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Gewerbeordnung der Republik Falkenberg (GewO)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Gewerbefreiheit
§ 1 – Geltung und Gewerbefreiheit
Jede volljährige geschäftsfähige Person und rechtsfähige Organisation darf eine erlaubte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Politische Überzeugung, Herkunft und rechtmäßige Kritik sind keine Versagungsgründe. Besondere Berufs-, Sicherheits- und Zulassungsgesetze gehen vor.
Jede volljährige geschäftsfähige Person und rechtsfähige Organisation darf eine erlaubte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Politische Überzeugung, Herkunft und rechtmäßige Kritik sind keine Versagungsgründe. Besondere Berufs-, Sicherheits- und Zulassungsgesetze gehen vor.
§ 2 Anzeige und Zuständigkeit
§ 2 – Anzeige und Zuständigkeit
(1) Beginn, wesentliche Änderung und Ende eines Gewerbes sind binnen sieben Tagen der Kommune des Betriebssitzes anzuzeigen.
(2) Die Kommune führt das Gewerbeverzeichnis.
(3) Die Anzeige nennt:
a. Identität beziehungsweise Registerkennung;
b. Vertretung;
c. Sitz;
d. Tätigkeit;
e. Beginn.
(4) Eine zugleich eingereichte Unternehmensanmeldung wird intern weitergeleitet; dieselben Nachweise sind nicht mehrfach zu verlangen.
(1) Beginn, wesentliche Änderung und Ende eines Gewerbes sind binnen sieben Tagen der Kommune des Betriebssitzes anzuzeigen.
(2) Die Kommune führt das Gewerbeverzeichnis.
(3) Die Anzeige nennt:
a. Identität beziehungsweise Registerkennung;
b. Vertretung;
c. Sitz;
d. Tätigkeit;
e. Beginn.
(4) Eine zugleich eingereichte Unternehmensanmeldung wird intern weitergeleitet; dieselben Nachweise sind nicht mehrfach zu verlangen.
§ 3 Wirkung der Anzeige
§ 3 – Wirkung der Anzeige
Ein nicht besonders erlaubnispflichtiges Gewerbe darf bereits mit vollständiger Anzeige beginnen; eine zusätzliche politische Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Kommune bestätigt den Eingang binnen zwei Tagen. Eine Empfangsbestätigung beweist weder Unternehmensrechtspersönlichkeit noch fachliche Eignung; hierfür gelten VURG und Fachrecht.
Ein nicht besonders erlaubnispflichtiges Gewerbe darf bereits mit vollständiger Anzeige beginnen; eine zusätzliche politische Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Kommune bestätigt den Eingang binnen zwei Tagen. Eine Empfangsbestätigung beweist weder Unternehmensrechtspersönlichkeit noch fachliche Eignung; hierfür gelten VURG und Fachrecht.
§ 4 Besondere Erlaubnisse
§ 4 – Besondere Erlaubnisse
Bank- und Zahlungsdienste, Versicherungen, Waffenhandel und weitere ausdrücklich gesetzlich vorbehaltene Tätigkeiten benötigen die jeweilige Fachzulassung. Die Gewerbeanzeige ersetzt diese nicht. Behörden benennen fehlende Voraussetzungen und zuständige Stelle nachvollziehbar; sie dürfen keine neuen erlaubnispflichtigen Branchen durch bloße Verwaltungspraxis schaffen.
Bank- und Zahlungsdienste, Versicherungen, Waffenhandel und weitere ausdrücklich gesetzlich vorbehaltene Tätigkeiten benötigen die jeweilige Fachzulassung. Die Gewerbeanzeige ersetzt diese nicht. Behörden benennen fehlende Voraussetzungen und zuständige Stelle nachvollziehbar; sie dürfen keine neuen erlaubnispflichtigen Branchen durch bloße Verwaltungspraxis schaffen.
§ 5 Pflichten im Geschäftsverkehr
§ 5 – Pflichten im Geschäftsverkehr
Anbieter nennen vor Vertragsschluss ihren Geschäfts- oder Registernamen, erreichbare Kontaktstelle und den vollständigen Preis einschließlich gesetzlicher Steuern und unvermeidbarer Zuschläge. Vereinbarte Leistungen werden nachweisbar abgerechnet. Verbraucherschutz, Arbeitsrecht, Datenschutz, Buchführung und Besteuerung richten sich nach den besonderen Gesetzen.
