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Wahlgesetz der Republik Falkenberg (FWahlG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
Die Volksversammlung beschließt auf Grundlage der Artikel 2, 28, 45 und 56 des Grundgesetzes das folgende Wahlgesetz:
ERSTER TEIL – Allgemeine Wahlgrundsätze
ERSTER TEIL – Allgemeine Wahlgrundsätze
§ 1 Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
§ 1 – Geltungsbereich und Wahlgrundsätze
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Volksversammlung, des Landespräsidenten sowie der Gemeinde- und Stadträte der Republik Falkenberg. Die Wahl des Ministerpräsidenten richtet sich unmittelbar nach Artikel 34 des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(2) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Jede Person darf je Wahl nur einmal wählen. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(3) Wahlorgane handeln unparteiisch und sind ausschließlich an Verfassung und Gesetz gebunden. Wahlwerbung darf weder mit der amtlichen Durchführung noch mit der Auszählung vermischt werden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl der Volksversammlung, des Landespräsidenten sowie der Gemeinde- und Stadträte der Republik Falkenberg. Die Wahl des Ministerpräsidenten richtet sich unmittelbar nach Artikel 34 des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung der Volksversammlung.
(2) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Jede Person darf je Wahl nur einmal wählen. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(3) Wahlorgane handeln unparteiisch und sind ausschließlich an Verfassung und Gesetz gebunden. Wahlwerbung darf weder mit der amtlichen Durchführung noch mit der Auszählung vermischt werden.
§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 2 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Republik, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für kommunale Wahlen ist der Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune erforderlich.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsangehörigkeit der Republik besitzt und nicht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. Für kommunale Mandate ist zusätzlich der Hauptwohnsitz in der Kommune erforderlich.
(3) Jede Person wird genau einem Wahlkreis und einer Kommune zugeordnet. Maßgeblich ist der im amtlichen Bürgerregister eingetragene Hauptwohnsitz; Mehrfacheintragungen sind unzulässig.
(1) Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Republik, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für kommunale Wahlen ist der Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune erforderlich.
(2) Wählbar ist, wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsangehörigkeit der Republik besitzt und nicht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. Für kommunale Mandate ist zusätzlich der Hauptwohnsitz in der Kommune erforderlich.
(3) Jede Person wird genau einem Wahlkreis und einer Kommune zugeordnet. Maßgeblich ist der im amtlichen Bürgerregister eingetragene Hauptwohnsitz; Mehrfacheintragungen sind unzulässig.
§ 3 Wählerverzeichnis und Datenschutz
§ 3 – Wählerverzeichnis und Datenschutz
(1) Der Landeswahlleiter erstellt anhand des amtlichen Bürgerregisters ein Wählerverzeichnis. Er veröffentlicht spätestens sieben Tage vor einer regulären Wahl die Möglichkeit, die eigene Eintragung prüfen und berichtigen zu lassen.
(2) Anträge auf Eintragung oder Berichtigung sind bis zum zweiten Tag vor der Wahl zulässig. Über sie wird spätestens am Tag vor Wahlbeginn entschieden. Gegen eine Ablehnung ist unverzüglich gerichtlicher Eilrechtsschutz zulässig.
(3) Das öffentliche Wählerverzeichnis enthält nur die zur Prüfung der Wahlberechtigung erforderlichen Angaben. Geburtsdaten, Zugangsdaten und individuelle Wahlentscheidungen werden nicht veröffentlicht. Wahlberechtigung und Stimmabgabe sind technisch und organisatorisch voneinander zu trennen.
(1) Der Landeswahlleiter erstellt anhand des amtlichen Bürgerregisters ein Wählerverzeichnis. Er veröffentlicht spätestens sieben Tage vor einer regulären Wahl die Möglichkeit, die eigene Eintragung prüfen und berichtigen zu lassen.
(2) Anträge auf Eintragung oder Berichtigung sind bis zum zweiten Tag vor der Wahl zulässig. Über sie wird spätestens am Tag vor Wahlbeginn entschieden. Gegen eine Ablehnung ist unverzüglich gerichtlicher Eilrechtsschutz zulässig.
(3) Das öffentliche Wählerverzeichnis enthält nur die zur Prüfung der Wahlberechtigung erforderlichen Angaben. Geburtsdaten, Zugangsdaten und individuelle Wahlentscheidungen werden nicht veröffentlicht. Wahlberechtigung und Stimmabgabe sind technisch und organisatorisch voneinander zu trennen.
§ 4 Wahltermine und Bekanntmachungen
§ 4 – Wahltermine und Bekanntmachungen
(1) Die Wahlperiode der Volksversammlung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit deren erster Sitzung und endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Volksversammlung. Die reguläre Wahl findet innerhalb der letzten sieben Tage vor Ablauf der drei Monate statt.
(2) Der Landespräsident bestimmt den Termin der Wahl zur Volksversammlung; der Landeswahlleiter bestimmt die Termine der übrigen Wahlen nach den verfassungsrechtlichen Fristen. Nach Auflösung der Volksversammlung finden Neuwahlen innerhalb von sieben Tagen statt.
(3) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Wahltermin, Wahlzeitraum, Wahlgebiet, verfügbare Mandate, Fristen, Einreichungsweg und Abstimmungsverfahren in einer amtlichen Wahlbekanntmachung. Bei regulären Wahlen erfolgt dies spätestens vierzehn Tage vor dem ersten Wahltag.
(4) Die Stimmabgabe dauert grundsätzlich 24 Stunden. Der Wahlzeitraum ist mit Anfang und Ende minutengenau in der für Falkenberg geltenden amtlichen Zeit anzugeben. Für eine rechtzeitige Stich- oder Neuwahl gelten die Sonderfristen dieses Gesetzes.
ZWEITER TEIL – Wahlorganisation
(1) Die Wahlperiode der Volksversammlung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit deren erster Sitzung und endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Volksversammlung. Die reguläre Wahl findet innerhalb der letzten sieben Tage vor Ablauf der drei Monate statt.
(2) Der Landespräsident bestimmt den Termin der Wahl zur Volksversammlung; der Landeswahlleiter bestimmt die Termine der übrigen Wahlen nach den verfassungsrechtlichen Fristen. Nach Auflösung der Volksversammlung finden Neuwahlen innerhalb von sieben Tagen statt.
(3) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Wahltermin, Wahlzeitraum, Wahlgebiet, verfügbare Mandate, Fristen, Einreichungsweg und Abstimmungsverfahren in einer amtlichen Wahlbekanntmachung. Bei regulären Wahlen erfolgt dies spätestens vierzehn Tage vor dem ersten Wahltag.
(4) Die Stimmabgabe dauert grundsätzlich 24 Stunden. Der Wahlzeitraum ist mit Anfang und Ende minutengenau in der für Falkenberg geltenden amtlichen Zeit anzugeben. Für eine rechtzeitige Stich- oder Neuwahl gelten die Sonderfristen dieses Gesetzes.
ZWEITER TEIL – Wahlorganisation
§ 5 Landeswahlleiter
§ 5 – Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter wird vom Landespräsidenten nach dessen eigenem pflichtgemäßem Ermessen ernannt. Eine Bestätigung durch die Volksversammlung ist nicht erforderlich. Ernennung und Amtsbeginn werden öffentlich bekannt gemacht; die Gegenzeichnung richtet sich nach Artikel 47 des Grundgesetzes.
(2) Der Landeswahlleiter darf während seiner gesamten Amtszeit keiner politischen Partei angehören. Eine ruhende Mitgliedschaft genügt nicht. Er darf weder für ein Wahlamt kandidieren noch ein Regierungsamt oder Mandat innehaben und keine Wahlkampffunktion ausüben.
(3) Vor der Ernennung erklärt der Ernannte schriftlich seine Parteilosigkeit und das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten. Ein späterer Parteieintritt oder eine Kandidatur beendet das Amt kraft Gesetzes; dies ist unverzüglich bekannt zu machen.
(4) Der Landespräsident kann den Landeswahlleiter durch öffentlich begründete Entscheidung abberufen. Ernennungs- und Abberufungsentscheidungen sind an Gleichheit, Willkürverbot und Unabhängigkeit der Wahl gebunden. Fachliche Weisungen zur Zulassung einzelner Bewerber, Stimmabgabe, Auszählung oder Ergebnisfeststellung sind unzulässig.
