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Haushaltsgesetz 2026 und 2027 der Republik Falkenberg (HG 2026/2027)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
Haushaltsplan für November und Dezember 2026 sowie das Haushaltsjahr 2027
§ 1 Feststellung und Haushaltsjahre
§ 1 – Feststellung und Haushaltsjahre
(1) Der Haushaltsplan wird für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2026 und gesondert für das Kalenderjahr 2027 festgestellt. Die Jahresbewilligungen sind getrennt zu bewirtschaften; die Bezeichnungen HG 2026 und HG 2027 beziehen sich jeweils auf das betreffende Haushaltsjahr.
(2) Für 2026 werden Einnahmen ohne Kredite von 96.478.732 € und Ausgaben ohne Schuldentilgung von 102.223.067 € festgestellt; der Finanzierungsbedarf beträgt 5.744.335 €. Für 2027 betragen diese Ansätze 578.872.400 €, 613.338.400 € und 34.466.000 €.
(3) Kreditaufnahme und Tilgung zur Umschuldung nach § 9 werden zusätzlich und in gleicher Höhe auf beiden Seiten des Haushalts nachgewiesen. Ansätze der Anlagen sind Eurobeträge. Für 2026 gelten eigenständig gerundete Zweimonatsansätze; maßgeblich sind die ausgewiesenen Summen.
(1) Der Haushaltsplan wird für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2026 und gesondert für das Kalenderjahr 2027 festgestellt. Die Jahresbewilligungen sind getrennt zu bewirtschaften; die Bezeichnungen HG 2026 und HG 2027 beziehen sich jeweils auf das betreffende Haushaltsjahr.
(2) Für 2026 werden Einnahmen ohne Kredite von 96.478.732 € und Ausgaben ohne Schuldentilgung von 102.223.067 € festgestellt; der Finanzierungsbedarf beträgt 5.744.335 €. Für 2027 betragen diese Ansätze 578.872.400 €, 613.338.400 € und 34.466.000 €.
(3) Kreditaufnahme und Tilgung zur Umschuldung nach § 9 werden zusätzlich und in gleicher Höhe auf beiden Seiten des Haushalts nachgewiesen. Ansätze der Anlagen sind Eurobeträge. Für 2026 gelten eigenständig gerundete Zweimonatsansätze; maßgeblich sind die ausgewiesenen Summen.
§ 2 Grundlagen der Veranschlagung
§ 2 – Grundlagen der Veranschlagung
(1) Der Haushaltsplanung werden 43.205 Einwohner, 23.000 erwerbstätige Einwohner, darunter 600 Auspendler, sowie 2.500 Einpendler zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich 24.900 inländische Arbeitsplätze. Die Ansätze sind Einnahmeschätzungen und Ausgabenbewilligungen; sie ersetzen weder statistische Feststellungen noch individuelle Steuer- oder Leistungsbescheide.
(2) Der Einkommensteueransatz 2027 von 343.824.000 € beruht auf den Tarifen des LStG: 252.528.000 € aus Erwerbseinkünften von 22.400 im Inland tätigen Einwohnern, 70.080.000 € aus deren zusätzlichen Einkünften, 2.100.000 € aus weiteren Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie 19.116.000 € aus Einkünften von Einpendlern. Für Auspendler wird nach Anrechnung ausländischer Steuern kein zusätzlicher Nettoertrag veranschlagt.
(3) Der Körperschaftsteueransatz von 135.600.000 € beruht auf positiven steuerpflichtigen Jahresgewinnen von 904.000.000 €. Der Umsatzsteueransatz von 173.000.000 € beruht nach Vorsteuerwirkung auf Nettobemessungsgrundlagen von 800.000.000 € zum Regelsatz und 300.000.000 € zum ermäßigten Satz. Verluste und Erstattungen sind nach LStG zu berücksichtigen; verwaltete Kundengelder sind kein Unternehmensgewinn.
(1) Der Haushaltsplanung werden 43.205 Einwohner, 23.000 erwerbstätige Einwohner, darunter 600 Auspendler, sowie 2.500 Einpendler zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich 24.900 inländische Arbeitsplätze. Die Ansätze sind Einnahmeschätzungen und Ausgabenbewilligungen; sie ersetzen weder statistische Feststellungen noch individuelle Steuer- oder Leistungsbescheide.
(2) Der Einkommensteueransatz 2027 von 343.824.000 € beruht auf den Tarifen des LStG: 252.528.000 € aus Erwerbseinkünften von 22.400 im Inland tätigen Einwohnern, 70.080.000 € aus deren zusätzlichen Einkünften, 2.100.000 € aus weiteren Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie 19.116.000 € aus Einkünften von Einpendlern. Für Auspendler wird nach Anrechnung ausländischer Steuern kein zusätzlicher Nettoertrag veranschlagt.
(3) Der Körperschaftsteueransatz von 135.600.000 € beruht auf positiven steuerpflichtigen Jahresgewinnen von 904.000.000 €. Der Umsatzsteueransatz von 173.000.000 € beruht nach Vorsteuerwirkung auf Nettobemessungsgrundlagen von 800.000.000 € zum Regelsatz und 300.000.000 € zum ermäßigten Satz. Verluste und Erstattungen sind nach LStG zu berücksichtigen; verwaltete Kundengelder sind kein Unternehmensgewinn.
§ 3 Einnahmen und kommunale Anteile
§ 3 – Einnahmen und kommunale Anteile
(1) Von der Einkommensteuer 2027 stehen dem Land 278.882.400 € und den Wohnsitzkommunen 64.941.600 € zu. Der kommunale Anteil beträgt zwanzig Prozent der auf Einwohner entfallenden 324.708.000 €; die Steuer auswärtiger Steuerpflichtiger verbleibt beim Land.
(2) Von der Körperschaftsteuer stehen dem Land 108.480.000 € und den Kommunen 27.120.000 € zu. Die Umsatzsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen dem Land zu.
(3) Kommunal werden 2027 Grundsteuer von 36.000.000 €, Grunderwerbsteuer von 9.000.000 €, rechtmäßig erhobene Gebühren und Leistungsentgelte von 4.000.000 € sowie Beteiligungserträge von 600.000 € veranschlagt. Mit den Steueranteilen ergeben sich eigene kommunale Einnahmen von 141.661.600 €. Die zugrunde gelegten Grundstückswerte betragen nach Freibeträgen und Befreiungen 15.000.000.000 €, die entgeltlichen Grundstückserwerbe 300.000.000 €.
