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Gesetzblattformverordnung – Verordnung über die Gestaltung und Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Falkenberg
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Eingangsformel
Verordnung über die Gestaltung und Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Falkenberg
(Gesetzblattformverordnung – GBlFV)
Auf Grund des § 5a Absatz 1 des Gesetzblatt- und Verkündungsgesetzes verordnet der Ministerpräsident nach Beschluss des Ministerrats:
(Gesetzblattformverordnung – GBlFV)
Auf Grund des § 5a Absatz 1 des Gesetzblatt- und Verkündungsgesetzes verordnet der Ministerpräsident nach Beschluss des Ministerrats:
§ 1 Gegenstand und Herausgabe
§ 1 – Gegenstand und Herausgabe
(1) Diese Verordnung bestimmt die äußere Form, Kennzeichnung und technische Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Falkenberg. Zuständig ist die Staatskanzlei nach § 1 GBlG.
(2) Das Gesetzblatt dient der gesetzlich vorgesehenen amtlichen Verkündung und Bekanntmachung. Redaktionelle Nachrichten, unverbindliche Erläuterungen und konsolidierte Lesefassungen werden davon getrennt geführt.
(3) Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung eines Rechtsakts richten sich nach dem Grundgesetz und den jeweiligen Gesetzen. Die Gestaltung nach dieser Verordnung ersetzt keinen Beschluss, keine erforderliche Gegenzeichnung und keine Ausfertigung.
(1) Diese Verordnung bestimmt die äußere Form, Kennzeichnung und technische Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Falkenberg. Zuständig ist die Staatskanzlei nach § 1 GBlG.
(2) Das Gesetzblatt dient der gesetzlich vorgesehenen amtlichen Verkündung und Bekanntmachung. Redaktionelle Nachrichten, unverbindliche Erläuterungen und konsolidierte Lesefassungen werden davon getrennt geführt.
(3) Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung eines Rechtsakts richten sich nach dem Grundgesetz und den jeweiligen Gesetzen. Die Gestaltung nach dieser Verordnung ersetzt keinen Beschluss, keine erforderliche Gegenzeichnung und keine Ausfertigung.
§ 2 Jahrgang, Nummer und Fundstelle
§ 2 – Jahrgang, Nummer und Fundstelle
(1) Das Gesetzblatt führt die Bezeichnung „Gesetzblatt der Republik Falkenberg“ und die amtliche Kurzbezeichnung „GBl. FKB“. Jahrgang ist das Kalenderjahr der Verkündung.
(2) Jede selbstständig veröffentlichte Vorschrift oder Bekanntmachung erhält innerhalb des Jahrgangs eine fortlaufende Fundnummer, beginnend mit 1. Nummern werden nicht doppelt vergeben oder nach Veröffentlichung geändert. Ein nach endgültiger Reservierung nicht verwendeter Nummernplatz wird im Verzeichnis nachvollziehbar als nicht ausgegeben ausgewiesen.
(3) Die Fundstelle lautet „GBl. FKB [Jahr] Nr. [Nummer]“ und wird in der Fußzeile nach § 4 Absatz 2 wiedergegeben. Im Kopf genügen die Nummer mit dem Zusatz „Nr.“ und die Jahreszahl; eine zusätzliche Fundstellenzeile ist nicht erforderlich. Führende Nullen, etwa „001“, sind zulässig und ändern die Nummer nicht. Ergänzend darf die Gliederungsstelle angegeben werden. Eine Dateiadresse oder ein Suchtreffer ersetzt die Fundstelle nicht.
(4) Grundsätzlich wird ein Rechtsakt je nummerierter Veröffentlichung ausgegeben. Zusammengefasste Ausgaben bleiben zulässig, wenn jeder Rechtsakt mit eigener Fundnummer, vollständigem Text, Anlagen, Ausfertigungsnachweis und Geltungsbeginn eindeutig abgegrenzt ist. Eine technische Zusammenführung ändert die Fundstellen nicht.
(5) Das Ausgabedatum ist der tatsächliche Tag der vollständigen amtlichen Zugänglichmachung und wird im Gesetzblatt angegeben. Die genaue Uhrzeit nach Europe/Berlin sowie die gesonderten Beschluss- und Ausfertigungsdaten werden in der Veröffentlichungsakte dokumentiert; ihr Abdruck im Gesetzblatt ist nicht erforderlich. Eine Rückdatierung ist unzulässig.
