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Gesundheits- und Patientengesetz der Republik Falkenberg (GesG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt Behandlung, Einrichtungen und öffentliche Gesundheitsmaßnahmen. Gesundheitsdaten dürfen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis oder wirksamer Einwilligung verarbeitet werden. Sozialleistungsansprüche richten sich ergänzend nach SGB.
Dieses Gesetz regelt Behandlung, Einrichtungen und öffentliche Gesundheitsmaßnahmen. Gesundheitsdaten dürfen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis oder wirksamer Einwilligung verarbeitet werden. Sozialleistungsansprüche richten sich ergänzend nach SGB.
§ 2 Einwilligung
§ 2 – Einwilligung
Behandlung setzt verständliche Information über Zweck, wesentliche Risiken und Alternativen sowie freiwillige Einwilligung voraus. Einwilligung kann widerrufen werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Personen entscheidet die gesetzliche Vertretung nach deren Wohl; unaufschiebbare Hilfe bei Lebensgefahr ist nach mutmaßlichem Willen zulässig.
Behandlung setzt verständliche Information über Zweck, wesentliche Risiken und Alternativen sowie freiwillige Einwilligung voraus. Einwilligung kann widerrufen werden. Bei nicht einwilligungsfähigen Personen entscheidet die gesetzliche Vertretung nach deren Wohl; unaufschiebbare Hilfe bei Lebensgefahr ist nach mutmaßlichem Willen zulässig.
§ 3 Versorgung
§ 3 – Versorgung
Notfallbehandlung darf nicht wegen fehlender Vorauszahlung verweigert werden. Außerhalb von Notfällen sind Kosten und Verantwortlichkeiten vorab zu erläutern. Medizinische Entscheidungen treffen fachkundige Personen unabhängig von politischen oder privaten Vorteilsversprechen.
Notfallbehandlung darf nicht wegen fehlender Vorauszahlung verweigert werden. Außerhalb von Notfällen sind Kosten und Verantwortlichkeiten vorab zu erläutern. Medizinische Entscheidungen treffen fachkundige Personen unabhängig von politischen oder privaten Vorteilsversprechen.
§ 4 Dokumentation und Geheimnis
§ 4 – Dokumentation und Geheimnis
Wesentliche Maßnahmen werden sachlich dokumentiert; Patienten erhalten Zugang zu ihren eigenen Unterlagen. Gesundheitsdaten werden nur zweckgebunden und erforderlichenfalls weitergegeben. Öffentlich dürfen Fallbeispiele nur mit tragfähiger Rechtsgrundlage oder wirksamer Einwilligung identifizierbar werden.
Wesentliche Maßnahmen werden sachlich dokumentiert; Patienten erhalten Zugang zu ihren eigenen Unterlagen. Gesundheitsdaten werden nur zweckgebunden und erforderlichenfalls weitergegeben. Öffentlich dürfen Fallbeispiele nur mit tragfähiger Rechtsgrundlage oder wirksamer Einwilligung identifizierbar werden.
§ 5 Einrichtungen
§ 5 – Einrichtungen
Wer eine medizinische Einrichtung betreibt, weist verantwortliche Fachleitung, sichere Abläufe und geeignete Ausstattung nach und zeigt den Betrieb der Gesundheitsbehörde an. Konkrete erhebliche Mängel können nach Anhörung zu Abhilfeauflagen oder vorübergehender Betriebseinschränkung führen. Ein rein politisches Berufsverbot ist unzulässig.
Wer eine medizinische Einrichtung betreibt, weist verantwortliche Fachleitung, sichere Abläufe und geeignete Ausstattung nach und zeigt den Betrieb der Gesundheitsbehörde an. Konkrete erhebliche Mängel können nach Anhörung zu Abhilfeauflagen oder vorübergehender Betriebseinschränkung führen. Ein rein politisches Berufsverbot ist unzulässig.
§ 6 Infektions- und Gesundheitsschutz
§ 6 – Infektions- und Gesundheitsschutz
(1) Bei nachgewiesener konkreter erheblicher Gesundheitsgefahr darf die Gesundheitsbehörde sachlich notwendige Warnungen, Hygienemaßnahmen und zeitlich begrenzte Beschränkungen gefährlicher Veranstaltungen anordnen.
(2) Grund und Dauer werden veröffentlicht und spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(3) Zwangsbehandlung und Freiheitsentzug werden dadurch nicht erlaubt; hierfür bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage und der verfassungsrechtlichen richterlichen Entscheidung.
(1) Bei nachgewiesener konkreter erheblicher Gesundheitsgefahr darf die Gesundheitsbehörde sachlich notwendige Warnungen, Hygienemaßnahmen und zeitlich begrenzte Beschränkungen gefährlicher Veranstaltungen anordnen.