(5) Der Landespräsident ernennt unter denselben Voraussetzungen einen stellvertretenden Landeswahlleiter. Bei Verhinderung oder Befangenheit übernimmt dieser die Amtsgeschäfte. Der Landespräsident darf keine eigenen Wahlentscheidungen prüfen oder auszählen.
(1) Der Landeswahlleiter wird vom Landespräsidenten nach dessen eigenem pflichtgemäßem Ermessen ernannt. Eine Bestätigung durch die Volksversammlung ist nicht erforderlich. Ernennung und Amtsbeginn werden öffentlich bekannt gemacht; die Gegenzeichnung richtet sich nach Artikel 47 des Grundgesetzes.
(2) Der Landeswahlleiter darf während seiner gesamten Amtszeit keiner politischen Partei angehören. Eine ruhende Mitgliedschaft genügt nicht. Er darf weder für ein Wahlamt kandidieren noch ein Regierungsamt oder Mandat innehaben und keine Wahlkampffunktion ausüben.
(3) Vor der Ernennung erklärt der Ernannte schriftlich seine Parteilosigkeit und das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten. Ein späterer Parteieintritt oder eine Kandidatur beendet das Amt kraft Gesetzes; dies ist unverzüglich bekannt zu machen.
(4) Der Landespräsident kann den Landeswahlleiter durch öffentlich begründete Entscheidung abberufen. Ernennungs- und Abberufungsentscheidungen sind an Gleichheit, Willkürverbot und Unabhängigkeit der Wahl gebunden. Fachliche Weisungen zur Zulassung einzelner Bewerber, Stimmabgabe, Auszählung oder Ergebnisfeststellung sind unzulässig.
(5) Der Landespräsident ernennt unter denselben Voraussetzungen einen stellvertretenden Landeswahlleiter. Bei Verhinderung oder Befangenheit übernimmt dieser die Amtsgeschäfte. Der Landespräsident darf keine eigenen Wahlentscheidungen prüfen oder auszählen.
§ 6 Wahlausschuss und örtliche Wahlorgane
§ 6 – Wahlausschuss und örtliche Wahlorgane
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und zwei von ihm öffentlich bestellten wahlberechtigten, parteilosen Beisitzern. Sie dürfen für die betreffende Wahl weder kandidieren noch Wahlkampffunktionen ausüben.
(2) Der Ausschuss entscheidet öffentlich über Wahlvorschläge, Beschwerden gegen örtliche Wahlentscheidungen und das endgültige Wahlergebnis. Er ist bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit; Entscheidungen werden begründet und protokolliert.
(3) Der Landeswahlleiter bestellt erforderlichenfalls örtliche Wahlvorstände und Wahlhelfer. Befangene Mitglieder wirken an der betreffenden Entscheidung nicht mit; unverzüglich wird ein nach denselben Anforderungen bestellter Ersatz herangezogen.
(4) Wahlbewerber und Parteien dürfen Beobachter entsenden. Diese erhalten Einsicht in öffentliche Verfahrensschritte, jedoch keinen Zugriff auf geheime Stimmabgaben, personenbezogene Zugangsdaten oder das Wahlverhalten einzelner Personen.
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und zwei von ihm öffentlich bestellten wahlberechtigten, parteilosen Beisitzern. Sie dürfen für die betreffende Wahl weder kandidieren noch Wahlkampffunktionen ausüben.
(2) Der Ausschuss entscheidet öffentlich über Wahlvorschläge, Beschwerden gegen örtliche Wahlentscheidungen und das endgültige Wahlergebnis. Er ist bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit; Entscheidungen werden begründet und protokolliert.
(3) Der Landeswahlleiter bestellt erforderlichenfalls örtliche Wahlvorstände und Wahlhelfer. Befangene Mitglieder wirken an der betreffenden Entscheidung nicht mit; unverzüglich wird ein nach denselben Anforderungen bestellter Ersatz herangezogen.
(4) Wahlbewerber und Parteien dürfen Beobachter entsenden. Diese erhalten Einsicht in öffentliche Verfahrensschritte, jedoch keinen Zugriff auf geheime Stimmabgaben, personenbezogene Zugangsdaten oder das Wahlverhalten einzelner Personen.
§ 7 Wahlkreise und kommunale Zuordnung
§ 7 – Wahlkreise und kommunale Zuordnung
(1) Für die Wahl zur Volksversammlung bestehen die Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land. In jedem Wahlkreis wird genau ein Direktmandat vergeben.
(2) Der Wahlkreis Falkenberg umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg. Der Wahlkreis Niedersee umfasst die Gemeinden Niedersee und Obersee. Der Wahlkreis Martenburg-Land umfasst die Gemeinden Martenburg und Schaanenfeld.
(3) Die Zuordnung nach Absatz 2 bildet die anfängliche Wahlkreiseinteilung. Zahl, Bezeichnung, Grenzen und kommunale Zuordnung können nach Artikel 2 Absatz 5 des Grundgesetzes durch Landesgesetz geändert werden; amtliche Wahlkarten und Registerzuordnungen sind entsprechend zu aktualisieren.
(4) Wahlkreisänderungen müssen sachlich begründet sein und die Wahlgleichheit wahren. Wahlkreisgrenzen dürfen nicht zur gezielten Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Parteien oder Bewerber verändert werden. Nach Beginn des Wahlverfahrens gelten Änderungen erst für die folgende Wahl.
DRITTER TEIL – Wahl der Volksversammlung
(1) Für die Wahl zur Volksversammlung bestehen die Wahlkreise Falkenberg, Niedersee und Martenburg-Land. In jedem Wahlkreis wird genau ein Direktmandat vergeben.
(2) Der Wahlkreis Falkenberg umfasst die gemeindefreie Stadt Falkenberg. Der Wahlkreis Niedersee umfasst die Gemeinden Niedersee und Obersee. Der Wahlkreis Martenburg-Land umfasst die Gemeinden Martenburg und Schaanenfeld.
(3) Die Zuordnung nach Absatz 2 bildet die anfängliche Wahlkreiseinteilung. Zahl, Bezeichnung, Grenzen und kommunale Zuordnung können nach Artikel 2 Absatz 5 des Grundgesetzes durch Landesgesetz geändert werden; amtliche Wahlkarten und Registerzuordnungen sind entsprechend zu aktualisieren.
(4) Wahlkreisänderungen müssen sachlich begründet sein und die Wahlgleichheit wahren. Wahlkreisgrenzen dürfen nicht zur gezielten Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Parteien oder Bewerber verändert werden. Nach Beginn des Wahlverfahrens gelten Änderungen erst für die folgende Wahl.
DRITTER TEIL – Wahl der Volksversammlung
§ 8 Sitze und Stimmen
§ 8 – Sitze und Stimmen
(1) Die Volksversammlung besteht aus 17 Mitgliedern. Bei der gegenwärtigen Einteilung werden drei Sitze als Direktmandate und vierzehn Sitze als Listenmandate vergeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme für einen Wahlkreisbewerber seines Wahlkreises und eine Zweitstimme für die landesweite Liste einer Partei. Die Stimmen dürfen verschiedenen Parteien oder Bewerbern gegeben werden.
(3) Die Direktmandate sind unabhängig vom Zweitstimmenergebnis garantiert. Sie werden nicht auf die Listenmandate angerechnet. Die Zweitstimmen bestimmen ausschließlich die Verteilung der vierzehn Listenmandate; Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht.
(4) Wird die Zahl der Wahlkreise durch Landesgesetz geändert, entspricht die Zahl der Direktmandate der Zahl der Wahlkreise; die übrigen der insgesamt 17 Sitze sind Listenmandate. Die Zahl der Wahlkreise muss unter 17 bleiben.
(1) Die Volksversammlung besteht aus 17 Mitgliedern. Bei der gegenwärtigen Einteilung werden drei Sitze als Direktmandate und vierzehn Sitze als Listenmandate vergeben.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme für einen Wahlkreisbewerber seines Wahlkreises und eine Zweitstimme für die landesweite Liste einer Partei. Die Stimmen dürfen verschiedenen Parteien oder Bewerbern gegeben werden.
