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Insolvenzordnung der Republik Falkenberg (InsO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Zweck und Zuständigkeit
§ 1 – Zweck und Zuständigkeit
Das Insolvenzverfahren ordnet die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger und soweit möglich Fortführung oder geordnete Abwicklung zahlungsunfähiger natürlicher Personen und Organisationen. Zuständig ist das Amtsgericht nach Sitz oder Hauptwohnsitz. Öffentlich-rechtliche Schuldner und die Landeskasse werden nicht automatisch wie private Unternehmen abgewickelt.
Das Insolvenzverfahren ordnet die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger und soweit möglich Fortführung oder geordnete Abwicklung zahlungsunfähiger natürlicher Personen und Organisationen. Zuständig ist das Amtsgericht nach Sitz oder Hauptwohnsitz. Öffentlich-rechtliche Schuldner und die Landeskasse werden nicht automatisch wie private Unternehmen abgewickelt.
§ 2 Eröffnungsgrund
§ 2 – Eröffnungsgrund
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn wesentliche fällige Verpflichtungen trotz angemessener Prüfung nicht mehr in absehbarer Zeit erfüllt werden können; ein bloß kurzfristiger technischer Ausfall genügt nicht. Unternehmen stellen bei erkennbar dauernder Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich binnen sieben Tagen Antrag. Gläubiger können mit glaubhaft gemachter Forderung und Eröffnungsgrund Antrag stellen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn wesentliche fällige Verpflichtungen trotz angemessener Prüfung nicht mehr in absehbarer Zeit erfüllt werden können; ein bloß kurzfristiger technischer Ausfall genügt nicht. Unternehmen stellen bei erkennbar dauernder Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich binnen sieben Tagen Antrag. Gläubiger können mit glaubhaft gemachter Forderung und Eröffnungsgrund Antrag stellen.
§ 3 Antrag und Sicherung
§ 3 – Antrag und Sicherung
Der Antrag benennt Vermögen, Gläubiger, Schulden, Einkommen und wesentliche laufende Verträge. Das Gericht hört Betroffene an und kann bei konkreter Gefährdung vorläufig einen neutralen Verwalter bestellen oder bestimmte Verfügungen sichern. Notwendiger Lebensunterhalt und Rechte unbeteiligter Dritter sind zu schützen.
Der Antrag benennt Vermögen, Gläubiger, Schulden, Einkommen und wesentliche laufende Verträge. Das Gericht hört Betroffene an und kann bei konkreter Gefährdung vorläufig einen neutralen Verwalter bestellen oder bestimmte Verfügungen sichern. Notwendiger Lebensunterhalt und Rechte unbeteiligter Dritter sind zu schützen.
§ 4 Eröffnung und Verwalter
§ 4 – Eröffnung und Verwalter
Der Eröffnungsbeschluss nennt Umfang, neutralen Verwalter, Anmeldung und Gerichtstermin; Gläubiger erhalten grundsätzlich sieben Tage zur Forderungsanmeldung. Der Verwalter ist dem Gericht rechenschaftspflichtig und darf nicht wesentliche eigene Gegeninteressen vertreten. Vorhandene Amtsträger- oder Parteibindungen sind offenzulegen.
Der Eröffnungsbeschluss nennt Umfang, neutralen Verwalter, Anmeldung und Gerichtstermin; Gläubiger erhalten grundsätzlich sieben Tage zur Forderungsanmeldung. Der Verwalter ist dem Gericht rechenschaftspflichtig und darf nicht wesentliche eigene Gegeninteressen vertreten. Vorhandene Amtsträger- oder Parteibindungen sind offenzulegen.
§ 5 Masse und Vollstreckungsstopp
§ 5 – Masse und Vollstreckungsstopp
Zur Masse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners. Fremdes Eigentum und vollständig getrennt verwahrte Kundentreuhandwerte werden ausgesondert. Nach Eröffnung erfolgen gewöhnliche Einzelvollstreckungen in die Masse nur nach der Insolvenzordnung; notwendige laufende Existenzsicherung bleibt unpfändbar.
Zur Masse gehört das pfändbare Vermögen des Schuldners. Fremdes Eigentum und vollständig getrennt verwahrte Kundentreuhandwerte werden ausgesondert. Nach Eröffnung erfolgen gewöhnliche Einzelvollstreckungen in die Masse nur nach der Insolvenzordnung; notwendige laufende Existenzsicherung bleibt unpfändbar.