(2) Grund und Dauer werden veröffentlicht und spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(3) Zwangsbehandlung und Freiheitsentzug werden dadurch nicht erlaubt; hierfür bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage und der verfassungsrechtlichen richterlichen Entscheidung.
§ 7 Rechte und Kontrolle
§ 7 – Rechte und Kontrolle
Patienten können sich bei Einrichtung und Gesundheitsbehörde beschweren. Verwaltungsmaßnahmen sind nach VwGO überprüfbar; vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Die Versorgung rechtfertigt keine sachfremden Pflichtbeiträge oder Gebühren ohne gesetzliche Grundlage.
Patienten können sich bei Einrichtung und Gesundheitsbehörde beschweren. Verwaltungsmaßnahmen sind nach VwGO überprüfbar; vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nach BGB und ZPO. Die Versorgung rechtfertigt keine sachfremden Pflichtbeiträge oder Gebühren ohne gesetzliche Grundlage.
§ 8 Patientenakte und Berichtigung
§ 8 – Patientenakte und Berichtigung
Behandlungsunterlagen unterscheiden Befund, Verdacht, Maßnahme und Einwilligung. Nachträgliche Korrekturen lassen den ursprünglichen Eintrag erkennen. Patienten dürfen eigene Unterlagen einsehen; nachgewiesen unrichtige Angaben werden berichtigt, ohne notwendige Beweissicherung zu vernichten.
Behandlungsunterlagen unterscheiden Befund, Verdacht, Maßnahme und Einwilligung. Nachträgliche Korrekturen lassen den ursprünglichen Eintrag erkennen. Patienten dürfen eigene Unterlagen einsehen; nachgewiesen unrichtige Angaben werden berichtigt, ohne notwendige Beweissicherung zu vernichten.
§ 9 Qualität und Interessenkonflikte
§ 9 – Qualität und Interessenkonflikte
Behandler legen wirtschaftliche Interessen an empfohlenen Leistungen offen. Fachlich nicht begründete Eingriffe und Zuweisungen gegen persönliche Vorteile sind unzulässig. Die eigenverantwortliche Ausübung eines Heilberufs setzt eine staatliche Berufszulassung aufgrund anerkannter Ausbildung, fachlicher Prüfung und persönlicher Eignung voraus. Ausländische Berufsqualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
Behandler legen wirtschaftliche Interessen an empfohlenen Leistungen offen. Fachlich nicht begründete Eingriffe und Zuweisungen gegen persönliche Vorteile sind unzulässig. Die eigenverantwortliche Ausübung eines Heilberufs setzt eine staatliche Berufszulassung aufgrund anerkannter Ausbildung, fachlicher Prüfung und persönlicher Eignung voraus. Ausländische Berufsqualifikationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
§ 10 Gesundheitsaufsicht
§ 10 – Gesundheitsaufsicht
Aufsichtliche Beschränkungen benennen konkrete Mängel, erreichbare Abhilfe und Dauer. Die Gesundheitsbehörde prüft mindestens alle sieben Tage, ob eine laufende Beschränkung noch erforderlich ist. Veröffentlichung personenbezogener Diagnosen und allgemeine Zwangsbehandlung werden durch eine Betriebskontrolle nicht erlaubt.
Aufsichtliche Beschränkungen benennen konkrete Mängel, erreichbare Abhilfe und Dauer. Die Gesundheitsbehörde prüft mindestens alle sieben Tage, ob eine laufende Beschränkung noch erforderlich ist. Veröffentlichung personenbezogener Diagnosen und allgemeine Zwangsbehandlung werden durch eine Betriebskontrolle nicht erlaubt.
§ 10a Aufklärung, Entscheidungsfähigkeit und Wille
§ 10a – Aufklärung, Entscheidungsfähigkeit und Wille
(1) Die Aufklärung erfolgt rechtzeitig, verständlich und durch eine fachkundige Person. Sie umfasst Art und Dringlichkeit der Behandlung, wesentliche Risiken, aussichtsreiche Alternativen sowie vorhersehbare Kosten, soweit deren Übernahme nicht gesichert ist. Eine bloße Unterschrift ersetzt das Aufklärungsgespräch nicht.
(2) Minderjährige entscheiden selbst, soweit sie Wesen, Folgen und Risiken der konkreten Maßnahme hinreichend verstehen können; andernfalls entscheidet die gesetzliche Vertretung unter Einbeziehung ihres Willens. Eine Vertretung darf eine entscheidungsfähige Person nicht allein aus Bequemlichkeit übergehen.
