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Falkenbergisches Strafgesetzbuch (FStGB)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
Erster Teil – Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 – Geltungsbereich
Abschnitt 1 – Geltungsbereich
§ 1 Geltung und Gesetzlichkeitsprinzip
§ 1 – Geltung und Gesetzlichkeitsprinzip
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten im Staatsgebiet der Republik Falkenberg.
(2) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Eine strafbegründende Analogie oder Bestrafung wegen bloßer politischer Missbilligung ist unzulässig.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten im Staatsgebiet der Republik Falkenberg.
(2) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Eine strafbegründende Analogie oder Bestrafung wegen bloßer politischer Missbilligung ist unzulässig.
§ 2 Auslandstaten
§ 2 – Auslandstaten
Dieses Gesetz erfasst außerhalb des Staatsgebiets begangene Taten nur, wenn ein besonderer Tatbestand dies ausdrücklich bestimmt oder die Tat unmittelbar die äußere Sicherheit der Republik angreift und am Tatort ebenfalls strafbar ist. Rechtmäßige ausländische Berichterstattung oder Kritik allein genügt nicht; rechtskräftige Freisprüche und das Verbot doppelter Verfolgung bleiben geschützt.
Dieses Gesetz erfasst außerhalb des Staatsgebiets begangene Taten nur, wenn ein besonderer Tatbestand dies ausdrücklich bestimmt oder die Tat unmittelbar die äußere Sicherheit der Republik angreift und am Tatort ebenfalls strafbar ist. Rechtmäßige ausländische Berichterstattung oder Kritik allein genügt nicht; rechtskräftige Freisprüche und das Verbot doppelter Verfolgung bleiben geschützt.
§ 3 Zeitliche Geltung
§ 3 – Zeitliche Geltung
Die Strafe und ihre Rechtsfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird das Gesetz nach der Tat geändert, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
Abschnitt 2 – Die Tat
Die Strafe und ihre Rechtsfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird das Gesetz nach der Tat geändert, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
Abschnitt 2 – Die Tat
§ 4 Begriff der Straftat
§ 4 – Begriff der Straftat
Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.
Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.
§ 4a Begehen durch Unterlassen
§ 4a – Begehen durch Unterlassen
(1) Wer einen tatbestandlichen Erfolg nicht abwendet, ist wegen Begehung durch Unterlassen nur strafbar, wenn:
a. ihn eine besondere Rechtspflicht trifft, gerade diesen Erfolg abzuwenden,
b. ihm die Abwendung tatsächlich möglich und zumutbar ist und
c. sein Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht.
(2) Die besondere Rechtspflicht kann sich aus Gesetz, tatsächlicher Übernahme einer Schutz- oder Überwachungsaufgabe oder eigenem pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten ergeben. Bloße Anwesenheit oder die allgemeine Möglichkeit zu helfen genügt nicht.
(3) Die Anforderungen an Vorsatz, ausdrücklich strafbare Fahrlässigkeit und Schuld bleiben bestehen. Die Strafe kann nach § 9a gemildert werden. Besondere gesetzliche Hilfeleistungspflichten bleiben unberührt.
(1) Wer einen tatbestandlichen Erfolg nicht abwendet, ist wegen Begehung durch Unterlassen nur strafbar, wenn:
a. ihn eine besondere Rechtspflicht trifft, gerade diesen Erfolg abzuwenden,
b. ihm die Abwendung tatsächlich möglich und zumutbar ist und
c. sein Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht.
(2) Die besondere Rechtspflicht kann sich aus Gesetz, tatsächlicher Übernahme einer Schutz- oder Überwachungsaufgabe oder eigenem pflichtwidrigem gefahrbegründendem Vorverhalten ergeben. Bloße Anwesenheit oder die allgemeine Möglichkeit zu helfen genügt nicht.
(3) Die Anforderungen an Vorsatz, ausdrücklich strafbare Fahrlässigkeit und Schuld bleiben bestehen. Die Strafe kann nach § 9a gemildert werden. Besondere gesetzliche Hilfeleistungspflichten bleiben unberührt.
§ 5 Versuch
§ 5 – Versuch
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Die Strafe für den Versuch kann nach § 9a gemildert werden. Das Gericht würdigt insbesondere die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie sowie die persönlichen Umstände des Beteiligten. Die Entscheidung über die Milderung ist für jeden Beteiligten gesondert zu begründen.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Die Strafe für den Versuch kann nach § 9a gemildert werden. Das Gericht würdigt insbesondere die Nähe zur Vollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie sowie die persönlichen Umstände des Beteiligten. Die Entscheidung über die Milderung ist für jeden Beteiligten gesondert zu begründen.
§ 6 Verbrechen und Vergehen
§ 6 – Verbrechen und Vergehen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im gesetzlichen Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; die übrigen Straftaten sind Vergehen. Strafschärfungen oder Strafmilderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außer Betracht. Vorsatz ist erforderlich, soweit das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich bestraft.
Abschnitt 3 – Täterschaft und Teilnahme
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im gesetzlichen Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; die übrigen Straftaten sind Vergehen. Strafschärfungen oder Strafmilderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außer Betracht. Vorsatz ist erforderlich, soweit das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich bestraft.
Abschnitt 3 – Täterschaft und Teilnahme
§ 7 Täterschaft und Teilnahme
§ 7 – Täterschaft und Teilnahme
(1) Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung leistet.
(2) Mittelbarer Täter ist, wer die Ausführung durch einen anderen aufgrund überlegenen Wissens oder eines bestimmenden Willenseinflusses beherrscht. Die eigene Schuld des Ausführenden schließt dies nicht aus, wenn ein gezielt hervorgerufener oder ausgenutzter Irrtum dem Hintermann im konkreten Fall die Steuerung des Tatgeschehens ermöglicht. Bloße Überredung ohne solche Tatherrschaft genügt nicht.
(3) Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat bestimmt. Er wird nach dem für diese Tat maßgeblichen Strafrahmen bestraft; § 8 bleibt maßgeblich. Sein Vorsatz muss die wesentlichen Umstände der veranlassten Tat umfassen.
(4) Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen der unterstützten Tat unter Beachtung des § 8; die Strafe ist nach § 9a zu mildern. Das konkrete Beteiligungsgewicht ist zusätzlich innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu würdigen.
(5) Bloße Anwesenheit, Bekanntschaft, Parteizugehörigkeit oder nachträgliche Zustimmung begründen keine Tatbeteiligung. Jeder Beteiligte wird nach seiner eigenen Schuld bestraft.
(1) Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatplans einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung leistet.