(1) Das Gesetzblatt führt die Bezeichnung „Gesetzblatt der Republik Falkenberg“ und die amtliche Kurzbezeichnung „GBl. FKB“. Jahrgang ist das Kalenderjahr der Verkündung.
(2) Jede selbstständig veröffentlichte Vorschrift oder Bekanntmachung erhält innerhalb des Jahrgangs eine fortlaufende Fundnummer, beginnend mit 1. Nummern werden nicht doppelt vergeben oder nach Veröffentlichung geändert. Ein nach endgültiger Reservierung nicht verwendeter Nummernplatz wird im Verzeichnis nachvollziehbar als nicht ausgegeben ausgewiesen.
(3) Die Fundstelle lautet „GBl. FKB [Jahr] Nr. [Nummer]“ und wird in der Fußzeile nach § 4 Absatz 2 wiedergegeben. Im Kopf genügen die Nummer mit dem Zusatz „Nr.“ und die Jahreszahl; eine zusätzliche Fundstellenzeile ist nicht erforderlich. Führende Nullen, etwa „001“, sind zulässig und ändern die Nummer nicht. Ergänzend darf die Gliederungsstelle angegeben werden. Eine Dateiadresse oder ein Suchtreffer ersetzt die Fundstelle nicht.
(4) Grundsätzlich wird ein Rechtsakt je nummerierter Veröffentlichung ausgegeben. Zusammengefasste Ausgaben bleiben zulässig, wenn jeder Rechtsakt mit eigener Fundnummer, vollständigem Text, Anlagen, Ausfertigungsnachweis und Geltungsbeginn eindeutig abgegrenzt ist. Eine technische Zusammenführung ändert die Fundstellen nicht.
(5) Das Ausgabedatum ist der tatsächliche Tag der vollständigen amtlichen Zugänglichmachung und wird im Gesetzblatt angegeben. Die genaue Uhrzeit nach Europe/Berlin sowie die gesonderten Beschluss- und Ausfertigungsdaten werden in der Veröffentlichungsakte dokumentiert; ihr Abdruck im Gesetzblatt ist nicht erforderlich. Eine Rückdatierung ist unzulässig.
§ 3 Seitenformat und Schrift
§ 3 – Seitenformat und Schrift
(1) Die amtliche Veröffentlichungsfassung wird im Hochformat DIN A4 mit mindestens 25 Millimetern Seitenrand erstellt. Der Normtext ist grundsätzlich einspaltig, schwarz auf weiß und ohne dekorativen Hintergrund zu setzen.
(2) Verwendet wird Arial oder eine in Lesbarkeit und Zeichenumfang gleichwertige Schrift. Schriftgrößen, Hervorhebungen und Abstände orientieren sich am einfachen Aufbau des Anhangs 1. Kopf und Titel müssen deutlich vom gut lesbaren Normtext unterscheidbar sein; eine punktgenaue Übereinstimmung ist nicht erforderlich.
(3) Absätze werden durch angemessenen Abstand getrennt. Überschriften bleiben mit dem folgenden Text verbunden; alleinstehende Überschriften am Seitenende sind zu vermeiden. Der Wortlaut darf durch Umbruch, Trennung oder Hervorhebung nicht verändert werden.
(4) Anlagen und breite Tabellen dürfen erforderlichenfalls im Querformat erscheinen. Kleinere Schrift ist nur ausnahmsweise bei Tabellen zulässig, mindestens jedoch 9 Punkt; sonst ist die Tabelle auf weitere Seiten zu verteilen. Spaltenüberschriften werden auf Folgeseiten wiederholt.
(1) Die amtliche Veröffentlichungsfassung wird im Hochformat DIN A4 mit mindestens 25 Millimetern Seitenrand erstellt. Der Normtext ist grundsätzlich einspaltig, schwarz auf weiß und ohne dekorativen Hintergrund zu setzen.
(2) Verwendet wird Arial oder eine in Lesbarkeit und Zeichenumfang gleichwertige Schrift. Schriftgrößen, Hervorhebungen und Abstände orientieren sich am einfachen Aufbau des Anhangs 1. Kopf und Titel müssen deutlich vom gut lesbaren Normtext unterscheidbar sein; eine punktgenaue Übereinstimmung ist nicht erforderlich.
(3) Absätze werden durch angemessenen Abstand getrennt. Überschriften bleiben mit dem folgenden Text verbunden; alleinstehende Überschriften am Seitenende sind zu vermeiden. Der Wortlaut darf durch Umbruch, Trennung oder Hervorhebung nicht verändert werden.