(3) Die Direktmandate sind unabhängig vom Zweitstimmenergebnis garantiert. Sie werden nicht auf die Listenmandate angerechnet. Die Zweitstimmen bestimmen ausschließlich die Verteilung der vierzehn Listenmandate; Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht.
(4) Wird die Zahl der Wahlkreise durch Landesgesetz geändert, entspricht die Zahl der Direktmandate der Zahl der Wahlkreise; die übrigen der insgesamt 17 Sitze sind Listenmandate. Die Zahl der Wahlkreise muss unter 17 bleiben.
§ 9 Wahlkreisvorschläge
§ 9 – Wahlkreisvorschläge
(1) Parteien und parteilose Einzelbewerber können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisvorschlag einreichen. Eine Partei darf je Wahlkreis nur einen Bewerber benennen; niemand darf in mehreren Wahlkreisen gleichzeitig kandidieren.
(2) Parteibewerber werden von den wahlberechtigten Mitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt. Über die Aufstellung ist ein unterschriebenes Ergebnisprotokoll einzureichen.
(3) Einzelbewerber reichen eine eigene Zustimmungserklärung und die Unterstützung von mindestens drei im Wahlkreis Wahlberechtigten ein. Jeder Unterstützer darf bei derselben Wahl nur einen Einzelwahlkreisvorschlag unterstützen.
(4) Der Vorschlag muss Namen, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und die Zustimmung des Bewerbers enthalten. Kandidaturen im Wahlkreis und auf derselben Landesliste dürfen verbunden werden.
(1) Parteien und parteilose Einzelbewerber können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisvorschlag einreichen. Eine Partei darf je Wahlkreis nur einen Bewerber benennen; niemand darf in mehreren Wahlkreisen gleichzeitig kandidieren.
(2) Parteibewerber werden von den wahlberechtigten Mitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt. Über die Aufstellung ist ein unterschriebenes Ergebnisprotokoll einzureichen.
(3) Einzelbewerber reichen eine eigene Zustimmungserklärung und die Unterstützung von mindestens drei im Wahlkreis Wahlberechtigten ein. Jeder Unterstützer darf bei derselben Wahl nur einen Einzelwahlkreisvorschlag unterstützen.
(4) Der Vorschlag muss Namen, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz und die Zustimmung des Bewerbers enthalten. Kandidaturen im Wahlkreis und auf derselben Landesliste dürfen verbunden werden.
§ 10 Landeslisten
§ 10 – Landeslisten
(1) Landeslisten dürfen nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei darf nur eine landesweite Liste einreichen. Eine Liste enthält eine feste, nummerierte Reihenfolge von höchstens 17 wählbaren Personen.
(2) Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den wahlberechtigten Parteimitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern in geheimer Abstimmung bestimmt. Aufstellungsprotokoll und schriftliche Zustimmung sämtlicher Bewerber sind beizufügen.
(3) Niemand darf auf mehreren Landeslisten oder gleichzeitig für unterschiedliche Parteien kandidieren. Die Parteizugehörigkeit eines Bewerbers muss mit dem Wahlvorschlag vereinbar sein; parteilose Bewerber dürfen mit ihrer Zustimmung auf einer Parteiliste kandidieren.
(4) Zur Teilnahme weist eine Partei eine schriftliche Satzung, ein Programm, eine verantwortliche Vertretung und eine demokratische innere Ordnung nach. Die politische Ausrichtung darf kein Zulassungsmaßstab sein; gerichtliche Parteiverbote bleiben unberührt.
(1) Landeslisten dürfen nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei darf nur eine landesweite Liste einreichen. Eine Liste enthält eine feste, nummerierte Reihenfolge von höchstens 17 wählbaren Personen.
(2) Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den wahlberechtigten Parteimitgliedern oder demokratisch gewählten Vertretern in geheimer Abstimmung bestimmt. Aufstellungsprotokoll und schriftliche Zustimmung sämtlicher Bewerber sind beizufügen.
(3) Niemand darf auf mehreren Landeslisten oder gleichzeitig für unterschiedliche Parteien kandidieren. Die Parteizugehörigkeit eines Bewerbers muss mit dem Wahlvorschlag vereinbar sein; parteilose Bewerber dürfen mit ihrer Zustimmung auf einer Parteiliste kandidieren.
(4) Zur Teilnahme weist eine Partei eine schriftliche Satzung, ein Programm, eine verantwortliche Vertretung und eine demokratische innere Ordnung nach. Die politische Ausrichtung darf kein Zulassungsmaßstab sein; gerichtliche Parteiverbote bleiben unberührt.
§ 11 Einreichung und Zulassung
§ 11 – Einreichung und Zulassung
(1) Wahlvorschläge sind spätestens am siebten Tag vor Beginn der regulären Wahl beim Landeswahlleiter einzureichen. Er prüft sie unverzüglich und ermöglicht bei behebbaren Mängeln eine Nachbesserung bis zum fünften Tag vor Wahlbeginn.
(2) Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am vierten Tag vor Wahlbeginn über die Zulassung und veröffentlicht die zugelassenen Vorschläge. Eine Ablehnung muss auf gesetzlichen Gründen beruhen und schriftlich begründet werden.
(3) Bei fristgebundenen Neuwahlen nach Parlamentsauflösung gelten die verkürzten Fristen nach § 30. Nach endgültiger Zulassung darf ein Wahlvorschlag nur wegen Todes, Wegfalls der Wählbarkeit oder Rücknahme der Zustimmung eines Bewerbers berichtigt werden; ein Austausch erfordert eine ordnungsgemäße Nachbenennung.
(4) Niemand wird ohne seine Zustimmung auf einem Stimmzettel geführt. Ist nach einer erforderlichen Berichtigung keine rechtmäßige Abstimmung möglich, wird nur die betroffene Wahl oder Teilwahl neu angesetzt.
(1) Wahlvorschläge sind spätestens am siebten Tag vor Beginn der regulären Wahl beim Landeswahlleiter einzureichen. Er prüft sie unverzüglich und ermöglicht bei behebbaren Mängeln eine Nachbesserung bis zum fünften Tag vor Wahlbeginn.
(2) Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am vierten Tag vor Wahlbeginn über die Zulassung und veröffentlicht die zugelassenen Vorschläge. Eine Ablehnung muss auf gesetzlichen Gründen beruhen und schriftlich begründet werden.
(3) Bei fristgebundenen Neuwahlen nach Parlamentsauflösung gelten die verkürzten Fristen nach § 30. Nach endgültiger Zulassung darf ein Wahlvorschlag nur wegen Todes, Wegfalls der Wählbarkeit oder Rücknahme der Zustimmung eines Bewerbers berichtigt werden; ein Austausch erfordert eine ordnungsgemäße Nachbenennung.
(4) Niemand wird ohne seine Zustimmung auf einem Stimmzettel geführt. Ist nach einer erforderlichen Berichtigung keine rechtmäßige Abstimmung möglich, wird nur die betroffene Wahl oder Teilwahl neu angesetzt.
§ 12 Stimmzettel und Stimmabgabe
§ 12 – Stimmzettel und Stimmabgabe
(1) Der Stimmzettel weist Erst- und Zweitstimme deutlich getrennt aus. Er nennt bei der Erststimme Namen und Partei oder die Bezeichnung als Einzelbewerber und bei der Zweitstimme Namen und Kurzbezeichnung der Partei sowie die ersten drei Listenkandidaten.
(2) Die Reihenfolge folgt für beide Stimmen einer vorab öffentlich ausgelosten Reihenfolge. Alle Vorschläge werden gleichartig dargestellt. Amtliche Stimmzettel enthalten keine politische Werbung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim in einem bekannt gemachten Wahlverfahren. Eine barrierefreie Hilfestellung ist nur auf Wunsch zulässig; der Helfer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Eine digitale Durchführung setzt überprüfbare Wahlberechtigungsprüfung, Schutz gegen Mehrfachwahl, geheime und unveränderte Speicherung, dokumentierte Auszählung sowie eine unabhängige Nachprüfung voraus. Eine öffentlich sichtbare elektronische Stimmabgabe oder eine namentlich sichtbare Umfrage gilt nicht als geheime Wahl. Ist die Einhaltung nicht nachweisbar, ist ein anderes gesetzmäßiges Verfahren zu verwenden.
