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Gerichtsverfassungsgesetz der Republik Falkenberg (GVG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Gerichte
§ 1 – Gerichte
Die Gerichtsbarkeit besteht aus den Amtsgerichten Falkenberg und Martenburg, dem Landgericht Falkenberg, dem Oberlandesgericht Falkenberg und dem Landesgerichtshof (LGH). Verfassung und LGG gehen vor.
Die Gerichtsbarkeit besteht aus den Amtsgerichten Falkenberg und Martenburg, dem Landgericht Falkenberg, dem Oberlandesgericht Falkenberg und dem Landesgerichtshof (LGH). Verfassung und LGG gehen vor.
§ 2 Bezirke und Zuständigkeit
§ 2 – Bezirke und Zuständigkeit
Das Amtsgericht Falkenberg ist für Falkenberg und Niedersee, das Amtsgericht Martenburg für Martenburg, Obersee und Schaanenfeld zuständig. Beide entscheiden grundsätzlich zuerst über Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Örtliche Sonderregeln der Verfahrensgesetze gehen vor; sonst nicht zuordenbare Fälle gehören nach Falkenberg. Unmittelbare LGH-Verfahren bleiben vorbehalten.
Das Amtsgericht Falkenberg ist für Falkenberg und Niedersee, das Amtsgericht Martenburg für Martenburg, Obersee und Schaanenfeld zuständig. Beide entscheiden grundsätzlich zuerst über Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Örtliche Sonderregeln der Verfahrensgesetze gehen vor; sonst nicht zuordenbare Fälle gehören nach Falkenberg. Unmittelbare LGH-Verfahren bleiben vorbehalten.
§ 3 Rechtsmittel
§ 3 – Rechtsmittel
Das Landgericht prüft in Berufung Tatsachen und Recht; das Oberlandesgericht prüft in Revision Rechtsfehler. Beschwerden gegen Amtsgerichte gehen zum Landgericht; weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung. Der LGH übernimmt nur die Verfahren nach dem LGG.
Das Landgericht prüft in Berufung Tatsachen und Recht; das Oberlandesgericht prüft in Revision Rechtsfehler. Beschwerden gegen Amtsgerichte gehen zum Landgericht; weitere Beschwerden bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung. Der LGH übernimmt nur die Verfahren nach dem LGG.
§ 4 Besetzung
§ 4 – Besetzung
Amtsgerichte entscheiden durch einen Richter, Landgericht und Oberlandesgericht über Berufung und Revision durch drei, über Beschwerden und Eilanträge durch einen vorab bestimmten Richter. Der LGH entscheidet nach dem LGG. In derselben Sache sind die Instanzen personell zu trennen; Ermittlungsrichter dürfen nicht anschließend das Strafurteil fällen.
Amtsgerichte entscheiden durch einen Richter, Landgericht und Oberlandesgericht über Berufung und Revision durch drei, über Beschwerden und Eilanträge durch einen vorab bestimmten Richter. Der LGH entscheidet nach dem LGG. In derselben Sache sind die Instanzen personell zu trennen; Ermittlungsrichter dürfen nicht anschließend das Strafurteil fällen.
§ 5 Gesetzlicher Richter
§ 5 – Gesetzlicher Richter
(1) Jedes Gericht veröffentlicht vorab sachliche Regeln über Zuständigkeit und Vertretung.
(2) Selbst betroffene, eng verwandte oder zuvor in derselben Sache als Vertreter, Ermittler oder Vorinstanzrichter tätige Richter sind ausgeschlossen.
(3) Über begründete Befangenheitsanträge wird ohne ihre Mitwirkung entschieden.
(4) Ersatzrichter werden vorab nach dem RichterG beziehungsweise LGH-RWG bestellt.
(1) Jedes Gericht veröffentlicht vorab sachliche Regeln über Zuständigkeit und Vertretung.
(2) Selbst betroffene, eng verwandte oder zuvor in derselben Sache als Vertreter, Ermittler oder Vorinstanzrichter tätige Richter sind ausgeschlossen.
(3) Über begründete Befangenheitsanträge wird ohne ihre Mitwirkung entschieden.
(4) Ersatzrichter werden vorab nach dem RichterG beziehungsweise LGH-RWG bestellt.
§ 6 Öffentlichkeit und Gehör
§ 6 – Öffentlichkeit und Gehör
Verhandlungen sind öffentlich; begründete Ausnahmen schützen Kinder, gefährdete Personen und vertrauliche Daten. Jeder Beteiligte erhält Gehör und erforderlichenfalls Übersetzung. Urteile werden begründet, öffentlich verkündet und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Beratung und Abstimmung bleiben vertraulich.
Verhandlungen sind öffentlich; begründete Ausnahmen schützen Kinder, gefährdete Personen und vertrauliche Daten. Jeder Beteiligte erhält Gehör und erforderlichenfalls Übersetzung. Urteile werden begründet, öffentlich verkündet und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Beratung und Abstimmung bleiben vertraulich.