(4) Anlagen und breite Tabellen dürfen erforderlichenfalls im Querformat erscheinen. Kleinere Schrift ist nur ausnahmsweise bei Tabellen zulässig, mindestens jedoch 9 Punkt; sonst ist die Tabelle auf weitere Seiten zu verteilen. Spaltenüberschriften werden auf Folgeseiten wiederholt.
§ 4 Aufbau und Pflichtangaben
§ 4 – Aufbau und Pflichtangaben
(1) Die Veröffentlichung folgt dem einfachen Aufbau des Anhangs 1:
a. „GESETZBLATT“ und „DER REPUBLIK FALKENBERG“ als Kopf;
b. Fundnummer mit dem Zusatz „Nr.“ und Jahreszahl;
c. die Zeile „Ausgegeben in Falkenberg am“ mit dem tatsächlichen Ausgabedatum;
d. vollständiger Titel des Rechtsakts und ein vorhandenes Kürzel;
e. die einschlägige Eingangsformel und der vollständige verbindliche Wortlaut einschließlich Schluss- und Übergangsbestimmungen;
f. die zutreffenden Amtsbezeichnungen und Namen der ausfertigenden und gegebenenfalls gegenzeichnenden Personen;
g. Herausgeberangabe und Fußzeile; zugehörige Anlagen werden vollständig beigefügt.
(2) Überschreitet die Veröffentlichung eine Seite, setzt sich der Wortlaut auf den folgenden Seiten fort. Jede Seite trägt Fundstelle und Seitenzahl innerhalb der nummerierten Veröffentlichung; die Gesamtseitenzahl wird angegeben. Gesetzliche Anlagen sind in diesen Nachweis einzubeziehen.
(3) Der Herausgeber wird mit „Staatskanzlei der Republik Falkenberg“ angegeben. Der amtliche Veröffentlichungsbereich wird auf der Veröffentlichungsseite eindeutig gekennzeichnet; seine Internetadresse muss nicht zusätzlich auf dem Gesetzblatt abgedruckt werden. Ein bereits amtlich festgelegtes Staatssymbol darf verwendet werden, wenn es die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt.
(4) Begründungen, Abstimmungserläuterungen und Pressemitteilungen werden nicht in den verbindlichen Normtext aufgenommen. Gesetzlich vorgeschriebene weitere Angaben bleiben erforderlich.
(1) Die Veröffentlichung folgt dem einfachen Aufbau des Anhangs 1:
a. „GESETZBLATT“ und „DER REPUBLIK FALKENBERG“ als Kopf;
b. Fundnummer mit dem Zusatz „Nr.“ und Jahreszahl;
c. die Zeile „Ausgegeben in Falkenberg am“ mit dem tatsächlichen Ausgabedatum;
d. vollständiger Titel des Rechtsakts und ein vorhandenes Kürzel;
e. die einschlägige Eingangsformel und der vollständige verbindliche Wortlaut einschließlich Schluss- und Übergangsbestimmungen;
f. die zutreffenden Amtsbezeichnungen und Namen der ausfertigenden und gegebenenfalls gegenzeichnenden Personen;
g. Herausgeberangabe und Fußzeile; zugehörige Anlagen werden vollständig beigefügt.
(2) Überschreitet die Veröffentlichung eine Seite, setzt sich der Wortlaut auf den folgenden Seiten fort. Jede Seite trägt Fundstelle und Seitenzahl innerhalb der nummerierten Veröffentlichung; die Gesamtseitenzahl wird angegeben. Gesetzliche Anlagen sind in diesen Nachweis einzubeziehen.
(3) Der Herausgeber wird mit „Staatskanzlei der Republik Falkenberg“ angegeben. Der amtliche Veröffentlichungsbereich wird auf der Veröffentlichungsseite eindeutig gekennzeichnet; seine Internetadresse muss nicht zusätzlich auf dem Gesetzblatt abgedruckt werden. Ein bereits amtlich festgelegtes Staatssymbol darf verwendet werden, wenn es die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt.
(4) Begründungen, Abstimmungserläuterungen und Pressemitteilungen werden nicht in den verbindlichen Normtext aufgenommen. Gesetzlich vorgeschriebene weitere Angaben bleiben erforderlich.