Anbieter nennen vor Vertragsschluss ihren Geschäfts- oder Registernamen, erreichbare Kontaktstelle und den vollständigen Preis einschließlich gesetzlicher Steuern und unvermeidbarer Zuschläge. Vereinbarte Leistungen werden nachweisbar abgerechnet. Verbraucherschutz, Arbeitsrecht, Datenschutz, Buchführung und Besteuerung richten sich nach den besonderen Gesetzen.
§ 6 Aufsicht und Abhilfe
§ 6 – Aufsicht und Abhilfe
(1) Die Kommune darf erforderliche gewerbebezogene Auskünfte und vorhandene Geschäftsunterlagen verlangen, wenn ein konkreter gesetzlicher Prüfzweck benannt ist.
(2) Bei fehlenden Anzeigen und behebbaren Pflichtverstößen ist grundsätzlich zuerst mit Aufforderung und mindestens sieben Tagen Abhilfefrist zu begegnen.
(3) Wohnungen, Durchsuchung und vertrauliche Kommunikation bleiben den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterworfen.
(1) Die Kommune darf erforderliche gewerbebezogene Auskünfte und vorhandene Geschäftsunterlagen verlangen, wenn ein konkreter gesetzlicher Prüfzweck benannt ist.
(2) Bei fehlenden Anzeigen und behebbaren Pflichtverstößen ist grundsätzlich zuerst mit Aufforderung und mindestens sieben Tagen Abhilfefrist zu begegnen.
(3) Wohnungen, Durchsuchung und vertrauliche Kommunikation bleiben den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterworfen.
§ 7 Beschränkung und Untersagung
§ 7 – Beschränkung und Untersagung
Bei nachgewiesenen wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen und konkreter Gefahr weiterer wesentlicher Schäden kann die Kommune nach Anhörung bestimmte Tätigkeiten beschränken oder als letztes Mittel untersagen. Ein einzelner Irrtum, bloße Zahlungsunfähigkeit oder politische Missbilligung genügt nicht. Die Entscheidung benennt Tatsachen, Umfang, mildere geprüfte Mittel und Voraussetzungen einer späteren Wiederzulassung.
Bei nachgewiesenen wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen und konkreter Gefahr weiterer wesentlicher Schäden kann die Kommune nach Anhörung bestimmte Tätigkeiten beschränken oder als letztes Mittel untersagen. Ein einzelner Irrtum, bloße Zahlungsunfähigkeit oder politische Missbilligung genügt nicht. Die Entscheidung benennt Tatsachen, Umfang, mildere geprüfte Mittel und Voraussetzungen einer späteren Wiederzulassung.
§ 8 Verfahren und Übergang
§ 8 – Verfahren und Übergang
Es gelten VwVfG, VwGO und LVwVG. Anzeige und gewöhnliche Gewerbebestätigung sind gebührenfrei; gesetzlich bestimmte Register- und Fachgebühren bleiben bestehen. Bereits rechtmäßig betriebene Gewerbe reichen die Anzeige binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten nach und dürfen erlaubte Tätigkeiten währenddessen fortführen. Fehlende Anzeige allein macht abgeschlossene Verträge nicht nichtig.
Es gelten VwVfG, VwGO und LVwVG. Anzeige und gewöhnliche Gewerbebestätigung sind gebührenfrei; gesetzlich bestimmte Register- und Fachgebühren bleiben bestehen. Bereits rechtmäßig betriebene Gewerbe reichen die Anzeige binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten nach und dürfen erlaubte Tätigkeiten währenddessen fortführen. Fehlende Anzeige allein macht abgeschlossene Verträge nicht nichtig.
§ 8a Zweigniederlassung und Verantwortlichkeit
§ 8a – Zweigniederlassung und Verantwortlichkeit
(1) Weitere selbstständig organisierte Betriebsstätten sind mit Standort und verantwortlicher Leitung in das Gewerbeverzeichnis aufzunehmen. Ein Wechsel der Leitung oder des Sitzes wird binnen sieben Tagen angezeigt; bloßer Personalwechsel ohne Leitungsfunktion ist nicht meldepflichtig.