(4) Erbschaft- und Schenkungsteuer werden mit 8.000.000 € aus steuerpflichtigen Nettoerwerben von 80.000.000 € veranschlagt. Gebühren und Entgelte benötigen eine eigene gesetzliche oder vertragliche Grundlage. Beteiligungserträge dürfen nur bei rechtmäßig beschlossener und tatsächlich geleisteter Ausschüttung vereinnahmt werden; Unternehmensgewinne werden nicht unmittelbar als Haushaltsmittel behandelt.
Anlage 1 – Einnahmen des Landes
Einnahme
Nov.–Dez. 2026
Jahr 2027
Einkommensteuer: Landesanteil
46.480.400 €
278.882.400 €
Körperschaftsteuer: Landesanteil
18.080.000 €
108.480.000 €
Umsatzsteuer nach Vorsteuer
28.833.333 €
173.000.000 €
Erbschaft- und Schenkungsteuer
1.333.333 €
8.000.000 €
Gebühren und Leistungsentgelte
1.333.333 €
8.000.000 €
Beteiligungserträge
418.333 €
2.510.000 €
Summe ohne Kredite
96.478.732 €
578.872.400 €
Anlage 1a – Gesamtstaatliche Finanzierungsübersicht 2027
Finanzgröße 2027
Land
Kommunen
Konsolidiert
Eigene Einnahmen
578.872.400 €
141.661.600 €
720.534.000 €
Finanzausgleich
-33.338.400 €
33.338.400 €
0 €
Aufgabenbudgets ohne internen Transfer
580.000.000 €
175.000.000 €
755.000.000 €
Finanzierungssaldo
-34.466.000 €
0 €
-34.466.000 €
(1) Von der Einkommensteuer 2027 stehen dem Land 278.882.400 € und den Wohnsitzkommunen 64.941.600 € zu. Der kommunale Anteil beträgt zwanzig Prozent der auf Einwohner entfallenden 324.708.000 €; die Steuer auswärtiger Steuerpflichtiger verbleibt beim Land.
(2) Von der Körperschaftsteuer stehen dem Land 108.480.000 € und den Kommunen 27.120.000 € zu. Die Umsatzsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen dem Land zu.
(3) Kommunal werden 2027 Grundsteuer von 36.000.000 €, Grunderwerbsteuer von 9.000.000 €, rechtmäßig erhobene Gebühren und Leistungsentgelte von 4.000.000 € sowie Beteiligungserträge von 600.000 € veranschlagt. Mit den Steueranteilen ergeben sich eigene kommunale Einnahmen von 141.661.600 €. Die zugrunde gelegten Grundstückswerte betragen nach Freibeträgen und Befreiungen 15.000.000.000 €, die entgeltlichen Grundstückserwerbe 300.000.000 €.
(4) Erbschaft- und Schenkungsteuer werden mit 8.000.000 € aus steuerpflichtigen Nettoerwerben von 80.000.000 € veranschlagt. Gebühren und Entgelte benötigen eine eigene gesetzliche oder vertragliche Grundlage. Beteiligungserträge dürfen nur bei rechtmäßig beschlossener und tatsächlich geleisteter Ausschüttung vereinnahmt werden; Unternehmensgewinne werden nicht unmittelbar als Haushaltsmittel behandelt.
Anlage 1 – Einnahmen des Landes
Einnahme
Nov.–Dez. 2026
Jahr 2027
Einkommensteuer: Landesanteil
46.480.400 €
278.882.400 €
Körperschaftsteuer: Landesanteil
18.080.000 €
108.480.000 €
Umsatzsteuer nach Vorsteuer
28.833.333 €
173.000.000 €
Erbschaft- und Schenkungsteuer
1.333.333 €
8.000.000 €
Gebühren und Leistungsentgelte
1.333.333 €
8.000.000 €
Beteiligungserträge
418.333 €
2.510.000 €
Summe ohne Kredite
96.478.732 €
578.872.400 €
Anlage 1a – Gesamtstaatliche Finanzierungsübersicht 2027
Finanzgröße 2027
Land
Kommunen
Konsolidiert
Eigene Einnahmen
578.872.400 €
141.661.600 €
720.534.000 €
Finanzausgleich
-33.338.400 €
33.338.400 €
0 €
Aufgabenbudgets ohne internen Transfer
580.000.000 €
175.000.000 €
755.000.000 €
Finanzierungssaldo
-34.466.000 €
0 €
-34.466.000 €
§ 4 Ausgaben
§ 4 – Ausgaben
(1) Anlage 2 bewilligt die Landesausgaben nach Aufgaben; Anlage 4 ordnet dieselben Mittel den Ressorts und selbstständigen Organen zu. Beide Grenzen sind gemeinsam einzuhalten. Personal, Versorgung, Sachmittel, Zuschüsse und Investitionen sind in den Aufgabenansätzen enthalten und dürfen nicht nochmals hinzugerechnet werden.
(2) Für 2027 sind innerhalb der Landesausgaben 65.000.000 € Investitionen vorgesehen: 40.000.000 € Infrastruktur und Umwelt, 10.000.000 € Bildung, 8.000.000 € Gesundheit, 3.000.000 € Pflege, 3.000.000 € Wohnen und 1.000.000 € Informationstechnik. Für 2026 beträgt die Investitionsobergrenze 10.833.333 €; die Ressortgrenzen gelten entsprechend zeitanteilig. Neue Verpflichtungen für spätere Jahre bedürfen einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung nach § 9 LHO.
Anlage 2 – Ausgaben des Landes nach Aufgaben
Aufgabe
Nov.–Dez. 2026
Jahr 2027
Gesundheit und Krankenhausversorgung
25.000.000 €
150.000.000 €
Bildung und Wissenschaft
14.666.667 €
88.000.000 €
Pflege und Teilhabe
12.833.333 €
77.000.000 €
Grundsicherung und soziale Hilfen
14.000.000 €
84.000.000 €
Polizei und Rettung
5.000.000 €
30.000.000 €
Verwaltung, Justiz und politische Organe
6.500.000 €
39.000.000 €
Infrastruktur und Umwelt
9.666.667 €
58.000.000 €
Wohnen und öffentliche Einrichtungen
2.000.000 €
12.000.000 €
Schuldzinsen
4.500.000 €
27.000.000 €
IT, Register und Digitalisierung
1.500.000 €
9.000.000 €
Allgemeine Ausgabenreserve
1.000.000 €
6.000.000 €
Kommunaler Finanzausgleich
5.556.400 €
33.338.400 €
Summe ohne Schuldentilgung
102.223.067 €
613.338.400 €
Davon Landesinvestitionen (bereits enthalten)
10.833.333 €
65.000.000 €
(1) Anlage 2 bewilligt die Landesausgaben nach Aufgaben; Anlage 4 ordnet dieselben Mittel den Ressorts und selbstständigen Organen zu. Beide Grenzen sind gemeinsam einzuhalten. Personal, Versorgung, Sachmittel, Zuschüsse und Investitionen sind in den Aufgabenansätzen enthalten und dürfen nicht nochmals hinzugerechnet werden.