§ 5 Gliederung und Anlagen
§ 5 – Gliederung und Anlagen
(1) Titel, Paragraphen, Artikel und Untergliederungen werden entsprechend dem ausgefertigten Wortlaut wiedergegeben. Enthält dieser Absätze, werden sie als „(1)“, „(2)“ usw. dargestellt; weitere Untergliederungen werden einheitlich eingerückt. Die Staatskanzlei darf keine inhaltlich neue Gliederung einfügen oder bestehende Verweisziele umnummerieren.
(2) Anlagen und Anhänge erhalten ihre beschlossene Bezeichnung, Nummer und Bezugsvorschrift. Karten, Tabellen, Verzeichnisse und Formblätter sind vollständig und hinreichend lesbar aufzunehmen. Ein Link auf eine veränderliche externe Datei genügt nicht.
(3) Seitenwechsel werden so gesetzt, dass Tabellenzeilen und zusammengehörige Formularfelder möglichst nicht getrennt werden. Zulässige Fortsetzungen werden eindeutig gekennzeichnet.
(1) Titel, Paragraphen, Artikel und Untergliederungen werden entsprechend dem ausgefertigten Wortlaut wiedergegeben. Enthält dieser Absätze, werden sie als „(1)“, „(2)“ usw. dargestellt; weitere Untergliederungen werden einheitlich eingerückt. Die Staatskanzlei darf keine inhaltlich neue Gliederung einfügen oder bestehende Verweisziele umnummerieren.
(2) Anlagen und Anhänge erhalten ihre beschlossene Bezeichnung, Nummer und Bezugsvorschrift. Karten, Tabellen, Verzeichnisse und Formblätter sind vollständig und hinreichend lesbar aufzunehmen. Ein Link auf eine veränderliche externe Datei genügt nicht.
(3) Seitenwechsel werden so gesetzt, dass Tabellenzeilen und zusammengehörige Formularfelder möglichst nicht getrennt werden. Zulässige Fortsetzungen werden eindeutig gekennzeichnet.
§ 6 Freigabe und Veröffentlichung
§ 6 – Freigabe und Veröffentlichung
(1) Vor Veröffentlichung prüft die Staatskanzlei anhand der Urschrift:
a. Übereinstimmung von Titel, Wortlaut, Anlagen und beschlossener Fassung;
b. Beschlussdatum, zuständige ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung;
c. Ausfertigungsdatum, Unterschrifts- oder Zeichnungsnachweis;
d. Fundnummer, tatsächlichen Ausgabezeitpunkt und die Vollständigkeit sämtlicher Seiten.
(2) Fehlende rechtserhebliche Angaben sind vor Freigabe zu klären. Eine Vorlage mit unbefüllten Pflichtfeldern darf nicht als amtliche Endfassung ausgegeben werden. Die Freigabe wird mit verantwortlicher Person und Zeitpunkt dokumentiert.
(3) Die amtliche Veröffentlichungsfassung wird als dauerhaft abrufbare PDF-Datei mit durchsuchbarem Text und nachvollziehbarer Lesereihenfolge bereitgestellt. Vorhandene elektronische Strukturinformationen und barrierearme Tabellenzuordnungen sind zu erhalten; reine Bilddateien genügen bei textlichen Vorschriften nicht.
(4) Ergänzende HTML-, Druck- und Lesefassungen sind zulässig. Sie müssen ihren ergänzenden Charakter erkennen lassen und auf die amtliche Veröffentlichung verweisen. Der öffentliche Zugang ist unentgeltlich und ohne Benutzerkonto möglich.
(5) Die Staatskanzlei kennzeichnet den amtlichen Veröffentlichungsbereich eindeutig und hält ihn erreichbar. Scheitert die vollständige Zugänglichmachung, gilt § 9 GBlG; eine vorbereitete oder nur intern gespeicherte Datei ist noch keine abgeschlossene Verkündung.
(1) Vor Veröffentlichung prüft die Staatskanzlei anhand der Urschrift:
a. Übereinstimmung von Titel, Wortlaut, Anlagen und beschlossener Fassung;
b. Beschlussdatum, zuständige ausfertigende Stelle und erforderliche Gegenzeichnung;
c. Ausfertigungsdatum, Unterschrifts- oder Zeichnungsnachweis;
d. Fundnummer, tatsächlichen Ausgabezeitpunkt und die Vollständigkeit sämtlicher Seiten.
