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Grundbuch- und Eigentumsregistergesetz der Republik Falkenberg (GBuchG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Register und Zuständigkeit
§ 1 – Register und Zuständigkeit
Das Justizministerium führt das staatliche Eigentumsregister nach § 18 BGB als Grundbuchstelle. Für jedes Grundstück und gesondert übertragbare Gebäuderecht werden eine eindeutige Kennung, Lage, Name und Identitätsmerkmale des Berechtigten, Umfang und eingetragene Belastungen geführt. Kommunale Bauakten und das Melderegister ersetzen das Eigentumsregister nicht.
Das Justizministerium führt das staatliche Eigentumsregister nach § 18 BGB als Grundbuchstelle. Für jedes Grundstück und gesondert übertragbare Gebäuderecht werden eine eindeutige Kennung, Lage, Name und Identitätsmerkmale des Berechtigten, Umfang und eingetragene Belastungen geführt. Kommunale Bauakten und das Melderegister ersetzen das Eigentumsregister nicht.
§ 2 Erste Erfassung
§ 2 – Erste Erfassung
Die erstmalige Erfassung setzt nachvollziehbaren Erwerbsnachweis oder eine andere bestimmte gesetzliche Zuweisung voraus. Betroffene bekannte Berechtigte sind anzuhören. Ein Eintrag auf bloße unbewiesene Behauptung oder politische Weisung ist unzulässig; herrenloses oder staatliches Eigentum wird nicht ohne Rechtsgrund privat zugeteilt.
Die erstmalige Erfassung setzt nachvollziehbaren Erwerbsnachweis oder eine andere bestimmte gesetzliche Zuweisung voraus. Betroffene bekannte Berechtigte sind anzuhören. Ein Eintrag auf bloße unbewiesene Behauptung oder politische Weisung ist unzulässig; herrenloses oder staatliches Eigentum wird nicht ohne Rechtsgrund privat zugeteilt.
§ 3 Übertragung
§ 3 – Übertragung
Eine Eigentumsänderung benötigt die übereinstimmenden zuordenbaren Erklärungen des Berechtigten und Erwerbers in Textform, eine eindeutige Objektbezeichnung und Eintragung nach BGB. Die Grundbuchstelle prüft Verfügungsbefugnis und erforderliche Genehmigungen. Zahlung allein überträgt kein Grundstück; umgekehrt wird eine noch offene Kaufpreisforderung durch Eintragung nicht erlassen.
Eine Eigentumsänderung benötigt die übereinstimmenden zuordenbaren Erklärungen des Berechtigten und Erwerbers in Textform, eine eindeutige Objektbezeichnung und Eintragung nach BGB. Die Grundbuchstelle prüft Verfügungsbefugnis und erforderliche Genehmigungen. Zahlung allein überträgt kein Grundstück; umgekehrt wird eine noch offene Kaufpreisforderung durch Eintragung nicht erlassen.
§ 4 Belastungen
§ 4 – Belastungen
(1) Sicherungsrechte, bestimmte Nutzungsrechte und gesetzliche Verfügungsbeschränkungen werden mit folgenden Angaben eingetragen:
a. Berechtigtem;
b. Gegenstand;
c. Umfang;
d. gegebenenfalls Höchstbetrag;
e. Rang.
(2) Eine Sicherungsbelastung setzt eine ausdrückliche Bewilligung des Eigentümers oder einen bestimmten vollziehbaren Titel voraus.
(3) Mehrere Rechte erhalten grundsätzlich den Rang ihres wirksamen Antragseingangs; rückwirkende heimliche Rangänderungen sind unzulässig.
(1) Sicherungsrechte, bestimmte Nutzungsrechte und gesetzliche Verfügungsbeschränkungen werden mit folgenden Angaben eingetragen:
a. Berechtigtem;
b. Gegenstand;
c. Umfang;
d. gegebenenfalls Höchstbetrag;
e. Rang.
(2) Eine Sicherungsbelastung setzt eine ausdrückliche Bewilligung des Eigentümers oder einen bestimmten vollziehbaren Titel voraus.
(3) Mehrere Rechte erhalten grundsätzlich den Rang ihres wirksamen Antragseingangs; rückwirkende heimliche Rangänderungen sind unzulässig.
§ 5 Verfahren und Vormerkung
§ 5 – Verfahren und Vormerkung
Vollständige Anträge werden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach VwVfG beschieden. Zur Sicherung eines nachgewiesenen Übertragungsanspruchs kann mit Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder gerichtlicher Anordnung eine Vormerkung eingetragen werden. Spätere Verfügungen dürfen den gesicherten Anspruch nicht vereiteln; die Vormerkung allein macht ihren Inhaber noch nicht zum Eigentümer.