(2) Die verantwortliche Leitung stellt die Erreichbarkeit für behördliche Mitteilungen sicher. Eine Benennung beseitigt nicht die Verantwortung des Unternehmens und begründet ohne eigene Pflichtverletzung keine persönliche Haftung für alle Unternehmensschulden.
(1) Weitere selbstständig organisierte Betriebsstätten sind mit Standort und verantwortlicher Leitung in das Gewerbeverzeichnis aufzunehmen. Ein Wechsel der Leitung oder des Sitzes wird binnen sieben Tagen angezeigt; bloßer Personalwechsel ohne Leitungsfunktion ist nicht meldepflichtig.
(2) Die verantwortliche Leitung stellt die Erreichbarkeit für behördliche Mitteilungen sicher. Eine Benennung beseitigt nicht die Verantwortung des Unternehmens und begründet ohne eigene Pflichtverletzung keine persönliche Haftung für alle Unternehmensschulden.
§ 8b Erlaubnisverfahren und Wiederzulassung
§ 8b – Erlaubnisverfahren und Wiederzulassung
(1) Für besondere Erlaubnisse benennt die zuständige Fachbehörde die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise. Eine pauschale politische Zuverlässigkeitsprüfung oder Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband darf nicht zusätzlich verlangt werden.
(2) Eine Untersagung nach § 7 ist auf Antrag aufzuheben oder einzuschränken, sobald ihre Voraussetzungen nachweisbar entfallen sind. Die Kommune prüft vollständige Nachweise grundsätzlich binnen sieben Tagen; eine noch nicht abgeschlossene Prüfung begründet keine automatische Wiederzulassung.
(3) Die Wiederzulassung kann mit geeigneten verhältnismäßigen Nachweis- und Kontrollauflagen verbunden werden. Fachzulassungen bleiben gesondert zu prüfen.
(1) Für besondere Erlaubnisse benennt die zuständige Fachbehörde die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise. Eine pauschale politische Zuverlässigkeitsprüfung oder Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverband darf nicht zusätzlich verlangt werden.
(2) Eine Untersagung nach § 7 ist auf Antrag aufzuheben oder einzuschränken, sobald ihre Voraussetzungen nachweisbar entfallen sind. Die Kommune prüft vollständige Nachweise grundsätzlich binnen sieben Tagen; eine noch nicht abgeschlossene Prüfung begründet keine automatische Wiederzulassung.
(3) Die Wiederzulassung kann mit geeigneten verhältnismäßigen Nachweis- und Kontrollauflagen verbunden werden. Fachzulassungen bleiben gesondert zu prüfen.
§ 8c Betriebsaufgabe und geordnete Abwicklung
§ 8c – Betriebsaufgabe und geordnete Abwicklung
(1) Bei Betriebsaufgabe sind Kunden über unerfüllte laufende Aufträge und erreichbare Abwicklungsstellen zu informieren. Bereits erhaltene Vorauszahlungen sind abzurechnen; Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis beseitigt keine privaten Forderungen.
(2) Aufbewahrung und Löschung vorhandener Geschäftsunterlagen richten sich nach Steuerrecht, LDSG und besonderen gesetzlichen Pflichten. Reine Betriebsaufgabe ist kein Grund, laufende Beweissicherung zu vereiteln.
(3) Bei Zahlungsunfähigkeit gilt vorrangig InsO. Die Gewerbebehörde darf keine vom Insolvenzgericht abweichende Verteilungsordnung schaffen.
(1) Bei Betriebsaufgabe sind Kunden über unerfüllte laufende Aufträge und erreichbare Abwicklungsstellen zu informieren. Bereits erhaltene Vorauszahlungen sind abzurechnen; Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis beseitigt keine privaten Forderungen.
(2) Aufbewahrung und Löschung vorhandener Geschäftsunterlagen richten sich nach Steuerrecht, LDSG und besonderen gesetzlichen Pflichten. Reine Betriebsaufgabe ist kein Grund, laufende Beweissicherung zu vereiteln.
(3) Bei Zahlungsunfähigkeit gilt vorrangig InsO. Die Gewerbebehörde darf keine vom Insolvenzgericht abweichende Verteilungsordnung schaffen.
§ 9 Inkrafttreten
§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.