(2) Fehlende rechtserhebliche Angaben sind vor Freigabe zu klären. Eine Vorlage mit unbefüllten Pflichtfeldern darf nicht als amtliche Endfassung ausgegeben werden. Die Freigabe wird mit verantwortlicher Person und Zeitpunkt dokumentiert.
(3) Die amtliche Veröffentlichungsfassung wird als dauerhaft abrufbare PDF-Datei mit durchsuchbarem Text und nachvollziehbarer Lesereihenfolge bereitgestellt. Vorhandene elektronische Strukturinformationen und barrierearme Tabellenzuordnungen sind zu erhalten; reine Bilddateien genügen bei textlichen Vorschriften nicht.
(4) Ergänzende HTML-, Druck- und Lesefassungen sind zulässig. Sie müssen ihren ergänzenden Charakter erkennen lassen und auf die amtliche Veröffentlichung verweisen. Der öffentliche Zugang ist unentgeltlich und ohne Benutzerkonto möglich.
(5) Die Staatskanzlei kennzeichnet den amtlichen Veröffentlichungsbereich eindeutig und hält ihn erreichbar. Scheitert die vollständige Zugänglichmachung, gilt § 9 GBlG; eine vorbereitete oder nur intern gespeicherte Datei ist noch keine abgeschlossene Verkündung.
§ 7 Muster und Ausfertigungsformeln
§ 7 – Muster und Ausfertigungsformeln
(1) Anhang 1 enthält das verbindliche Grundmuster einer Gesetzesveröffentlichung. Musterangaben zu Nummer, Jahr, Datum, Titel, Kürzel und Namen sind vor Veröffentlichung durch die tatsächlich zutreffenden Angaben zu ersetzen; dies gilt auch ohne eckige Klammern. „X“ bezeichnet ausschließlich den einzusetzenden vollständigen Normtext. Nicht einschlägige Musterzeilen entfallen. Beispielnamen wie „Max Mustermann“ belegen weder eine Amtsbesetzung noch eine Zeichnung.
(2) Das Grundmuster wird wie folgt angepasst:
a. Bei Rechtsverordnungen nennt die Eingangsformel die genaue gesetzliche Ermächtigung und die zuständige erlassende Stelle. Die parlamentarische Beschlussformel und die Amts- und Namensblöcke des Musters werden durch die für die Verordnung zutreffenden Angaben ersetzt. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Unterschrift des Landespräsidenten wird nicht hinzugefügt.
b. Bei der erstmaligen Verfassungsneufassung werden Ausfertigung und Verkündung durch den Vorsitzenden der Volksversammlung nach Artikel 64 GG ausgewiesen. Für spätere Änderungen gelten Artikel 30 und 61 GG.
c. Bei gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder behördlichen Bekanntmachungen werden die zuständige Stelle, die gesetzliche Grundlage sowie Datum und Bezeichnung der zugrunde liegenden Entscheidung angegeben. Eine Bekanntmachung wird nicht als parlamentarisch beschlossenes Gesetz bezeichnet.
d. Berichtigungen bezeichnen die ursprüngliche Fundstelle, die betroffene Stelle und den genauen berichtigten Wortlaut. § 6 GBlG bleibt maßgeblich.
(3) Namen und Amtsbezeichnungen werden aus dem tatsächlichen Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweis übernommen. Der Zusatz „gez.“ darf nur eine wirklich erfolgte Zeichnung wiedergeben. Ein Siegelbild, eine eingescannte Signatur oder eine Prüfsumme begründet für sich allein weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur.
(4) Erforderliche Vertretung ist unter Angabe der rechtmäßigen Vertretungsfunktion kenntlich zu machen. Gesetzliche Unvereinbarkeiten und ruhende parlamentarische Rechte werden durch den Ausgabenkopf nicht aufgehoben.
(5) Eine gesonderte Ausfertigungsformel, ein zusätzliches Datum unter dem Normtext und ein gesonderter Abdruck von Beschluss- oder Ausfertigungsdatum sind nicht erforderlich. Die notwendigen Nachweise bleiben nach § 2 Absatz 2 GBlG und § 3 ERBG gesichert. Tatsächliche Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung richten sich unverändert nach dem Grundgesetz.