(1) Der Stimmzettel weist Erst- und Zweitstimme deutlich getrennt aus. Er nennt bei der Erststimme Namen und Partei oder die Bezeichnung als Einzelbewerber und bei der Zweitstimme Namen und Kurzbezeichnung der Partei sowie die ersten drei Listenkandidaten.
(2) Die Reihenfolge folgt für beide Stimmen einer vorab öffentlich ausgelosten Reihenfolge. Alle Vorschläge werden gleichartig dargestellt. Amtliche Stimmzettel enthalten keine politische Werbung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und geheim in einem bekannt gemachten Wahlverfahren. Eine barrierefreie Hilfestellung ist nur auf Wunsch zulässig; der Helfer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Eine digitale Durchführung setzt überprüfbare Wahlberechtigungsprüfung, Schutz gegen Mehrfachwahl, geheime und unveränderte Speicherung, dokumentierte Auszählung sowie eine unabhängige Nachprüfung voraus. Eine öffentlich sichtbare elektronische Stimmabgabe oder eine namentlich sichtbare Umfrage gilt nicht als geheime Wahl. Ist die Einhaltung nicht nachweisbar, ist ein anderes gesetzmäßiges Verfahren zu verwenden.
§ 13 Gültigkeit der Stimmen
§ 13 – Gültigkeit der Stimmen
(1) Erst- und Zweitstimme werden getrennt auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Ungültigkeit oder Nichtabgabe einer Stimme berührt die andere Stimme nicht.
(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist, mehrere nicht miteinander vereinbare Vorschläge markiert sind oder ein nicht zugelassener Vorschlag gewählt wird. Nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltungen erfasst.
(3) Eine Wahl wird nicht wegen geringer Beteiligung ungültig. Es besteht kein Mindestbeteiligungsquorum. Über Zweifelsfälle entscheidet der Wahlvorstand öffentlich und protokolliert die Entscheidung, ohne das Wahlgeheimnis zu verletzen.
(1) Erst- und Zweitstimme werden getrennt auf ihre Gültigkeit geprüft. Die Ungültigkeit oder Nichtabgabe einer Stimme berührt die andere Stimme nicht.
(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist, mehrere nicht miteinander vereinbare Vorschläge markiert sind oder ein nicht zugelassener Vorschlag gewählt wird. Nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltungen erfasst.
(3) Eine Wahl wird nicht wegen geringer Beteiligung ungültig. Es besteht kein Mindestbeteiligungsquorum. Über Zweifelsfälle entscheidet der Wahlvorstand öffentlich und protokolliert die Entscheidung, ohne das Wahlgeheimnis zu verletzen.
§ 14 Vergabe der Direktmandate
§ 14 – Vergabe der Direktmandate
(1) Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten gültigen Erststimmen erhält. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich.
(2) Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl entscheidet ein vom Landeswahlausschuss öffentlich gezogenes und protokolliertes Los.
(3) Der Sieg eines Einzelbewerbers oder eines Bewerbers einer Partei unterhalb der Fünfprozenthürde begründet das Direktmandat. Er verschafft der Partei keinen Anspruch auf Listenmandate.
(4) Gibt es keinen zugelassenen Bewerber oder wird keine gültige Erststimme abgegeben, bleibt der Sitz vorläufig unbesetzt. Binnen sieben Tagen findet eine Nachwahl mit erneuter Möglichkeit zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen statt.
(1) Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten gültigen Erststimmen erhält. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich.
(2) Bei Stimmengleichheit um die höchste Stimmenzahl entscheidet ein vom Landeswahlausschuss öffentlich gezogenes und protokolliertes Los.
(3) Der Sieg eines Einzelbewerbers oder eines Bewerbers einer Partei unterhalb der Fünfprozenthürde begründet das Direktmandat. Er verschafft der Partei keinen Anspruch auf Listenmandate.
(4) Gibt es keinen zugelassenen Bewerber oder wird keine gültige Erststimme abgegeben, bleibt der Sitz vorläufig unbesetzt. Binnen sieben Tagen findet eine Nachwahl mit erneuter Möglichkeit zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen statt.
§ 15 Fünfprozenthürde und Sitzverteilung
§ 15 – Fünfprozenthürde und Sitzverteilung
(1) An der Vergabe der Listenmandate nehmen nur Parteien mit zugelassener Landesliste teil, die mindestens fünf Prozent sämtlicher landesweit abgegebener gültiger Zweitstimmen erhalten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnungsgrundlage.
(2) Eine Grundmandatsklausel findet nicht statt. Direktmandate bleiben nach § 14 unabhängig von der Fünfprozenthürde erhalten. Die Zweitstimmen für nicht berücksichtigte Parteien werden bei der rechnerischen Sitzverteilung nicht weiter berücksichtigt.
(3) Die Listenmandate werden nach Sainte-Laguë/Schepers vergeben: Die gültigen Zweitstimmen jeder berücksichtigten Partei werden nacheinander durch 1, 3, 5, 7 und die weiteren ungeraden Zahlen geteilt. Die vierzehn höchsten Quotienten erhalten je einen Sitz; bei geänderter Wahlkreiszahl gilt die nach § 8 Absatz 4 verbleibende Zahl der Listenmandate.
(4) Bei exakt gleichen Quotienten für den letzten zu vergebenden Sitz entscheidet ein öffentlich gezogenes und protokolliertes Los. Es wird mit exakten Werten gerechnet; gerundete Anzeigen dürfen die Reihenfolge nicht verändern.
(5) Erreicht keine Partei die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder wird keine gültige Zweitstimme abgegeben, findet binnen sieben Tagen eine Wiederholung ausschließlich der Zweitstimmenwahl mit erneuter Listeneinreichung statt. Bereits wirksam vergebene Direktmandate bleiben bestehen.
(1) An der Vergabe der Listenmandate nehmen nur Parteien mit zugelassener Landesliste teil, die mindestens fünf Prozent sämtlicher landesweit abgegebener gültiger Zweitstimmen erhalten. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnungsgrundlage.
(2) Eine Grundmandatsklausel findet nicht statt. Direktmandate bleiben nach § 14 unabhängig von der Fünfprozenthürde erhalten. Die Zweitstimmen für nicht berücksichtigte Parteien werden bei der rechnerischen Sitzverteilung nicht weiter berücksichtigt.
(3) Die Listenmandate werden nach Sainte-Laguë/Schepers vergeben: Die gültigen Zweitstimmen jeder berücksichtigten Partei werden nacheinander durch 1, 3, 5, 7 und die weiteren ungeraden Zahlen geteilt. Die vierzehn höchsten Quotienten erhalten je einen Sitz; bei geänderter Wahlkreiszahl gilt die nach § 8 Absatz 4 verbleibende Zahl der Listenmandate.
(4) Bei exakt gleichen Quotienten für den letzten zu vergebenden Sitz entscheidet ein öffentlich gezogenes und protokolliertes Los. Es wird mit exakten Werten gerechnet; gerundete Anzeigen dürfen die Reihenfolge nicht verändern.
(5) Erreicht keine Partei die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder wird keine gültige Zweitstimme abgegeben, findet binnen sieben Tagen eine Wiederholung ausschließlich der Zweitstimmenwahl mit erneuter Listeneinreichung statt. Bereits wirksam vergebene Direktmandate bleiben bestehen.
§ 16 Besetzung der Listenmandate
§ 16 – Besetzung der Listenmandate
(1) Die einer Partei zugeteilten Listenmandate werden in der zugelassenen Listenreihenfolge besetzt. Bereits direkt gewählte Bewerber werden übersprungen; niemand kann zwei Sitze zugleich innehaben.
(2) Reicht die Liste nicht aus, bleiben die dieser Partei zustehenden, nicht besetzbaren Sitze unbesetzt. Sie werden keiner anderen Partei zugeschlagen. Die gesetzliche Mitgliederzahl bleibt 17.