Vollständige Anträge werden grundsätzlich binnen sieben Tagen nach VwVfG beschieden. Zur Sicherung eines nachgewiesenen Übertragungsanspruchs kann mit Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder gerichtlicher Anordnung eine Vormerkung eingetragen werden. Spätere Verfügungen dürfen den gesicherten Anspruch nicht vereiteln; die Vormerkung allein macht ihren Inhaber noch nicht zum Eigentümer.
§ 6 Einsicht und Datenschutz
§ 6 – Einsicht und Datenschutz
Eigentümer und Inhaber eingetragener Rechte erhalten eigene Auszüge unentgeltlich. Dritte müssen ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Objekt darlegen; sensible Angaben sind auf das Erforderliche zu begrenzen. Geheime Zugangsdaten dürfen nicht in das Register aufgenommen werden; Wohnanschriften dürfen nur im gesetzlich erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Registereinsicht ist keine Erlaubnis zur massenhaften Veröffentlichung persönlicher Vermögensübersichten.
Eigentümer und Inhaber eingetragener Rechte erhalten eigene Auszüge unentgeltlich. Dritte müssen ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einem bestimmten Objekt darlegen; sensible Angaben sind auf das Erforderliche zu begrenzen. Geheime Zugangsdaten dürfen nicht in das Register aufgenommen werden; Wohnanschriften dürfen nur im gesetzlich erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Registereinsicht ist keine Erlaubnis zur massenhaften Veröffentlichung persönlicher Vermögensübersichten.
§ 7 Berichtigung und Vertrauen
§ 7 – Berichtigung und Vertrauen
Nachgewiesene Registerfehler werden nach Anhörung berichtigt; ursprünglicher Stand, Grund und Zeitpunkt bleiben nachvollziehbar. Bei ernsthaft belegtem Streit kann ein Widerspruchsvermerk eine ungeklärte Rechtslage sichtbar machen. Registrierung allein heilt keine gefälschte Erklärung und schafft keinen über das BGB hinausgehenden gutgläubigen Erwerb; Verträge und materielle Rechte prüft das Zivilgericht.
Nachgewiesene Registerfehler werden nach Anhörung berichtigt; ursprünglicher Stand, Grund und Zeitpunkt bleiben nachvollziehbar. Bei ernsthaft belegtem Streit kann ein Widerspruchsvermerk eine ungeklärte Rechtslage sichtbar machen. Registrierung allein heilt keine gefälschte Erklärung und schafft keinen über das BGB hinausgehenden gutgläubigen Erwerb; Verträge und materielle Rechte prüft das Zivilgericht.
§ 8 Löschung und Rechtsschutz
§ 8 – Löschung und Rechtsschutz
Rechte werden nur mit Bewilligung des Berechtigten, nachgewiesenem Erlöschen oder bestimmtem vollziehbarem Titel gelöscht. Behördliche Registerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO, private Eigentums- und Rangstreitigkeiten BGB und ZPO. Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung ist im Register zu vollziehen; widersprechende neue Sachentscheidungen der Registerstelle sind unzulässig.
Rechte werden nur mit Bewilligung des Berechtigten, nachgewiesenem Erlöschen oder bestimmtem vollziehbarem Titel gelöscht. Behördliche Registerentscheidungen unterliegen VwVfG und VwGO, private Eigentums- und Rangstreitigkeiten BGB und ZPO. Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung ist im Register zu vollziehen; widersprechende neue Sachentscheidungen der Registerstelle sind unzulässig.
§ 9 Gebühren und Bestand
§ 9 – Gebühren und Bestand
Ohne besondere gesetzliche Gebührengrundlage erfolgen Grundbuchhandlungen gebührenfrei. Bereits überprüfte rechtmäßige Eigentumsbestände werden übernommen, nicht neu vergeben; unsichere Alteinträge werden offen gekennzeichnet und rechtmäßig geklärt. Eine technische Übernahme löst weder neuen Erwerb noch eine zusätzliche Grunderwerbsteuer aus.
Ohne besondere gesetzliche Gebührengrundlage erfolgen Grundbuchhandlungen gebührenfrei. Bereits überprüfte rechtmäßige Eigentumsbestände werden übernommen, nicht neu vergeben; unsichere Alteinträge werden offen gekennzeichnet und rechtmäßig geklärt. Eine technische Übernahme löst weder neuen Erwerb noch eine zusätzliche Grunderwerbsteuer aus.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Besondere Übergangsregeln und höherrangiges Recht gehen vor; abgeschlossene Vorgänge werden nicht rückwirkend belastet. Die Aufnahme in die Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Ausfertigung oder Verkündung.