§ 7 Organisation und Konflikte
§ 7 – Organisation und Konflikte
Das Justizministerium stellt Mittel bereit, darf aber keine Entscheidungen vorgeben. Gerichtspräsidenten organisieren den Betrieb. Zuständigkeitskonflikte zwischen Amtsgerichten entscheidet das Landgericht, zwischen anderen unteren Gerichten das Oberlandesgericht. Verweisungen wahren den ersten Eingang; Richter- oder Personalmangel verlängert keine Haft.
Das Justizministerium stellt Mittel bereit, darf aber keine Entscheidungen vorgeben. Gerichtspräsidenten organisieren den Betrieb. Zuständigkeitskonflikte zwischen Amtsgerichten entscheidet das Landgericht, zwischen anderen unteren Gerichten das Oberlandesgericht. Verweisungen wahren den ersten Eingang; Richter- oder Personalmangel verlängert keine Haft.
§ 8 Geschäftsstellen
§ 8 – Geschäftsstellen
Jedes Gericht verfügt über eine Geschäftsstelle für Eingang, Zustellung, Terminverwaltung und Aufbewahrung. Sie dokumentiert Zeitpunkt und Verantwortlichkeit, darf aber keine richterlichen Sachentscheidungen treffen. Fristwahrende Eingaben sind unverzüglich zu registrieren und dem zuständigen Spruchkörper vorzulegen.
Jedes Gericht verfügt über eine Geschäftsstelle für Eingang, Zustellung, Terminverwaltung und Aufbewahrung. Sie dokumentiert Zeitpunkt und Verantwortlichkeit, darf aber keine richterlichen Sachentscheidungen treffen. Fristwahrende Eingaben sind unverzüglich zu registrieren und dem zuständigen Spruchkörper vorzulegen.
§ 9 Zugang und Unterstützung
§ 9 – Zugang und Unterstützung
Ein fehlender Anwaltszwang bleibt gewahrt. Erforderliche Übersetzung, barrierearme Beteiligung und notwendige Prozesshilfe werden nach den Verfahrensgesetzen ermöglicht. Gerichte sollen unklare Anträge erläutern lassen, ohne eine Partei sachfremd zu bevorzugen.
Ein fehlender Anwaltszwang bleibt gewahrt. Erforderliche Übersetzung, barrierearme Beteiligung und notwendige Prozesshilfe werden nach den Verfahrensgesetzen ermöglicht. Gerichte sollen unklare Anträge erläutern lassen, ohne eine Partei sachfremd zu bevorzugen.
§ 10 Öffentliche Gerichtsregister
§ 10 – Öffentliche Gerichtsregister
Veröffentlichte Geschäftsverteilungspläne, anonymisierte Grundsatzentscheidungen und allgemeine Erreichbarkeit sind zugänglich. Ermittlungsakten, vertrauliche Beratung und persönliche Verfahrensdaten sind keine öffentlichen Register. Änderungen von Gerichtsbezeichnungen lassen ordnungsgemäße Eingänge und Zustellungen nicht allein unwirksam werden.
Veröffentlichte Geschäftsverteilungspläne, anonymisierte Grundsatzentscheidungen und allgemeine Erreichbarkeit sind zugänglich. Ermittlungsakten, vertrauliche Beratung und persönliche Verfahrensdaten sind keine öffentlichen Register. Änderungen von Gerichtsbezeichnungen lassen ordnungsgemäße Eingänge und Zustellungen nicht allein unwirksam werden.
§ 10a Spruchkörper und Vertretungsfall
§ 10a – Spruchkörper und Vertretungsfall
(1) Innerhalb der bestehenden Gerichte können sachliche Abteilungen für Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial-, Arbeits-, Familien- und Nachlasssachen gebildet werden. Dies schafft keine zusätzlichen Instanzen und ändert die Verfahrensordnung des jeweiligen Rechtsgebiets nicht.
(2) Geschäftsverteilung und Vertretungsreihenfolge werden vor Eingang des einzelnen Falles bestimmt. Änderungen während des Geschäftsjahres sind bei nachgewiesener Überlastung, Ausfall oder sachlich veränderter Aufgabenlage zulässig, müssen aber allgemein und nachvollziehbar begründet werden.
(3) Eine fallbezogene Auswahl des Richters durch Regierung, Parteien oder Verfahrensbeteiligte ist ausgeschlossen. Ausnahmen und Vertretung dürfen das Verbot personeller Mitwirkung in mehreren Instanzen nicht umgehen.
(1) Innerhalb der bestehenden Gerichte können sachliche Abteilungen für Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial-, Arbeits-, Familien- und Nachlasssachen gebildet werden. Dies schafft keine zusätzlichen Instanzen und ändert die Verfahrensordnung des jeweiligen Rechtsgebiets nicht.
(2) Geschäftsverteilung und Vertretungsreihenfolge werden vor Eingang des einzelnen Falles bestimmt. Änderungen während des Geschäftsjahres sind bei nachgewiesener Überlastung, Ausfall oder sachlich veränderter Aufgabenlage zulässig, müssen aber allgemein und nachvollziehbar begründet werden.
