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Begnadigungsordnung der Republik Falkenberg (GnadG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Befugnis und Grenzen
§ 1 – Befugnis und Grenzen
Der Landespräsident entscheidet im Einzelfall nach Artikel 37 über Gnade hinsichtlich rechtskräftiger strafrechtlicher Rechtsfolgen. Schuldurteil und Beweiswürdigung werden dadurch nicht aufgehoben. Allgemeine Amnestien bedürfen eines Gesetzes; private Ersatzansprüche und Rechte Geschädigter bleiben unberührt.
Der Landespräsident entscheidet im Einzelfall nach Artikel 37 über Gnade hinsichtlich rechtskräftiger strafrechtlicher Rechtsfolgen. Schuldurteil und Beweiswürdigung werden dadurch nicht aufgehoben. Allgemeine Amnestien bedürfen eines Gesetzes; private Ersatzansprüche und Rechte Geschädigter bleiben unberührt.
§ 2 Antrag
§ 2 – Antrag
Verurteilte, ihre Vertretung oder eine mit ihrer Zustimmung handelnde Person können in speicherbarer Textform beantragen. Urteil, gewünschte Erleichterung, besondere Härtegründe und Nachweise sind zu benennen. Die Staatskanzlei bestätigt den Eingang und holt bei Bedarf eine sachliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein.
Verurteilte, ihre Vertretung oder eine mit ihrer Zustimmung handelnde Person können in speicherbarer Textform beantragen. Urteil, gewünschte Erleichterung, besondere Härtegründe und Nachweise sind zu benennen. Die Staatskanzlei bestätigt den Eingang und holt bei Bedarf eine sachliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein.
§ 3 Prüfung
§ 3 – Prüfung
Gegenstand sind insbesondere außergewöhnliche nachträgliche Härten, erhebliche Wiedergutmachung und nachvollziehbare humanitäre Umstände. Parteizugehörigkeit, private Gegenleistungen und politische Unterstützung dürfen keinen Gnadengrund bilden. Die Besonderheit des Falls und der Gleichbehandlungsmaßstab sind aktenkundig zu machen.
Gegenstand sind insbesondere außergewöhnliche nachträgliche Härten, erhebliche Wiedergutmachung und nachvollziehbare humanitäre Umstände. Parteizugehörigkeit, private Gegenleistungen und politische Unterstützung dürfen keinen Gnadengrund bilden. Die Besonderheit des Falls und der Gleichbehandlungsmaßstab sind aktenkundig zu machen.
§ 4 Entscheidungsformen
§ 4 – Entscheidungsformen
(1) Möglich sind vollständiger oder teilweiser Straferlass, Stundung oder eine verhältnismäßige bedingte Aussetzung.
(2) Bedingungen müssen bestimmt, rechtmäßig und erreichbar sein; ein politisches Bekenntnis darf nicht verlangt werden.
(3) Eine Begnadigung darf keine höhere oder neue Strafe schaffen.
(1) Möglich sind vollständiger oder teilweiser Straferlass, Stundung oder eine verhältnismäßige bedingte Aussetzung.
(2) Bedingungen müssen bestimmt, rechtmäßig und erreichbar sein; ein politisches Bekenntnis darf nicht verlangt werden.
(3) Eine Begnadigung darf keine höhere oder neue Strafe schaffen.
§ 5 Gegenzeichnung und Vollzug
§ 5 – Gegenzeichnung und Vollzug
Die Entscheidung bedarf nach Artikel 47 der Gegenzeichnung durch Ministerpräsidenten oder zuständigen Minister und wird der Staatsanwaltschaft mit eindeutiger Vollzugsanweisung bekannt gegeben. Ein Antrag allein hemmt Vollstreckung nicht; gesetzlicher oder gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich. Bei wirksamer Haftverkürzung ist der neue Endzeitpunkt unverzüglich zu beachten.
Die Entscheidung bedarf nach Artikel 47 der Gegenzeichnung durch Ministerpräsidenten oder zuständigen Minister und wird der Staatsanwaltschaft mit eindeutiger Vollzugsanweisung bekannt gegeben. Ein Antrag allein hemmt Vollstreckung nicht; gesetzlicher oder gerichtlicher Eilschutz bleibt möglich. Bei wirksamer Haftverkürzung ist der neue Endzeitpunkt unverzüglich zu beachten.
§ 6 Widerruf
§ 6 – Widerruf
Eine wirksam begünstigende Entscheidung wird nicht allein wegen politischen Meinungswechsels widerrufen. Bei erheblichen vorsätzlichen falschen Angaben oder ausdrücklich vorbehaltenem, schuldhaft schwerem Bedingungsverstoß ist nach Anhörung und konkreter Begründung eine gesetzmäßige Rücknahme oder ein Widerruf zu prüfen; bereits endgültig erlassene Strafe wird nicht ohne tragfähige Grundlage neu begründet.
Eine wirksam begünstigende Entscheidung wird nicht allein wegen politischen Meinungswechsels widerrufen. Bei erheblichen vorsätzlichen falschen Angaben oder ausdrücklich vorbehaltenem, schuldhaft schwerem Bedingungsverstoß ist nach Anhörung und konkreter Begründung eine gesetzmäßige Rücknahme oder ein Widerruf zu prüfen; bereits endgültig erlassene Strafe wird nicht ohne tragfähige Grundlage neu begründet.
§ 7 Transparenz und Kontrolle
§ 7 – Transparenz und Kontrolle
Einzelfalldaten werden vertraulich behandelt; zusammengefasste Entscheidungen können veröffentlicht werden. Die Ausübung des Gnadenrechts ist keine zusätzliche Tatsacheninstanz. Verfassungsrechtlicher Schutz gegen Willkür, Gleichheitsverletzung und Zuständigkeitsüberschreitung bleibt nach LGG gewahrt; ein allgemeiner Anspruch auf Begnadigung entsteht nicht.
Einzelfalldaten werden vertraulich behandelt; zusammengefasste Entscheidungen können veröffentlicht werden. Die Ausübung des Gnadenrechts ist keine zusätzliche Tatsacheninstanz. Verfassungsrechtlicher Schutz gegen Willkür, Gleichheitsverletzung und Zuständigkeitsüberschreitung bleibt nach LGG gewahrt; ein allgemeiner Anspruch auf Begnadigung entsteht nicht.
§ 8 Übergang und Inkrafttreten
§ 8 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.