(2) Mittelbarer Täter ist, wer die Ausführung durch einen anderen aufgrund überlegenen Wissens oder eines bestimmenden Willenseinflusses beherrscht. Die eigene Schuld des Ausführenden schließt dies nicht aus, wenn ein gezielt hervorgerufener oder ausgenutzter Irrtum dem Hintermann im konkreten Fall die Steuerung des Tatgeschehens ermöglicht. Bloße Überredung ohne solche Tatherrschaft genügt nicht.
(3) Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat bestimmt. Er wird nach dem für diese Tat maßgeblichen Strafrahmen bestraft; § 8 bleibt maßgeblich. Sein Vorsatz muss die wesentlichen Umstände der veranlassten Tat umfassen.
(4) Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen der unterstützten Tat unter Beachtung des § 8; die Strafe ist nach § 9a zu mildern. Das konkrete Beteiligungsgewicht ist zusätzlich innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu würdigen.
(5) Bloße Anwesenheit, Bekanntschaft, Parteizugehörigkeit oder nachträgliche Zustimmung begründen keine Tatbeteiligung. Jeder Beteiligte wird nach seiner eigenen Schuld bestraft.
§ 8 Besondere persönliche Merkmale
§ 8 – Besondere persönliche Merkmale
(1) Besondere persönliche Merkmale sind insbesondere eine besondere Amtsstellung, persönliche Beweggründe oder besondere Absichten. Sie werden nicht allein wegen eines gemeinsamen Tatplans von einem Beteiligten auf einen anderen übertragen.
(2) Begründet ein solches Merkmal die Strafbarkeit überhaupt und fehlt es beim Anstifter oder Gehilfen, ist dessen Strafe nach § 9a zu mildern. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat muss weiterhin nachgewiesen sein.
(3) Merkmale, welche eine bereits strafbare Tat lediglich schärfer oder milder bestrafen oder die Strafe ausschließen, gelten für jeden Täter und Teilnehmer nur nach seinen eigenen Verhältnissen. Mordlust, Habgier, besonders verwerfliche tatbezogene Beweggründe sowie Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht nach § 49 sind solche persönlichen strafschärfenden Merkmale.
(4) Tatbezogene Begehungsmerkmale, insbesondere Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel, müssen beim Teilnehmer vom Vorsatz umfasst sein. Die Kenntnis eines Tötungsplans allein beweist nicht die Kenntnis eines solchen zusätzlichen Merkmals.
Abschnitt 4 – Rechtsfolgen der Tat
(1) Besondere persönliche Merkmale sind insbesondere eine besondere Amtsstellung, persönliche Beweggründe oder besondere Absichten. Sie werden nicht allein wegen eines gemeinsamen Tatplans von einem Beteiligten auf einen anderen übertragen.
(2) Begründet ein solches Merkmal die Strafbarkeit überhaupt und fehlt es beim Anstifter oder Gehilfen, ist dessen Strafe nach § 9a zu mildern. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat muss weiterhin nachgewiesen sein.
(3) Merkmale, welche eine bereits strafbare Tat lediglich schärfer oder milder bestrafen oder die Strafe ausschließen, gelten für jeden Täter und Teilnehmer nur nach seinen eigenen Verhältnissen. Mordlust, Habgier, besonders verwerfliche tatbezogene Beweggründe sowie Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht nach § 49 sind solche persönlichen strafschärfenden Merkmale.
(4) Tatbezogene Begehungsmerkmale, insbesondere Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel, müssen beim Teilnehmer vom Vorsatz umfasst sein. Die Kenntnis eines Tötungsplans allein beweist nicht die Kenntnis eines solchen zusätzlichen Merkmals.
Abschnitt 4 – Rechtsfolgen der Tat
§ 9 Strafarten und Höchstgrenze
§ 9 – Strafarten und Höchstgrenze
(1) Zulässig sind gesetzlich vorgesehene Geldstrafe sowie zeitige und, soweit ausdrücklich angedroht, lebenslange Freiheitsstrafe.
a. Das Mindestmaß zeitiger Freiheitsstrafe beträgt einen Kalendermonat, ihr Höchstmaß fünfzehn Kalenderjahre.
b. Strafzeiten werden nach der amtlichen Kalenderzeit der Republik berechnet; Einzelheiten und Haftanrechnung regelt § 2 StVollzG.
c. Freiheitsentziehungen und ihr Vollzug bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und unterliegen richterlicher Kontrolle.
d. Die Todesstrafe ist unzulässig.
(2) Nebenfolgen und Verbote bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und gerichtlichen Begründung. Eine nicht bezahlte Geldstrafe wird nicht automatisch in Haft umgewandelt.
(3) Rechtsmittel und Vollzug richten sich nach StPO und StVollzG.
(1) Zulässig sind gesetzlich vorgesehene Geldstrafe sowie zeitige und, soweit ausdrücklich angedroht, lebenslange Freiheitsstrafe.
a. Das Mindestmaß zeitiger Freiheitsstrafe beträgt einen Kalendermonat, ihr Höchstmaß fünfzehn Kalenderjahre.
b. Strafzeiten werden nach der amtlichen Kalenderzeit der Republik berechnet; Einzelheiten und Haftanrechnung regelt § 2 StVollzG.
c. Freiheitsentziehungen und ihr Vollzug bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und unterliegen richterlicher Kontrolle.
d. Die Todesstrafe ist unzulässig.
(2) Nebenfolgen und Verbote bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und gerichtlichen Begründung. Eine nicht bezahlte Geldstrafe wird nicht automatisch in Haft umgewandelt.
(3) Rechtsmittel und Vollzug richten sich nach StPO und StVollzG.
§ 9a Gesetzliche Strafmilderung
§ 9a – Gesetzliche Strafmilderung
(1) Diese Vorschrift gilt, wenn ein Gesetz die Milderung nach § 9a anordnet oder zulässt. Eine zugelassene Milderung erfordert eine begründete gerichtliche Entscheidung.
(2) Bei Milderung einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt der Strafrahmen drei bis fünfzehn Kalenderjahre.
(3) Bei zeitiger Freiheitsstrafe sinkt das Höchstmaß auf drei Viertel. Bruchteile eines Kalendermonats werden zugunsten des Beschuldigten auf volle Monate abgerundet; das gemilderte Mindestmaß darf nicht unterschritten werden. Das erhöhte Mindestmaß sinkt:
a. von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre;
b. von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate;
c. von einem Jahr auf drei Monate;
d. im Übrigen auf einen Kalendermonat.
Bei Geldstrafe sinkt die höchstzulässige Tagessatzzahl auf drei Viertel, abgerundet auf volle Tagessätze, mindestens jedoch einen Tagessatz. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich weiterhin nach § 10.
