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Grundgesetz der Republik Falkenberg
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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Präambel
Präambel
Im Bewusstsein seiner Geschichte, seiner kulturellen Eigenständigkeit und in Verantwortung vor Gegenwart und Zukunft gibt sich das Volk der Republik Falkenberg dieses Grundgesetz.
Es soll die Freiheit und Würde des Menschen schützen, die Rechte des Volkes sichern, die demokratische Republik gewährleisten und den Rechtsstaat festigen. Alle staatliche Gewalt ist an dieses Grundgesetz, an die Gesetze und an die Grundrechte gebunden.
ERSTER TEIL – Allgemeine Staatsbestimmungen
Im Bewusstsein seiner Geschichte, seiner kulturellen Eigenständigkeit und in Verantwortung vor Gegenwart und Zukunft gibt sich das Volk der Republik Falkenberg dieses Grundgesetz.
Es soll die Freiheit und Würde des Menschen schützen, die Rechte des Volkes sichern, die demokratische Republik gewährleisten und den Rechtsstaat festigen. Alle staatliche Gewalt ist an dieses Grundgesetz, an die Gesetze und an die Grundrechte gebunden.
ERSTER TEIL – Allgemeine Staatsbestimmungen
Art. 1 Staatsform und Grundlagen der Staatsgewalt
Artikel 1 – Staatsform und Grundlagen der Staatsgewalt
(1) Die Republik Falkenberg ist eine parlamentarische, demokratische und soziale Republik auf Grundlage der Gewaltenteilung.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Staatsgewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung, an Recht und Gesetz gebunden.
(4) Der Staat dient dem Frieden, der Freiheit und dem Wohl seiner Bürger.
(1) Die Republik Falkenberg ist eine parlamentarische, demokratische und soziale Republik auf Grundlage der Gewaltenteilung.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch das Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Staatsgewalt ist an die verfassungsmäßige Ordnung, an Recht und Gesetz gebunden.
(4) Der Staat dient dem Frieden, der Freiheit und dem Wohl seiner Bürger.
Art. 2 Staatsgebiet und Hauptstadt
Artikel 2 – Staatsgebiet und Hauptstadt
(1) Das Staatsgebiet der Republik Falkenberg ist unteilbar.
(2) Hauptstadt und Sitz der zentralen Staatsorgane ist Falkenberg.
(3) Die Republik ist in die drei Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land eingeteilt. Wahlkreise sind Wahlgebiete und keine eigenständigen staatlichen Ebenen.
(4) Die kommunale Gliederung umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg mit besonderem kommunalem Status sowie die Gemeinden Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld. Falkenberg besitzt ungeachtet dieser Bezeichnung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 56.
(5) Zahl, Bezeichnung, Grenzen und Zuordnung der Wahlkreise und Gemeinden sowie der besondere Status Falkenbergs können durch Landesgesetz geändert werden. Hierfür ist keine Verfassungsänderung erforderlich. Das Gesetz wahrt die Wahlgleichheit und hört die betroffenen kommunalen Vertretungen an; Änderungen von Wahlkreisgrenzen gelten erstmals für die nächste Wahl.
(1) Das Staatsgebiet der Republik Falkenberg ist unteilbar.
(2) Hauptstadt und Sitz der zentralen Staatsorgane ist Falkenberg.
(3) Die Republik ist in die drei Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land eingeteilt. Wahlkreise sind Wahlgebiete und keine eigenständigen staatlichen Ebenen.
(4) Die kommunale Gliederung umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg mit besonderem kommunalem Status sowie die Gemeinden Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld. Falkenberg besitzt ungeachtet dieser Bezeichnung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 56.
(5) Zahl, Bezeichnung, Grenzen und Zuordnung der Wahlkreise und Gemeinden sowie der besondere Status Falkenbergs können durch Landesgesetz geändert werden. Hierfür ist keine Verfassungsänderung erforderlich. Das Gesetz wahrt die Wahlgleichheit und hört die betroffenen kommunalen Vertretungen an; Änderungen von Wahlkreisgrenzen gelten erstmals für die nächste Wahl.
Art. 3 Staatsoberhaupt
Artikel 3 – Staatsoberhaupt
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Falkenberg.
(2) Er verkörpert die Einheit des Staates, wahrt die Verfassung und übt sein Amt unparteiisch aus.
(3) Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus diesem Grundgesetz, insbesondere den Artikeln 43 bis 50. Er führt nicht die Regierung und übt keine Rechtsprechung aus.
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt der Republik Falkenberg.
(2) Er verkörpert die Einheit des Staates, wahrt die Verfassung und übt sein Amt unparteiisch aus.
(3) Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus diesem Grundgesetz, insbesondere den Artikeln 43 bis 50. Er führt nicht die Regierung und übt keine Rechtsprechung aus.
Art. 4 Wahl, Amtszeit und Vertretung des Landespräsidenten
Artikel 4 – Wahl, Amtszeit und Vertretung des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird vom Volk nach Artikel 45 unmittelbar gewählt.
(2) Seine Amtszeit beträgt einen Monat. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; niemand darf mehr als zwei Amtszeiten ausüben.
(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.
(1) Der Landespräsident wird vom Volk nach Artikel 45 unmittelbar gewählt.
(2) Seine Amtszeit beträgt einen Monat. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; niemand darf mehr als zwei Amtszeiten ausüben.
(3) Bei Verhinderung oder Erledigung des Amtes, auch nach regulärem Amtsablauf ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung die Befugnisse nach Artikel 49 wahr. Eine erbliche Nachfolge findet nicht statt.
Art. 5 Staatssymbole
Artikel 5 – Staatssymbole
(1) Die Republik Falkenberg führt eine Nationalflagge, ein Wappen und eine Hymne.
(2) Gestaltung und Gebrauch der Staatssymbole werden durch Gesetz geregelt.
(1) Die Republik Falkenberg führt eine Nationalflagge, ein Wappen und eine Hymne.
(2) Gestaltung und Gebrauch der Staatssymbole werden durch Gesetz geregelt.
Art. 6 Amtssprache und Staatsbürger
Artikel 6 – Amtssprache und Staatsbürger
(1) Amtssprache der Republik Falkenberg ist Deutsch.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erworben. Näheres regelt ein Gesetz.
(1) Amtssprache der Republik Falkenberg ist Deutsch.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erworben. Näheres regelt ein Gesetz.
Art. 7 Religion und Staat
Artikel 7 – Religion und Staat
(1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung ist gewährleistet.
(2) Religiöse Gemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des Gesetzes.
(3) Der Staat erkennt die Bedeutung religiöser und kultureller Werte für das Gemeinwohl an.
(1) Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung ist gewährleistet.
(2) Religiöse Gemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig, innerhalb der Schranken des Gesetzes.
(3) Der Staat erkennt die Bedeutung religiöser und kultureller Werte für das Gemeinwohl an.
Art. 8 Verhältnis zu anderen Staaten
Artikel 8 – Verhältnis zu anderen Staaten
(1) Die Republik Falkenberg bekennt sich zum Frieden, zur internationalen Zusammenarbeit und zur Achtung des Völkerrechts.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen sowie der Abschluss von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung der Volksversammlung.
(1) Die Republik Falkenberg bekennt sich zum Frieden, zur internationalen Zusammenarbeit und zur Achtung des Völkerrechts.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen sowie der Abschluss von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung der Volksversammlung.
Art. 9 Staatliche Grundprinzipien
Artikel 9 – Staatliche Grundprinzipien
(1) Die Republik bekennt sich zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und ökologischer Verantwortung.
(2) Kein Gesetz darf die Grundsätze der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz aufheben oder beschneiden.
(3) Die republikanische Staatsform und die demokratische Legitimation der Staatsorgane sind Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung.
(1) Die Republik bekennt sich zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und ökologischer Verantwortung.
(2) Kein Gesetz darf die Grundsätze der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz aufheben oder beschneiden.
(3) Die republikanische Staatsform und die demokratische Legitimation der Staatsorgane sind Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung.
Art. 10 Geltung der Verfassung
Artikel 10 – Geltung der Verfassung
(1) Dieses Grundgesetz steht über allen einfachen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und staatlichen Einzelentscheidungen.
(2) Alle Staatsorgane sind unmittelbar gebunden. Einfache Gesetze werden verfassungskonform angewandt; die gerichtliche Kontrolle richtet sich nach den Artikeln 40 bis 42.
(3) Die Aufnahme in eine Gesetzessammlung ersetzt keinen verfassungsmäßigen Beschluss und keine ordnungsgemäße Verkündung.
ZWEITER TEIL – Grundrechte
(1) Dieses Grundgesetz steht über allen einfachen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und staatlichen Einzelentscheidungen.