(3) Ein Parteiwechsel, Parteiaustritt oder eine Änderung der Partei nach der Wahl verändert die bereits festgestellte Sitzverteilung nicht. Die freie Mandatsausübung bleibt unberührt.
(1) Die einer Partei zugeteilten Listenmandate werden in der zugelassenen Listenreihenfolge besetzt. Bereits direkt gewählte Bewerber werden übersprungen; niemand kann zwei Sitze zugleich innehaben.
(2) Reicht die Liste nicht aus, bleiben die dieser Partei zustehenden, nicht besetzbaren Sitze unbesetzt. Sie werden keiner anderen Partei zugeschlagen. Die gesetzliche Mitgliederzahl bleibt 17.
(3) Ein Parteiwechsel, Parteiaustritt oder eine Änderung der Partei nach der Wahl verändert die bereits festgestellte Sitzverteilung nicht. Die freie Mandatsausübung bleibt unberührt.
§ 17 Feststellung und Annahme
§ 17 – Feststellung und Annahme
(1) Die Auszählung beginnt unverzüglich nach Ende der Stimmabgabe. Festgestellt werden Wahlberechtigte, abgegebene, gültige und ungültige Stimmen, Ergebnisse je Wahlkreis, Zweitstimmensummen, sämtliche Berechnungen und die gewählten Personen.
(2) Der Landeswahlleiter veröffentlicht zunächst ein vorläufiges Ergebnis. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens binnen 48 Stunden das endgültige Ergebnis fest und veröffentlicht eine nachvollziehbare Niederschrift; Wahlprüfungsverfahren bleiben vorbehalten.
(3) Gewählte werden unverzüglich benachrichtigt und erklären binnen 48 Stunden die Annahme oder Ablehnung. Schweigen gilt nicht als Annahme. Bei Ablehnung oder ausbleibender Erklärung wird nach § 18 verfahren.
(4) Die neue Volksversammlung tritt spätestens sieben Tage nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses zusammen. Bis zur Wahl ihres Vorsitzenden führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(1) Die Auszählung beginnt unverzüglich nach Ende der Stimmabgabe. Festgestellt werden Wahlberechtigte, abgegebene, gültige und ungültige Stimmen, Ergebnisse je Wahlkreis, Zweitstimmensummen, sämtliche Berechnungen und die gewählten Personen.
(2) Der Landeswahlleiter veröffentlicht zunächst ein vorläufiges Ergebnis. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens binnen 48 Stunden das endgültige Ergebnis fest und veröffentlicht eine nachvollziehbare Niederschrift; Wahlprüfungsverfahren bleiben vorbehalten.
(3) Gewählte werden unverzüglich benachrichtigt und erklären binnen 48 Stunden die Annahme oder Ablehnung. Schweigen gilt nicht als Annahme. Bei Ablehnung oder ausbleibender Erklärung wird nach § 18 verfahren.
(4) Die neue Volksversammlung tritt spätestens sieben Tage nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses zusammen. Bis zur Wahl ihres Vorsitzenden führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
§ 18 Nachrücken und Nachwahl
§ 18 – Nachrücken und Nachwahl
(1) Scheidet ein über die Liste gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, rückt der nächste noch verfügbare und wählbare Bewerber derselben zugelassenen Liste nach. Nachträgliche Änderungen der Liste sind ausgeschlossen.
(2) Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, wird das Direktmandat im betroffenen Wahlkreis binnen sieben Tagen durch Nachwahl neu vergeben. Ein automatisches Nachrücken des Zweitplatzierten findet nicht statt.
(3) Eine Nachwahl verändert weder andere Direktmandate noch die Verteilung der Listenmandate. Ist die verbleibende Wahlperiode kürzer als sieben Tage, darf der Sitz bis zur regulären Wahl unbesetzt bleiben.
(4) Mandatsverlust und Amtsenthebung richten sich im Übrigen nach dem Grundgesetz; eine Entscheidung des Landeswahlleiters ersetzt keine dort vorgeschriebene parlamentarische oder gerichtliche Entscheidung.
VIERTER TEIL – Wahl des Landespräsidenten
(1) Scheidet ein über die Liste gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, rückt der nächste noch verfügbare und wählbare Bewerber derselben zugelassenen Liste nach. Nachträgliche Änderungen der Liste sind ausgeschlossen.
(2) Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied aus oder nimmt es die Wahl nicht an, wird das Direktmandat im betroffenen Wahlkreis binnen sieben Tagen durch Nachwahl neu vergeben. Ein automatisches Nachrücken des Zweitplatzierten findet nicht statt.
(3) Eine Nachwahl verändert weder andere Direktmandate noch die Verteilung der Listenmandate. Ist die verbleibende Wahlperiode kürzer als sieben Tage, darf der Sitz bis zur regulären Wahl unbesetzt bleiben.
(4) Mandatsverlust und Amtsenthebung richten sich im Übrigen nach dem Grundgesetz; eine Entscheidung des Landeswahlleiters ersetzt keine dort vorgeschriebene parlamentarische oder gerichtliche Entscheidung.
VIERTER TEIL – Wahl des Landespräsidenten
§ 19 Wahlvorschläge und Wahltermin
§ 19 – Wahlvorschläge und Wahltermin
(1) Der Landespräsident wird landesweit unmittelbar gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat; eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig, insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten erlaubt.
(2) Parteien und parteilose Bewerber dürfen Wahlvorschläge einreichen. Jede Kandidatur bedarf der Zustimmung des Bewerbers und der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Jeder Unterstützer darf für den ersten Wahlgang nur einen Präsidentschaftsvorschlag unterstützen.
(3) Der Landeswahlleiter prüft die Wählbarkeit, bisherige Amtszeiten und Unvereinbarkeiten. Kandidaturen werden landesweit einheitlich veröffentlicht. Die Einreichungs- und Zulassungsfristen des § 11 gelten entsprechend.
(4) Die reguläre Wahl ist so anzusetzen, dass einschließlich einer erforderlichen Stichwahl das Ergebnis grundsätzlich vor Ablauf der Amtszeit feststeht. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; bis zum Amtsantritt des Nachfolgers gilt Artikel 49 des Grundgesetzes.
(1) Der Landespräsident wird landesweit unmittelbar gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Amtszeit beträgt einen Kalendermonat; eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig, insgesamt sind höchstens zwei Amtszeiten erlaubt.
(2) Parteien und parteilose Bewerber dürfen Wahlvorschläge einreichen. Jede Kandidatur bedarf der Zustimmung des Bewerbers und der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Jeder Unterstützer darf für den ersten Wahlgang nur einen Präsidentschaftsvorschlag unterstützen.
(3) Der Landeswahlleiter prüft die Wählbarkeit, bisherige Amtszeiten und Unvereinbarkeiten. Kandidaturen werden landesweit einheitlich veröffentlicht. Die Einreichungs- und Zulassungsfristen des § 11 gelten entsprechend.
(4) Die reguläre Wahl ist so anzusetzen, dass einschließlich einer erforderlichen Stichwahl das Ergebnis grundsätzlich vor Ablauf der Amtszeit feststeht. Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes findet der erste Wahlgang binnen sieben Tagen statt; bis zum Amtsantritt des Nachfolgers gilt Artikel 49 des Grundgesetzes.
§ 20 Mehrheit und Stichwahl
§ 20 – Mehrheit und Stichwahl
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten gültigen Stimmen statt.
(2) In der Stichwahl ist gewählt, wer mehr gültige Stimmen erhält. Bei Gleichstand wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt. Bei Gleichstand um die Teilnahme an der Stichwahl findet unverzüglich ein zusätzlicher Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Bewerbern statt; ein Losentscheid über das Präsidentenamt ist ausgeschlossen.
(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, muss er mehr als die Hälfte der gültigen Ja- und Nein-Stimmen erhalten. Andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Fehlen Bewerber oder gültige Stimmen, ist entsprechend neu zu wählen.
(4) Stirbt ein Stichwahlbewerber, verliert er seine Wählbarkeit oder zieht er seine Kandidatur zurück, findet binnen sieben Tagen eine neue Präsidentschaftswahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Die verfassungsrechtliche Vertretung bleibt bis zum Amtsantritt eines Gewählten bestehen.
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten gültigen Stimmen statt.