(4) Mehrere selbstständige gesetzliche Milderungsgründe werden nacheinander auf den jeweils erreichten Strafrahmen angewandt. Bei nur zugelassenen Milderungen entscheidet das Gericht über jeden Grund gesondert. Derselbe Umstand darf nicht mehrfach eine Strafrahmenmilderung oder zugleich einen minder schweren Fall und dieselbe Strafrahmenmilderung tragen.
(5) Allgemeine Zumessungsumstände nach § 85 verändern den Strafrahmen nicht. Für frühere Taten gilt § 3; ungünstigere neue Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt.
(1) Diese Vorschrift gilt, wenn ein Gesetz die Milderung nach § 9a anordnet oder zulässt. Eine zugelassene Milderung erfordert eine begründete gerichtliche Entscheidung.
(2) Bei Milderung einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt der Strafrahmen drei bis fünfzehn Kalenderjahre.
(3) Bei zeitiger Freiheitsstrafe sinkt das Höchstmaß auf drei Viertel. Bruchteile eines Kalendermonats werden zugunsten des Beschuldigten auf volle Monate abgerundet; das gemilderte Mindestmaß darf nicht unterschritten werden. Das erhöhte Mindestmaß sinkt:
a. von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre;
b. von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate;
c. von einem Jahr auf drei Monate;
d. im Übrigen auf einen Kalendermonat.
Bei Geldstrafe sinkt die höchstzulässige Tagessatzzahl auf drei Viertel, abgerundet auf volle Tagessätze, mindestens jedoch einen Tagessatz. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich weiterhin nach § 10.
(4) Mehrere selbstständige gesetzliche Milderungsgründe werden nacheinander auf den jeweils erreichten Strafrahmen angewandt. Bei nur zugelassenen Milderungen entscheidet das Gericht über jeden Grund gesondert. Derselbe Umstand darf nicht mehrfach eine Strafrahmenmilderung oder zugleich einen minder schweren Fall und dieselbe Strafrahmenmilderung tragen.
(5) Allgemeine Zumessungsumstände nach § 85 verändern den Strafrahmen nicht. Für frühere Taten gilt § 3; ungünstigere neue Rechtsfolgen werden nicht rückwirkend angewandt.
§ 10 Geldstrafe
§ 10 – Geldstrafe
(1) Geldstrafe wird in einem bis neunzig Tagessätzen festgesetzt. Der Tagessatz beträgt ein Dreißigstel des nachgewiesenen verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 1 € und höchstens 1.000 €; notwendiger Unterhalt und fehlende Leistungsfähigkeit sind angemessen zu berücksichtigen. Bei nicht ermittelbarem Einkommen ist eine begründete Schätzung nach Anhörung erforderlich.
(2) Besondere gesetzliche Gesamtbetragsgrenzen gehen vor. Gerichtliche Ratenzahlung und bei erheblicher dauerhafter Härte eine angemessene Herabsetzung des Tagessatzes sind möglich; Existenzsicherung bleibt geschützt.
(1) Geldstrafe wird in einem bis neunzig Tagessätzen festgesetzt. Der Tagessatz beträgt ein Dreißigstel des nachgewiesenen verfügbaren monatlichen Nettoeinkommens, mindestens 1 € und höchstens 1.000 €; notwendiger Unterhalt und fehlende Leistungsfähigkeit sind angemessen zu berücksichtigen. Bei nicht ermittelbarem Einkommen ist eine begründete Schätzung nach Anhörung erforderlich.
(2) Besondere gesetzliche Gesamtbetragsgrenzen gehen vor. Gerichtliche Ratenzahlung und bei erheblicher dauerhafter Härte eine angemessene Herabsetzung des Tagessatzes sind möglich; Existenzsicherung bleibt geschützt.
§ 11 Bewährung
§ 11 – Bewährung
(1) Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können bei günstiger begründeter Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
(2) Das Gericht darf verhältnismäßige Wiedergutmachungs- oder Meldeauflagen festlegen, keine sachfremden politischen Verpflichtungen. Bei erneuter einschlägiger schuldhafter Tat oder schwerem vorsätzlichem Auflagenverstoß entscheidet es nach Anhörung über Widerruf oder mildere Reaktion.
(3) Eine bloße Anzeige oder nicht rechtskräftige Schuldbehauptung widerruft die Bewährung nicht automatisch. Nach erfolgreichem Fristablauf wird die ausgesetzte Strafe erlassen.
(1) Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr können bei günstiger begründeter Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
(2) Das Gericht darf verhältnismäßige Wiedergutmachungs- oder Meldeauflagen festlegen, keine sachfremden politischen Verpflichtungen. Bei erneuter einschlägiger schuldhafter Tat oder schwerem vorsätzlichem Auflagenverstoß entscheidet es nach Anhörung über Widerruf oder mildere Reaktion.
(3) Eine bloße Anzeige oder nicht rechtskräftige Schuldbehauptung widerruft die Bewährung nicht automatisch. Nach erfolgreichem Fristablauf wird die ausgesetzte Strafe erlassen.
§ 12 Besondere Maßnahmen
§ 12 – Besondere Maßnahmen
Fahr- und Tätigkeitsverbote dürfen nur bei ausdrücklich gesetzlich bestimmter Befugnis und Zusammenhang mit der Tat angeordnet werden. Mandatsverlust, Richterenthebung und Entlassung folgen ausschließlich Verfassung und besonderen Statusgesetzen. Dieses Gesetz erlaubt keine pauschale Entziehung politischer Rechte, unbegrenzte Sicherungsverwahrung oder Zwangsbehandlung.
Abschnitt 5 – Schuld
Fahr- und Tätigkeitsverbote dürfen nur bei ausdrücklich gesetzlich bestimmter Befugnis und Zusammenhang mit der Tat angeordnet werden. Mandatsverlust, Richterenthebung und Entlassung folgen ausschließlich Verfassung und besonderen Statusgesetzen. Dieses Gesetz erlaubt keine pauschale Entziehung politischer Rechte, unbegrenzte Sicherungsverwahrung oder Zwangsbehandlung.
Abschnitt 5 – Schuld
§ 13 Schuld und persönliche Verantwortlichkeit
§ 13 – Schuld und persönliche Verantwortlichkeit
(1) Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar. Wer wegen fehlender Reife oder einer nachgewiesenen erheblichen seelischen Störung das Unrecht nicht erkennen oder nach dieser Einsicht nicht handeln konnte, handelt ohne Schuld.
(2) War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem solchen Grund erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden.