(3) Eine eindeutig zuordenbare konkrete Patientenverfügung ist zu beachten. Unaufschiebbare Hilfe setzt voraus, dass kein entgegenstehender beachtlicher Wille erkennbar ist.
(1) Die Aufklärung erfolgt rechtzeitig, verständlich und durch eine fachkundige Person. Sie umfasst Art und Dringlichkeit der Behandlung, wesentliche Risiken, aussichtsreiche Alternativen sowie vorhersehbare Kosten, soweit deren Übernahme nicht gesichert ist. Eine bloße Unterschrift ersetzt das Aufklärungsgespräch nicht.
(2) Minderjährige entscheiden selbst, soweit sie Wesen, Folgen und Risiken der konkreten Maßnahme hinreichend verstehen können; andernfalls entscheidet die gesetzliche Vertretung unter Einbeziehung ihres Willens. Eine Vertretung darf eine entscheidungsfähige Person nicht allein aus Bequemlichkeit übergehen.
(3) Eine eindeutig zuordenbare konkrete Patientenverfügung ist zu beachten. Unaufschiebbare Hilfe setzt voraus, dass kein entgegenstehender beachtlicher Wille erkennbar ist.
§ 10b Behandlungsfehler und Akteneinsicht
§ 10b – Behandlungsfehler und Akteneinsicht
(1) Behandlungen müssen dem anerkannten fachlichen Standard entsprechen. Ein bestimmter Heilerfolg wird ohne besondere Vereinbarung nicht garantiert. Erkennbare erhebliche Behandlungsfehler sind den Betroffenen verständlich mitzuteilen; die weitere Versorgung ist zu sichern.
(2) Eine erste vollständige Kopie der eigenen Patientenakte wird binnen sieben Tagen unentgeltlich bereitgestellt. Rechte Dritter werden durch gezielte Schwärzung geschützt. Eine Ablehnung allein wegen offener Vergütung ist unzulässig.
(3) Ansprüche und Beweiswürdigung richten sich nach BGB und ZPO. Fehlende Dokumentation einer fachlich wesentlichen Maßnahme ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; sie begründet nicht automatisch Ersatz für jeden behaupteten Schaden.
(1) Behandlungen müssen dem anerkannten fachlichen Standard entsprechen. Ein bestimmter Heilerfolg wird ohne besondere Vereinbarung nicht garantiert. Erkennbare erhebliche Behandlungsfehler sind den Betroffenen verständlich mitzuteilen; die weitere Versorgung ist zu sichern.
(2) Eine erste vollständige Kopie der eigenen Patientenakte wird binnen sieben Tagen unentgeltlich bereitgestellt. Rechte Dritter werden durch gezielte Schwärzung geschützt. Eine Ablehnung allein wegen offener Vergütung ist unzulässig.
(3) Ansprüche und Beweiswürdigung richten sich nach BGB und ZPO. Fehlende Dokumentation einer fachlich wesentlichen Maßnahme ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; sie begründet nicht automatisch Ersatz für jeden behaupteten Schaden.
§ 10c Notfallorganisation und Versorgungskontinuität
§ 10c – Notfallorganisation und Versorgungskontinuität
(1) Einrichtungen benennen eine verantwortliche Leitung, erreichbare Notfallwege und Vertretung bei Ausfall. Notwendige Verlegung erfolgt mit sicherer Übergabe der erforderlichen Behandlungsinformationen.
(2) Die Beendigung einer laufenden Behandlung darf eine vermeidbare akute Gefährdung nicht verursachen. Außerhalb von Notfällen kann eine Einrichtung nach sachlicher Ankündigung an eine geeignete Versorgung verweisen.
(3) Beschwerden werden binnen zwei Tagen bestätigt und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet; eine längere fachliche Prüfung ist mit Grund und weiterem Zeitplan mitzuteilen. Die Beschwerde verlängert keine gerichtliche Frist.
(1) Einrichtungen benennen eine verantwortliche Leitung, erreichbare Notfallwege und Vertretung bei Ausfall. Notwendige Verlegung erfolgt mit sicherer Übergabe der erforderlichen Behandlungsinformationen.
(2) Die Beendigung einer laufenden Behandlung darf eine vermeidbare akute Gefährdung nicht verursachen. Außerhalb von Notfällen kann eine Einrichtung nach sachlicher Ankündigung an eine geeignete Versorgung verweisen.
(3) Beschwerden werden binnen zwei Tagen bestätigt und grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet; eine längere fachliche Prüfung ist mit Grund und weiterem Zeitplan mitzuteilen. Die Beschwerde verlängert keine gerichtliche Frist.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.