(2) Alle Staatsorgane sind unmittelbar gebunden. Einfache Gesetze werden verfassungskonform angewandt; die gerichtliche Kontrolle richtet sich nach den Artikeln 40 bis 42.
(3) Die Aufnahme in eine Gesetzessammlung ersetzt keinen verfassungsmäßigen Beschluss und keine ordnungsgemäße Verkündung.
ZWEITER TEIL – Grundrechte
Art. 11 Menschenwürde
Artikel 11 – Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Kein staatliches Handeln darf die menschliche Würde verletzen oder herabsetzen.
(3) Alle staatlichen Organe sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Kein staatliches Handeln darf die menschliche Würde verletzen oder herabsetzen.
(3) Alle staatlichen Organe sind an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden.
Art. 12 Recht auf Freiheit und Gleichheit
Artikel 12 – Recht auf Freiheit und Gleichheit
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer Anschauung, körperlicher Beeinträchtigung oder sozialer Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Der Staat verpflichtet sich zur aktiven Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung.
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Niemand darf wegen Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer Anschauung, körperlicher Beeinträchtigung oder sozialer Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Der Staat verpflichtet sich zur aktiven Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung.
Art. 13 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Artikel 13 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2) In die körperliche Integrität darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Die Todesstrafe ist abgeschafft und unzulässig.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2) In die körperliche Integrität darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Die Todesstrafe ist abgeschafft und unzulässig.
Art. 14 Persönliche Freiheit und Sicherheit
Artikel 14 – Persönliche Freiheit und Sicherheit
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Niemand darf willkürlich festgehalten oder verhaftet werden.
(3) Freiheitsentzug ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nach gesetzlicher Vorschrift zulässig.
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(2) Niemand darf willkürlich festgehalten oder verhaftet werden.
(3) Freiheitsentzug ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nach gesetzlicher Vorschrift zulässig.
Art. 15 Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit
Artikel 15 – Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Fernsehen und digitale Medien sind gewährleistet.
(3) Zensur findet nicht statt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken nur in allgemeinen Gesetzen, dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Fernsehen und digitale Medien sind gewährleistet.
(3) Zensur findet nicht statt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken nur in allgemeinen Gesetzen, dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.
Art. 16 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Artikel 16 – Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gezwungen werden, ein bestimmtes Glaubensbekenntnis anzunehmen oder abzulegen.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ist unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gezwungen werden, ein bestimmtes Glaubensbekenntnis anzunehmen oder abzulegen.
Art. 17 Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigungsfreiheit
Artikel 17 – Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
(3) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen und Parteien zu bilden, soweit deren Ziele nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
(3) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen und Parteien zu bilden, soweit deren Ziele nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.
Art. 18 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 18 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und mit richterlicher Anordnung erfolgen.
(1) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und mit richterlicher Anordnung erfolgen.
Art. 19 Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 19 – Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere gesetzlich bestimmte Organe angeordnet werden.
Art. 20 Recht auf Eigentum und Erbrecht
Artikel 20 – Recht auf Eigentum und Erbrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(3) Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
(2) Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(3) Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung zulässig.
Art. 21 Berufsfreiheit und wirtschaftliche Betätigung
Artikel 21 – Berufsfreiheit und wirtschaftliche Betätigung
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die wirtschaftliche Freiheit wird gewährleistet; der Staat achtet auf fairen Wettbewerb und schützt vor Monopolbildungen.
(3) Einschränkungen dürfen nur durch Gesetz erfolgen, wenn das Gemeinwohl es erfordert.
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die wirtschaftliche Freiheit wird gewährleistet; der Staat achtet auf fairen Wettbewerb und schützt vor Monopolbildungen.
(3) Einschränkungen dürfen nur durch Gesetz erfolgen, wenn das Gemeinwohl es erfordert.
Art. 22 Schutz von Ehe, Familie und Kindern
Artikel 22 – Schutz von Ehe, Familie und Kindern
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, Förderung und eine gewaltfreie Erziehung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz, Förderung und eine gewaltfreie Erziehung.
Art. 23 Bildung und Wissenschaft
Artikel 23 – Bildung und Wissenschaft
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung. Der Staat gewährleistet ein allgemeines, gleichberechtigtes und zugängliches Bildungssystem.
(2) Forschung, Wissenschaft und Kunst sind frei.
(3) Der Staat fördert Wissenschaft, Innovation und kulturelle Entwicklung.
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf Bildung. Der Staat gewährleistet ein allgemeines, gleichberechtigtes und zugängliches Bildungssystem.
(2) Forschung, Wissenschaft und Kunst sind frei.
(3) Der Staat fördert Wissenschaft, Innovation und kulturelle Entwicklung.
Art. 24 Rechtsschutz und faire Verfahren
Artikel 24 – Rechtsschutz und faire Verfahren
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals strafrechtlich verfolgt werden.
(3) Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Urteil.
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals strafrechtlich verfolgt werden.
(3) Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Urteil.
Art. 25 Asylrecht
Artikel 25 – Asylrecht
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Über die Gewährung von Asyl entscheidet die Regierung unter Kontrolle der Volksversammlung.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Über die Gewährung von Asyl entscheidet die Regierung unter Kontrolle der Volksversammlung.
Art. 26 Bürgerpflichten
Artikel 26 – Bürgerpflichten
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gesetze der Republik zu achten und zum Gemeinwohl beizutragen.
(2) Loyalität gegenüber Staat und Verfassung ist Grundlage bürgerlicher Mitwirkung.
(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sind Pflicht und Verantwortung aller.
(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gesetze der Republik zu achten und zum Gemeinwohl beizutragen.
(2) Loyalität gegenüber Staat und Verfassung ist Grundlage bürgerlicher Mitwirkung.
(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sind Pflicht und Verantwortung aller.
Art. 27 Geltung und Schutz der Grundrechte
Artikel 27 – Geltung und Schutz der Grundrechte
(1) Die Grundrechte gelten unmittelbar und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
(2) Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Der Landesgerichtshof wacht über die Wahrung der Grundrechte.
DRITTER TEIL – Die Staatsorgane
Abschnitt A – Die Legislative (Volksversammlung)
(1) Die Grundrechte gelten unmittelbar und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
(2) Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Der Landesgerichtshof wacht über die Wahrung der Grundrechte.
DRITTER TEIL – Die Staatsorgane
Abschnitt A – Die Legislative (Volksversammlung)
Art. 28 Zusammensetzung und Wahl
Artikel 28 – Zusammensetzung und Wahl
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Volksversammlung ausgeübt.
(2) Sie besteht aus 17 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt werden.
(3) Die Wahl findet in den Wahlkreisen nach Artikel 2 statt.
a. In jedem Wahlkreis wird ein garantiertes Direktmandat nach der Mehrheit der Erststimmen vergeben.
b. Die übrigen der insgesamt 17 Mandate werden getrennt davon anhand der landesweiten Zweitstimmen nach Verhältniswahl vergeben; Direktmandate werden auf diese Listenmandate nicht angerechnet.
c. Parteien mit weniger als 5 Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen bleiben bei der Vergabe der Listenmandate unberücksichtigt; Direktmandate bleiben hiervon unberührt.
d. Das Wahlgesetz regelt die Wahlkreiszuordnung und das Zuteilungsverfahren unter Wahrung der Wahlgleichheit.
(4) Das aktive Wahlrecht steht allen Bürgerinnen und Bürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; das passive Wahlrecht ab 21 Jahren.
(5) Das Nähere über Wahlverfahren, Mandatsverteilung und Amtsdauer regelt ein Wahlgesetz.
(1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Volksversammlung ausgeübt.
(2) Sie besteht aus 17 Mitgliedern, die in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt werden.
(3) Die Wahl findet in den Wahlkreisen nach Artikel 2 statt.
a. In jedem Wahlkreis wird ein garantiertes Direktmandat nach der Mehrheit der Erststimmen vergeben.
b. Die übrigen der insgesamt 17 Mandate werden getrennt davon anhand der landesweiten Zweitstimmen nach Verhältniswahl vergeben; Direktmandate werden auf diese Listenmandate nicht angerechnet.
c. Parteien mit weniger als 5 Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen bleiben bei der Vergabe der Listenmandate unberücksichtigt; Direktmandate bleiben hiervon unberührt.
d. Das Wahlgesetz regelt die Wahlkreiszuordnung und das Zuteilungsverfahren unter Wahrung der Wahlgleichheit.
(4) Das aktive Wahlrecht steht allen Bürgerinnen und Bürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; das passive Wahlrecht ab 21 Jahren.
(5) Das Nähere über Wahlverfahren, Mandatsverteilung und Amtsdauer regelt ein Wahlgesetz.