(2) In der Stichwahl ist gewählt, wer mehr gültige Stimmen erhält. Bei Gleichstand wird die Stichwahl binnen sieben Tagen wiederholt. Bei Gleichstand um die Teilnahme an der Stichwahl findet unverzüglich ein zusätzlicher Wahlgang zwischen den gleichauf liegenden Bewerbern statt; ein Losentscheid über das Präsidentenamt ist ausgeschlossen.
(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, muss er mehr als die Hälfte der gültigen Ja- und Nein-Stimmen erhalten. Andernfalls findet binnen sieben Tagen eine neue Wahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Fehlen Bewerber oder gültige Stimmen, ist entsprechend neu zu wählen.
(4) Stirbt ein Stichwahlbewerber, verliert er seine Wählbarkeit oder zieht er seine Kandidatur zurück, findet binnen sieben Tagen eine neue Präsidentschaftswahl mit erneuter Kandidatenaufstellung statt. Die verfassungsrechtliche Vertretung bleibt bis zum Amtsantritt eines Gewählten bestehen.
§ 21 Amtsantritt und Unvereinbarkeiten
§ 21 – Amtsantritt und Unvereinbarkeiten
(1) Das endgültige Ergebnis wird nach § 17 festgestellt. Der Gewählte erklärt die Annahme binnen 48 Stunden. Bei Ablehnung oder ausbleibender Annahme ist binnen sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
(2) Vor Amtsantritt sind unvereinbare Ämter und Mandate nach Artikel 43 des Grundgesetzes niederzulegen; parteipolitische Leitungsämter ruhen. Der Amtseid wird vor der Volksversammlung geleistet.
(3) Amtsbeginn, Amtsende, Rücktritt und Vertretung richten sich ausschließlich nach den Artikeln 45, 49 und 50 des Grundgesetzes. Eine verspätete Neuwahl verlängert die Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten nicht.
FÜNFTER TEIL – Kommunalwahlen
(1) Das endgültige Ergebnis wird nach § 17 festgestellt. Der Gewählte erklärt die Annahme binnen 48 Stunden. Bei Ablehnung oder ausbleibender Annahme ist binnen sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
(2) Vor Amtsantritt sind unvereinbare Ämter und Mandate nach Artikel 43 des Grundgesetzes niederzulegen; parteipolitische Leitungsämter ruhen. Der Amtseid wird vor der Volksversammlung geleistet.
(3) Amtsbeginn, Amtsende, Rücktritt und Vertretung richten sich ausschließlich nach den Artikeln 45, 49 und 50 des Grundgesetzes. Eine verspätete Neuwahl verlängert die Amtszeit des bisherigen Landespräsidenten nicht.
FÜNFTER TEIL – Kommunalwahlen
§ 22 Wahlgebiet, Wahlperiode und Räte
§ 22 – Wahlgebiet, Wahlperiode und Räte
(1) Jede Kommune bildet ein eigenes kommunales Wahlgebiet. In Falkenberg wird der Stadtrat, in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils der Gemeinderat gewählt.
(2) Die kommunale Wahlperiode beträgt drei Monate. Ihr Beginn und Ende richten sich entsprechend nach § 4 Absatz 1. Der Landeswahlleiter kann die Kommunalwahlen mit einer Wahl zur Volksversammlung verbinden; Stimmzettel und Auszählung bleiben getrennt.
(3) Eine Gebietsänderung verändert die laufende Zusammensetzung eines Rates nur, wenn das betreffende Landesgesetz eine verfassungsgemäße Übergangs- oder Neuwahlregelung vorsieht.
(1) Jede Kommune bildet ein eigenes kommunales Wahlgebiet. In Falkenberg wird der Stadtrat, in Martenburg, Niedersee, Obersee und Schaanenfeld jeweils der Gemeinderat gewählt.
(2) Die kommunale Wahlperiode beträgt drei Monate. Ihr Beginn und Ende richten sich entsprechend nach § 4 Absatz 1. Der Landeswahlleiter kann die Kommunalwahlen mit einer Wahl zur Volksversammlung verbinden; Stimmzettel und Auszählung bleiben getrennt.
(3) Eine Gebietsänderung verändert die laufende Zusammensetzung eines Rates nur, wenn das betreffende Landesgesetz eine verfassungsgemäße Übergangs- oder Neuwahlregelung vorsieht.
§ 23 Einwohnerzahl und Sitzzahl
§ 23 – Einwohnerzahl und Sitzzahl
(1) Maßgeblich ist die amtlich festgestellte Einwohnerzahl am vierzehnten Tag vor Beginn der regulären Kommunalwahl. Gezählt werden ausschließlich die im Melderegister nachgewiesenen tatsächlichen Einwohner mit Hauptwohnung; jede Person zählt nur einmal. Ein rechnerischer Mindestbevölkerungsbestand oder pauschaler Einwohnerzuschlag wird nicht angesetzt.
(2) Der Rat hat elf Sitze. Für jeweils volle 600 Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; höchstens werden 21 Sitze vergeben. Rechnerisch gilt: elf zuzüglich der abgerundeten Zahl aus dem über 600 liegenden Einwohnerbestand geteilt durch 600, mindestens elf und höchstens 21.
(3) Bis 1.199 Einwohner werden elf, von 1.200 bis 1.799 zwölf und danach je weitere volle 600 Einwohner ein zusätzlicher Sitz vergeben. Ab 6.600 Einwohner beträgt die Sitzzahl 21.
(4) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Einwohnerzahl, Stichtag und daraus folgende Sitzzahl vor Ablauf der Einreichungsfrist. Veränderungen nach dem Stichtag wirken erst zur folgenden Wahl.
(1) Maßgeblich ist die amtlich festgestellte Einwohnerzahl am vierzehnten Tag vor Beginn der regulären Kommunalwahl. Gezählt werden ausschließlich die im Melderegister nachgewiesenen tatsächlichen Einwohner mit Hauptwohnung; jede Person zählt nur einmal. Ein rechnerischer Mindestbevölkerungsbestand oder pauschaler Einwohnerzuschlag wird nicht angesetzt.
(2) Der Rat hat elf Sitze. Für jeweils volle 600 Einwohner oberhalb der ersten 600 Einwohner kommt ein Sitz hinzu; höchstens werden 21 Sitze vergeben. Rechnerisch gilt: elf zuzüglich der abgerundeten Zahl aus dem über 600 liegenden Einwohnerbestand geteilt durch 600, mindestens elf und höchstens 21.
(3) Bis 1.199 Einwohner werden elf, von 1.200 bis 1.799 zwölf und danach je weitere volle 600 Einwohner ein zusätzlicher Sitz vergeben. Ab 6.600 Einwohner beträgt die Sitzzahl 21.
(4) Der Landeswahlleiter veröffentlicht Einwohnerzahl, Stichtag und daraus folgende Sitzzahl vor Ablauf der Einreichungsfrist. Veränderungen nach dem Stichtag wirken erst zur folgenden Wahl.
§ 24 Kommunale Wahlvorschläge und Stimmen
§ 24 – Kommunale Wahlvorschläge und Stimmen
(1) Parteien, örtliche Wählervereinigungen und Einzelbewerber können kommunale Wahlvorschläge einreichen. Für Aufstellung, Zustimmung, Einreichung und Zulassung gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend; Einzelbewerber benötigen drei Unterstützer aus der Kommune.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für eine kommunale Liste oder einen Einzelbewerber. Eine Liste darf höchstens so viele Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Eine gesonderte Erststimme, Direktmandate, Kumulieren oder Panaschieren sind nicht vorgesehen.
(3) Die Sitze werden nach dem in § 15 Absatz 3 und 4 beschriebenen Verfahren Sainte-Laguë/Schepers entsprechend der festgestellten Ratssitzzahl verteilt. Eine Fünfprozenthürde besteht bei Kommunalwahlen nicht.