(3) Eine fallbezogene Auswahl des Richters durch Regierung, Parteien oder Verfahrensbeteiligte ist ausgeschlossen. Ausnahmen und Vertretung dürfen das Verbot personeller Mitwirkung in mehreren Instanzen nicht umgehen.
§ 10b Öffentlichkeit und Sitzungsleitung
§ 10b – Öffentlichkeit und Sitzungsleitung
(1) Ein Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch begründeten Beschluss auf die notwendigen Verhandlungsteile beschränkt. Der Ausschlussgrund ist öffentlich bekannt zu geben, ohne das geschützte Geheimnis selbst offenzulegen. Die öffentliche Verkündung der Entscheidungsformel bleibt gewährleistet.
(2) Bild- und Tonaufnahmen der Verhandlung sowie deren öffentliche Echtzeitübertragung bedürfen einer besonderen gesetzlichen Erlaubnis; öffentliche Zugänglichkeit allein genügt nicht. Anonymisierte Berichterstattung und sachgerechte eigene Notizen bleiben zulässig.
(3) Die Sitzungsleitung darf konkrete Störungen unterbinden und nach vorheriger Warnung störende Zuhörer entfernen. Notwendige Teilnahme- und Verteidigungsrechte sind zu sichern. Diese Vorschrift erlaubt weder Ordnungshaft noch neue Geldbußen.
(1) Ein Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch begründeten Beschluss auf die notwendigen Verhandlungsteile beschränkt. Der Ausschlussgrund ist öffentlich bekannt zu geben, ohne das geschützte Geheimnis selbst offenzulegen. Die öffentliche Verkündung der Entscheidungsformel bleibt gewährleistet.
(2) Bild- und Tonaufnahmen der Verhandlung sowie deren öffentliche Echtzeitübertragung bedürfen einer besonderen gesetzlichen Erlaubnis; öffentliche Zugänglichkeit allein genügt nicht. Anonymisierte Berichterstattung und sachgerechte eigene Notizen bleiben zulässig.
(3) Die Sitzungsleitung darf konkrete Störungen unterbinden und nach vorheriger Warnung störende Zuhörer entfernen. Notwendige Teilnahme- und Verteidigungsrechte sind zu sichern. Diese Vorschrift erlaubt weder Ordnungshaft noch neue Geldbußen.
§ 10c Dolmetschung und Entscheidungsfähigkeit
§ 10c – Dolmetschung und Entscheidungsfähigkeit
(1) Wer die Verfahrenssprache nicht hinreichend versteht oder wegen einer Behinderung eine Kommunikationshilfe benötigt, erhält die für wirksame Beteiligung notwendige Unterstützung. Ein Verzicht muss freiwillig, informiert und dokumentiert sein; auf unverzichtbare Verteidigungsrechte kann nicht pauschal verzichtet werden.
(2) Dolmetscher und sonstige gerichtliche Hilfspersonen sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Erhebliche eigene Interessen und persönliche Nähe sind offenzulegen; über Ersatz entscheidet der zuständige Richter.
(3) Ist ein gesetzlich besetzter Spruchkörper nicht erreichbar, wird unverzüglich die vorab bestimmte Vertretung aktiviert. Ohne gesetzliche Besetzung darf keine Sachentscheidung getroffen werden; gesetzliche Haft- und Eilfristen bleiben verbindlich.
(1) Wer die Verfahrenssprache nicht hinreichend versteht oder wegen einer Behinderung eine Kommunikationshilfe benötigt, erhält die für wirksame Beteiligung notwendige Unterstützung. Ein Verzicht muss freiwillig, informiert und dokumentiert sein; auf unverzichtbare Verteidigungsrechte kann nicht pauschal verzichtet werden.
(2) Dolmetscher und sonstige gerichtliche Hilfspersonen sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Erhebliche eigene Interessen und persönliche Nähe sind offenzulegen; über Ersatz entscheidet der zuständige Richter.
(3) Ist ein gesetzlich besetzter Spruchkörper nicht erreichbar, wird unverzüglich die vorab bestimmte Vertretung aktiviert. Ohne gesetzliche Besetzung darf keine Sachentscheidung getroffen werden; gesetzliche Haft- und Eilfristen bleiben verbindlich.
§ 11 Übergang und Geltung
§ 11 – Übergang und Geltung
Die bisherigen Volksgerichte werden als Amtsgerichte Falkenberg und Martenburg fortgeführt; Berufungen gehen an das Landgericht, Revisionen an das Oberlandesgericht. Wirksame Verfahrenshandlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; nach Richterwechsel ist erforderlichenfalls erneut zu verhandeln. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Verfassungsregeln, in Kraft.
Die bisherigen Volksgerichte werden als Amtsgerichte Falkenberg und Martenburg fortgeführt; Berufungen gehen an das Landgericht, Revisionen an das Oberlandesgericht. Wirksame Verfahrenshandlungen und rechtskräftige Urteile bleiben bestehen; nach Richterwechsel ist erforderlichenfalls erneut zu verhandeln. Das Gesetz tritt nach Ausfertigung und Verkündung, frühestens mit den zugehörigen Verfassungsregeln, in Kraft.