Art. 29 Stellung und Aufgaben der Volksversammlung
Artikel 29 – Stellung und Aufgaben der Volksversammlung
(1) Die Volksversammlung ist das oberste Organ der Gesetzgebung und der politischen Kontrolle.
(2) Sie beschließt Gesetze, bestätigt den Haushalt und überwacht die Tätigkeit der Regierung.
(3) Sie wählt den Ministerpräsidenten nach Artikel 34. Ein Misstrauensvotum ist nur durch die Wahl eines Nachfolgers nach Artikel 58 möglich.
(4) Sie wirkt an der Änderung des Grundgesetzes, der Ratifizierung internationaler Verträge und der Ernennung bestimmter hoher Staatsämter mit.
(1) Die Volksversammlung ist das oberste Organ der Gesetzgebung und der politischen Kontrolle.
(2) Sie beschließt Gesetze, bestätigt den Haushalt und überwacht die Tätigkeit der Regierung.
(3) Sie wählt den Ministerpräsidenten nach Artikel 34. Ein Misstrauensvotum ist nur durch die Wahl eines Nachfolgers nach Artikel 58 möglich.
(4) Sie wirkt an der Änderung des Grundgesetzes, der Ratifizierung internationaler Verträge und der Ernennung bestimmter hoher Staatsämter mit.
Art. 30 Gesetzgebungsverfahren
Artikel 30 – Gesetzgebungsverfahren
(1) Gesetzentwürfe können von der Regierung oder von mindestens drei Mitgliedern der Volksversammlung eingebracht werden.
(2) Ein Gesetz gilt als beschlossen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlossene Gesetze werden nach Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister dem Landespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg vorgelegt.
(4) Der Landespräsident prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen und die Vereinbarkeit des Gesetzes mit diesem Grundgesetz. Er fertigt es binnen sieben Tagen aus oder verweigert die Ausfertigung innerhalb dieser Frist mit schriftlicher verfassungsrechtlicher Begründung. Ein politisches Vetorecht besteht nicht. Über Streitigkeiten entscheidet der Landesgerichtshof.
(1) Gesetzentwürfe können von der Regierung oder von mindestens drei Mitgliedern der Volksversammlung eingebracht werden.
(2) Ein Gesetz gilt als beschlossen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlossene Gesetze werden nach Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister dem Landespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg vorgelegt.
(4) Der Landespräsident prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen und die Vereinbarkeit des Gesetzes mit diesem Grundgesetz. Er fertigt es binnen sieben Tagen aus oder verweigert die Ausfertigung innerhalb dieser Frist mit schriftlicher verfassungsrechtlicher Begründung. Ein politisches Vetorecht besteht nicht. Über Streitigkeiten entscheidet der Landesgerichtshof.
Art. 31 Kontrollrechte
Artikel 31 – Kontrollrechte
(1) Die Volksversammlung hat das Recht, von der Regierung Auskunft zu verlangen.
(2) Sie kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(3) Minister sind verpflichtet, an Sitzungen der Volksversammlung auf Verlangen teilzunehmen.
(1) Die Volksversammlung hat das Recht, von der Regierung Auskunft zu verlangen.
(2) Sie kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(3) Minister sind verpflichtet, an Sitzungen der Volksversammlung auf Verlangen teilzunehmen.
Art. 32 Auflösung der Volksversammlung
Artikel 32 – Auflösung der Volksversammlung
(1) Die Volksversammlung kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder selbst auflösen.
(2) Der Landespräsident darf sie ausschließlich bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 oder nach einer gescheiterten Vertrauensfrage gemäß Artikel 58 auflösen. Ein freies Auflösungsrecht besteht nicht.
(3) Nach einer Auflösung finden innerhalb von sieben Tagen Neuwahlen statt. Bis zum Zusammentritt der neuen Volksversammlung besteht die bisherige fort.
Abschnitt B – Die Exekutive (Regierung)
(1) Die Volksversammlung kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder selbst auflösen.
(2) Der Landespräsident darf sie ausschließlich bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 oder nach einer gescheiterten Vertrauensfrage gemäß Artikel 58 auflösen. Ein freies Auflösungsrecht besteht nicht.
(3) Nach einer Auflösung finden innerhalb von sieben Tagen Neuwahlen statt. Bis zum Zusammentritt der neuen Volksversammlung besteht die bisherige fort.
Abschnitt B – Die Exekutive (Regierung)
Art. 33 Aufbau und Verantwortung
Artikel 33 – Aufbau und Verantwortung
(1) Die vollziehende Gewalt wird von der Regierung ausgeübt.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Sie ist der Volksversammlung verantwortlich. Der Landespräsident gehört der Regierung nicht an.
(1) Die vollziehende Gewalt wird von der Regierung ausgeübt.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Sie ist der Volksversammlung verantwortlich. Der Landespräsident gehört der Regierung nicht an.
Art. 34 Der Ministerpräsident
Artikel 34 – Der Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident ist der Regierungschef der Republik Falkenberg. Er führt die Regierungsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Politik, leitet den Ministerrat und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Volksversammlung.
(2) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Landespräsidenten von der Volksversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Landespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, kann die Volksversammlung binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Ministerpräsidenten wählen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist keine Wahl zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
a. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich, muss der Landespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen.
b. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, muss der Landespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn ernennen oder die Volksversammlung auflösen.
c. Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl wird der Wahlgang unverzüglich zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten wiederholt.
(5) Die Amtszeit beträgt drei Monate; eine Wiederwahl ist möglich. Sie endet außerdem mit dem Zusammentritt einer neu gewählten Volksversammlung, Rücktritt, Tod oder der Ernennung eines Nachfolgers nach Artikel 58. Eine freie politische Entlassung durch den Landespräsidenten ist ausgeschlossen.
(6) Bei Beendigung seines Amtes führt der Ministerpräsident auf Ersuchen des Landespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter. Mit dem Amt des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister; sie führen auf Ersuchen des Landespräsidenten oder des geschäftsführenden Ministerpräsidenten ihre Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter.
(1) Der Ministerpräsident ist der Regierungschef der Republik Falkenberg. Er führt die Regierungsgeschäfte, bestimmt die Richtlinien der Politik, leitet den Ministerrat und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Volksversammlung.
(2) Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Landespräsidenten von der Volksversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Landespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, kann die Volksversammlung binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Ministerpräsidenten wählen.
(4) Kommt innerhalb dieser Frist keine Wahl zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
a. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung auf sich, muss der Landespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen.
b. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, muss der Landespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn ernennen oder die Volksversammlung auflösen.
c. Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl wird der Wahlgang unverzüglich zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten wiederholt.
(5) Die Amtszeit beträgt drei Monate; eine Wiederwahl ist möglich. Sie endet außerdem mit dem Zusammentritt einer neu gewählten Volksversammlung, Rücktritt, Tod oder der Ernennung eines Nachfolgers nach Artikel 58. Eine freie politische Entlassung durch den Landespräsidenten ist ausgeschlossen.
(6) Bei Beendigung seines Amtes führt der Ministerpräsident auf Ersuchen des Landespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter. Mit dem Amt des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister; sie führen auf Ersuchen des Landespräsidenten oder des geschäftsführenden Ministerpräsidenten ihre Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter.
Art. 35 Stellvertretung und Ministerrat
Artikel 35 – Stellvertretung und Ministerrat
(1) Der Ministerpräsident ernennt einen stellvertretenden Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerrat besteht mindestens aus den Ressorts:
1. Äußeres
2. Inneres
3. Verteidigung
4. Bildung
5. Forschung und Umwelt
6. Finanzen
7. Wirtschaft und Entwicklung
8. Justiz
(3) Der Ministerpräsident kann den Ministerrat erweitern, zusammenlegen oder verkleinern.
(4) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(1) Der Ministerpräsident ernennt einen stellvertretenden Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerrat besteht mindestens aus den Ressorts:
1. Äußeres
2. Inneres
3. Verteidigung
4. Bildung
5. Forschung und Umwelt
6. Finanzen
7. Wirtschaft und Entwicklung
8. Justiz
(3) Der Ministerpräsident kann den Ministerrat erweitern, zusammenlegen oder verkleinern.
(4) Der Landespräsident ernennt und entlässt die Minister auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
Art. 36 Befugnisse der Regierung
Artikel 36 – Befugnisse der Regierung
(1) Die Regierung führt die Gesetze aus, wahrt die innere Sicherheit, sichert die äußere Verteidigung und gestaltet die Innen- und Außenpolitik der Republik. Die völkerrechtliche Vertretung durch den Landespräsidenten bleibt unberührt.