(4) Ein Einzelbewerber wird rechnerisch als Liste mit einer Person behandelt und kann höchstens einen Sitz erhalten. Nicht besetzbare zusätzliche Ansprüche sowie erschöpfte Listen werden bei weiteren Vergabeschritten übersprungen; sind alle verfügbaren Bewerber gewählt, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(5) Für Ergebnisfeststellung, Annahme und Nachrücken gelten die §§ 17 und 18 Absatz 1 entsprechend. Für ausgeschiedene Einzelbewerber findet kein Nachrücken statt; ihr Sitz bleibt bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
SECHSTER TEIL – Wahlprüfung und Schutz der Wahl
(1) Parteien, örtliche Wählervereinigungen und Einzelbewerber können kommunale Wahlvorschläge einreichen. Für Aufstellung, Zustimmung, Einreichung und Zulassung gelten die §§ 9 bis 11 entsprechend; Einzelbewerber benötigen drei Unterstützer aus der Kommune.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für eine kommunale Liste oder einen Einzelbewerber. Eine Liste darf höchstens so viele Personen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Eine gesonderte Erststimme, Direktmandate, Kumulieren oder Panaschieren sind nicht vorgesehen.
(3) Die Sitze werden nach dem in § 15 Absatz 3 und 4 beschriebenen Verfahren Sainte-Laguë/Schepers entsprechend der festgestellten Ratssitzzahl verteilt. Eine Fünfprozenthürde besteht bei Kommunalwahlen nicht.
(4) Ein Einzelbewerber wird rechnerisch als Liste mit einer Person behandelt und kann höchstens einen Sitz erhalten. Nicht besetzbare zusätzliche Ansprüche sowie erschöpfte Listen werden bei weiteren Vergabeschritten übersprungen; sind alle verfügbaren Bewerber gewählt, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(5) Für Ergebnisfeststellung, Annahme und Nachrücken gelten die §§ 17 und 18 Absatz 1 entsprechend. Für ausgeschiedene Einzelbewerber findet kein Nachrücken statt; ihr Sitz bleibt bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
SECHSTER TEIL – Wahlprüfung und Schutz der Wahl
§ 25 Öffentlichkeit und Wahlunterlagen
§ 25 – Öffentlichkeit und Wahlunterlagen
(1) Zulassung, Auszählung und Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Bei digitaler Durchführung werden unabhängig prüfbare, anonymisierte Ergebnis- und Verfahrensprotokolle bereitgestellt. Das Wahlgeheimnis begrenzt die Einsicht.
(2) Stimmnachweise, Berechnungen, Beschlussniederschriften und technische Prüfprotokolle werden bis einen Monat nach Ende der betreffenden Wahl- oder Amtsperiode aufbewahrt; bei anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss.
(3) Personenbezogene Verknüpfungen zwischen Wahlberechtigung und Stimmabgabe dürfen nicht erstellt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden nicht mehr erforderliche personenbezogene Wahlunterlagen gelöscht; öffentliche Endergebnisse und anonyme Berechnungsprotokolle bleiben erhalten.
(1) Zulassung, Auszählung und Ergebnisfeststellung sind öffentlich. Bei digitaler Durchführung werden unabhängig prüfbare, anonymisierte Ergebnis- und Verfahrensprotokolle bereitgestellt. Das Wahlgeheimnis begrenzt die Einsicht.
(2) Stimmnachweise, Berechnungen, Beschlussniederschriften und technische Prüfprotokolle werden bis einen Monat nach Ende der betreffenden Wahl- oder Amtsperiode aufbewahrt; bei anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss.
(3) Personenbezogene Verknüpfungen zwischen Wahlberechtigung und Stimmabgabe dürfen nicht erstellt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden nicht mehr erforderliche personenbezogene Wahlunterlagen gelöscht; öffentliche Endergebnisse und anonyme Berechnungsprotokolle bleiben erhalten.
§ 26 Beschwerden im Wahlverfahren
§ 26 – Beschwerden im Wahlverfahren
(1) Gegen die Zurückweisung einer eigenen Kandidatur, einen verweigerten Eintrag oder eine sonstige unmittelbar belastende Wahlentscheidung kann der Betroffene binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.
(2) Der Ausschuss entscheidet unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Eingang. Hat er die angegriffene Entscheidung selbst getroffen, ist unmittelbar der Landesgerichtshof nach § 4 LGG anzurufen. Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich nach § 6 LGG; ein vorgeschaltetes Verfahren nach VwGO ist nicht erforderlich.
(3) Gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit zulässig. Wahlorgane und Landespräsident dürfen gerichtliche Anordnungen weder aufheben noch umgehen.
(1) Gegen die Zurückweisung einer eigenen Kandidatur, einen verweigerten Eintrag oder eine sonstige unmittelbar belastende Wahlentscheidung kann der Betroffene binnen 24 Stunden nach Bekanntgabe Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.
(2) Der Ausschuss entscheidet unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Eingang. Hat er die angegriffene Entscheidung selbst getroffen, ist unmittelbar der Landesgerichtshof nach § 4 LGG anzurufen. Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich nach § 6 LGG; ein vorgeschaltetes Verfahren nach VwGO ist nicht erforderlich.
(3) Gerichtlicher Eilrechtsschutz bleibt jederzeit zulässig. Wahlorgane und Landespräsident dürfen gerichtliche Anordnungen weder aufheben noch umgehen.
§ 27 Wahleinspruch und gerichtliche Prüfung
§ 27 – Wahleinspruch und gerichtliche Prüfung
(1) Jeder Wahlberechtigte des betroffenen Wahlgebiets sowie jeder zugelassene Wahlbewerber und Wahlvorschlagsträger kann binnen sieben Tagen nach Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses schriftlich und begründet Wahleinspruch beim Landesgerichtshof erheben.
(2) Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Wahl und der Ergebnisfeststellung unabhängig. Ein Einspruch hat keine automatische aufschiebende Wirkung; das Gericht kann erforderliche einstweilige Anordnungen treffen.
(3) Das Gericht kann Berechnungen berichtigen, eine Nachzählung anordnen oder die Wahl ganz oder teilweise wiederholen lassen. Eine Wiederholung setzt einen Verstoß voraus, der die Mandatsverteilung oder das gewählte Staatsoberhaupt beeinflusst haben kann; sie wird auf den betroffenen Umfang begrenzt.
(4) Bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung gilt das festgestellte Ergebnis. Niemand darf wegen eines Wahleinspruchs benachteiligt werden.
(1) Jeder Wahlberechtigte des betroffenen Wahlgebiets sowie jeder zugelassene Wahlbewerber und Wahlvorschlagsträger kann binnen sieben Tagen nach Veröffentlichung des endgültigen Ergebnisses schriftlich und begründet Wahleinspruch beim Landesgerichtshof erheben.
(2) Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Wahl und der Ergebnisfeststellung unabhängig. Ein Einspruch hat keine automatische aufschiebende Wirkung; das Gericht kann erforderliche einstweilige Anordnungen treffen.
(3) Das Gericht kann Berechnungen berichtigen, eine Nachzählung anordnen oder die Wahl ganz oder teilweise wiederholen lassen. Eine Wiederholung setzt einen Verstoß voraus, der die Mandatsverteilung oder das gewählte Staatsoberhaupt beeinflusst haben kann; sie wird auf den betroffenen Umfang begrenzt.
(4) Bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung gilt das festgestellte Ergebnis. Niemand darf wegen eines Wahleinspruchs benachteiligt werden.
§ 28 Störungen, Manipulation und Wiederholungswahl
§ 28 – Störungen, Manipulation und Wiederholungswahl
(1) Bei einer nachweisbaren schweren Störung kann der Landeswahlleiter die Stimmabgabe nur soweit erforderlich unterbrechen oder verlängern. Anlass, Dauer und Schutzmaßnahmen werden unverzüglich öffentlich protokolliert; Stimmen dürfen nicht nachträglich verändert werden.
(2) Wahlfälschung und vorsätzliche unbefugte oder mehrfache Stimmabgabe, Wählerbestechung, Verletzung des Wahlgeheimnisses und Wählernötigung werden nach §§ 38a bis 38d FStGB verfolgt. Sonstige einschlägige Straftatbestände bleiben anwendbar; es gelten deren Voraussetzungen und das Verbot doppelter Ahndung. Die Wahlprüfung nach § 27 bleibt ein eigenständiges Verfahren.