(2) Für 2027 sind innerhalb der Landesausgaben 65.000.000 € Investitionen vorgesehen: 40.000.000 € Infrastruktur und Umwelt, 10.000.000 € Bildung, 8.000.000 € Gesundheit, 3.000.000 € Pflege, 3.000.000 € Wohnen und 1.000.000 € Informationstechnik. Für 2026 beträgt die Investitionsobergrenze 10.833.333 €; die Ressortgrenzen gelten entsprechend zeitanteilig. Neue Verpflichtungen für spätere Jahre bedürfen einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung nach § 9 LHO.
Anlage 2 – Ausgaben des Landes nach Aufgaben
Aufgabe
Nov.–Dez. 2026
Jahr 2027
Gesundheit und Krankenhausversorgung
25.000.000 €
150.000.000 €
Bildung und Wissenschaft
14.666.667 €
88.000.000 €
Pflege und Teilhabe
12.833.333 €
77.000.000 €
Grundsicherung und soziale Hilfen
14.000.000 €
84.000.000 €
Polizei und Rettung
5.000.000 €
30.000.000 €
Verwaltung, Justiz und politische Organe
6.500.000 €
39.000.000 €
Infrastruktur und Umwelt
9.666.667 €
58.000.000 €
Wohnen und öffentliche Einrichtungen
2.000.000 €
12.000.000 €
Schuldzinsen
4.500.000 €
27.000.000 €
IT, Register und Digitalisierung
1.500.000 €
9.000.000 €
Allgemeine Ausgabenreserve
1.000.000 €
6.000.000 €
Kommunaler Finanzausgleich
5.556.400 €
33.338.400 €
Summe ohne Schuldentilgung
102.223.067 €
613.338.400 €
Davon Landesinvestitionen (bereits enthalten)
10.833.333 €
65.000.000 €
§ 5 Stellenplan
§ 5 – Stellenplan
(1) Für beide Haushaltsjahre werden höchstens 2.750 berufliche Vollzeitäquivalente des Landes nach Anlage 3 bewilligt. Die Untergliederung nach Einrichtungen und Funktionen richtet sich nach den Anlagen 2 und 3 OrgStV. Teilzeit und Vakanzen sind getrennt auszuweisen. Eine Bewilligung ersetzt keine Ernennung, Wahl oder arbeitsvertragliche Einstellung.
(2) Die acht Ministerialverwaltungen enthalten jeweils eine Amtschefstelle nach A10. Die Justiz umfasst innerhalb ihrer 80 VZÄ fünf LGH-Mitglieder, zehn Amtsrichterstellen, fünf Landrichterstellen, fünf Oberlandesrichterstellen, acht staatsanwaltschaftliche Stellen sowie 47 Stellen für Geschäftsstellen, Register, Vollzug, Wahlverwaltung und unabhängige Kontrolle. Davon entfallen vier auf Datenschutzaufsicht und fünf auf Rechnungsprüfung.
a. Für Richter und Staatsanwälte gelten die jeweiligen R-Gruppen des LBesG; für die übrigen Beamten gilt die funktionsgerechte A-Zuordnung. Höchstens 190 VZÄ der allgemeinen Landesverwaltung sind nach A2 bis A10, 180 Polizeistellen nach A3 bis A9 und 80 Rettungsdienststellen nach A3 bis A8 oder vertraglich entsprechend zu bewerten. Gesetzlich vorbehaltene Leitungsfunktionen sind innerhalb dieser Grenzen abzubilden.
b. Vertragliche Planentgelte betragen im monatlichen Durchschnitt 4.500 € für Universität, 6.000 € für Krankenhäuser, 4.000 € für Pflege und 3.400 € für Rettung. Sie begründen keinen individuellen Vergütungsanspruch; gesetzliche Mindestentgelte, tatsächliche Tätigkeit und zulässige Verträge bleiben maßgeblich. Schulstellen werden nach A6, begründete Leitungsstellen innerhalb der vorhandenen Stellenzahl nach der gesetzlichen höheren Gruppe vergütet.
c. Zehn politische Hauptämter und siebzehn Parlamentsmandate werden außerhalb der beruflichen VZÄ nach B3, B2/B1 und M2/M1 veranschlagt. Die drei LGH-Ersatzrichter bilden keine zusätzlichen Dauerstellen; ihre Einsätze sind aus der Personalreserve zu finanzieren. Mehrfachämter werden nach § 5 LBesG angerechnet.
(3) Der Personalansatz des Landes beträgt 2027 einschließlich einer Stufen-, Vertretungs- und Vertragsreserve von 14.809.200 € sowie 1.146.000 € für politische Ämter und Mandate insgesamt 164.047.200 €; für 2026 werden 27.341.200 € veranschlagt. Diese Beträge sind in Anlagen 2 und 4 enthalten. Vor Stellenbesetzung sind Gruppe, Stufe, Jahresgesamtkosten und Deckung nachzuweisen. Die Reserve schafft keine Zulagen oder Sonderansprüche.
(4) Für 2027 werden zusätzlich zehn Ausbildungsplätze im zwölfmonatigen juristischen Vorbereitungsdienst nach § 2a RichterG bewilligt. Sie gehören nicht zu den 2.750 beruflichen VZÄ und begründen keine spätere Übernahmegarantie.
a. Die Unterhaltsbeihilfen nach A1 Stufe 1 werden mit insgesamt höchstens 180.000 € aus der bereits enthaltenen Personalreserve veranschlagt. Für Prüfung, Ausbildung und Sachmittel werden innerhalb des Justizansatzes weitere 40.000 € gebunden. Der Gesamtansatz Justiz von 16.000.000 €, die Personalgesamtsumme und die Gesamtausgaben werden dadurch nicht erhöht.
b. Die Aufnahme beginnt frühestens 2027 nach Einrichtung des Prüfungsamts und gesicherter Zuweisung sämtlicher Pflichtstationen. Das Justizministerium veröffentlicht Auswahlkriterien, Bewerbungsfrist und Beginn. Verfügbare Plätze sind nach Eignung und bei gleicher Eignung nach einem vorab veröffentlichten sachlichen Auswahlverfahren zu vergeben.
c. Die Durchführung erfolgt innerhalb bestehender Gerichts-, staatsanwaltschaftlicher und Verwaltungsstellen sowie mit geeigneten anwaltlichen Ausbildern. Die Übernahme von Verpflichtungen für Folgejahre setzt deren haushaltsrechtliche Deckung nach LHO voraus. Ein automatischer jährlicher neuer Jahrgang wird nicht bewilligt.