(2) Der Ministerpräsident und die Minister können Rechtsverordnungen erlassen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt; Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
(3) Dringliche Maßnahmen der Regierung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Ein eigenständiges Recht zu Anordnungen mit Gesetzeskraft besteht nicht.
(4) Der Ministerpräsident oder ein beauftragter Minister hat jederzeit Zutritt zur Volksversammlung und das Recht auf Worterteilung.
(1) Die Regierung führt die Gesetze aus, wahrt die innere Sicherheit, sichert die äußere Verteidigung und gestaltet die Innen- und Außenpolitik der Republik. Die völkerrechtliche Vertretung durch den Landespräsidenten bleibt unberührt.
(2) Der Ministerpräsident und die Minister können Rechtsverordnungen erlassen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt; Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
(3) Dringliche Maßnahmen der Regierung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Ein eigenständiges Recht zu Anordnungen mit Gesetzeskraft besteht nicht.
(4) Der Ministerpräsident oder ein beauftragter Minister hat jederzeit Zutritt zur Volksversammlung und das Recht auf Worterteilung.
Art. 37 Begnadigungen und Amnestien
Artikel 37 – Begnadigungen und Amnestien
(1) Der Landespräsident übt für die Republik im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Er kann diese Befugnis nach Maßgabe eines Gesetzes auf andere Behörden übertragen.
(2) Allgemeine Amnestien bedürfen eines von der Volksversammlung beschlossenen Gesetzes. Die richterliche Unabhängigkeit und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Der Landespräsident übt für die Republik im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Er kann diese Befugnis nach Maßgabe eines Gesetzes auf andere Behörden übertragen.
(2) Allgemeine Amnestien bedürfen eines von der Volksversammlung beschlossenen Gesetzes. Die richterliche Unabhängigkeit und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bleiben im Übrigen unberührt.
Art. 38 Verantwortlichkeit der Minister
Artikel 38 – Verantwortlichkeit der Minister
(1) Die Minister sind dem Ministerpräsidenten und der Volksversammlung gegenüber verantwortlich.
(2) Jeder Minister leitet seinen Geschäftsbereich selbstständig im Rahmen der Richtlinien des Ministerpräsidenten.
(3) Die Minister leisten bei Amtsantritt den in Artikel 65 genannten Eid auf die Verfassung.
Abschnitt C – Die Judikative (Gerichtsbarkeit)
(1) Die Minister sind dem Ministerpräsidenten und der Volksversammlung gegenüber verantwortlich.
(2) Jeder Minister leitet seinen Geschäftsbereich selbstständig im Rahmen der Richtlinien des Ministerpräsidenten.
(3) Die Minister leisten bei Amtsantritt den in Artikel 65 genannten Eid auf die Verfassung.
Abschnitt C – Die Judikative (Gerichtsbarkeit)
Art. 39 Unabhängigkeit der Justiz
Artikel 39 – Unabhängigkeit der Justiz
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Gesetz und Dienstrecht gesichert.
(1) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Gesetz und Dienstrecht gesichert.
Art. 40 Gerichtsorganisation
Artikel 40 – Gerichtsorganisation
(1) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in Amtsgerichte als erste Instanz, das Landgericht Falkenberg als Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Falkenberg als Revisionsgericht und den Landesgerichtshof als oberstes Gericht der Republik.
(2) Dieser vereinfachte Rechtsweg gilt für Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Besondere Fachzuständigkeiten werden innerhalb dieser Gerichte gebildet; eigene oberste Fachgerichte bestehen nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht, das Oberlandesgericht Rechtsfehler. Der Landesgerichtshof entscheidet über angenommene Überprüfungsanträge sowie unmittelbar über die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren. Eine automatische vierte Instanz besteht nicht.
(4) Gerichtsbezirke und Besetzung regelt das GVG, die Richterstellung das RichterG und die Bestellung des Landesgerichtshofs das LGH-RWG. Verfahren richten sich nach den jeweiligen Prozessgesetzen und dem LGG. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; in derselben Sache müssen die Instanzen personell getrennt sein.
(1) Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in Amtsgerichte als erste Instanz, das Landgericht Falkenberg als Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Falkenberg als Revisionsgericht und den Landesgerichtshof als oberstes Gericht der Republik.
(2) Dieser vereinfachte Rechtsweg gilt für Zivil-, Familien-, Nachlass-, Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitssachen. Besondere Fachzuständigkeiten werden innerhalb dieser Gerichte gebildet; eigene oberste Fachgerichte bestehen nicht.
(3) Das Landgericht prüft Tatsachen und Recht, das Oberlandesgericht Rechtsfehler. Der Landesgerichtshof entscheidet über angenommene Überprüfungsanträge sowie unmittelbar über die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Verfassungs-, Wahl- und Mandatsverfahren. Eine automatische vierte Instanz besteht nicht.
(4) Gerichtsbezirke und Besetzung regelt das GVG, die Richterstellung das RichterG und die Bestellung des Landesgerichtshofs das LGH-RWG. Verfahren richten sich nach den jeweiligen Prozessgesetzen und dem LGG. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; in derselben Sache müssen die Instanzen personell getrennt sein.
Art. 41 Verfahren und Rechtsschutz
Artikel 41 – Verfahren und Rechtsschutz
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Urteile müssen begründet und öffentlich verkündet werden.
(3) Die Gerichtsbarkeit gewährleistet den Schutz der Grundrechte.
(1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires, öffentliches Verfahren.
(2) Urteile müssen begründet und öffentlich verkündet werden.
(3) Die Gerichtsbarkeit gewährleistet den Schutz der Grundrechte.
Art. 42 Landesgerichtshof
Artikel 42 – Landesgerichtshof
(1) Der Landesgerichtshof ist das höchste Gericht der Republik für alle Rechtsgebiete und zugleich Verfassungsgericht. Er besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Richtern und entscheidet unabhängig von Regierung und Volksversammlung.
(2) Der Landespräsident nominiert die Richter einschließlich des Gerichtspräsidenten.
a. Nach öffentlicher Anhörung bestätigt die Volksversammlung jeden Bewerber mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; anschließend ernennt ihn der Landespräsident.
b. Die Bestellung erfolgt bei pflichtgemäßer Amtsführung auf Lebenszeit, ohne Wiederwahlpflicht.
c. Rücktritt, dauernde Amtsunfähigkeit und ein rechtsstaatliches Amtsenthebungsverfahren bleiben nach Maßgabe des LGG möglich; eine freie politische Abberufung ist ausgeschlossen.
(3) Der Landesgerichtshof wahrt und legt das Grundgesetz aus. Er entscheidet über konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen, gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren, Parteiverbote und Anklagen nach Artikel 46. Verfassungsbeschwerden und die Überprüfung letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidungen setzen grundsätzlich die Annahme durch mindestens zwei Richter voraus; die Einzelheiten regelt das LGG.
(4) Alle Gerichte prüfen die Verfassungsmäßigkeit der im konkreten Fall anzuwendenden Normen. Sie dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen. Allgemein verbindliche Unwirksamkeitserklärungen und die abschließende Auslegung der Verfassung bleiben dem Landesgerichtshof vorbehalten.
(5) Seine Entscheidungen sind endgültig. Ihre tragenden veröffentlichten Rechtsgrundsätze binden die unteren Gerichte und staatlichen Stellen nach Maßgabe des LGG; begründete Änderungen seiner eigenen Rechtsprechung bleiben zulässig. Ein eigenständiges Landesvertretungsgericht, Hoheitsvertretungsgericht oder Landesordnungsgericht besteht nicht.
VIERTER TEIL – Der Landespräsident
(1) Der Landesgerichtshof ist das höchste Gericht der Republik für alle Rechtsgebiete und zugleich Verfassungsgericht. Er besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Richtern und entscheidet unabhängig von Regierung und Volksversammlung.
(2) Der Landespräsident nominiert die Richter einschließlich des Gerichtspräsidenten.
a. Nach öffentlicher Anhörung bestätigt die Volksversammlung jeden Bewerber mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder; anschließend ernennt ihn der Landespräsident.
b. Die Bestellung erfolgt bei pflichtgemäßer Amtsführung auf Lebenszeit, ohne Wiederwahlpflicht.
c. Rücktritt, dauernde Amtsunfähigkeit und ein rechtsstaatliches Amtsenthebungsverfahren bleiben nach Maßgabe des LGG möglich; eine freie politische Abberufung ist ausgeschlossen.
(3) Der Landesgerichtshof wahrt und legt das Grundgesetz aus. Er entscheidet über konkrete Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen, gesetzliche Wahl- und Mandatsverfahren, Parteiverbote und Anklagen nach Artikel 46. Verfassungsbeschwerden und die Überprüfung letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidungen setzen grundsätzlich die Annahme durch mindestens zwei Richter voraus; die Einzelheiten regelt das LGG.