§ 6 Forderungsprüfung und Reihenfolge
§ 6 – Forderungsprüfung und Reihenfolge
(1) Zunächst werden notwendige genehmigte Verfahrens- und Massekosten bezahlt.
(2) Dingliche Sicherheiten werden nur aus dem jeweiligen Sicherungsgut unter Abzug notwendiger Verwertungskosten vorrangig bedient.
(3) Aus der verbleibenden freien Masse folgen in dieser Reihenfolge:
a. rückständige Arbeitsentgelte der letzten zwei Monate;
b. danach sonstige ungesicherte Forderungen einschließlich gewöhnlicher Steuerforderungen anteilig.
(4) Geldstrafen und Geldbußen werden nachrangig behandelt.
(5) Derselbe Wert darf nicht mehrfach verteilt werden.
(1) Zunächst werden notwendige genehmigte Verfahrens- und Massekosten bezahlt.
(2) Dingliche Sicherheiten werden nur aus dem jeweiligen Sicherungsgut unter Abzug notwendiger Verwertungskosten vorrangig bedient.
(3) Aus der verbleibenden freien Masse folgen in dieser Reihenfolge:
a. rückständige Arbeitsentgelte der letzten zwei Monate;
b. danach sonstige ungesicherte Forderungen einschließlich gewöhnlicher Steuerforderungen anteilig.
(4) Geldstrafen und Geldbußen werden nachrangig behandelt.
(5) Derselbe Wert darf nicht mehrfach verteilt werden.
§ 7 Fortführung und Plan
§ 7 – Fortführung und Plan
(1) Ein wirtschaftlich tragfähiger Plan kann Stundung, Quote oder Fortführung vorsehen.
(2) Betroffene Gläubigergruppen werden nach vergleichbarer Rechtsstellung gebildet und müssen grundsätzlich jeweils nach Köpfen und Forderungssumme mehrheitlich zustimmen.
(3) Das Gericht bestätigt nur nach Gehör und wenn keine Gruppe ohne tragfähigen Ausgleich schlechter als bei regulärer Abwicklung steht; Rechte nicht zustimmender gesicherter Dritter bleiben geschützt.
(1) Ein wirtschaftlich tragfähiger Plan kann Stundung, Quote oder Fortführung vorsehen.
(2) Betroffene Gläubigergruppen werden nach vergleichbarer Rechtsstellung gebildet und müssen grundsätzlich jeweils nach Köpfen und Forderungssumme mehrheitlich zustimmen.
(3) Das Gericht bestätigt nur nach Gehör und wenn keine Gruppe ohne tragfähigen Ausgleich schlechter als bei regulärer Abwicklung steht; Rechte nicht zustimmender gesicherter Dritter bleiben geschützt.
§ 8 Verwertung und Bericht
§ 8 – Verwertung und Bericht
Verwertung erfolgt sachgerecht, nachvollziehbar und unter Vermeidung unnötiger Wertverluste. Gläubiger erhalten eine Vermögensübersicht, geprüfte Forderungstabelle und Schlussabrechnung. Näheverkäufe an Beteiligte bedürfen unabhängiger Kontrolle. Rechtswidrige Vermögensverschiebungen können nach BGB und allgemeinen gesetzlichen Rückgewährregeln angefochten werden; keine neue unbegrenzte Rückwirkung wird geschaffen.
Verwertung erfolgt sachgerecht, nachvollziehbar und unter Vermeidung unnötiger Wertverluste. Gläubiger erhalten eine Vermögensübersicht, geprüfte Forderungstabelle und Schlussabrechnung. Näheverkäufe an Beteiligte bedürfen unabhängiger Kontrolle. Rechtswidrige Vermögensverschiebungen können nach BGB und allgemeinen gesetzlichen Rückgewährregeln angefochten werden; keine neue unbegrenzte Rückwirkung wird geschaffen.
§ 9 Restschuldbefreiung natürlicher Personen
§ 9 – Restschuldbefreiung natürlicher Personen
(1) Eine natürliche Person kann nach drei Monaten redlicher Mitwirkung ab Eröffnung gerichtliche Befreiung von verbleibenden gewöhnlichen ungesicherten Altverbindlichkeiten beantragen.
(2) Erforderlich sind vollständige Offenlegung und Abführung pfändbarer verfügbarer Mittel.
(3) Vorsätzlich deliktisch verursachte Schulden, Geldstrafen, Geldbußen und neue Schulden werden nicht erlassen.
(4) Gläubiger sind anzuhören; bewusstes Verheimlichen wesentlicher Werte schließt Befreiung aus.
