder frühere Löschung verlangt.
(3) Insbesondere kürzere Löschpflichten des MeldeG und Schutzfristen der Fachgesetze gehen vor; laufende konkrete Rechtsverfahren rechtfertigen nur die dafür erforderliche weitere Sicherung.
(4) Für erforderliche Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsnachweise gelten § 9 BeamtG, § 9 Absatz 6 LBesG und § 6a LVersorgG; für Personenstandsregister gilt § 8a PStG. Die allgemeine Zwölfmonatsfrist darf diese besonderen Nachweispflichten nicht verkürzen. Entbehrliche Arbeitskopien werden hiervon nicht erfasst.
§ 4 Bewertung und Übernahme
§ 4 – Bewertung und Übernahme
(1) Vor erlaubter Vernichtung prüft die zuständige Stelle, ob Unterlagen für Gesetzesnachweis, institutionelle Geschichte oder abschließende Rechenschaft dauerhaft benötigt werden.
(2) Personenbeziehbare Inhalte sind soweit möglich zu anonymisieren oder von dauerhaft erforderlichen Sachinformationen zu trennen.
(3) Archivinteresse allein hebt ein gesetzliches Löschgebot nicht auf; die Übernahme wird nach Umfang, Rechtsgrund und Zugriffsschutz protokolliert.
(1) Vor erlaubter Vernichtung prüft die zuständige Stelle, ob Unterlagen für Gesetzesnachweis, institutionelle Geschichte oder abschließende Rechenschaft dauerhaft benötigt werden.
(2) Personenbeziehbare Inhalte sind soweit möglich zu anonymisieren oder von dauerhaft erforderlichen Sachinformationen zu trennen.
(3) Archivinteresse allein hebt ein gesetzliches Löschgebot nicht auf; die Übernahme wird nach Umfang, Rechtsgrund und Zugriffsschutz protokolliert.
§ 5 Geheimnisse und Zugang
§ 5 – Geheimnisse und Zugang
(1) Bereits öffentliche Unterlagen bleiben zugänglich.
(2) Für sonstige amtliche Informationen gilt IFG einschließlich seiner Fristen und Schutzgründe; die Verlagerung ins Archiv schafft keinen pauschalen neuen Ausschlussgrund.
(3) Vertrauliche persönliche Fallakten, Steuerdaten und richterliche Beratung werden nicht allein durch Zeitablauf öffentlich.
(4) Historische Auswertung erfolgt vorrangig anhand anonymisierter Bestände.
(1) Bereits öffentliche Unterlagen bleiben zugänglich.
(2) Für sonstige amtliche Informationen gilt IFG einschließlich seiner Fristen und Schutzgründe; die Verlagerung ins Archiv schafft keinen pauschalen neuen Ausschlussgrund.
(3) Vertrauliche persönliche Fallakten, Steuerdaten und richterliche Beratung werden nicht allein durch Zeitablauf öffentlich.
(4) Historische Auswertung erfolgt vorrangig anhand anonymisierter Bestände.
§ 6 Auskunft und Berichtigung
§ 6 – Auskunft und Berichtigung
Betroffene können nach LDSG Auskunft und rechtmäßige Berichtigung verlangen. Bei historischen Originalen wird eine belegte Richtigstellung verknüpft, soweit die unveränderte Sicherung des Originals gesetzlich zulässig bleibt. Besteht kein rechtmäßiger Aufbewahrungszweck, sind personenbezogene Angaben zu löschen beziehungsweise wirksam zu anonymisieren; eine bloße Bezeichnung als Archiv ersetzt keinen Zweck.
Betroffene können nach LDSG Auskunft und rechtmäßige Berichtigung verlangen. Bei historischen Originalen wird eine belegte Richtigstellung verknüpft, soweit die unveränderte Sicherung des Originals gesetzlich zulässig bleibt. Besteht kein rechtmäßiger Aufbewahrungszweck, sind personenbezogene Angaben zu löschen beziehungsweise wirksam zu anonymisieren; eine bloße Bezeichnung als Archiv ersetzt keinen Zweck.
§ 7 Amtswechsel und technische Sicherung
§ 7 – Amtswechsel und technische Sicherung
Amtsübergaben umfassen Akten, Registerstände, offene Fristen und dienstliche Zugangsverwaltung. Private Zurückhaltung, nachträgliches Löschen zur Verschleierung und das Verändern von Abstimmungsergebnissen sind unzulässig. Sicherungskopien werden getrennt geschützt und regelmäßig überprüft; Zugriffsschlüssel werden bei Wechsel berechtigter Personen erneuert.
Amtsübergaben umfassen Akten, Registerstände, offene Fristen und dienstliche Zugangsverwaltung. Private Zurückhaltung, nachträgliches Löschen zur Verschleierung und das Verändern von Abstimmungsergebnissen sind unzulässig. Sicherungskopien werden getrennt geschützt und regelmäßig überprüft; Zugriffsschlüssel werden bei Wechsel berechtigter Personen erneuert.
§ 8 Aussonderung und Kontrolle
§ 8 – Aussonderung und Kontrolle
Rechtmäßige Löschung oder Vernichtung wird mit Aktenart, Zeitraum, Rechtsgrund und verantwortlicher Stelle dokumentiert, ohne dadurch gelöschte sensible Inhalte erneut aufzubewahren. Datenschutzaufsicht und Rechnungsprüfung behalten ihre gesetzlichen Befugnisse; das Archiv darf keine gerichtliche Sachentscheidung revidieren. Ablehnung von Zugang und sonstige behördliche Maßnahmen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar.
Rechtmäßige Löschung oder Vernichtung wird mit Aktenart, Zeitraum, Rechtsgrund und verantwortlicher Stelle dokumentiert, ohne dadurch gelöschte sensible Inhalte erneut aufzubewahren. Datenschutzaufsicht und Rechnungsprüfung behalten ihre gesetzlichen Befugnisse; das Archiv darf keine gerichtliche Sachentscheidung revidieren. Ablehnung von Zugang und sonstige behördliche Maßnahmen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.