(4) Alle Gerichte prüfen die Verfassungsmäßigkeit der im konkreten Fall anzuwendenden Normen. Sie dürfen verfassungswidrige Normen im Einzelfall unangewendet lassen. Allgemein verbindliche Unwirksamkeitserklärungen und die abschließende Auslegung der Verfassung bleiben dem Landesgerichtshof vorbehalten.
(5) Seine Entscheidungen sind endgültig. Ihre tragenden veröffentlichten Rechtsgrundsätze binden die unteren Gerichte und staatlichen Stellen nach Maßgabe des LGG; begründete Änderungen seiner eigenen Rechtsprechung bleiben zulässig. Ein eigenständiges Landesvertretungsgericht, Hoheitsvertretungsgericht oder Landesordnungsgericht besteht nicht.
VIERTER TEIL – Der Landespräsident
Art. 43 Stellung des Landespräsidenten
Artikel 43 – Stellung des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt und verkörpert die Einheit und Würde der Republik.
(2) Er handelt im Interesse des Volkes, wahrt die Verfassung und nimmt seine Aufgaben in parlamentarischer Zurückhaltung wahr.
(3) Er darf während seiner Amtszeit weder der Regierung noch einer gesetzgebenden oder kommunalen Vertretung angehören und kein richterliches Amt ausüben. Parteipolitische Leitungsämter ruhen während seiner Amtszeit.
(1) Der Landespräsident ist das Staatsoberhaupt und verkörpert die Einheit und Würde der Republik.
(2) Er handelt im Interesse des Volkes, wahrt die Verfassung und nimmt seine Aufgaben in parlamentarischer Zurückhaltung wahr.
(3) Er darf während seiner Amtszeit weder der Regierung noch einer gesetzgebenden oder kommunalen Vertretung angehören und kein richterliches Amt ausüben. Parteipolitische Leitungsämter ruhen während seiner Amtszeit.
Art. 44 Rechte und Befugnisse
Artikel 44 – Rechte und Befugnisse
(1) Der Landespräsident fertigt die nach diesem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze nach Artikel 30 aus und verkündet sie.
(2) Er schlägt den Ministerpräsidenten zur Wahl vor und ernennt und entlässt ihn nach Artikel 34; die Minister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Er vertritt die Republik völkerrechtlich, schließt in ihrem Namen Verträge mit anderen Staaten, beglaubigt diplomatische Vertreter und empfängt ausländische Gesandte. Die Zustimmungserfordernisse nach Artikel 8 bleiben unberührt.
(4) Er ernennt und entlässt Richter, Beamte sowie Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze. Gesetzliche Wahl-, Vorschlags- und Beteiligungsrechte sowie die richterliche Unabhängigkeit bleiben unberührt.
(5) Er übt das Begnadigungsrecht nach Artikel 37 aus, verleiht Orden und staatliche Auszeichnungen und nimmt repräsentative Staatsakte wahr.
(6) Er kann die Volksversammlung nur in den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 auflösen. Er besitzt keine allgemeine Regierungs-, Verordnungs- oder Weisungsgewalt.
(1) Der Landespräsident fertigt die nach diesem Grundgesetz zustande gekommenen Gesetze nach Artikel 30 aus und verkündet sie.
(2) Er schlägt den Ministerpräsidenten zur Wahl vor und ernennt und entlässt ihn nach Artikel 34; die Minister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.
(3) Er vertritt die Republik völkerrechtlich, schließt in ihrem Namen Verträge mit anderen Staaten, beglaubigt diplomatische Vertreter und empfängt ausländische Gesandte. Die Zustimmungserfordernisse nach Artikel 8 bleiben unberührt.
(4) Er ernennt und entlässt Richter, Beamte sowie Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze. Gesetzliche Wahl-, Vorschlags- und Beteiligungsrechte sowie die richterliche Unabhängigkeit bleiben unberührt.
(5) Er übt das Begnadigungsrecht nach Artikel 37 aus, verleiht Orden und staatliche Auszeichnungen und nimmt repräsentative Staatsakte wahr.
(6) Er kann die Volksversammlung nur in den Fällen des Artikels 32 Absatz 2 auflösen. Er besitzt keine allgemeine Regierungs-, Verordnungs- oder Weisungsgewalt.
Art. 45 Wahl und Amtszeit
Artikel 45 – Wahl und Amtszeit
(1) Der Landespräsident wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Bürger, der das passive Wahlrecht zur Volksversammlung besitzt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
a. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
b. Gewählt ist in der Stichwahl, wer mehr gültige Stimmen erhält.
c. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt.
d. Gleichstände beim Einzug in die Stichwahl werden durch einen unverzüglichen zusätzlichen Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten aufgelöst.
(3) Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat und beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten zulässig, auch wenn sie nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
(4) Die Wahl einschließlich einer erforderlichen Stichwahl ist rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; Absatz 2 gilt entsprechend. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49. Vor Amtsantritt leistet der Gewählte vor der Volksversammlung den Eid nach Artikel 65.
(5) Wahlvorschläge, Wahlleitung, Fristen und die Durchführung der Wahl regelt ein Landesgesetz. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält; andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt.
(1) Der Landespräsident wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Bürger, der das passive Wahlrecht zur Volksversammlung besitzt.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
a. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
b. Gewählt ist in der Stichwahl, wer mehr gültige Stimmen erhält.
c. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt.
d. Gleichstände beim Einzug in die Stichwahl werden durch einen unverzüglichen zusätzlichen Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Kandidaten aufgelöst.
(3) Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat und beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig; insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten zulässig, auch wenn sie nicht unmittelbar aufeinanderfolgen.
(4) Die Wahl einschließlich einer erforderlichen Stichwahl ist rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; Absatz 2 gilt entsprechend. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49. Vor Amtsantritt leistet der Gewählte vor der Volksversammlung den Eid nach Artikel 65.
(5) Wahlvorschläge, Wahlleitung, Fristen und die Durchführung der Wahl regelt ein Landesgesetz. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält; andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt.
Art. 46 Immunität und Verantwortung
Artikel 46 – Immunität und Verantwortung
(1) Der Landespräsident ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Während seiner Amtszeit bedürfen Strafverfolgung und freiheitsentziehende Maßnahmen der Zustimmung der Volksversammlung, außer bei Festnahme während der Tat oder am folgenden Tag. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Volksversammlung kann den Landespräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder wegen vorsätzlicher Verletzung dieses Grundgesetzes oder eines Gesetzes vor dem Landesgerichtshof anklagen.
(3) Das Gericht kann ihn des Amtes für verlustig erklären und ihn bis zur Entscheidung vorläufig an der Amtsausübung hindern.
(4) Angehörige des Landespräsidenten genießen keine besonderen Vorrechte oder Immunitäten.
(1) Der Landespräsident ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Während seiner Amtszeit bedürfen Strafverfolgung und freiheitsentziehende Maßnahmen der Zustimmung der Volksversammlung, außer bei Festnahme während der Tat oder am folgenden Tag. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Die Volksversammlung kann den Landespräsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder wegen vorsätzlicher Verletzung dieses Grundgesetzes oder eines Gesetzes vor dem Landesgerichtshof anklagen.
(3) Das Gericht kann ihn des Amtes für verlustig erklären und ihn bis zur Entscheidung vorläufig an der Amtsausübung hindern.
(4) Angehörige des Landespräsidenten genießen keine besonderen Vorrechte oder Immunitäten.
Art. 47 Gegenzeichnung
Artikel 47 – Gegenzeichnung
(1) Anordnungen und Verfügungen des Landespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister.
(2) Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten, die Auflösung der Volksversammlung bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 und das Ersuchen um Weiterführung der Regierungsgeschäfte nach Artikel 34 Absatz 6.
(3) Verfassungsunmittelbare Wahlvorschläge und Anträge an den Landesgerichtshof sowie Nominierung und Ernennung seiner Richter einschließlich seines Präsidenten und der Ersatzrichter nach dem LGH-RWG bedürfen keiner Gegenzeichnung.
(1) Anordnungen und Verfügungen des Landespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister.
(2) Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten, die Auflösung der Volksversammlung bei gescheiterter Regierungsbildung nach Artikel 34 Absatz 4 und das Ersuchen um Weiterführung der Regierungsgeschäfte nach Artikel 34 Absatz 6.
(3) Verfassungsunmittelbare Wahlvorschläge und Anträge an den Landesgerichtshof sowie Nominierung und Ernennung seiner Richter einschließlich seines Präsidenten und der Ersatzrichter nach dem LGH-RWG bedürfen keiner Gegenzeichnung.