(3) Eine gerichtlich angeordnete Wiederholungswahl findet grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der vollziehbaren Entscheidung statt. Rechtmäßig zugelassene Wahlvorschläge bleiben bestehen, soweit die Entscheidung keine neue Aufstellung erfordert.
(4) Das Wahlorgan darf eine Wahl nicht allein wegen eines unerwünschten Ergebnisses abbrechen, aufheben oder wiederholen.
SIEBTER TEIL – Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Bei einer nachweisbaren schweren Störung kann der Landeswahlleiter die Stimmabgabe nur soweit erforderlich unterbrechen oder verlängern. Anlass, Dauer und Schutzmaßnahmen werden unverzüglich öffentlich protokolliert; Stimmen dürfen nicht nachträglich verändert werden.
(2) Wahlfälschung und vorsätzliche unbefugte oder mehrfache Stimmabgabe, Wählerbestechung, Verletzung des Wahlgeheimnisses und Wählernötigung werden nach §§ 38a bis 38d FStGB verfolgt. Sonstige einschlägige Straftatbestände bleiben anwendbar; es gelten deren Voraussetzungen und das Verbot doppelter Ahndung. Die Wahlprüfung nach § 27 bleibt ein eigenständiges Verfahren.
(3) Eine gerichtlich angeordnete Wiederholungswahl findet grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der vollziehbaren Entscheidung statt. Rechtmäßig zugelassene Wahlvorschläge bleiben bestehen, soweit die Entscheidung keine neue Aufstellung erfordert.
(4) Das Wahlorgan darf eine Wahl nicht allein wegen eines unerwünschten Ergebnisses abbrechen, aufheben oder wiederholen.
SIEBTER TEIL – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29 Wahlordnung und Gleichbehandlung
§ 29 – Wahlordnung und Gleichbehandlung
(1) Die Regierung kann durch Rechtsverordnung ausschließlich Einzelheiten zu Formularen, Fristberechnung, barrierefreier Stimmabgabe, sicherer Durchführung, Protokollen und Aufbewahrung regeln.
(2) Die Wahlordnung darf Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Sitzzahl, Wahlkreise, Sperrklausel, Stimmengewicht, Zuteilungsverfahren, Ernennungsvoraussetzungen oder gerichtlichen Rechtsschutz nicht ändern.
(3) Für alle Wahlvorschläge gelten dieselben veröffentlichten Verfahrensregeln. Staatliche Einrichtungen sind im Wahlkampf zur Neutralität und zur chancengleichen Behandlung verpflichtet.
(1) Die Regierung kann durch Rechtsverordnung ausschließlich Einzelheiten zu Formularen, Fristberechnung, barrierefreier Stimmabgabe, sicherer Durchführung, Protokollen und Aufbewahrung regeln.
(2) Die Wahlordnung darf Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Sitzzahl, Wahlkreise, Sperrklausel, Stimmengewicht, Zuteilungsverfahren, Ernennungsvoraussetzungen oder gerichtlichen Rechtsschutz nicht ändern.
(3) Für alle Wahlvorschläge gelten dieselben veröffentlichten Verfahrensregeln. Staatliche Einrichtungen sind im Wahlkampf zur Neutralität und zur chancengleichen Behandlung verpflichtet.
§ 30 Verkürzte Fristen
§ 30 – Verkürzte Fristen
(1) Muss eine Wahl nach dem Grundgesetz binnen sieben Tagen stattfinden, wird sie unverzüglich, spätestens am Tag nach Eintritt des Wahlgrundes, bekannt gemacht. Wahlvorschläge können bis 72 Stunden vor Wahlbeginn eingereicht werden; über ihre Zulassung wird bis 48 Stunden vor Wahlbeginn entschieden.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bei Bekanntmachung bereitzustellen; Berichtigungen sind bis 24 Stunden vor Wahlbeginn zulässig. Der Wahlzeitraum beträgt auch bei verkürzten Fristen grundsätzlich 24 Stunden.
(3) Für Stichwahlen werden keine neuen Bewerber zugelassen, soweit § 20 keine vollständige Neuwahl verlangt. Der Termin wird unverzüglich nach Feststellung des vorausgehenden Ergebnisses bekannt gemacht.
(4) Fristen werden in Kalendertagen beziehungsweise fortlaufenden Stunden berechnet; Wochenenden verlängern sie nicht. Grundgesetzliche Höchstfristen gehen sämtlichen einfachgesetzlichen Fristen vor.
(1) Muss eine Wahl nach dem Grundgesetz binnen sieben Tagen stattfinden, wird sie unverzüglich, spätestens am Tag nach Eintritt des Wahlgrundes, bekannt gemacht. Wahlvorschläge können bis 72 Stunden vor Wahlbeginn eingereicht werden; über ihre Zulassung wird bis 48 Stunden vor Wahlbeginn entschieden.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bei Bekanntmachung bereitzustellen; Berichtigungen sind bis 24 Stunden vor Wahlbeginn zulässig. Der Wahlzeitraum beträgt auch bei verkürzten Fristen grundsätzlich 24 Stunden.
(3) Für Stichwahlen werden keine neuen Bewerber zugelassen, soweit § 20 keine vollständige Neuwahl verlangt. Der Termin wird unverzüglich nach Feststellung des vorausgehenden Ergebnisses bekannt gemacht.
(4) Fristen werden in Kalendertagen beziehungsweise fortlaufenden Stunden berechnet; Wochenenden verlängern sie nicht. Grundgesetzliche Höchstfristen gehen sämtlichen einfachgesetzlichen Fristen vor.
§ 31 Erste Durchführung und fortbestehende Mandate
§ 31 – Erste Durchführung und fortbestehende Mandate
(1) Die erste Durchführung richtet sich nach Artikel 63 des Grundgesetzes. Bestehende Mandate werden durch dieses Gesetz allein nicht beendet.
(2) Der Landespräsident oder sein verfassungsmäßiger Vertreter ernennt unverzüglich einen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Landeswahlleiter und Stellvertreter. Ein Bewerber um das Präsidentenamt darf seine eigene Wahl nicht leiten.
(3) Die erstmals anzuwendenden Einwohnerzahlen werden vor der ersten Kommunalwahl amtlich festgestellt. Bereits bestehende kommunale Register und Verwaltungsstrukturen gelten fort, soweit sie dem Grundgesetz und diesem Gesetz entsprechen.
(1) Die erste Durchführung richtet sich nach Artikel 63 des Grundgesetzes. Bestehende Mandate werden durch dieses Gesetz allein nicht beendet.
(2) Der Landespräsident oder sein verfassungsmäßiger Vertreter ernennt unverzüglich einen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Landeswahlleiter und Stellvertreter. Ein Bewerber um das Präsidentenamt darf seine eigene Wahl nicht leiten.
(3) Die erstmals anzuwendenden Einwohnerzahlen werden vor der ersten Kommunalwahl amtlich festgestellt. Bereits bestehende kommunale Register und Verwaltungsstrukturen gelten fort, soweit sie dem Grundgesetz und diesem Gesetz entsprechen.
§ 32 Abstimmung mit dem Grundgesetz
§ 32 – Abstimmung mit dem Grundgesetz
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene getrennte Vergabe garantierter Direktmandate und weiterer Listenmandate setzt die entsprechende Fassung des Artikels 28 Absatz 3 des Grundgesetzes voraus. Die Fünfprozenthürde betrifft ausschließlich die Listenmandate.
(2) Im Übrigen geht das Grundgesetz diesem Gesetz vor. Maßgeblich sind die ordnungsgemäß verkündeten Vorschriften der Republik Falkenberg.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene getrennte Vergabe garantierter Direktmandate und weiterer Listenmandate setzt die entsprechende Fassung des Artikels 28 Absatz 3 des Grundgesetzes voraus. Die Fünfprozenthürde betrifft ausschließlich die Listenmandate.
(2) Im Übrigen geht das Grundgesetz diesem Gesetz vor. Maßgeblich sind die ordnungsgemäß verkündeten Vorschriften der Republik Falkenberg.
§ 33 Inkrafttreten
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft.
(2) Entgegenstehende wahlrechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz ersetzt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung im Gesetzblatt der Republik Falkenberg in Kraft.
(2) Entgegenstehende wahlrechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz ersetzt, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.