(3) Die Feststellung erfordert sachkundige Aufklärung und Anhörung. Ungewöhnliche Überzeugungen, politische Haltung oder eine pauschale Diagnose allein ersetzen den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
(1) Nur schuldhaftes Handeln ist strafbar. Wer wegen fehlender Reife oder einer nachgewiesenen erheblichen seelischen Störung das Unrecht nicht erkennen oder nach dieser Einsicht nicht handeln konnte, handelt ohne Schuld.
(2) War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem solchen Grund erheblich vermindert, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden.
(3) Die Feststellung erfordert sachkundige Aufklärung und Anhörung. Ungewöhnliche Überzeugungen, politische Haltung oder eine pauschale Diagnose allein ersetzen den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
§ 14 Strafmündigkeit
§ 14 – Strafmündigkeit
(1) Kinder unter vierzehn Jahren sind strafunmündig.
(2) Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sind nach dem Jugendgerichtsgesetz zu beurteilen.
(3) Erwachsene ab achtzehn Jahren unterliegen dem allgemeinen Strafrecht.
(1) Kinder unter vierzehn Jahren sind strafunmündig.
(2) Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sind nach dem Jugendgerichtsgesetz zu beurteilen.
(3) Erwachsene ab achtzehn Jahren unterliegen dem allgemeinen Strafrecht.
§ 15 Irrtümer über Tatsachen und Recht
§ 15 – Irrtümer über Tatsachen und Recht
(1) Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand bei der Tat nicht kennt, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nur bestehen, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
(2) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen würden, darf er wegen vorsätzlicher Begehung nur nach diesem milderen Gesetz bestraft werden.
(3) Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war. War er vermeidbar, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden. Zumutbare Erkenntnis- und Auskunftsmöglichkeiten sowie die persönlichen Fähigkeiten sind konkret zu würdigen.
(4) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen seine Handlung vollständig rechtfertigen würden, entfällt die Schuld wegen vorsätzlicher Tat; eine ausdrücklich vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.
a. Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat als Anknüpfung für die Verantwortung anderer Beteiligter bleibt bestehen.
b. Wer dagegen nur die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt, unterliegt Absatz 3.
(1) Wer einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand bei der Tat nicht kennt, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nur bestehen, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
(2) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen würden, darf er wegen vorsätzlicher Begehung nur nach diesem milderen Gesetz bestraft werden.
(3) Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war. War er vermeidbar, kann die Strafe nach § 9a gemildert werden. Zumutbare Erkenntnis- und Auskunftsmöglichkeiten sowie die persönlichen Fähigkeiten sind konkret zu würdigen.
(4) Nimmt der Täter irrig Tatsachen an, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen seine Handlung vollständig rechtfertigen würden, entfällt die Schuld wegen vorsätzlicher Tat; eine ausdrücklich vorgesehene Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.
a. Die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat als Anknüpfung für die Verantwortung anderer Beteiligter bleibt bestehen.
b. Wer dagegen nur die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes verkennt, unterliegt Absatz 3.
§ 16 Notwehr und Notstand
§ 16 – Notwehr und Notstand
(1) Notwehr ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eigene oder fremde Rechte.
(2) Ein rechtfertigender Notstand setzt eine gegenwärtige anders nicht abwendbare Gefahr und ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraus; die Handlung muss angemessen sein. Die vorsätzliche Tötung eines an der Gefahr unbeteiligten Menschen wird weder durch die Rettung eigener Sachwerte noch durch eine zahlenmäßige Abwägung von Menschenleben gerechtfertigt.
Abschnitt 6 – Versuch, Rücktritt und tätige Reue
(1) Notwehr ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf eigene oder fremde Rechte.
(2) Ein rechtfertigender Notstand setzt eine gegenwärtige anders nicht abwendbare Gefahr und ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses voraus; die Handlung muss angemessen sein. Die vorsätzliche Tötung eines an der Gefahr unbeteiligten Menschen wird weder durch die Rettung eigener Sachwerte noch durch eine zahlenmäßige Abwägung von Menschenleben gerechtfertigt.
Abschnitt 6 – Versuch, Rücktritt und tätige Reue
§ 17 Beginn und Grenzen des Versuchs
§ 17 – Beginn und Grenzen des Versuchs
Ein Versuch beginnt, wenn der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Bloße Gedanken, allgemeine Vorbereitung und rechtmäßige politische Forderungen genügen nicht. Die Strafbarkeit folgt ausschließlich §§ 5 und 6 sowie ausdrücklichen besonderen Vorschriften.
Ein Versuch beginnt, wenn der Täter nach seinem Tatplan unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Bloße Gedanken, allgemeine Vorbereitung und rechtmäßige politische Forderungen genügen nicht. Die Strafbarkeit folgt ausschließlich §§ 5 und 6 sowie ausdrücklichen besonderen Vorschriften.
§ 18 Freiwilliger Rücktritt
§ 18 – Freiwilliger Rücktritt
Wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder bei einem bereits beendeten Versuch dessen Vollendung verhindert, wird wegen dieses Versuchs nicht bestraft. Bereits eigenständig vollendete andere Straftaten bleiben verfolgbar. Bloß erzwungener Abbruch nach endgültigem Fehlschlag genügt nicht.
Abschnitt 7 – Verjährung
Wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt oder bei einem bereits beendeten Versuch dessen Vollendung verhindert, wird wegen dieses Versuchs nicht bestraft. Bereits eigenständig vollendete andere Straftaten bleiben verfolgbar. Bloß erzwungener Abbruch nach endgültigem Fehlschlag genügt nicht.
Abschnitt 7 – Verjährung
§ 19 Verfolgungsverjährung
§ 19 – Verfolgungsverjährung
(1) Die Verfolgung verjährt bei Taten mit angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe nach dreißig Jahren, bei einem Höchstmaß von mehr als zehn Jahren nach zwanzig Jahren, von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zehn Jahren, von mehr als einem bis fünf Jahren nach fünf Jahren und bei den übrigen Taten nach drei Jahren.
a. Mord verjährt nicht.
b. Maßgeblich ist der gesetzliche Grundtatbestand ohne Strafänderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle; die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.
(2) Die Frist ruht während eines dem Beschuldigten bekannt gegebenen und ernsthaft betriebenen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens; bloße interne Registrierungen genügen nicht. Eine unbegründete Verfahrensstilllegung von mehr als vierzehn Tagen beendet dieses Ruhen. Rechtmäßige Aussetzung und nachgewiesenes verborgenes Entziehen hemmen ebenfalls den Ablauf.
(1) Die Verfolgung verjährt bei Taten mit angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe nach dreißig Jahren, bei einem Höchstmaß von mehr als zehn Jahren nach zwanzig Jahren, von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zehn Jahren, von mehr als einem bis fünf Jahren nach fünf Jahren und bei den übrigen Taten nach drei Jahren.
a. Mord verjährt nicht.
b. Maßgeblich ist der gesetzliche Grundtatbestand ohne Strafänderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle; die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat.