Anlage 3 – Landesstellen und Personalansätze 2027
Bereich
VZÄ / Zahl
Zuordnung / Planmittel im Monat
Personalansatz 2027
Schulen
720
A6; Leitungen nach LBesG
30.240.000 €
Universität
150
Vertraglich; Ø 4.500 €
8.100.000 €
Krankenhäuser
900
Vertraglich; Ø 6.000 €
64.800.000 €
Landespflege
450
Vertraglich; Ø 4.000 €
21.600.000 €
Landespolizei
180
A3–A9; Ø 3.400 €
7.344.000 €
Landesrettungsdienst
80
A3–A8 / Vertrag; Ø 3.400 €
3.264.000 €
Verwaltung und technische Dienste
190
A2–A10; Ø 3.400 €
7.752.000 €
Justiz, Wahlverwaltung und Kontrolle
80
R / A nach Funktion; Ø 5.200 €
4.992.000 €
Berufliche Grundansätze
2.750
Bereits enthaltene Stellen
148.092.000 €
Personalreserve
Keine zusätzlichen VZÄ
10 % der beruflichen Grundansätze
14.809.200 €
Landespräsident
1
B3
108.000 €
Ministerpräsident und acht Minister
9
B2 / B1
720.000 €
Volksversammlung
17 Mandate
M2: 1; M1: 16
318.000 €
Politische Ämter und Mandate zusammen
Außerhalb der 2.750 VZÄ
Summe der drei vorherigen Zeilen
1.146.000 €
Landespersonal insgesamt
2.750 VZÄ zuzüglich Ämter und Mandate
Grundansätze, Reserve und politische Bezüge
164.047.200 €
Anlage 4 – Verbindliche Zuordnung der Haushaltsmittel
(1) Die Ressortansätze umfassen die jeweiligen Einrichtungen einschließlich der gesetzlichen Personal- und Sachkosten. Die acht Ministerialbüros und der auswärtige Dienst werden aus dem Verwaltungsansatz getragen; Krankenhäuser und Landespflege werden bei Inneres, Universität und Schulen bei Bildung nachgewiesen. Die Zuordnung begründet keine Weisungsbefugnis gegenüber Parlament, Präsident, Gerichten oder unabhängigen Kontrollstellen.
(2) Die Personalreserve wird innerhalb der Aufgabenbudgets anteilig nach den Personalgrundansätzen bereitgehalten und vom Finanzministerium nach begründetem Bedarf freigegeben. Im Verwaltungsansatz des Finanzressorts sind 2027 bis zu 1.000.000 € für gesetzliche Versorgungsleistungen einschließlich geschützter Altansprüche sowie neuer Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen vorgesehen. Dieser Ansatz begrenzt keine gesetzlichen Individualansprüche. Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderungen von LBesG und LVersorgG legt das Finanzministerium eine Kostenfortschreibung anhand des tatsächlichen Personal- und Versorgungsbestands vor. Personalreserve und Versorgung sind getrennt auszuweisen; ein ungedeckter gesetzlicher Mehrbedarf ist nach LHO und erforderlichenfalls durch Nachtrag zu finanzieren. Der allgemeine Puffer von 6.000.000 € und die zentralen IT-Mittel von 9.000.000 € werden bei Finanzen gesondert bewirtschaftet. Eine Reservefreigabe bleibt an die LHO gebunden.
Ressort / Organ
Nov.–Dez. 2026
Jahr 2027
Davon Investitionen 2027
Präsidialamt
66.667 €
400.000 €
0 €
Volksversammlung
133.333 €
800.000 €
0 €
Staatskanzlei
300.000 €
1.800.000 €
0 €
Äußeres
250.000 €
1.500.000 €
0 €
Inneres einschließlich Gesundheit, Pflege und Sozialem
57.666.667 €
346.000.000 €
11.000.000 €
Verteidigung
166.667 €
1.000.000 €
0 €
Bildung
14.666.667 €
88.000.000 €
10.000.000 €
Forschung und Umwelt
4.666.667 €
28.000.000 €
20.000.000 €
Finanzen einschließlich IT, Zinsen, Reserve und Finanzausgleich
14.056.399 €
84.338.400 €
1.000.000 €
Wirtschaft und Entwicklung
7.000.000 €
42.000.000 €
23.000.000 €
Justiz einschließlich unabhängiger Gerichte
2.666.667 €
16.000.000 €
0 €
Unabhängige Datenschutz- und Rechnungsprüfung
583.333 €
3.500.000 €
0 €
Summe
102.223.067 €
613.338.400 €
65.000.000 €
(1) Für beide Haushaltsjahre werden höchstens 2.750 berufliche Vollzeitäquivalente des Landes nach Anlage 3 bewilligt. Die Untergliederung nach Einrichtungen und Funktionen richtet sich nach den Anlagen 2 und 3 OrgStV. Teilzeit und Vakanzen sind getrennt auszuweisen. Eine Bewilligung ersetzt keine Ernennung, Wahl oder arbeitsvertragliche Einstellung.