(1) Eine natürliche Person kann nach drei Monaten redlicher Mitwirkung ab Eröffnung gerichtliche Befreiung von verbleibenden gewöhnlichen ungesicherten Altverbindlichkeiten beantragen.
(2) Erforderlich sind vollständige Offenlegung und Abführung pfändbarer verfügbarer Mittel.
(3) Vorsätzlich deliktisch verursachte Schulden, Geldstrafen, Geldbußen und neue Schulden werden nicht erlassen.
(4) Gläubiger sind anzuhören; bewusstes Verheimlichen wesentlicher Werte schließt Befreiung aus.
§ 10 Organisationen und persönliche Haftung
§ 10 – Organisationen und persönliche Haftung
Nach Schlussverteilung wird eine nicht fortgeführte Organisation nach gerichtlicher Mitteilung gelöscht. Bestehende persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen oder wirksamer Sicherheiten bleibt bestehen; die Insolvenz schafft nicht automatisch neue Privatvermögenshaftung aller Mitglieder. Besondere gesetzliche Sicherungsfonds bleiben anwendbar.
Nach Schlussverteilung wird eine nicht fortgeführte Organisation nach gerichtlicher Mitteilung gelöscht. Bestehende persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen oder wirksamer Sicherheiten bleibt bestehen; die Insolvenz schafft nicht automatisch neue Privatvermögenshaftung aller Mitglieder. Besondere gesetzliche Sicherungsfonds bleiben anwendbar.
§ 11 Rechtsmittel und Vorrang
§ 11 – Rechtsmittel und Vorrang
Belastende selbstständig anfechtbare Amtsgerichtsbeschlüsse können binnen drei Tagen mit Beschwerde zum Landgericht überprüft werden; weitergehende Rechtsmittel folgen GVG und LGG. Für Insolvenzabwicklung geht dieses Gesetz den vereinfachten Abwicklungsregeln des VURG vor. ZPO gilt ergänzend, soweit gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung und besonderer Existenzschutz gewahrt bleiben.
Belastende selbstständig anfechtbare Amtsgerichtsbeschlüsse können binnen drei Tagen mit Beschwerde zum Landgericht überprüft werden; weitergehende Rechtsmittel folgen GVG und LGG. Für Insolvenzabwicklung geht dieses Gesetz den vereinfachten Abwicklungsregeln des VURG vor. ZPO gilt ergänzend, soweit gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung und besonderer Existenzschutz gewahrt bleiben.
§ 11a Forderungstabelle und bestrittene Ansprüche
§ 11a – Forderungstabelle und bestrittene Ansprüche
(1) Der Verwalter erfasst Gläubiger, Rechtsgrund, Betrag, Sicherheiten und Prüfungsstand in einer Tabelle. Verspätet angemeldete Forderungen werden berücksichtigt, solange dies ohne Rückabwicklung bereits rechtmäßiger Verteilungen möglich ist; notwendige zusätzliche Prüfungskosten können dem verspätet anmeldenden Gläubiger bei Verschulden auferlegt werden.
(2) Schuldner und betroffene Gläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Widerspruch ist nach Grund und Umfang festzuhalten; eine streitige Forderung gilt nicht allein durch ihre Anmeldung als festgestellt.
(3) Über streitige private Ansprüche entscheidet das zuständige Gericht nach ZPO, über streitige öffentlich-rechtliche Forderungen das nach VwGO zuständige Gericht. Das Insolvenzgericht setzt eine angemessene Frist zur Rechtsverfolgung; für glaubhaft gemachte rechtzeitig verfolgte Ansprüche ist bei Verteilungen eine angemessene Rückstellung zu bilden.
(1) Der Verwalter erfasst Gläubiger, Rechtsgrund, Betrag, Sicherheiten und Prüfungsstand in einer Tabelle. Verspätet angemeldete Forderungen werden berücksichtigt, solange dies ohne Rückabwicklung bereits rechtmäßiger Verteilungen möglich ist; notwendige zusätzliche Prüfungskosten können dem verspätet anmeldenden Gläubiger bei Verschulden auferlegt werden.
(2) Schuldner und betroffene Gläubiger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Widerspruch ist nach Grund und Umfang festzuhalten; eine streitige Forderung gilt nicht allein durch ihre Anmeldung als festgestellt.