(2) Die Frist ruht während eines dem Beschuldigten bekannt gegebenen und ernsthaft betriebenen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens; bloße interne Registrierungen genügen nicht. Eine unbegründete Verfahrensstilllegung von mehr als vierzehn Tagen beendet dieses Ruhen. Rechtmäßige Aussetzung und nachgewiesenes verborgenes Entziehen hemmen ebenfalls den Ablauf.
§ 20 Vollstreckungsverjährung
§ 20 – Vollstreckungsverjährung
(1) Rechtskräftig verhängte Strafen verjähren:
a. bei zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren nach fünfundzwanzig Jahren,
b. von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zwanzig Jahren,
c. von mehr als einem bis fünf Jahren nach zehn Jahren
d. sowie bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe nach fünf Jahren.
(2) Lebenslange Freiheitsstrafe verjährt nicht.
(3) Die Frist beginnt mit Rechtskraft; gesetzlich bewilligte Stundung und laufende Bewährungszeit hemmen ihren Ablauf.
(4) Bereits verbüßte Zeit ist vollständig anzurechnen; Verjährung erlaubt keine erneute Verurteilung derselben Tat.
(1) Rechtskräftig verhängte Strafen verjähren:
a. bei zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren nach fünfundzwanzig Jahren,
b. von mehr als fünf bis zehn Jahren nach zwanzig Jahren,
c. von mehr als einem bis fünf Jahren nach zehn Jahren
d. sowie bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe nach fünf Jahren.
(2) Lebenslange Freiheitsstrafe verjährt nicht.
(3) Die Frist beginnt mit Rechtskraft; gesetzlich bewilligte Stundung und laufende Bewährungszeit hemmen ihren Ablauf.
(4) Bereits verbüßte Zeit ist vollständig anzurechnen; Verjährung erlaubt keine erneute Verurteilung derselben Tat.
§ 21 Zusammentreffen mehrerer Taten
§ 21 – Zusammentreffen mehrerer Taten
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften, wird eine Strafe nach dem schwersten einschlägigen Strafrahmen unter Berücksichtigung des Gesamtunrechts gebildet.
(2) Bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Taten wird die höchste Einzelstrafe schuldangemessen erhöht; die Gesamtstrafe bleibt unter der Summe der Einzelstrafen und darf bei zeitiger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
(3) Ist eine Einzelstrafe lebenslang, lautet die Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe.
(4) Derselbe Schuldumstand darf nicht mehrfach strafschärfend verwertet werden.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften, wird eine Strafe nach dem schwersten einschlägigen Strafrahmen unter Berücksichtigung des Gesamtunrechts gebildet.
(2) Bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Taten wird die höchste Einzelstrafe schuldangemessen erhöht; die Gesamtstrafe bleibt unter der Summe der Einzelstrafen und darf bei zeitiger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
(3) Ist eine Einzelstrafe lebenslang, lautet die Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe.
(4) Derselbe Schuldumstand darf nicht mehrfach strafschärfend verwertet werden.
§ 22 Strafantrag
§ 22 – Strafantrag
Beleidigung, üble Nachrede und einfache Sachbeschädigung werden grundsätzlich nur auf Antrag des unmittelbar Verletzten binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter verfolgt. Bei erheblichem konkret begründetem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft im Fall einfacher Sachbeschädigung auch ohne Antrag verfolgen. Gesetzliche Vertretung und Rechte minderjähriger Verletzter bleiben gewahrt.
Beleidigung, üble Nachrede und einfache Sachbeschädigung werden grundsätzlich nur auf Antrag des unmittelbar Verletzten binnen sieben Tagen ab Kenntnis von Tat und Täter verfolgt. Bei erheblichem konkret begründetem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft im Fall einfacher Sachbeschädigung auch ohne Antrag verfolgen. Gesetzliche Vertretung und Rechte minderjähriger Verletzter bleiben gewahrt.
§ 23 Einziehung und Rechte Dritter
§ 23 – Einziehung und Rechte Dritter
Einziehung dient nur dem gesetzlich bestimmten Entzug tatbezogener Gegenstände oder unrechtmäßiger Erträge. Rechte gutgläubiger unbeteiligter Dritter und vorrangige Rückgewähr an Geschädigte sind zu prüfen. Doppelter Wertersatz und Einziehung desselben Werts sind unzulässig; endgültig entscheidet das Gericht nach Anhörung.
Zweiter Teil – Besonderer Teil
Kapitel 1 – Straftaten gegen den Staat und die Verfassung
Einziehung dient nur dem gesetzlich bestimmten Entzug tatbezogener Gegenstände oder unrechtmäßiger Erträge. Rechte gutgläubiger unbeteiligter Dritter und vorrangige Rückgewähr an Geschädigte sind zu prüfen. Doppelter Wertersatz und Einziehung desselben Werts sind unzulässig; endgültig entscheidet das Gericht nach Anhörung.
Zweiter Teil – Besonderer Teil
Kapitel 1 – Straftaten gegen den Staat und die Verfassung
§ 24 Hochverrat
§ 24 – Hochverrat
(1) Wer mit Gewalt oder einer konkreten Drohung mit Gewalt die freiheitliche republikanische Verfassungsordnung beseitigen will und unmittelbar zur Umsetzung ansetzt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Friedliche Verfassungsänderungsanträge, Oppositionsarbeit und Kritik sind nicht erfasst.
(1) Wer mit Gewalt oder einer konkreten Drohung mit Gewalt die freiheitliche republikanische Verfassungsordnung beseitigen will und unmittelbar zur Umsetzung ansetzt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Friedliche Verfassungsänderungsanträge, Oppositionsarbeit und Kritik sind nicht erfasst.
§ 25 Gewaltsame Nötigung von Verfassungsorganen
§ 25 – Gewaltsame Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer durch Gewalt oder konkrete Gewaltandrohung den Landespräsidenten, die Regierung, die Volksversammlung oder den Landesgerichtshof rechtswidrig zur Ausübung oder Unterlassung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Friedlicher Protest, Petitionen, parlamentarische Anträge und rechtmäßige Streiks sind keine solche Nötigung.
(1) Wer durch Gewalt oder konkrete Gewaltandrohung den Landespräsidenten, die Regierung, die Volksversammlung oder den Landesgerichtshof rechtswidrig zur Ausübung oder Unterlassung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Friedlicher Protest, Petitionen, parlamentarische Anträge und rechtmäßige Streiks sind keine solche Nötigung.