Art. 48 Amtsausstattung und Unterhalt
Artikel 48 – Amtsausstattung und Unterhalt
(1) Zur Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben erhält der Landespräsident eine angemessene Amtsausstattung.
(2) Das Präsidialamt unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Seine Organisation wird durch Landesgesetz geregelt.
(3) Die Amtsbezüge und eine etwaige Aufwandsentschädigung werden durch Gesetz bestimmt.
(4) Die Mittel für das Amt werden im Haushaltsgesetz gesondert ausgewiesen.
(5) Sämtliche öffentlichen Mittel des Präsidialamtes unterliegen der parlamentarischen Haushaltskontrolle und den gesetzlichen Prüfungsrechten.
(6) Aus dem Amt entstehen keine erblichen Rechte, staatlichen Ansprüche für Angehörige oder Befugnisse zur Verwaltung des Staates als Privatvermögen.
(1) Zur Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben erhält der Landespräsident eine angemessene Amtsausstattung.
(2) Das Präsidialamt unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Seine Organisation wird durch Landesgesetz geregelt.
(3) Die Amtsbezüge und eine etwaige Aufwandsentschädigung werden durch Gesetz bestimmt.
(4) Die Mittel für das Amt werden im Haushaltsgesetz gesondert ausgewiesen.
(5) Sämtliche öffentlichen Mittel des Präsidialamtes unterliegen der parlamentarischen Haushaltskontrolle und den gesetzlichen Prüfungsrechten.
(6) Aus dem Amt entstehen keine erblichen Rechte, staatlichen Ansprüche für Angehörige oder Befugnisse zur Verwaltung des Staates als Privatvermögen.
Art. 49 Vertretung des Landespräsidenten
Artikel 49 – Vertretung des Landespräsidenten
(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.
(2) Während der Vertretung ruhen die parlamentarischen Leitungs- und Stimmrechte des Vertreters. Er ist an dieselben verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden wie der Landespräsident.
(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.
(1) Bei Verhinderung des Landespräsidenten oder Erledigung seines Amtes, einschließlich des regulären Amtsablaufs ohne angetretenen Nachfolger, nimmt der Vorsitzende der Volksversammlung dessen Befugnisse wahr; bei dessen Verhinderung sein parlamentarischer Stellvertreter.
(2) Während der Vertretung ruhen die parlamentarischen Leitungs- und Stimmrechte des Vertreters. Er ist an dieselben verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden wie der Landespräsident.
(3) Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung oder dem Amtsantritt eines neu gewählten Landespräsidenten. Die Vertretung begründet weder eine eigene Amtszeit nach Artikel 45 noch eine Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten.
Art. 50 Rücktritt und Amtsende
Artikel 50 – Rücktritt und Amtsende
(1) Der Landespräsident kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam und ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Amt endet außerdem mit Ablauf der Amtszeit, Tod oder Amtsverlust durch Entscheidung des Landesgerichtshofs. Vertretung und Neuwahl richten sich nach den Artikeln 45 und 49.
FÜNFTER TEIL – Finanzordnung, Verwaltung und staatliche Kontrolle
(1) Der Landespräsident kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Volksversammlung zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung wirksam und ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Amt endet außerdem mit Ablauf der Amtszeit, Tod oder Amtsverlust durch Entscheidung des Landesgerichtshofs. Vertretung und Neuwahl richten sich nach den Artikeln 45 und 49.
FÜNFTER TEIL – Finanzordnung, Verwaltung und staatliche Kontrolle
Art. 51 Grundsätze der Staatsfinanzen
Artikel 51 – Grundsätze der Staatsfinanzen
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Republik müssen im Haushaltsplan veranschlagt und in einem Haushaltsgesetz festgestellt werden.
(2) Der Staat wirtschaftet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
(3) Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen oder zur Abwendung einer außergewöhnlichen Notlage aufgenommen werden.
(4) Der Staat ist verpflichtet, eine nachhaltige Finanzpolitik zu führen, die zukünftige Generationen nicht unverhältnismäßig belastet.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Republik müssen im Haushaltsplan veranschlagt und in einem Haushaltsgesetz festgestellt werden.
(2) Der Staat wirtschaftet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
(3) Kredite dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen oder zur Abwendung einer außergewöhnlichen Notlage aufgenommen werden.
(4) Der Staat ist verpflichtet, eine nachhaltige Finanzpolitik zu führen, die zukünftige Generationen nicht unverhältnismäßig belastet.
Art. 52 Haushalt und Kontrolle
Artikel 52 – Haushalt und Kontrolle
(1) Der Haushaltsplan wird jährlich von der Regierung aufgestellt und der Volksversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Das Haushaltsgesetz wird nach Artikel 30 vom Landespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Volksversammlung.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, der Volksversammlung halbjährlich Rechenschaft über die Haushaltsführung abzulegen.
(1) Der Haushaltsplan wird jährlich von der Regierung aufgestellt und der Volksversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Das Haushaltsgesetz wird nach Artikel 30 vom Landespräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Volksversammlung.
(4) Die Regierung ist verpflichtet, der Volksversammlung halbjährlich Rechenschaft über die Haushaltsführung abzulegen.
Art. 53 Steuern und Abgaben
Artikel 53 – Steuern und Abgaben
(1) Steuern, Zölle und Abgaben dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden.
(2) Niemand darf zu einer Leistung oder Zahlung verpflichtet werden, die nicht durch Gesetz begründet ist.
(3) Das Steuerwesen ist nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit auszugestalten.
(1) Steuern, Zölle und Abgaben dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden.
(2) Niemand darf zu einer Leistung oder Zahlung verpflichtet werden, die nicht durch Gesetz begründet ist.
(3) Das Steuerwesen ist nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit auszugestalten.
Art. 54 Entfallen
Artikel 54 – Entfallen
Entfallen
Entfallen
Art. 55 Verwaltung
Artikel 55 – Verwaltung
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung dient dem Volk und ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Öffentliche Ämter sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich.
(3) Jeder Beamte und jede Beamtin leistet bei Amtsantritt den Eid, die Verfassung zu achten und die Gesetze der Republik gewissenhaft zu vollziehen.
(4) Das Nähere über Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltung regelt ein Verwaltungsgesetz.
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung dient dem Volk und ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Öffentliche Ämter sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich.
(3) Jeder Beamte und jede Beamtin leistet bei Amtsantritt den Eid, die Verfassung zu achten und die Gesetze der Republik gewissenhaft zu vollziehen.
(4) Das Nähere über Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltung regelt ein Verwaltungsgesetz.
Art. 56 Kommunen und Selbstverwaltung
Artikel 56 – Kommunen und Selbstverwaltung
(1) Die in Artikel 2 genannten Gemeinden und die gemeindefreie Stadt Falkenberg sind Grundlage des demokratischen Lebens. Sie besitzen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.
(2) Die kommunale Legislative ist in Falkenberg der Stadtrat und in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils ein Gemeinderat. Ihre Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Räte beschließen kommunale Satzungen und den kommunalen Haushalt und kontrollieren die Verwaltung.
(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.
(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.
(5) Der Staat gewährleistet den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung. Die Rechtsaufsicht über die kommunalen Körperschaften übt das Innenministerium aus.
(6) Änderungen der kommunalen und wahlrechtlichen Gliederung erfolgen nach Artikel 2 Absatz 5 durch Landesgesetz.
(1) Die in Artikel 2 genannten Gemeinden und die gemeindefreie Stadt Falkenberg sind Grundlage des demokratischen Lebens. Sie besitzen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.
(2) Die kommunale Legislative ist in Falkenberg der Stadtrat und in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils ein Gemeinderat. Ihre Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Räte beschließen kommunale Satzungen und den kommunalen Haushalt und kontrollieren die Verwaltung.
(3) Jeder Gemeinde stehen mindestens elf Ratssitze zu. Für jeweils volle 600 tatsächliche Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; die Höchstzahl beträgt 21 Sitze. Bis 1.199 Einwohner bestehen elf Sitze, ab 1.200 zwölf Sitze; ab 6.600 Einwohnern bleibt es bei 21 Sitzen. Diese Regel gilt ebenso für den Stadtrat Falkenbergs.
(4) Maßgeblich ist die vor der jeweiligen Wahl amtlich festgestellte tatsächliche Einwohnerzahl. Stichtag, Einwohnerermittlung, Wahlverfahren und Amtsdauer regelt ein Landesgesetz. Änderungen während der Wahlperiode verändern die Sitzzahl erst bei der folgenden Wahl.
(5) Der Staat gewährleistet den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung. Die Rechtsaufsicht über die kommunalen Körperschaften übt das Innenministerium aus.
