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Jugendgerichtsgesetz der Republik Falkenberg (JGG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Alter
§ 1 – Geltung und Alter
Dieses Gesetz gilt für Personen, die bei der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Unter Vierzehnjährige sind strafunmündig. Maßgeblich ist das Lebensalter im Zeitpunkt der Tat.
Dieses Gesetz gilt für Personen, die bei der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Unter Vierzehnjährige sind strafunmündig. Maßgeblich ist das Lebensalter im Zeitpunkt der Tat.
§ 2 Verantwortlichkeit
§ 2 – Verantwortlichkeit
Jugendliche werden nur verantwortlich gemacht, wenn sie nach ihrer Entwicklung das Unrecht erkennen und nach dieser Einsicht handeln konnten. Zweifel sind durch schonende sachkundige Aufklärung zu klären. Die Tat muss einen bereits gesetzlich bestimmten Straftatbestand erfüllen.
Jugendliche werden nur verantwortlich gemacht, wenn sie nach ihrer Entwicklung das Unrecht erkennen und nach dieser Einsicht handeln konnten. Zweifel sind durch schonende sachkundige Aufklärung zu klären. Die Tat muss einen bereits gesetzlich bestimmten Straftatbestand erfüllen.
§ 3 Zuständigkeit
§ 3 – Zuständigkeit
Jugendsachen werden bei den gewöhnlichen Gerichten durch im Geschäftsverteilungsplan benannte zuständige Richter behandelt. Der Rechtsweg führt über Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht; der LGH entscheidet nach LGG. Ein neues eigenständiges oberstes Jugendgericht besteht nicht.
Jugendsachen werden bei den gewöhnlichen Gerichten durch im Geschäftsverteilungsplan benannte zuständige Richter behandelt. Der Rechtsweg führt über Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht; der LGH entscheidet nach LGG. Ein neues eigenständiges oberstes Jugendgericht besteht nicht.
§ 4 Verfahrensrechte
§ 4 – Verfahrensrechte
Belehrung, Gehör, Verteidigung und Beweisanträge richten sich nach StPO. Bei drohender Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft ist ein unabhängiger Pflichtverteidiger erforderlich. Eine geeignete gesetzliche Vertretung wird beteiligt, soweit dadurch keine konkrete erhebliche Gefährdung oder Interessenkollision entsteht.
Belehrung, Gehör, Verteidigung und Beweisanträge richten sich nach StPO. Bei drohender Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft ist ein unabhängiger Pflichtverteidiger erforderlich. Eine geeignete gesetzliche Vertretung wird beteiligt, soweit dadurch keine konkrete erhebliche Gefährdung oder Interessenkollision entsteht.
§ 5 Erzieherische Reaktionen
§ 5 – Erzieherische Reaktionen
Bei geringer Schuld kann das Gericht mit Zustimmung des Jugendlichen eine Verwarnung, ein freiwilliges Ausgleichsgespräch oder eine angemessene Wiedergutmachungsvereinbarung anstelle einer Strafe vorsehen. Die Maßnahme muss erreichbar und verhältnismäßig sein; politische Bekenntnisse und entwürdigende Aufgaben sind ausgeschlossen.
Bei geringer Schuld kann das Gericht mit Zustimmung des Jugendlichen eine Verwarnung, ein freiwilliges Ausgleichsgespräch oder eine angemessene Wiedergutmachungsvereinbarung anstelle einer Strafe vorsehen. Die Maßnahme muss erreichbar und verhältnismäßig sein; politische Bekenntnisse und entwürdigende Aufgaben sind ausgeschlossen.
§ 6 Geld- und Freiheitsstrafe
§ 6 – Geld- und Freiheitsstrafe
(1) Geldstrafen orientieren sich an eigenen tatsächlich verfügbaren Mitteln; Unterhaltsleistungen dürfen nicht pauschal abgeschöpft werden.