§ 26 Landesverrat
§ 26 – Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis der Republik Falkenberg einer fremden Macht oder deren Mittelsmännern mitteilt, um die Sicherheit des Staates zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis offenbart und dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis der Republik Falkenberg einer fremden Macht oder deren Mittelsmännern mitteilt, um die Sicherheit des Staates zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis offenbart und dadurch die Sicherheit des Staates gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 27 Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 27 – Gefährdung der äußeren Sicherheit
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder Mitwirkung an feindlichen Handlungen die äußere Sicherheit der Republik gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer in der Absicht, eine fremde Macht zu begünstigen, wichtige staatliche Einrichtungen sabotiert oder lahmlegt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder Mitwirkung an feindlichen Handlungen die äußere Sicherheit der Republik gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer in der Absicht, eine fremde Macht zu begünstigen, wichtige staatliche Einrichtungen sabotiert oder lahmlegt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
§ 28 Spionage
§ 28 – Spionage
(1) Wer vorsätzlich für eine fremde Macht rechtmäßig als vertraulich geschützte nichtöffentliche Informationen über staatliche oder militärische Angelegenheiten durch rechtswidrige Beschaffung erlangt oder unbefugt weitergibt, um die Sicherheit der Republik erheblich zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
a. Rechtmäßige Recherche, öffentlich verfügbare Informationen und friedliche ausländische Berichterstattung sind nicht erfasst.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden für die Republik entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vorsätzlich für eine fremde Macht rechtmäßig als vertraulich geschützte nichtöffentliche Informationen über staatliche oder militärische Angelegenheiten durch rechtswidrige Beschaffung erlangt oder unbefugt weitergibt, um die Sicherheit der Republik erheblich zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
a. Rechtmäßige Recherche, öffentlich verfügbare Informationen und friedliche ausländische Berichterstattung sind nicht erfasst.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden für die Republik entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 29 Sabotage
§ 29 – Sabotage
(1) Wer vorsätzlich Anlagen, Einrichtungen oder Kommunikationsmittel des Staates beschädigt, zerstört oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, um die innere oder äußere Sicherheit zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt die Tat zu erheblichem Schaden für die öffentliche Sicherheit, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Fahrlässige Sabotage wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 2 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und staatliche Autorität
(1) Wer vorsätzlich Anlagen, Einrichtungen oder Kommunikationsmittel des Staates beschädigt, zerstört oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, um die innere oder äußere Sicherheit zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt die Tat zu erheblichem Schaden für die öffentliche Sicherheit, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Fahrlässige Sabotage wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 2 – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und staatliche Autorität
§ 30 Aufruhr
§ 30 – Aufruhr
(1) Wer eine bewaffnete oder gewalttätige Zusammenrottung bildet oder sich daran beteiligt, um die öffentliche Ordnung zu stören oder die Staatsgewalt zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer zu einem Aufruhr aufruft oder ihn unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine bewaffnete oder gewalttätige Zusammenrottung bildet oder sich daran beteiligt, um die öffentliche Ordnung zu stören oder die Staatsgewalt zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer zu einem Aufruhr aufruft oder ihn unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 31 Landfriedensbruch
§ 31 – Landfriedensbruch
Wer sich wissentlich aktiv an gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten einer Menschenmenge gegen Personen oder Sachen beteiligt oder diese gezielt fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bloße Anwesenheit und friedliche Versammlungsteilnahme genügen nicht. Bewaffnete aktive Beteiligung kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Wer sich wissentlich aktiv an gemeinschaftlichen Gewalttätigkeiten einer Menschenmenge gegen Personen oder Sachen beteiligt oder diese gezielt fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bloße Anwesenheit und friedliche Versammlungsteilnahme genügen nicht. Bewaffnete aktive Beteiligung kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
§ 32 Ehrschutz im öffentlichen Amt
§ 32 – Ehrschutz im öffentlichen Amt
Für Beleidigungen gegen Amtsträger gelten dieselben Voraussetzungen und Strafrahmen wie nach §§ 65 bis 67. Ein eigenständiger verschärfter Straftatbestand der Beamtenbeleidigung besteht nicht. Sachbezogene scharfe Kritik, Satire und politische Auseinandersetzung dürfen nicht allein wegen ihrer Unbequemlichkeit bestraft werden.
Für Beleidigungen gegen Amtsträger gelten dieselben Voraussetzungen und Strafrahmen wie nach §§ 65 bis 67. Ein eigenständiger verschärfter Straftatbestand der Beamtenbeleidigung besteht nicht. Sachbezogene scharfe Kritik, Satire und politische Auseinandersetzung dürfen nicht allein wegen ihrer Unbequemlichkeit bestraft werden.
§ 33 Amtsanmaßung
§ 33 – Amtsanmaßung
(1) Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur von staatlichen Stellen oder Amtsträgern vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter Vorspiegelung amtlicher Befugnisse auftritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(1) Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur von staatlichen Stellen oder Amtsträgern vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter Vorspiegelung amtlicher Befugnisse auftritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 34 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 34 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Vollstreckungsbeamten oder einer anderen zur Vollstreckung berufenen Person bei der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn eine Waffe verwendet oder ein Beamter verletzt wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer einem Vollstreckungsbeamten oder einer anderen zur Vollstreckung berufenen Person bei der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn eine Waffe verwendet oder ein Beamter verletzt wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 35 Amtsmissbrauch
§ 35 – Amtsmissbrauch
(1) Ein Amtsträger, der wissentlich seine gesetzlichen Befugnisse erheblich missbraucht, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder einem Dritten rechtswidrig Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bloßer vertretbarer Rechtsirrtum oder eine rechtmäßige belastende Entscheidung genügt nicht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Ein Amtsträger, der wissentlich seine gesetzlichen Befugnisse erheblich missbraucht, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen oder einem Dritten rechtswidrig Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bloßer vertretbarer Rechtsirrtum oder eine rechtmäßige belastende Entscheidung genügt nicht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 36 Bestechlichkeit und Bestechung
§ 36 – Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Schaden für das öffentliche Interesse, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Schaden für das öffentliche Interesse, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 37 Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung
§ 37 – Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung
(1) Ein Amtsträger, der für die ordnungsgemäße Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger für die ordnungsgemäße Amtsführung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(1) Ein Amtsträger, der für die ordnungsgemäße Vornahme einer Amtshandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger für die ordnungsgemäße Amtsführung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 38 Korruption im öffentlichen Dienst
§ 38 – Korruption im öffentlichen Dienst
Wer als Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst oder Mandatsträger an einer unzulässigen Vorteilsvereinbarung beteiligt ist, um die Entscheidungsfindung im öffentlichen Interesse zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 2a – Straftaten bei Wahlen und Volksabstimmungen
Wer als Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst oder Mandatsträger an einer unzulässigen Vorteilsvereinbarung beteiligt ist, um die Entscheidungsfindung im öffentlichen Interesse zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 2a – Straftaten bei Wahlen und Volksabstimmungen
§ 38a Wahlfälschung und unbefugte Stimmabgabe
§ 38a – Wahlfälschung und unbefugte Stimmabgabe
(1) Wer vorsätzlich unbefugt eine Stimme abgibt oder das Ergebnis einer öffentlichen Wahl oder Volksabstimmung verfälscht oder ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Unbefugt stimmt insbesondere ab, wer wissentlich:
a. ohne Wahlberechtigung oder mehrfach für dieselbe Wahlentscheidung abstimmt, auch unter fremder oder zusätzlicher technischer Identität;
b. bei zulässiger Wahlhilfe gegen den erklärten Willen des Wahlberechtigten oder ohne dessen geäußerte Entscheidung eine Stimme abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ein wissentlich unrichtiges Ergebnis amtlich bekannt gibt oder bekannt geben lässt. Das Manipulieren von Stimmzetteln, Stimmdateien, Auszählung oder Ergebnisprotokollen ist erfasst, soweit dadurch der Erfolg nach Absatz 1 herbeigeführt wird. Der Versuch ist strafbar.
