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Kommunalordnung der Republik Falkenberg (KommO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Kommunen
§ 1 – Kommunen
Falkenberg mit seinem besonderen kommunalen Status sowie Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld verwalten örtliche Angelegenheiten eigenverantwortlich. Alle Einwohner haben Anspruch auf gleiche Behandlung bei kommunalen Leistungen. Verfassung und FWahlG bestimmen Gliederung, Sitzzahl und Wahl.
Falkenberg mit seinem besonderen kommunalen Status sowie Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld verwalten örtliche Angelegenheiten eigenverantwortlich. Alle Einwohner haben Anspruch auf gleiche Behandlung bei kommunalen Leistungen. Verfassung und FWahlG bestimmen Gliederung, Sitzzahl und Wahl.
§ 2 Rat
§ 2 – Rat
Der Stadtrat oder Gemeinderat beschließt Satzungen, Haushalt, wesentliche Investitionen und kommunale Einrichtungen und kontrolliert die Verwaltung. Mitglieder üben ein freies Mandat aus; persönlich oder unmittelbar wirtschaftlich betroffene Mitglieder wirken an Einzelentscheidungen nicht mit.
Der Stadtrat oder Gemeinderat beschließt Satzungen, Haushalt, wesentliche Investitionen und kommunale Einrichtungen und kontrolliert die Verwaltung. Mitglieder üben ein freies Mandat aus; persönlich oder unmittelbar wirtschaftlich betroffene Mitglieder wirken an Einzelentscheidungen nicht mit.
§ 3 Kommunale Leitung
§ 3 – Kommunale Leitung
Der Rat wählt einen Bürgermeister und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder für die laufende dreimonatige Ratsperiode. Wiederwahl ist zulässig; gewählt werden kann eine nach FWahlG kommunal wählbare Person, auch ohne Ratsmandat. Der Bürgermeister führt die Verwaltung und vollzieht rechtmäßige Ratsbeschlüsse; er hat ohne eigenes Ratsmandat kein Stimmrecht im Rat.
Der Rat wählt einen Bürgermeister und einen Stellvertreter geheim mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder für die laufende dreimonatige Ratsperiode. Wiederwahl ist zulässig; gewählt werden kann eine nach FWahlG kommunal wählbare Person, auch ohne Ratsmandat. Der Bürgermeister führt die Verwaltung und vollzieht rechtmäßige Ratsbeschlüsse; er hat ohne eigenes Ratsmandat kein Stimmrecht im Rat.
§ 4 Ratsverfahren
§ 4 – Ratsverfahren
Der Rat wählt seinen Sitzungsvorsitzenden. Einladungen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher; auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist binnen drei Tagen einzuberufen. Beschlussfähig ist der Rat bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder; einfache Entscheidungen benötigen die Mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt.
Der Rat wählt seinen Sitzungsvorsitzenden. Einladungen erfolgen mindestens 48 Stunden vorher; auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist binnen drei Tagen einzuberufen. Beschlussfähig ist der Rat bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder; einfache Entscheidungen benötigen die Mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichstand ist der Antrag abgelehnt.
§ 5 Öffentlichkeit und Satzungen
§ 5 – Öffentlichkeit und Satzungen
Sitzungen sind öffentlich; personenbezogene und konkrete vertrauliche Angelegenheiten können begründet nichtöffentlich beraten werden. Satzungen werden vollständig amtlich veröffentlicht und gelten frühestens am Folgetag. Sie dürfen keine Steuern, Straftaten oder unbegrenzten Eingriffsbefugnisse ohne Landesgesetz schaffen.
Sitzungen sind öffentlich; personenbezogene und konkrete vertrauliche Angelegenheiten können begründet nichtöffentlich beraten werden. Satzungen werden vollständig amtlich veröffentlicht und gelten frühestens am Folgetag. Sie dürfen keine Steuern, Straftaten oder unbegrenzten Eingriffsbefugnisse ohne Landesgesetz schaffen.
§ 6 Finanzen
§ 6 – Finanzen
Der Rat beschließt einen ausgeglichen geplanten Haushalt und eine jährliche Rechnung. Landessteuergesetz, LBesG und Vergaberecht gelten auch für Kommunen. Kredite bedürfen gesetzlicher Grundlage und müssen Artikel 51 entsprechen; eine kommunale Satzung genügt nicht.
Der Rat beschließt einen ausgeglichen geplanten Haushalt und eine jährliche Rechnung. Landessteuergesetz, LBesG und Vergaberecht gelten auch für Kommunen. Kredite bedürfen gesetzlicher Grundlage und müssen Artikel 51 entsprechen; eine kommunale Satzung genügt nicht.