(3) Über streitige private Ansprüche entscheidet das zuständige Gericht nach ZPO, über streitige öffentlich-rechtliche Forderungen das nach VwGO zuständige Gericht. Das Insolvenzgericht setzt eine angemessene Frist zur Rechtsverfolgung; für glaubhaft gemachte rechtzeitig verfolgte Ansprüche ist bei Verteilungen eine angemessene Rückstellung zu bilden.
§ 11b Laufende Verträge und Verwertung
§ 11b – Laufende Verträge und Verwertung
(1) Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kann der Verwalter Erfüllung für die Masse verlangen oder ablehnen. Auf Aufforderung erklärt er seine Wahl grundsätzlich binnen sieben Tagen; zwingender Miet-, Arbeits- und Existenzschutz bleibt vorrangig.
(2) Verlangt er Erfüllung, sind die dadurch begründeten Gegenleistungsansprüche Masseverbindlichkeiten. Bei Ablehnung kann der andere Teil seinen nachgewiesenen Nichterfüllungsschaden als gewöhnliche Insolvenzforderung anmelden. Bereits entstandene Rechte werden nicht ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend beseitigt.
(3) Wesentliche Veräußerungen werden mit Bewertungsgrundlage und Auswahlentscheidung dokumentiert. Bei Geschäften mit dem Verwalter oder nahestehenden Personen entscheidet das Gericht nach Offenlegung und Gläubigeranhörung über eine vorherige Zustimmung.
(1) Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kann der Verwalter Erfüllung für die Masse verlangen oder ablehnen. Auf Aufforderung erklärt er seine Wahl grundsätzlich binnen sieben Tagen; zwingender Miet-, Arbeits- und Existenzschutz bleibt vorrangig.
(2) Verlangt er Erfüllung, sind die dadurch begründeten Gegenleistungsansprüche Masseverbindlichkeiten. Bei Ablehnung kann der andere Teil seinen nachgewiesenen Nichterfüllungsschaden als gewöhnliche Insolvenzforderung anmelden. Bereits entstandene Rechte werden nicht ohne gesetzliche Grundlage rückwirkend beseitigt.
(3) Wesentliche Veräußerungen werden mit Bewertungsgrundlage und Auswahlentscheidung dokumentiert. Bei Geschäften mit dem Verwalter oder nahestehenden Personen entscheidet das Gericht nach Offenlegung und Gläubigeranhörung über eine vorherige Zustimmung.
§ 11c Schlussverteilung und Restschuldbefreiung
§ 11c – Schlussverteilung und Restschuldbefreiung
(1) Vor Schlussverteilung legt der Verwalter Abrechnung, berücksichtigte Forderungen, Quote und Rückstellungen vor. Gläubiger und Schuldner erhalten mindestens sieben Tage zur Stellungnahme; das Gericht prüft Einwendungen vor Freigabe.
(2) Restschuldbefreiung erfasst auch nicht angemeldete gewöhnliche Altverbindlichkeiten, sofern deren Gläubiger nicht vorsätzlich verheimlicht wurden. Ausnahmen nach § 9 und Rechte an wirksamen Sicherheiten bleiben bestehen.
(3) Wird binnen eines Kalendermonats nach Bekanntwerden konkret nachgewiesen, dass die Befreiung durch vorsätzliches wesentliches Verschweigen erlangt wurde, kann ein betroffener Gläubiger Widerruf beantragen; spätestens zwölf Kalendermonate nach Rechtskraft ist dieser Antrag ausgeschlossen. Der Schuldner ist anzuhören; Rechtsmittel folgen § 11.
(1) Vor Schlussverteilung legt der Verwalter Abrechnung, berücksichtigte Forderungen, Quote und Rückstellungen vor. Gläubiger und Schuldner erhalten mindestens sieben Tage zur Stellungnahme; das Gericht prüft Einwendungen vor Freigabe.
(2) Restschuldbefreiung erfasst auch nicht angemeldete gewöhnliche Altverbindlichkeiten, sofern deren Gläubiger nicht vorsätzlich verheimlicht wurden. Ausnahmen nach § 9 und Rechte an wirksamen Sicherheiten bleiben bestehen.
(3) Wird binnen eines Kalendermonats nach Bekanntwerden konkret nachgewiesen, dass die Befreiung durch vorsätzliches wesentliches Verschweigen erlangt wurde, kann ein betroffener Gläubiger Widerruf beantragen; spätestens zwölf Kalendermonate nach Rechtskraft ist dieser Antrag ausgeschlossen. Der Schuldner ist anzuhören; Rechtsmittel folgen § 11.
§ 12 Übergang und Inkrafttreten
§ 12 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.