(4) Die §§ 38a bis 38d gelten für Wahlen nach FWahlG und für gesetzlich vorgesehene Volksabstimmungen des Landes oder einer Kommune. Parteiinterne Wahlen sind keine öffentlichen Wahlen nach diesen Vorschriften.
(1) Wer vorsätzlich unbefugt eine Stimme abgibt oder das Ergebnis einer öffentlichen Wahl oder Volksabstimmung verfälscht oder ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Unbefugt stimmt insbesondere ab, wer wissentlich:
a. ohne Wahlberechtigung oder mehrfach für dieselbe Wahlentscheidung abstimmt, auch unter fremder oder zusätzlicher technischer Identität;
b. bei zulässiger Wahlhilfe gegen den erklärten Willen des Wahlberechtigten oder ohne dessen geäußerte Entscheidung eine Stimme abgibt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ein wissentlich unrichtiges Ergebnis amtlich bekannt gibt oder bekannt geben lässt. Das Manipulieren von Stimmzetteln, Stimmdateien, Auszählung oder Ergebnisprotokollen ist erfasst, soweit dadurch der Erfolg nach Absatz 1 herbeigeführt wird. Der Versuch ist strafbar.
(4) Die §§ 38a bis 38d gelten für Wahlen nach FWahlG und für gesetzlich vorgesehene Volksabstimmungen des Landes oder einer Kommune. Parteiinterne Wahlen sind keine öffentlichen Wahlen nach diesen Vorschriften.
§ 38b Wählerbestechung und Stimmenkauf
§ 38b – Wählerbestechung und Stimmenkauf
(1) Wer einem anderen einen persönlichen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei einer Wahl oder Volksabstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne abstimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine solche eigene Stimmabgabe oder Nichtteilnahme einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Erfasst sind insbesondere Geld, persönliche Vergünstigungen oder versprochene Ämter als Gegenleistung für eine konkrete Wahlentscheidung.
(3) Allgemeine politische Programme, sachliche Wahlwerbung und an die Allgemeinheit gerichtete rechtmäßige politische Leistungsversprechen sind keine persönlichen Gegenleistungen im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Wer einem anderen einen persönlichen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei einer Wahl oder Volksabstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne abstimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine solche eigene Stimmabgabe oder Nichtteilnahme einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Erfasst sind insbesondere Geld, persönliche Vergünstigungen oder versprochene Ämter als Gegenleistung für eine konkrete Wahlentscheidung.
(3) Allgemeine politische Programme, sachliche Wahlwerbung und an die Allgemeinheit gerichtete rechtmäßige politische Leistungsversprechen sind keine persönlichen Gegenleistungen im Sinne dieser Vorschrift.
§ 38c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 38c – Verletzung des Wahlgeheimnisses
(1) Wer vorsätzlich gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift des Wahlgeheimnisses verstößt, um sich oder einem anderen Kenntnis von der Wahlentscheidung einer bestimmten Person zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Dies erfasst insbesondere das zweckwidrige Auslesen geheimer Einzelstimmen und das nach § 25 Absatz 3 FWahlG verbotene personenbezogene Verknüpfen von Wahlberechtigungsdaten und Stimmabgabe in der Absicht nach Absatz 1.
(3) Die freiwillige Mitteilung der eigenen Wahlentscheidung, eine nur vermutete politische Präferenz sowie die gesetzmäßige Veröffentlichung anonymisierter Ergebnisse sind nicht strafbar. Zulässige Wahlhilfe wahrt die vorgeschriebene Vertraulichkeit.
(1) Wer vorsätzlich gegen eine gesetzliche Schutzvorschrift des Wahlgeheimnisses verstößt, um sich oder einem anderen Kenntnis von der Wahlentscheidung einer bestimmten Person zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Dies erfasst insbesondere das zweckwidrige Auslesen geheimer Einzelstimmen und das nach § 25 Absatz 3 FWahlG verbotene personenbezogene Verknüpfen von Wahlberechtigungsdaten und Stimmabgabe in der Absicht nach Absatz 1.
(3) Die freiwillige Mitteilung der eigenen Wahlentscheidung, eine nur vermutete politische Präferenz sowie die gesetzmäßige Veröffentlichung anonymisierter Ergebnisse sind nicht strafbar. Zulässige Wahlhilfe wahrt die vorgeschriebene Vertraulichkeit.
§ 38d Wählernötigung und Schutz freier Wahl
§ 38d – Wählernötigung und Schutz freier Wahl
(1) Wer rechtswidrig Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder den Missbrauch beruflicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit einsetzt, um einen anderen an der Wahlteilnahme zu hindern oder zu einer bestimmten Stimmabgabe oder Nichtteilnahme zu zwingen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei planmäßigem Vorgehen gegen zahlreiche Wahlberechtigte unter Missbrauch staatlicher Macht, beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar.
(3) Strafverfahren und Wahlprüfung bleiben getrennt. Eine Strafanzeige oder Verurteilung ändert ein Wahlergebnis oder Mandat nicht automatisch; zuständig bleiben die Wahlorgane und der LGH nach FWahlG, PartG und LGG. Für dieselbe Tat gelten die Konkurrenzregeln des § 21.