(2) Jugendstrafe ist gegenüber geeigneten erzieherischen Reaktionen nachrangig und setzt voraus, dass solche Maßnahmen wegen erheblicher Entwicklungsdefizite nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld sie erfordert. Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei Verbrechen mit einer allgemeinen Höchststrafe von mehr als zehn Jahren höchstens zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt; bei Strafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn die Entwicklung keine Vollstreckung gebietet. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre.
(1) Geldstrafen orientieren sich an eigenen tatsächlich verfügbaren Mitteln; Unterhaltsleistungen dürfen nicht pauschal abgeschöpft werden.
(2) Jugendstrafe ist gegenüber geeigneten erzieherischen Reaktionen nachrangig und setzt voraus, dass solche Maßnahmen wegen erheblicher Entwicklungsdefizite nicht ausreichen oder die Schwere der Schuld sie erfordert. Sie beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, bei Verbrechen mit einer allgemeinen Höchststrafe von mehr als zehn Jahren höchstens zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt; bei Strafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn die Entwicklung keine Vollstreckung gebietet. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre.
§ 7 Untersuchungshaft
§ 7 – Untersuchungshaft
Es gelten StPO und der vorherige Richtervorbehalt. Das Gericht prüft besonders streng mildere Mittel, Reife und Belastung. Gesetzliche Höchstzeiten werden weder durch Jugendverfahren noch durch fehlendes Personal verlängert; Untersuchungshaft wird vollständig angerechnet.
Es gelten StPO und der vorherige Richtervorbehalt. Das Gericht prüft besonders streng mildere Mittel, Reife und Belastung. Gesetzliche Höchstzeiten werden weder durch Jugendverfahren noch durch fehlendes Personal verlängert; Untersuchungshaft wird vollständig angerechnet.
§ 8 Öffentlichkeit und Daten
§ 8 – Öffentlichkeit und Daten
Soweit zum Schutz der jugendlichen Person erforderlich, wird die Verhandlung durch begründeten Beschluss nichtöffentlich geführt. Urteile werden in anonymisierter Form öffentlich verkündet. Personenbezogene Jugendakten dürfen nicht zu einer öffentlichen Bloßstellung verwendet werden.
Soweit zum Schutz der jugendlichen Person erforderlich, wird die Verhandlung durch begründeten Beschluss nichtöffentlich geführt. Urteile werden in anonymisierter Form öffentlich verkündet. Personenbezogene Jugendakten dürfen nicht zu einer öffentlichen Bloßstellung verwendet werden.
§ 9 Bewährung und Unterstützung
§ 9 – Bewährung und Unterstützung
Bewährungsauflagen sind konkret, zeitlich begrenzt und nach Leistungsfähigkeit auszuwählen. Fehlende Mittel oder unverschuldete Nichterfüllung rechtfertigen keinen automatischen Widerruf. Unterstützungsangebote sind vorrangig zu prüfen; neue strafrechtliche Vorwürfe erfordern zuverlässige Feststellungen.
Bewährungsauflagen sind konkret, zeitlich begrenzt und nach Leistungsfähigkeit auszuwählen. Fehlende Mittel oder unverschuldete Nichterfüllung rechtfertigen keinen automatischen Widerruf. Unterstützungsangebote sind vorrangig zu prüfen; neue strafrechtliche Vorwürfe erfordern zuverlässige Feststellungen.
§ 10 Rechtsmittel und Vollzug
§ 10 – Rechtsmittel und Vollzug
StPO, FStGB und StVollzG gelten ergänzend, soweit dieses Gesetz keine günstigeren Jugendregeln enthält. Rechtsmittel zugunsten des Jugendlichen dürfen bei alleiniger Einlegung keine Verschlechterung bewirken. Haft und andere Maßnahmen dürfen nur durch die gesetzlich zuständigen Stellen vollzogen werden.
StPO, FStGB und StVollzG gelten ergänzend, soweit dieses Gesetz keine günstigeren Jugendregeln enthält. Rechtsmittel zugunsten des Jugendlichen dürfen bei alleiniger Einlegung keine Verschlechterung bewirken. Haft und andere Maßnahmen dürfen nur durch die gesetzlich zuständigen Stellen vollzogen werden.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend. Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.