(2) Die acht Ministerialverwaltungen enthalten jeweils eine Amtschefstelle nach A10. Die Justiz umfasst innerhalb ihrer 80 VZÄ fünf LGH-Mitglieder, zehn Amtsrichterstellen, fünf Landrichterstellen, fünf Oberlandesrichterstellen, acht staatsanwaltschaftliche Stellen sowie 47 Stellen für Geschäftsstellen, Register, Vollzug, Wahlverwaltung und unabhängige Kontrolle. Davon entfallen vier auf Datenschutzaufsicht und fünf auf Rechnungsprüfung.
a. Für Richter und Staatsanwälte gelten die jeweiligen R-Gruppen des LBesG; für die übrigen Beamten gilt die funktionsgerechte A-Zuordnung. Höchstens 190 VZÄ der allgemeinen Landesverwaltung sind nach A2 bis A10, 180 Polizeistellen nach A3 bis A9 und 80 Rettungsdienststellen nach A3 bis A8 oder vertraglich entsprechend zu bewerten. Gesetzlich vorbehaltene Leitungsfunktionen sind innerhalb dieser Grenzen abzubilden.
b. Vertragliche Planentgelte betragen im monatlichen Durchschnitt 4.500 € für Universität, 6.000 € für Krankenhäuser, 4.000 € für Pflege und 3.400 € für Rettung. Sie begründen keinen individuellen Vergütungsanspruch; gesetzliche Mindestentgelte, tatsächliche Tätigkeit und zulässige Verträge bleiben maßgeblich. Schulstellen werden nach A6, begründete Leitungsstellen innerhalb der vorhandenen Stellenzahl nach der gesetzlichen höheren Gruppe vergütet.
c. Zehn politische Hauptämter und siebzehn Parlamentsmandate werden außerhalb der beruflichen VZÄ nach B3, B2/B1 und M2/M1 veranschlagt. Die drei LGH-Ersatzrichter bilden keine zusätzlichen Dauerstellen; ihre Einsätze sind aus der Personalreserve zu finanzieren. Mehrfachämter werden nach § 5 LBesG angerechnet.
(3) Der Personalansatz des Landes beträgt 2027 einschließlich einer Stufen-, Vertretungs- und Vertragsreserve von 14.809.200 € sowie 1.146.000 € für politische Ämter und Mandate insgesamt 164.047.200 €; für 2026 werden 27.341.200 € veranschlagt. Diese Beträge sind in Anlagen 2 und 4 enthalten. Vor Stellenbesetzung sind Gruppe, Stufe, Jahresgesamtkosten und Deckung nachzuweisen. Die Reserve schafft keine Zulagen oder Sonderansprüche.
(4) Für 2027 werden zusätzlich zehn Ausbildungsplätze im zwölfmonatigen juristischen Vorbereitungsdienst nach § 2a RichterG bewilligt. Sie gehören nicht zu den 2.750 beruflichen VZÄ und begründen keine spätere Übernahmegarantie.
a. Die Unterhaltsbeihilfen nach A1 Stufe 1 werden mit insgesamt höchstens 180.000 € aus der bereits enthaltenen Personalreserve veranschlagt. Für Prüfung, Ausbildung und Sachmittel werden innerhalb des Justizansatzes weitere 40.000 € gebunden. Der Gesamtansatz Justiz von 16.000.000 €, die Personalgesamtsumme und die Gesamtausgaben werden dadurch nicht erhöht.
b. Die Aufnahme beginnt frühestens 2027 nach Einrichtung des Prüfungsamts und gesicherter Zuweisung sämtlicher Pflichtstationen. Das Justizministerium veröffentlicht Auswahlkriterien, Bewerbungsfrist und Beginn. Verfügbare Plätze sind nach Eignung und bei gleicher Eignung nach einem vorab veröffentlichten sachlichen Auswahlverfahren zu vergeben.
c. Die Durchführung erfolgt innerhalb bestehender Gerichts-, staatsanwaltschaftlicher und Verwaltungsstellen sowie mit geeigneten anwaltlichen Ausbildern. Die Übernahme von Verpflichtungen für Folgejahre setzt deren haushaltsrechtliche Deckung nach LHO voraus. Ein automatischer jährlicher neuer Jahrgang wird nicht bewilligt.
Anlage 3 – Landesstellen und Personalansätze 2027
Bereich
VZÄ / Zahl
Zuordnung / Planmittel im Monat
Personalansatz 2027
Schulen
720
A6; Leitungen nach LBesG
30.240.000 €
Universität
150
Vertraglich; Ø 4.500 €
8.100.000 €
Krankenhäuser
900
Vertraglich; Ø 6.000 €
64.800.000 €
Landespflege
450
Vertraglich; Ø 4.000 €
21.600.000 €
Landespolizei
180
A3–A9; Ø 3.400 €
7.344.000 €
Landesrettungsdienst
80
A3–A8 / Vertrag; Ø 3.400 €
3.264.000 €
Verwaltung und technische Dienste
190
A2–A10; Ø 3.400 €
7.752.000 €
Justiz, Wahlverwaltung und Kontrolle
80
R / A nach Funktion; Ø 5.200 €
4.992.000 €
Berufliche Grundansätze
2.750
Bereits enthaltene Stellen
148.092.000 €
Personalreserve
Keine zusätzlichen VZÄ
10 % der beruflichen Grundansätze
14.809.200 €
Landespräsident
1
B3
108.000 €
Ministerpräsident und acht Minister
9
B2 / B1
720.000 €
Volksversammlung
17 Mandate
M2: 1; M1: 16
318.000 €
Politische Ämter und Mandate zusammen
Außerhalb der 2.750 VZÄ
Summe der drei vorherigen Zeilen
1.146.000 €
Landespersonal insgesamt
2.750 VZÄ zuzüglich Ämter und Mandate
Grundansätze, Reserve und politische Bezüge
164.047.200 €
Anlage 4 – Verbindliche Zuordnung der Haushaltsmittel
(1) Die Ressortansätze umfassen die jeweiligen Einrichtungen einschließlich der gesetzlichen Personal- und Sachkosten. Die acht Ministerialbüros und der auswärtige Dienst werden aus dem Verwaltungsansatz getragen; Krankenhäuser und Landespflege werden bei Inneres, Universität und Schulen bei Bildung nachgewiesen. Die Zuordnung begründet keine Weisungsbefugnis gegenüber Parlament, Präsident, Gerichten oder unabhängigen Kontrollstellen.
(2) Die Personalreserve wird innerhalb der Aufgabenbudgets anteilig nach den Personalgrundansätzen bereitgehalten und vom Finanzministerium nach begründetem Bedarf freigegeben. Im Verwaltungsansatz des Finanzressorts sind 2027 bis zu 1.000.000 € für gesetzliche Versorgungsleistungen einschließlich geschützter Altansprüche sowie neuer Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen vorgesehen. Dieser Ansatz begrenzt keine gesetzlichen Individualansprüche. Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderungen von LBesG und LVersorgG legt das Finanzministerium eine Kostenfortschreibung anhand des tatsächlichen Personal- und Versorgungsbestands vor. Personalreserve und Versorgung sind getrennt auszuweisen; ein ungedeckter gesetzlicher Mehrbedarf ist nach LHO und erforderlichenfalls durch Nachtrag zu finanzieren. Der allgemeine Puffer von 6.000.000 € und die zentralen IT-Mittel von 9.000.000 € werden bei Finanzen gesondert bewirtschaftet. Eine Reservefreigabe bleibt an die LHO gebunden.