(1) Anhang 1 enthält das verbindliche Grundmuster einer Gesetzesveröffentlichung. Musterangaben zu Nummer, Jahr, Datum, Titel, Kürzel und Namen sind vor Veröffentlichung durch die tatsächlich zutreffenden Angaben zu ersetzen; dies gilt auch ohne eckige Klammern. „X“ bezeichnet ausschließlich den einzusetzenden vollständigen Normtext. Nicht einschlägige Musterzeilen entfallen. Beispielnamen wie „Max Mustermann“ belegen weder eine Amtsbesetzung noch eine Zeichnung.
(2) Das Grundmuster wird wie folgt angepasst:
a. Bei Rechtsverordnungen nennt die Eingangsformel die genaue gesetzliche Ermächtigung und die zuständige erlassende Stelle. Die parlamentarische Beschlussformel und die Amts- und Namensblöcke des Musters werden durch die für die Verordnung zutreffenden Angaben ersetzt. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Unterschrift des Landespräsidenten wird nicht hinzugefügt.
b. Bei der erstmaligen Verfassungsneufassung werden Ausfertigung und Verkündung durch den Vorsitzenden der Volksversammlung nach Artikel 64 GG ausgewiesen. Für spätere Änderungen gelten Artikel 30 und 61 GG.
c. Bei gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder behördlichen Bekanntmachungen werden die zuständige Stelle, die gesetzliche Grundlage sowie Datum und Bezeichnung der zugrunde liegenden Entscheidung angegeben. Eine Bekanntmachung wird nicht als parlamentarisch beschlossenes Gesetz bezeichnet.
d. Berichtigungen bezeichnen die ursprüngliche Fundstelle, die betroffene Stelle und den genauen berichtigten Wortlaut. § 6 GBlG bleibt maßgeblich.
(3) Namen und Amtsbezeichnungen werden aus dem tatsächlichen Ausfertigungs- und Gegenzeichnungsnachweis übernommen. Der Zusatz „gez.“ darf nur eine wirklich erfolgte Zeichnung wiedergeben. Ein Siegelbild, eine eingescannte Signatur oder eine Prüfsumme begründet für sich allein weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur.
(4) Erforderliche Vertretung ist unter Angabe der rechtmäßigen Vertretungsfunktion kenntlich zu machen. Gesetzliche Unvereinbarkeiten und ruhende parlamentarische Rechte werden durch den Ausgabenkopf nicht aufgehoben.
(5) Eine gesonderte Ausfertigungsformel, ein zusätzliches Datum unter dem Normtext und ein gesonderter Abdruck von Beschluss- oder Ausfertigungsdatum sind nicht erforderlich. Die notwendigen Nachweise bleiben nach § 2 Absatz 2 GBlG und § 3 ERBG gesichert. Tatsächliche Ausfertigung und erforderliche Gegenzeichnung richten sich unverändert nach dem Grundgesetz.
§ 8 Archiv, Verzeichnis und Berichtigung
§ 8 – Archiv, Verzeichnis und Berichtigung
(1) Veröffentlichungsdatei, zugehörige Anlagen, Fundstelle und tatsächlicher Veröffentlichungszeitpunkt werden dauerhaft gesichert. Die Staatskanzlei führt ein öffentliches chronologisches Verzeichnis und eine Suche nach Titel, Jahr und Nummer.
(2) Zum internen Nachweis werden Urschrift, Freigabe, Dateiversion und Integritätsprüfwert verbunden aufbewahrt. Persönliche Zugangsdaten oder nicht veröffentlichungsbedürftige Sicherheitsmerkmale werden nicht in das öffentliche Gesetzblatt übernommen.
(3) Veröffentlichte Originalfassungen dürfen weder still überschrieben noch nachträglich zurückdatiert werden. Berichtigungen und Änderungsvorschriften werden gesondert veröffentlicht und mit der ursprünglichen Fundstelle verknüpft. Die frühere Fassung bleibt abrufbar.
(4) Das Fassungsverzeichnis nach § 7 GBlG und § 3 ERBG wird unverzüglich nachgeführt. Eine Konsolidierung wird als Lesefassung mit Rechtsstand gekennzeichnet und nicht an die Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gesetzt.
(1) Veröffentlichungsdatei, zugehörige Anlagen, Fundstelle und tatsächlicher Veröffentlichungszeitpunkt werden dauerhaft gesichert. Die Staatskanzlei führt ein öffentliches chronologisches Verzeichnis und eine Suche nach Titel, Jahr und Nummer.
(2) Zum internen Nachweis werden Urschrift, Freigabe, Dateiversion und Integritätsprüfwert verbunden aufbewahrt. Persönliche Zugangsdaten oder nicht veröffentlichungsbedürftige Sicherheitsmerkmale werden nicht in das öffentliche Gesetzblatt übernommen.