(6) Änderungen der kommunalen und wahlrechtlichen Gliederung erfolgen nach Artikel 2 Absatz 5 durch Landesgesetz.
Art. 57 Öffentliche Einrichtungen
Artikel 57 – Öffentliche Einrichtungen
(1) Schulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturelle Institutionen stehen unter Aufsicht des Staates und dienen dem Gemeinwohl.
(2) Der Staat fördert Bildung, Wissenschaft, Kultur und Umweltschutz als zentrale Pfeiler gesellschaftlicher Entwicklung.
(1) Schulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und kulturelle Institutionen stehen unter Aufsicht des Staates und dienen dem Gemeinwohl.
(2) Der Staat fördert Bildung, Wissenschaft, Kultur und Umweltschutz als zentrale Pfeiler gesellschaftlicher Entwicklung.
Art. 58 Rechenschaft, Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
Artikel 58 – Rechenschaft, Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
(1) Die Regierung ist der Volksversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Auf Verlangen berichtet sie umfassend über ihre Tätigkeit, Gesetzesvorhaben, Haushaltsführung und Verwaltung.
(2) Die Volksversammlung kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Landespräsidenten ersucht, den bisherigen Ministerpräsidenten zu entlassen. Der Landespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(3) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung, kann der Landespräsident auf dessen Vorschlag binnen einundzwanzig Tagen die Volksversammlung auflösen.
a. Dieses Recht erlischt, sobald die Volksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.
b. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(4) Der Vertrauensentzug gegenüber einem einzelnen Minister begründet kein Auflösungsrecht.
SECHSTER TEIL – Schlussbestimmungen
(1) Die Regierung ist der Volksversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Auf Verlangen berichtet sie umfassend über ihre Tätigkeit, Gesetzesvorhaben, Haushaltsführung und Verwaltung.
(2) Die Volksversammlung kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Landespräsidenten ersucht, den bisherigen Ministerpräsidenten zu entlassen. Der Landespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(3) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung, kann der Landespräsident auf dessen Vorschlag binnen einundzwanzig Tagen die Volksversammlung auflösen.
a. Dieses Recht erlischt, sobald die Volksversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten wählt.
b. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(4) Der Vertrauensentzug gegenüber einem einzelnen Minister begründet kein Auflösungsrecht.
SECHSTER TEIL – Schlussbestimmungen
Art. 59 Schutz der Verfassungsordnung
Artikel 59 – Schutz der Verfassungsordnung
(1) Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die republikanische Staatsform, die Gewaltenteilung sowie der Wesensgehalt der Grundrechte sind unveränderlich.
(2) Kein Gesetz und kein Akt staatlicher Gewalt darf die in Absatz 1 geschützten Grundprinzipien oder den Wesensgehalt der Grundrechte aufheben oder beeinträchtigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
(3) Der Landesgerichtshof wacht über die Einhaltung dieser Bestimmungen.
(1) Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die republikanische Staatsform, die Gewaltenteilung sowie der Wesensgehalt der Grundrechte sind unveränderlich.
(2) Kein Gesetz und kein Akt staatlicher Gewalt darf die in Absatz 1 geschützten Grundprinzipien oder den Wesensgehalt der Grundrechte aufheben oder beeinträchtigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
(3) Der Landesgerichtshof wacht über die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Art. 60 Staatsnotstand
Artikel 60 – Staatsnotstand
(1) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der staatlichen Ordnung, der Sicherheit oder der territorialen Integrität kann der Ministerpräsident mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung den Staatsnotstand erklären. Der Landespräsident verkündet die Erklärung.
(2) Die Erklärung tritt außer Kraft, sobald die Volksversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verlangt oder die Bedrohung nicht mehr besteht.
(3) Während des Staatsnotstandes dürfen Maßnahmen nur aufgrund eines Gesetzes und nur insoweit ergriffen werden, als sie zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung zwingend erforderlich sind.
(4) Die Grundrechte dürfen auch im Notstand nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der verfassungsrechtlich zulässig und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Parlamentarische Kontrolle, gerichtlicher Rechtsschutz und die Befugnisgrenzen des Landespräsidenten bleiben bestehen.
(1) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der staatlichen Ordnung, der Sicherheit oder der territorialen Integrität kann der Ministerpräsident mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Volksversammlung den Staatsnotstand erklären. Der Landespräsident verkündet die Erklärung.
(2) Die Erklärung tritt außer Kraft, sobald die Volksversammlung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verlangt oder die Bedrohung nicht mehr besteht.
(3) Während des Staatsnotstandes dürfen Maßnahmen nur aufgrund eines Gesetzes und nur insoweit ergriffen werden, als sie zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung zwingend erforderlich sind.
(4) Die Grundrechte dürfen auch im Notstand nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der verfassungsrechtlich zulässig und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Parlamentarische Kontrolle, gerichtlicher Rechtsschutz und die Befugnisgrenzen des Landespräsidenten bleiben bestehen.
Art. 61 Verfassungsänderungen
Artikel 61 – Verfassungsänderungen
(1) Änderungen dieses Grundgesetzes bedürfen eines Gesetzes, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt, und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung. Ausfertigung und Verkündung erfolgen nach Artikel 30.
(2) Eine Verfassungsänderung darf die Gliederung der Staatsgewalten, die republikanische und demokratische Staatsform oder den Wesensgehalt der Grundrechte nicht aufheben oder wesentlich beeinträchtigen.
(3) Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft, soweit das Änderungsgesetz keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) (a.) Die nachfolgend geschützten Grundprinzipien und der Wesensgehalt der Grundrechte sind der verfassungsändernden Gewalt entzogen. Weder die Zustimmung des Landespräsidenten noch ein anderer staatlicher Akt kann ihre Aufhebung oder eine Beeinträchtigung ihres unveränderlichen Kerns rechtfertigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig; eine Änderung oder Umgehung des unveränderlichen Kerns wird dadurch nicht erlaubt.
(b.) Zu den unveränderlichen Grundlagen der Republik Falkenberg gehören:
1. die Existenz der Republik Falkenberg als parlamentarische Republik (Art. 1 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1),
2. die demokratische Wahl und zeitliche Begrenzung des Amtes des Landespräsidenten sowie die Trennung von Staatsoberhaupt und Regierungschef (Art. 3, Art. 4, Art. 34 und Art. 45),
3. die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 11 Abs. 1),
4. der Wesensgehalt der Grundrechte nach dem Zweiten Teil dieses Grundgesetzes (Art. 11 bis Art. 27), insbesondere
a) die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12),
b) die persönliche Freiheit (Art. 14),
c) die Meinungs-, Glaubens- und Pressefreiheit (Art. 15 und Art. 16),
d) das Eigentumsrecht (Art. 20)
e) und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 24),
5. die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Volkssouveränität und das Mehrparteiensystem (Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1),
6. die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative (Art. 1 Abs. 1 und Art. 28 bis Art. 42),
7. die Unabhängigkeit der Gerichte und die Bindung aller staatlichen Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 39 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3),
8. die Einheit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes (Art. 2 Abs. 1),
9. das Verbot der Todesstrafe und jeglicher unmenschlicher oder erniedrigender Strafen (Art. 13 Abs. 3),
10. die Verantwortung des Staates für die Umwelt und die künftigen Generationen (Art. 26 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1).
(c.) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Absatzes mit dem Ziel, die in Buchstabe b geschützten Grundlagen anzutasten, ist unzulässig.
(1) Änderungen dieses Grundgesetzes bedürfen eines Gesetzes, das seinen Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt, und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volksversammlung. Ausfertigung und Verkündung erfolgen nach Artikel 30.
(2) Eine Verfassungsänderung darf die Gliederung der Staatsgewalten, die republikanische und demokratische Staatsform oder den Wesensgehalt der Grundrechte nicht aufheben oder wesentlich beeinträchtigen.
(3) Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft, soweit das Änderungsgesetz keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) (a.) Die nachfolgend geschützten Grundprinzipien und der Wesensgehalt der Grundrechte sind der verfassungsändernden Gewalt entzogen. Weder die Zustimmung des Landespräsidenten noch ein anderer staatlicher Akt kann ihre Aufhebung oder eine Beeinträchtigung ihres unveränderlichen Kerns rechtfertigen. Einschränkungen einzelner Grundrechte bleiben nur innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen verfassungsrechtlichen Schranken und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig; eine Änderung oder Umgehung des unveränderlichen Kerns wird dadurch nicht erlaubt.