Ressort / Organ
Nov.–Dez. 2026
Jahr 2027
Davon Investitionen 2027
Präsidialamt
66.667 €
400.000 €
0 €
Volksversammlung
133.333 €
800.000 €
0 €
Staatskanzlei
300.000 €
1.800.000 €
0 €
Äußeres
250.000 €
1.500.000 €
0 €
Inneres einschließlich Gesundheit, Pflege und Sozialem
57.666.667 €
346.000.000 €
11.000.000 €
Verteidigung
166.667 €
1.000.000 €
0 €
Bildung
14.666.667 €
88.000.000 €
10.000.000 €
Forschung und Umwelt
4.666.667 €
28.000.000 €
20.000.000 €
Finanzen einschließlich IT, Zinsen, Reserve und Finanzausgleich
14.056.399 €
84.338.400 €
1.000.000 €
Wirtschaft und Entwicklung
7.000.000 €
42.000.000 €
23.000.000 €
Justiz einschließlich unabhängiger Gerichte
2.666.667 €
16.000.000 €
0 €
Unabhängige Datenschutz- und Rechnungsprüfung
583.333 €
3.500.000 €
0 €
Summe
102.223.067 €
613.338.400 €
65.000.000 €
§ 6 Kassenbestand und Schuldennachweis
§ 6 – Kassenbestand und Schuldennachweis
(1) Der Liquiditätsplanung zum 1. November 2026 werden 30.000.000 € beim Land und nachrichtlich 9.000.000 € bei den Kommunen zugrunde gelegt. Diese Bestände sind durch Kassenabschluss und Banknachweise festzustellen. Eine gesonderte Eröffnungsausstattung von 2.000.000 € wird nicht zusätzlich bewilligt.
(2) Vorhandene Guthaben werden bei Übernahme oder Zusammenführung von Konten nur einmal erfasst. Einnahmen dürfen nur bei tatsächlichem Zahlungseingang als liquide Mittel behandelt werden. Haushaltsbewilligungen und technische Buchungen schaffen keine Zahlungsmittel.
(3) Der anfängliche Schuldenplan veranschlagt 1.215.000.000 € beim Land und 150.000.000 € bei den Kommunen. Die tatsächlichen Bestände, Zinssätze, Fälligkeiten und Sicherheiten sind aus den bestehenden Verträgen festzustellen und im Schuldenverzeichnis nachzuweisen. Diese Ansätze begründen weder Schuldanerkenntnisse noch neue Kreditansprüche.
(4) Bei vollständiger Ausschöpfung der Nettokreditermächtigungen und ohne sonstige Bestandsänderungen beträgt der Landes-Schuldenstand Ende 2026 höchstens 1.220.744.335 € und Ende 2027 höchstens 1.255.210.335 €. Bei vollständiger Deckung des Fehlbetrags durch Kredite bleibt der veranschlagte liquide Landesbestand von 30.000.000 € erhalten; abweichende Istbestände sind unverzüglich offenzulegen.
(1) Der Liquiditätsplanung zum 1. November 2026 werden 30.000.000 € beim Land und nachrichtlich 9.000.000 € bei den Kommunen zugrunde gelegt. Diese Bestände sind durch Kassenabschluss und Banknachweise festzustellen. Eine gesonderte Eröffnungsausstattung von 2.000.000 € wird nicht zusätzlich bewilligt.
(2) Vorhandene Guthaben werden bei Übernahme oder Zusammenführung von Konten nur einmal erfasst. Einnahmen dürfen nur bei tatsächlichem Zahlungseingang als liquide Mittel behandelt werden. Haushaltsbewilligungen und technische Buchungen schaffen keine Zahlungsmittel.
(3) Der anfängliche Schuldenplan veranschlagt 1.215.000.000 € beim Land und 150.000.000 € bei den Kommunen. Die tatsächlichen Bestände, Zinssätze, Fälligkeiten und Sicherheiten sind aus den bestehenden Verträgen festzustellen und im Schuldenverzeichnis nachzuweisen. Diese Ansätze begründen weder Schuldanerkenntnisse noch neue Kreditansprüche.
(4) Bei vollständiger Ausschöpfung der Nettokreditermächtigungen und ohne sonstige Bestandsänderungen beträgt der Landes-Schuldenstand Ende 2026 höchstens 1.220.744.335 € und Ende 2027 höchstens 1.255.210.335 €. Bei vollständiger Deckung des Fehlbetrags durch Kredite bleibt der veranschlagte liquide Landesbestand von 30.000.000 € erhalten; abweichende Istbestände sind unverzüglich offenzulegen.
§ 7 Versicherungsfonds und Gesamtabschluss
§ 7 – Versicherungsfonds und Gesamtabschluss
(1) Für den Entschädigungsfonds nach § 8 LVersG werden 2026 einmalig bis zu 50.000 € aus dem Verwaltungsansatz des Finanzressorts bereitgestellt. Bereits rechtmäßig zugeführte Beträge werden angerechnet. Die Zuführung ist in den bewilligten Ausgaben enthalten und mindert den frei verfügbaren Kassenbestand entsprechend.
a. Eine Prämienabgabe wird nur nach der gesetzlichen Grundlage und dem tatsächlich abgabepflichtigen Vertragsbestand vereinnahmt; ohne belastbare Bemessungsgrundlage wird kein Ertrag vorweggenommen.
b. Der Fonds wird getrennt verwaltet. Seine Einnahmen, Leistungen und Bestände sind gesondert nachzuweisen; interne Zuführungen werden im konsolidierten Abschluss eliminiert.
(2) Die gesamtstaatlichen Einnahmen 2027 betragen nachrichtlich 720.534.000 €, die endgültigen Aufgabenbudgets von Land und Kommunen 755.000.000 €. Der Saldo beträgt minus 34.466.000 €. Die Landeszahlung von 33.338.400 € an die Kommunen wird gesamtstaatlich nicht erneut als Aufwand oder Ertrag gezählt.
a. Kommunale Ausgaben von 175.000.000 €, davon 25.000.000 € Investitionen, sind Planungswerte für eigenständige kommunale Haushalte; dieses Gesetz bewilligt keine kommunalen Ausgaben oder Kredite.
b. Das gesamtstaatliche Personalvolumen von 3.400 beruflichen VZÄ setzt sich aus 2.750 Landes-VZÄ und nachrichtlich 650 kommunalen VZÄ zusammen. Beschäftigte privater oder beteiligter Unternehmen werden nicht als öffentliche Stellen hinzugerechnet.