(3) Veröffentlichte Originalfassungen dürfen weder still überschrieben noch nachträglich zurückdatiert werden. Berichtigungen und Änderungsvorschriften werden gesondert veröffentlicht und mit der ursprünglichen Fundstelle verknüpft. Die frühere Fassung bleibt abrufbar.
(4) Das Fassungsverzeichnis nach § 7 GBlG und § 3 ERBG wird unverzüglich nachgeführt. Eine Konsolidierung wird als Lesefassung mit Rechtsstand gekennzeichnet und nicht an die Stelle der ursprünglichen Veröffentlichung gesetzt.
§ 9 Formabweichungen und Übergang
§ 9 – Formabweichungen und Übergang
(1) Vor Inkrafttreten ordnungsgemäß veröffentlichte Rechtsakte behalten ihre bisherigen Fundstellen. Eine Neuveröffentlichung allein zur Anpassung an dieses Layout ist nicht erforderlich und setzt weder Geltungsbeginn noch Fristen neu in Gang.
(2) Die rechtliche Wirkung einer Abweichung beurteilt sich nach dem Grundgesetz und dem GBlG. Bloße gestalterische Abweichungen dürfen nicht mit einer fehlenden Beschlussfassung, Ausfertigung oder vollständigen Verkündung gleichgesetzt werden; diese Verordnung schafft keine zusätzlichen materiellen Wirksamkeitshürden.
(3) Für nach Inkrafttreten neu freigegebene Veröffentlichungen ist dieses Format zu verwenden. Unvollständige oder unrichtig zugeordnete Nachweise sind vor Freigabe zu klären; ein bloßer Wechsel des Dateiformats heilt keine früheren Verfahrensmängel.
(1) Vor Inkrafttreten ordnungsgemäß veröffentlichte Rechtsakte behalten ihre bisherigen Fundstellen. Eine Neuveröffentlichung allein zur Anpassung an dieses Layout ist nicht erforderlich und setzt weder Geltungsbeginn noch Fristen neu in Gang.
(2) Die rechtliche Wirkung einer Abweichung beurteilt sich nach dem Grundgesetz und dem GBlG. Bloße gestalterische Abweichungen dürfen nicht mit einer fehlenden Beschlussfassung, Ausfertigung oder vollständigen Verkündung gleichgesetzt werden; diese Verordnung schafft keine zusätzlichen materiellen Wirksamkeitshürden.
(3) Für nach Inkrafttreten neu freigegebene Veröffentlichungen ist dieses Format zu verwenden. Unvollständige oder unrichtig zugeordnete Nachweise sind vor Freigabe zu klären; ein bloßer Wechsel des Dateiformats heilt keine früheren Verfahrensmängel.
§ 10 Inkrafttreten
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft, frühestens jedoch mit der Ermächtigung nach § 5a GBlG.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft, frühestens jedoch mit der Ermächtigung nach § 5a GBlG.
§ Anhang1 Anhang 1 – Vorlage einer Gesetzblattveröffentlichung
Anhang 1 – Vorlage einer Gesetzblattveröffentlichung
Zu § 7 Absatz 1. Grundmuster für ein Gesetz; Anpassungen für andere Veröffentlichungsarten richten sich nach § 7 Absatz 2.
GESETZBLATT
DER REPUBLIK FALKENBERG
Nr. 001 2026
________________
Ausgegeben in Falkenberg am 01.01.2026
Titel des Gesetzes
Kürzel
Die Volksversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen:
X
Der Landespräsident
Max Mustermann
Der Ministerpräsident
Max Mustermann
Herausgeber: Staatskanzlei der Republik Falkenberg
GBl. FKB [JJJJ] Nr. [NNN] · Seite [Seite] von [Gesamtseitenzahl]
Zu § 7 Absatz 1. Grundmuster für ein Gesetz; Anpassungen für andere Veröffentlichungsarten richten sich nach § 7 Absatz 2.
GESETZBLATT
DER REPUBLIK FALKENBERG
Nr. 001 2026
________________
Ausgegeben in Falkenberg am 01.01.2026
Titel des Gesetzes
Kürzel
Die Volksversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen:
X
Der Landespräsident
Max Mustermann
Der Ministerpräsident
Max Mustermann
Herausgeber: Staatskanzlei der Republik Falkenberg
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