§ 7 Bürgerbeteiligung
§ 7 – Bürgerbeteiligung
Einwohner dürfen Anregungen und Beschwerden einreichen. Der Rat behandelt einen von mindestens fünf wahlberechtigten Einwohnern unterstützten Sachantrag binnen sieben Tagen oder begründet die Vertagung. Rechtlich verbindliche Bürgerentscheide bedürfen eines besonderen Gesetzes.
Einwohner dürfen Anregungen und Beschwerden einreichen. Der Rat behandelt einen von mindestens fünf wahlberechtigten Einwohnern unterstützten Sachantrag binnen sieben Tagen oder begründet die Vertagung. Rechtlich verbindliche Bürgerentscheide bedürfen eines besonderen Gesetzes.
§ 8 Rechtsaufsicht
§ 8 – Rechtsaufsicht
Das Innenministerium kann rechtswidrige Beschlüsse nach Anhörung beanstanden und eine angemessene Abhilfefrist setzen. Ersatzvornahmen sind nur nach LVwVG zulässig; eine politische Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Für Bürger und Kommunen ist Rechtsschutz nach VwGO eröffnet.
Das Innenministerium kann rechtswidrige Beschlüsse nach Anhörung beanstanden und eine angemessene Abhilfefrist setzen. Ersatzvornahmen sind nur nach LVwVG zulässig; eine politische Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Für Bürger und Kommunen ist Rechtsschutz nach VwGO eröffnet.
§ 9 Bürgermeisterkontrolle und Ablösung
§ 9 – Bürgermeisterkontrolle und Ablösung
Der Bürgermeister berichtet dem Rat monatlich über wesentliche Verwaltungsvorgänge und Ausgaben. Der Rat kann ihn nur durch die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder vorzeitig ablösen; Rücktritt, Tod und gerichtlich festgestellte Amtsunfähigkeit bleiben unberührt. Bis zur wirksamen Nachfolge führt der zuständige Stellvertreter die Geschäfte.
Der Bürgermeister berichtet dem Rat monatlich über wesentliche Verwaltungsvorgänge und Ausgaben. Der Rat kann ihn nur durch die gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers mit zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder vorzeitig ablösen; Rücktritt, Tod und gerichtlich festgestellte Amtsunfähigkeit bleiben unberührt. Bis zur wirksamen Nachfolge führt der zuständige Stellvertreter die Geschäfte.
§ 10 Öffentliche Einrichtungen
§ 10 – Öffentliche Einrichtungen
Kommunale Einrichtungen werden nach veröffentlichten sachlichen Benutzungsregeln zugänglich gemacht. Kapazitätsgrenzen werden gleichmäßig gehandhabt; parteipolitische Bevorzugung ist unzulässig. Entgelte oder Gebühren bedürfen einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage und dürfen nicht nachträglich frei erfunden werden.
Kommunale Einrichtungen werden nach veröffentlichten sachlichen Benutzungsregeln zugänglich gemacht. Kapazitätsgrenzen werden gleichmäßig gehandhabt; parteipolitische Bevorzugung ist unzulässig. Entgelte oder Gebühren bedürfen einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage und dürfen nicht nachträglich frei erfunden werden.
§ 11 Vertretung und Verträge
§ 11 – Vertretung und Verträge
Der Bürgermeister vertritt die Kommune nach außen. Verträge über wesentliche nicht im Haushalt vorgesehene Verpflichtungen benötigen vorherige Ratszustimmung; unaufschiebbare gesetzliche Notfallpflichten bleiben zu erfüllen. Vergaben, eigene Ansprüche und wirtschaftliche Interessenkonflikte sind nach den jeweils geltenden Gesetzen zu behandeln.
Der Bürgermeister vertritt die Kommune nach außen. Verträge über wesentliche nicht im Haushalt vorgesehene Verpflichtungen benötigen vorherige Ratszustimmung; unaufschiebbare gesetzliche Notfallpflichten bleiben zu erfüllen. Vergaben, eigene Ansprüche und wirtschaftliche Interessenkonflikte sind nach den jeweils geltenden Gesetzen zu behandeln.
§ 12 Begründung und Aufsichtsschutz
§ 12 – Begründung und Aufsichtsschutz
Aufsichtsmaßnahmen müssen einen konkreten Rechtsverstoß nennen und die Selbstverwaltung schonen. Eine Beanstandung kann vor dem Amtsgericht nach VwGO angefochten werden. Gesetzliche Korrekturen von Einwohner- oder Wahlzahlen erfolgen nach FWahlG und verändern laufende Mandate nicht automatisch.
Aufsichtsmaßnahmen müssen einen konkreten Rechtsverstoß nennen und die Selbstverwaltung schonen. Eine Beanstandung kann vor dem Amtsgericht nach VwGO angefochten werden. Gesetzliche Korrekturen von Einwohner- oder Wahlzahlen erfolgen nach FWahlG und verändern laufende Mandate nicht automatisch.
§ 13 Inkrafttreten und Übergang
§ 13 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.