(3) Im Landesabschluss sind Steuerforderungen, tatsächliche Zahlungseingänge, Kreditaufnahme, Schuldentilgung, Kassenbestand und zweckgebundene Fonds getrennt auszuweisen. Für 2027 werden die nachgewiesenen Schlussbestände 2026 als Anfangsbestände übernommen; eine erneute Ausstattung findet nicht statt.
(1) Für den Entschädigungsfonds nach § 8 LVersG werden 2026 einmalig bis zu 50.000 € aus dem Verwaltungsansatz des Finanzressorts bereitgestellt. Bereits rechtmäßig zugeführte Beträge werden angerechnet. Die Zuführung ist in den bewilligten Ausgaben enthalten und mindert den frei verfügbaren Kassenbestand entsprechend.
a. Eine Prämienabgabe wird nur nach der gesetzlichen Grundlage und dem tatsächlich abgabepflichtigen Vertragsbestand vereinnahmt; ohne belastbare Bemessungsgrundlage wird kein Ertrag vorweggenommen.
b. Der Fonds wird getrennt verwaltet. Seine Einnahmen, Leistungen und Bestände sind gesondert nachzuweisen; interne Zuführungen werden im konsolidierten Abschluss eliminiert.
(2) Die gesamtstaatlichen Einnahmen 2027 betragen nachrichtlich 720.534.000 €, die endgültigen Aufgabenbudgets von Land und Kommunen 755.000.000 €. Der Saldo beträgt minus 34.466.000 €. Die Landeszahlung von 33.338.400 € an die Kommunen wird gesamtstaatlich nicht erneut als Aufwand oder Ertrag gezählt.
a. Kommunale Ausgaben von 175.000.000 €, davon 25.000.000 € Investitionen, sind Planungswerte für eigenständige kommunale Haushalte; dieses Gesetz bewilligt keine kommunalen Ausgaben oder Kredite.
b. Das gesamtstaatliche Personalvolumen von 3.400 beruflichen VZÄ setzt sich aus 2.750 Landes-VZÄ und nachrichtlich 650 kommunalen VZÄ zusammen. Beschäftigte privater oder beteiligter Unternehmen werden nicht als öffentliche Stellen hinzugerechnet.
(3) Im Landesabschluss sind Steuerforderungen, tatsächliche Zahlungseingänge, Kreditaufnahme, Schuldentilgung, Kassenbestand und zweckgebundene Fonds getrennt auszuweisen. Für 2027 werden die nachgewiesenen Schlussbestände 2026 als Anfangsbestände übernommen; eine erneute Ausstattung findet nicht statt.
§ 8 Kommunen und Zweckbindung
§ 8 – Kommunen und Zweckbindung
(1) Für den kommunalen Finanzausgleich werden 2026 insgesamt 5.556.400 € und 2027 insgesamt 33.338.400 € bewilligt. Die Mittel treten zu den eigenen kommunalen Einnahmen nach LStG hinzu. Die bloße gleichmäßige Verteilung auf fünf Kommunen entfällt.
(2) Der Gesamtbetrag wird zur Hälfte nach der amtlich festgestellten Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem positiven ungedeckten Finanzbedarf verteilt. Dieser ergibt sich aus den notwendigen, wirtschaftlich bemessenen Pflichtaufgaben einschließlich angemessener Personal- und Investitionskosten abzüglich eigener Einnahmen, Steueranteile und zweckgebundener Zuschüsse. Freiwillige Ausgaben und selbst geschaffene ungedeckte Mehrkosten erhöhen den Bedarf nicht.
a. Das Finanzministerium verwendet einheitliche Bewertungsmaßstäbe, hört die Kommunen an und setzt die Anteile durch begründeten Bescheid fest.
b. Besteht bei keiner Kommune ein positiver Fehlbedarf, wird auch die zweite Hälfte nach Einwohnerzahlen verteilt. Unterjährige Abschläge werden nach der letzten verfügbaren Festsetzung, ersatzweise vollständig nach Einwohnerzahlen, gezahlt und nach endgültiger Festsetzung verrechnet.
(3) Die kommunalen Haushalte und Stellenpläne werden eigenständig beschlossen. Die 650 kommunalen VZÄ umfassen nachrichtlich 150 Pflege-, 350 Betreuungs-, 40 Feuerwehr- und 110 Verwaltungs- und Technik-VZÄ einschließlich der fünf hauptamtlichen Bürgermeister. Der gemeinsame Personalkostenrahmen von 32.383.200 € jährlich einschließlich Reserve und Ratsentschädigungen ist im kommunalen Aufgabenbudget enthalten; er ist keine zusätzliche Landesbewilligung.
(1) Für den kommunalen Finanzausgleich werden 2026 insgesamt 5.556.400 € und 2027 insgesamt 33.338.400 € bewilligt. Die Mittel treten zu den eigenen kommunalen Einnahmen nach LStG hinzu. Die bloße gleichmäßige Verteilung auf fünf Kommunen entfällt.
(2) Der Gesamtbetrag wird zur Hälfte nach der amtlich festgestellten Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem positiven ungedeckten Finanzbedarf verteilt. Dieser ergibt sich aus den notwendigen, wirtschaftlich bemessenen Pflichtaufgaben einschließlich angemessener Personal- und Investitionskosten abzüglich eigener Einnahmen, Steueranteile und zweckgebundener Zuschüsse. Freiwillige Ausgaben und selbst geschaffene ungedeckte Mehrkosten erhöhen den Bedarf nicht.
a. Das Finanzministerium verwendet einheitliche Bewertungsmaßstäbe, hört die Kommunen an und setzt die Anteile durch begründeten Bescheid fest.
b. Besteht bei keiner Kommune ein positiver Fehlbedarf, wird auch die zweite Hälfte nach Einwohnerzahlen verteilt. Unterjährige Abschläge werden nach der letzten verfügbaren Festsetzung, ersatzweise vollständig nach Einwohnerzahlen, gezahlt und nach endgültiger Festsetzung verrechnet.
(3) Die kommunalen Haushalte und Stellenpläne werden eigenständig beschlossen. Die 650 kommunalen VZÄ umfassen nachrichtlich 150 Pflege-, 350 Betreuungs-, 40 Feuerwehr- und 110 Verwaltungs- und Technik-VZÄ einschließlich der fünf hauptamtlichen Bürgermeister. Der gemeinsame Personalkostenrahmen von 32.383.200 € jährlich einschließlich Reserve und Ratsentschädigungen ist im kommunalen Aufgabenbudget enthalten; er ist keine zusätzliche Landesbewilligung.