(b.) Zu den unveränderlichen Grundlagen der Republik Falkenberg gehören:
1. die Existenz der Republik Falkenberg als parlamentarische Republik (Art. 1 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1),
2. die demokratische Wahl und zeitliche Begrenzung des Amtes des Landespräsidenten sowie die Trennung von Staatsoberhaupt und Regierungschef (Art. 3, Art. 4, Art. 34 und Art. 45),
3. die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 11 Abs. 1),
4. der Wesensgehalt der Grundrechte nach dem Zweiten Teil dieses Grundgesetzes (Art. 11 bis Art. 27), insbesondere
a) die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 12),
b) die persönliche Freiheit (Art. 14),
c) die Meinungs-, Glaubens- und Pressefreiheit (Art. 15 und Art. 16),
d) das Eigentumsrecht (Art. 20)
e) und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 24),
5. die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Volkssouveränität und das Mehrparteiensystem (Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1),
6. die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative (Art. 1 Abs. 1 und Art. 28 bis Art. 42),
7. die Unabhängigkeit der Gerichte und die Bindung aller staatlichen Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 39 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3),
8. die Einheit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes (Art. 2 Abs. 1),
9. das Verbot der Todesstrafe und jeglicher unmenschlicher oder erniedrigender Strafen (Art. 13 Abs. 3),
10. die Verantwortung des Staates für die Umwelt und die künftigen Generationen (Art. 26 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1).
(c.) Eine Änderung oder Aufhebung dieses Absatzes mit dem Ziel, die in Buchstabe b geschützten Grundlagen anzutasten, ist unzulässig.
Art. 62 Staatliche Auslegung
Artikel 62 – Staatliche Auslegung
(1) Der Landesgerichtshof entscheidet über die Auslegung dieses Grundgesetzes in einem zulässigen konkreten Verfahren. Regierung, Volksversammlung und Landespräsident können ihn nach Maßgabe des LGG anrufen, wenn eigene verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten streitig sind.
(2) Eine bloße politische Auslegungsfrage begründet kein Gutachtenverfahren. Die Entscheidungen und tragenden Rechtsgrundsätze des Landesgerichtshofs sind nach Artikel 42 verbindlich.
(1) Der Landesgerichtshof entscheidet über die Auslegung dieses Grundgesetzes in einem zulässigen konkreten Verfahren. Regierung, Volksversammlung und Landespräsident können ihn nach Maßgabe des LGG anrufen, wenn eigene verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten streitig sind.
(2) Eine bloße politische Auslegungsfrage begründet kein Gutachtenverfahren. Die Entscheidungen und tragenden Rechtsgrundsätze des Landesgerichtshofs sind nach Artikel 42 verbindlich.
Art. 63 Übergangsbestimmungen
Artikel 63 – Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass der in diesem Grundgesetz vorgesehenen Ausführungsgesetze gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen fort, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Amtierende Minister, Richter und Beamte bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Der bisherige Vorsitzende des Ministerrates führt das Amt unter der Bezeichnung Ministerpräsident bis zur nächsten verfassungsgemäßen Neubestellung fort; seine laufende Amtszeit wird nicht neu begonnen.
(3) Die bestehende Volksversammlung bleibt bis zur nächsten verfassungsgemäßen Wahl im Amt. Der erste Landespräsident wird unmittelbar vom Volk gewählt; der erste Wahlgang findet binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieser Neufassung statt. Eine erforderliche Stichwahl richtet sich nach Artikel 45. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49.
(4) Mit Inkrafttreten entfallen die fürstliche Staatsgewalt, die dynastische Erbfolge und die besonderen Vorrechte des früheren Fürstenhauses. Frühere Amtsbezeichnungen und Staatsbezeichnungen in fortgeltenden Vorschriften sind entsprechend der republikanischen Ordnung auszulegen; eine Erweiterung strafrechtlicher Tatbestände folgt daraus nicht.
(5) Die drei Wahlkreise und die kommunale Gliederung nach Artikel 2 sind für die nächsten jeweiligen Wahlen durch Landesgesetz näher abzugrenzen. Bis zur ersten Wahl kommunaler Räte gelten bestehende gesetzliche Verwaltungsregelungen fort, soweit sie der kommunalen Selbstverwaltung nicht widersprechen.
(6) Für die Neuordnung der Gerichte nach den Artikeln 40 und 42 gelten die Überleitungsregeln des LGG. Abweichend von Absatz 2 werden bestehende richterliche Amtsverhältnisse nach diesen besonderen Regeln fortgeführt oder übergeleitet; laufende Verfahren, rechtskräftige Urteile und gesetzliche Richtergarantien sind zu wahren.
(1) Bis zum Erlass der in diesem Grundgesetz vorgesehenen Ausführungsgesetze gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen fort, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Amtierende Minister, Richter und Beamte bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Der bisherige Vorsitzende des Ministerrates führt das Amt unter der Bezeichnung Ministerpräsident bis zur nächsten verfassungsgemäßen Neubestellung fort; seine laufende Amtszeit wird nicht neu begonnen.
(3) Die bestehende Volksversammlung bleibt bis zur nächsten verfassungsgemäßen Wahl im Amt. Der erste Landespräsident wird unmittelbar vom Volk gewählt; der erste Wahlgang findet binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieser Neufassung statt. Eine erforderliche Stichwahl richtet sich nach Artikel 45. Bis zum Amtsantritt des Gewählten gilt Artikel 49.
(4) Mit Inkrafttreten entfallen die fürstliche Staatsgewalt, die dynastische Erbfolge und die besonderen Vorrechte des früheren Fürstenhauses. Frühere Amtsbezeichnungen und Staatsbezeichnungen in fortgeltenden Vorschriften sind entsprechend der republikanischen Ordnung auszulegen; eine Erweiterung strafrechtlicher Tatbestände folgt daraus nicht.
(5) Die drei Wahlkreise und die kommunale Gliederung nach Artikel 2 sind für die nächsten jeweiligen Wahlen durch Landesgesetz näher abzugrenzen. Bis zur ersten Wahl kommunaler Räte gelten bestehende gesetzliche Verwaltungsregelungen fort, soweit sie der kommunalen Selbstverwaltung nicht widersprechen.
(6) Für die Neuordnung der Gerichte nach den Artikeln 40 und 42 gelten die Überleitungsregeln des LGG. Abweichend von Absatz 2 werden bestehende richterliche Amtsverhältnisse nach diesen besonderen Regeln fortgeführt oder übergeleitet; laufende Verfahren, rechtskräftige Urteile und gesetzliche Richtergarantien sind zu wahren.
Art. 64 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Artikel 64 – Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Neufassung wird vom Vorsitzenden der Volksversammlung nach ihrem Beschluss ausgefertigt und verkündet. Spätere Änderungen richten sich nach den Artikeln 30 und 61.
(3) Mit dem Inkrafttreten verliert jede frühere verfassungsähnliche Ordnung ihre Gültigkeit.
(1) Dieses Grundgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Neufassung wird vom Vorsitzenden der Volksversammlung nach ihrem Beschluss ausgefertigt und verkündet. Spätere Änderungen richten sich nach den Artikeln 30 und 61.
(3) Mit dem Inkrafttreten verliert jede frühere verfassungsähnliche Ordnung ihre Gültigkeit.
Art. 65 Verfassungseid
Artikel 65 – Verfassungseid
(1) Der Landespräsident leistet bei Amtsantritt vor der Volksversammlung folgenden Eid; die Mitglieder der Volksversammlung, der Regierung, der Justiz und der Verwaltung leisten ihn vor dem Landespräsidenten oder einem gesetzlich bestimmten Vertreter:
„Ich schwöre, die Verfassung der Republik Falkenberg zu achten, die Gesetze gewissenhaft zu erfüllen, das Wohl des Volkes zu fördern und Schaden von Staat und Volk abzuwenden. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(1) Der Landespräsident leistet bei Amtsantritt vor der Volksversammlung folgenden Eid; die Mitglieder der Volksversammlung, der Regierung, der Justiz und der Verwaltung leisten ihn vor dem Landespräsidenten oder einem gesetzlich bestimmten Vertreter:
„Ich schwöre, die Verfassung der Republik Falkenberg zu achten, die Gesetze gewissenhaft zu erfüllen, das Wohl des Volkes zu fördern und Schaden von Staat und Volk abzuwenden. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Art. 66 Verkündung
Artikel 66 – Verkündung
Im Namen des Volkes der Republik Falkenberg wird dieses Grundgesetz hiermit verkündet.
Es gilt als Ausdruck des freien Willens des Volkes und seiner Entscheidung für eine parlamentarische Republik.
Im Namen des Volkes der Republik Falkenberg wird dieses Grundgesetz hiermit verkündet.
Es gilt als Ausdruck des freien Willens des Volkes und seiner Entscheidung für eine parlamentarische Republik.