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Informationsfreiheitsgesetz der Republik Falkenberg (IFG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Anspruch
§ 1 – Anspruch
Jeder hat ohne Nachweis eines besonderen politischen Interesses Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen der Republik und ihrer Kommunen. Verlangt werden können Einsicht oder eine speicherbare Kopie. Neue Gutachten oder die Beantwortung bloß hypothetischer Fragen müssen nicht erstellt werden.
Jeder hat ohne Nachweis eines besonderen politischen Interesses Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen der Republik und ihrer Kommunen. Verlangt werden können Einsicht oder eine speicherbare Kopie. Neue Gutachten oder die Beantwortung bloß hypothetischer Fragen müssen nicht erstellt werden.
§ 2 Antrag und Frist
§ 2 – Antrag und Frist
(1) Ein Antrag bezeichnet die begehrte Information hinreichend bestimmbar; die Behörde hilft bei Unklarheiten.
(2) Sie bestätigt den Eingang und entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen.
(3) Eine einmalige Verlängerung um höchstens sieben Tage ist bei konkret begründetem Umfang oder notwendiger Drittbeteiligung zulässig.
(1) Ein Antrag bezeichnet die begehrte Information hinreichend bestimmbar; die Behörde hilft bei Unklarheiten.
(2) Sie bestätigt den Eingang und entscheidet grundsätzlich binnen sieben Tagen.
(3) Eine einmalige Verlängerung um höchstens sieben Tage ist bei konkret begründetem Umfang oder notwendiger Drittbeteiligung zulässig.
§ 3 Schutzgründe
§ 3 – Schutzgründe
Verweigert werden dürfen nur Informationen, deren Offenlegung konkret geschützte personenbezogene Daten, laufende Ermittlungen, erhebliche Sicherheitsinteressen oder nachgewiesene Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Politische Peinlichkeit, Kritik oder die Herkunft des Antragstellers sind keine Ablehnungsgründe. Bei überwiegendem öffentlichen Interesse sind mildere Offenlegungsmöglichkeiten besonders zu prüfen.
Verweigert werden dürfen nur Informationen, deren Offenlegung konkret geschützte personenbezogene Daten, laufende Ermittlungen, erhebliche Sicherheitsinteressen oder nachgewiesene Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Politische Peinlichkeit, Kritik oder die Herkunft des Antragstellers sind keine Ablehnungsgründe. Bei überwiegendem öffentlichen Interesse sind mildere Offenlegungsmöglichkeiten besonders zu prüfen.
§ 4 Teilzugang
§ 4 – Teilzugang
(1) Schwärzung, Zusammenfassung und zeitlich befristete Zurückstellung gehen einer vollständigen Ablehnung vor.
(2) Geschützte Dritte werden soweit erforderlich angehört.
(3) Die Behörde nennt bei Ablehnung den jeweiligen Schutzgrund, dessen Umfang und gegebenenfalls einen späteren Zugangstermin.
(1) Schwärzung, Zusammenfassung und zeitlich befristete Zurückstellung gehen einer vollständigen Ablehnung vor.
(2) Geschützte Dritte werden soweit erforderlich angehört.
(3) Die Behörde nennt bei Ablehnung den jeweiligen Schutzgrund, dessen Umfang und gegebenenfalls einen späteren Zugangstermin.
§ 5 Aktive Veröffentlichung
§ 5 – Aktive Veröffentlichung
Gesetze, Verordnungen, Haushalte, Vergabegrundsätze, Zuständigkeiten und allgemeine Verwaltungsvorschriften werden von Amts wegen zugänglich gemacht. Individuelle Steuer-, Gesundheits- und Personalakten werden nicht dadurch öffentlich. Das amtliche Gesetzblatt bleibt für verbindliche Verkündung maßgeblich.
Gesetze, Verordnungen, Haushalte, Vergabegrundsätze, Zuständigkeiten und allgemeine Verwaltungsvorschriften werden von Amts wegen zugänglich gemacht. Individuelle Steuer-, Gesundheits- und Personalakten werden nicht dadurch öffentlich. Das amtliche Gesetzblatt bleibt für verbindliche Verkündung maßgeblich.
§ 6 Kosten und Rechtsschutz
§ 6 – Kosten und Rechtsschutz
Anträge und übliche digitale Auskünfte sind gebührenfrei; eine kostenpflichtige Sonderleistung bedarf eines besonderen Gebührengesetzes und vorheriger konkreter Kosteninformation. Gegen Verweigerung und Untätigkeit gelten VwVfG und VwGO. Der Datenschutzbeauftragte kann zu Datenschutzfragen beratend beteiligt werden.
Anträge und übliche digitale Auskünfte sind gebührenfrei; eine kostenpflichtige Sonderleistung bedarf eines besonderen Gebührengesetzes und vorheriger konkreter Kosteninformation. Gegen Verweigerung und Untätigkeit gelten VwVfG und VwGO. Der Datenschutzbeauftragte kann zu Datenschutzfragen beratend beteiligt werden.
§ 7 Abwägung und Nachweise
§ 7 – Abwägung und Nachweise
Die Behörde muss die konkret erwartete Beeinträchtigung durch Offenlegung erläutern, ohne dabei das geschützte Geheimnis selbst preiszugeben. Pauschale Hinweise auf Sicherheit oder Datenschutz genügen nicht. Bereits rechtmäßig veröffentlichte Informationen können mit genauer erreichbarer Fundstelle nachgewiesen werden.
Die Behörde muss die konkret erwartete Beeinträchtigung durch Offenlegung erläutern, ohne dabei das geschützte Geheimnis selbst preiszugeben. Pauschale Hinweise auf Sicherheit oder Datenschutz genügen nicht. Bereits rechtmäßig veröffentlichte Informationen können mit genauer erreichbarer Fundstelle nachgewiesen werden.
§ 8 Drittbeteiligung und Fristen
§ 8 – Drittbeteiligung und Fristen
Einzubeziehende Dritte erhalten eine angemessene, grundsätzlich dreitägige Stellungnahmefrist. Ihre bloße Ablehnung ersetzt keinen gesetzlichen Schutzgrund. Antragsteller werden über die Beteiligung und gegebenenfalls zulässige Fristverlängerung informiert.
Einzubeziehende Dritte erhalten eine angemessene, grundsätzlich dreitägige Stellungnahmefrist. Ihre bloße Ablehnung ersetzt keinen gesetzlichen Schutzgrund. Antragsteller werden über die Beteiligung und gegebenenfalls zulässige Fristverlängerung informiert.
§ 9 Register und dauerhafter Zugang
§ 9 – Register und dauerhafter Zugang
Aktiv zu veröffentlichende Informationen werden mit Datum und verantwortlicher Stelle auffindbar gehalten. Ältere amtliche Fassungen werden nicht spurlos durch aktuelle Texte überschrieben. Ein technischer Zugangsfehler ist durch einen geeigneten alternativen Übermittlungsweg zu beheben.
Aktiv zu veröffentlichende Informationen werden mit Datum und verantwortlicher Stelle auffindbar gehalten. Ältere amtliche Fassungen werden nicht spurlos durch aktuelle Texte überschrieben. Ein technischer Zugangsfehler ist durch einen geeigneten alternativen Übermittlungsweg zu beheben.
§ 10 Inkrafttreten und Übergang
§ 10 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.