§ 9 Kredit und Nachsteuerung
§ 9 – Kredit und Nachsteuerung
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, 2026 bis zu 5.744.335 € und 2027 bis zu 34.466.000 € neue Kredite ausschließlich für Investitionen nach Artikel 51 Absatz 3 aufzunehmen. Für 2027 werden hiervon 20.000.000 € der Infrastruktur bei Wirtschaft und Entwicklung und 14.466.000 € den Umweltinvestitionen bei Forschung und Umwelt zugeordnet; 2026 entfallen 3.333.333 € auf Infrastruktur und 2.411.002 € auf Umweltinvestitionen.
(2) Vor Kreditaufnahme sind bewilligter Investitionszweck, fehlende andere Deckung, Vertragsbedingungen und künftiger Schuldendienst nachzuweisen. Die zulässige Aufnahme darf die tatsächlich kreditfinanzierbaren Investitionsauszahlungen abzüglich zweckgebundener Drittmittel nicht überschreiten. Zinsen und laufende Sozial-, Personal- oder Verwaltungsausgaben dürfen daraus nicht finanziert werden.
(3) Zur Umschuldung nachweislich fälliger bestehender Investitionskredite werden zusätzlich höchstens 5.000.000 € für 2026 und 25.000.000 € für 2027 zugelassen. Dem Zugang steht eine Tilgung mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Bruttokreditobergrenzen betragen damit 10.744.335 € und 59.466.000 €. Eine Erhöhung der Nettoverschuldung über Absatz 1 ist ausgeschlossen. Allgemeine Kassenkredite, Bürgschaften und neue Verpflichtungsermächtigungen werden nicht bewilligt.
(4) Bei erheblichen Einnahmeausfällen sperrt das Finanzministerium zunächst ungebundene freiwillige Ausgaben und legt erforderlichenfalls einen Nachtrag vor. Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben richten sich nach Artikel 52 und LHO; Mittelverschiebungen dürfen diese Anforderungen nicht umgehen.
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, 2026 bis zu 5.744.335 € und 2027 bis zu 34.466.000 € neue Kredite ausschließlich für Investitionen nach Artikel 51 Absatz 3 aufzunehmen. Für 2027 werden hiervon 20.000.000 € der Infrastruktur bei Wirtschaft und Entwicklung und 14.466.000 € den Umweltinvestitionen bei Forschung und Umwelt zugeordnet; 2026 entfallen 3.333.333 € auf Infrastruktur und 2.411.002 € auf Umweltinvestitionen.
(2) Vor Kreditaufnahme sind bewilligter Investitionszweck, fehlende andere Deckung, Vertragsbedingungen und künftiger Schuldendienst nachzuweisen. Die zulässige Aufnahme darf die tatsächlich kreditfinanzierbaren Investitionsauszahlungen abzüglich zweckgebundener Drittmittel nicht überschreiten. Zinsen und laufende Sozial-, Personal- oder Verwaltungsausgaben dürfen daraus nicht finanziert werden.
(3) Zur Umschuldung nachweislich fälliger bestehender Investitionskredite werden zusätzlich höchstens 5.000.000 € für 2026 und 25.000.000 € für 2027 zugelassen. Dem Zugang steht eine Tilgung mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Bruttokreditobergrenzen betragen damit 10.744.335 € und 59.466.000 €. Eine Erhöhung der Nettoverschuldung über Absatz 1 ist ausgeschlossen. Allgemeine Kassenkredite, Bürgschaften und neue Verpflichtungsermächtigungen werden nicht bewilligt.
(4) Bei erheblichen Einnahmeausfällen sperrt das Finanzministerium zunächst ungebundene freiwillige Ausgaben und legt erforderlichenfalls einen Nachtrag vor. Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben richten sich nach Artikel 52 und LHO; Mittelverschiebungen dürfen diese Anforderungen nicht umgehen.
§ 10 Bericht und Inkrafttreten
§ 10 – Bericht und Inkrafttreten
(1) Das Finanzministerium berichtet monatlich über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Liquidität, Kreditabrufe, Investitionsfortschritt, Stellenbesetzung und Reservenverbrauch. Der Bericht unterscheidet 2026 und 2027 sowie Landes-, kommunale und konsolidierte Werte.
(2) Die verfassungsrechtlichen Halbjahresberichte und die unabhängige Rechnungsprüfung bleiben unberührt. Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens einen Monat nach Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. Nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen erlöschen zum Jahresende; sonstige Übertragungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
(3) Dieses Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens am 1. November 2026, in Kraft. Die Ansätze für 2027 dürfen erst ab dem 1. Januar 2027 bewirtschaftet werden. Bei späterer Verkündung sind neue laufende Bewilligungen 2026 zeitanteilig zu kürzen; vorher gilt § 5 LHO.
(4) Diese Fassung ersetzt die bisherigen Ansätze des HG 2026 für den verbleibenden Bewilligungszeitraum. Bereits rechtmäßig eingegangene Verpflichtungen und geleistete Zahlungen sind vollständig anzurechnen. Gesetzliche Ansprüche und bestandskräftige Entscheidungen bleiben unberührt; die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Das Finanzministerium berichtet monatlich über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Liquidität, Kreditabrufe, Investitionsfortschritt, Stellenbesetzung und Reservenverbrauch. Der Bericht unterscheidet 2026 und 2027 sowie Landes-, kommunale und konsolidierte Werte.
(2) Die verfassungsrechtlichen Halbjahresberichte und die unabhängige Rechnungsprüfung bleiben unberührt. Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens einen Monat nach Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. Nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen erlöschen zum Jahresende; sonstige Übertragungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
(3) Dieses Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens am 1. November 2026, in Kraft. Die Ansätze für 2027 dürfen erst ab dem 1. Januar 2027 bewirtschaftet werden. Bei späterer Verkündung sind neue laufende Bewilligungen 2026 zeitanteilig zu kürzen; vorher gilt § 5 LHO.
(4) Diese Fassung ersetzt die bisherigen Ansätze des HG 2026 für den verbleibenden Bewilligungszeitraum. Bereits rechtmäßig eingegangene Verpflichtungen und geleistete Zahlungen sind vollständig anzurechnen. Gesetzliche Ansprüche und bestandskräftige Entscheidungen bleiben unberührt; die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.