Kapitel 3 – Straftaten gegen die Rechtspflege
(1) Wer rechtswidrig Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder den Missbrauch beruflicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit einsetzt, um einen anderen an der Wahlteilnahme zu hindern oder zu einer bestimmten Stimmabgabe oder Nichtteilnahme zu zwingen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei planmäßigem Vorgehen gegen zahlreiche Wahlberechtigte unter Missbrauch staatlicher Macht, beträgt die Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar.
(3) Strafverfahren und Wahlprüfung bleiben getrennt. Eine Strafanzeige oder Verurteilung ändert ein Wahlergebnis oder Mandat nicht automatisch; zuständig bleiben die Wahlorgane und der LGH nach FWahlG, PartG und LGG. Für dieselbe Tat gelten die Konkurrenzregeln des § 21.
Kapitel 3 – Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 39 Falschaussage und Meineid
§ 39 – Falschaussage und Meineid
(1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine solche falsche Aussage unter Eid macht (Meineid), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine solche falsche Aussage unter Eid macht (Meineid), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 40 Falsche Verdächtigung
§ 40 – Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat beschuldigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Beschuldigte infolge der Tat verurteilt oder inhaftiert wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat beschuldigt, um ein Verfahren gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Beschuldigte infolge der Tat verurteilt oder inhaftiert wird, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 41 Strafvereitelung
§ 41 – Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich die Bestrafung eines anderen wegen einer rechtswidrigen Tat ganz oder teilweise vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen, so kann das Gericht von Strafe absehen.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich die Bestrafung eines anderen wegen einer rechtswidrigen Tat ganz oder teilweise vereitelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen, so kann das Gericht von Strafe absehen.
§ 42 Gefangenenbefreiung
§ 42 – Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen aus amtlicher Verwahrung befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wenn der Gefangene selbst die Befreiung ohne Begehung anderer Straftaten einleitet oder vollendet, so bleibt diese Befreiung ungestraft und darf ihm nicht zur negativen Last auferlegt werden.
(1) Wer einen Gefangenen aus amtlicher Verwahrung befreit oder ihm zur Flucht verhilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wenn der Gefangene selbst die Befreiung ohne Begehung anderer Straftaten einleitet oder vollendet, so bleibt diese Befreiung ungestraft und darf ihm nicht zur negativen Last auferlegt werden.
§ 43 Vollstreckungsvereitelung
§ 43 – Vollstreckungsvereitelung
(1) Wer Vermögenswerte beiseite schafft, überträgt oder verbirgt, um eine behördliche Vollstreckung zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Vermögensschaden, ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer Vermögenswerte beiseite schafft, überträgt oder verbirgt, um eine behördliche Vollstreckung zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere bei erheblichem Vermögensschaden, ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 44 Parteiverrat
§ 44 – Parteiverrat
Ein Rechtsanwalt, Bevollmächtigter oder Beistand, der wissentlich die Interessen der Gegenpartei wahrnimmt oder vertrauliche Informationen seines Mandanten missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein Rechtsanwalt, Bevollmächtigter oder Beistand, der wissentlich die Interessen der Gegenpartei wahrnimmt oder vertrauliche Informationen seines Mandanten missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 45 Verwahrungsbruch
§ 45 – Verwahrungsbruch
Wer eine Sache, die ihm kraft seines Amtes, seiner Stellung oder einer gerichtlichen Anordnung anvertraut wurde, unrechtmäßig verwendet oder veräußert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine Sache, die ihm kraft seines Amtes, seiner Stellung oder einer gerichtlichen Anordnung anvertraut wurde, unrechtmäßig verwendet oder veräußert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 46 Aussageerpressung
§ 46 – Aussageerpressung
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder andere unzulässige Mittel auf eine Person einwirkt, um eine Aussage, ein Geständnis oder ein Schweigen zu erzwingen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter dabei körperliche Schäden oder erhebliche seelische Belastungen, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
(1) Wer durch Gewalt, Drohung oder andere unzulässige Mittel auf eine Person einwirkt, um eine Aussage, ein Geständnis oder ein Schweigen zu erzwingen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter dabei körperliche Schäden oder erhebliche seelische Belastungen, ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren.
§ 47 Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht
§ 47 – Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht
(1) Wer ein ihm als Amtsträger, Anwalt, Richter oder Beamter anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer ein ihm als Amtsträger, Anwalt, Richter oder Beamter anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn durch die Tat erheblicher Schaden entsteht, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 48 Rechtsbeugung
§ 48 – Rechtsbeugung
Ein Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Amtsträger, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache wissentlich das Recht beugt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 4 – Straftaten gegen das Leben
Ein Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Amtsträger, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache wissentlich das Recht beugt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Kapitel 4 – Straftaten gegen das Leben
§ 49 Mord
§ 49 – Mord
(1) Wer einen Menschen aus Mordlust, Habgier, sonst besonders verwerflichen tatbezogenen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat vorsätzlich tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
a. Rechtsmittel, Wiederaufnahme und Entschädigung richten sich nach der StPO.
b. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann das Gericht nach Verbüßung von fünfzehn Jahren den Strafrest zur Bewährung aussetzen, wenn die besondere Schwere der Schuld keine weitere Vollstreckung gebietet, die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheit der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.
c. Eine automatische Entlassung nach fünfzehn Jahren erfolgt nicht; die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Absatz 1 ist gegenüber der vorsätzlichen Tötung nach § 50 die qualifizierte Strafvorschrift. Persönliche strafschärfende Merkmale und tatbezogene Begehungsmerkmale werden nach § 8 für jeden Beteiligten gesondert beurteilt.
(1) Wer einen Menschen aus Mordlust, Habgier, sonst besonders verwerflichen tatbezogenen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat vorsätzlich tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
a. Rechtsmittel, Wiederaufnahme und Entschädigung richten sich nach der StPO.
b. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann das Gericht nach Verbüßung von fünfzehn Jahren den Strafrest zur Bewährung aussetzen, wenn die besondere Schwere der Schuld keine weitere Vollstreckung gebietet, die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheit der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt.
c. Eine automatische Entlassung nach fünfzehn Jahren erfolgt nicht; die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
(3) Absatz 1 ist gegenüber der vorsätzlichen Tötung nach § 50 die qualifizierte Strafvorschrift. Persönliche strafschärfende Merkmale und tatbezogene Begehungsmerkmale werden nach § 8 für jeden Beteiligten gesondert beurteilt.
§ 50 Totschlag
§ 50 – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 51 Schwangerschaftsabbruch
§ 51 – Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
§ 52 Entfallen
§ 52 – Entfallen
§ 53 Fahrlässige Tötung
§ 53 – Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 5 – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 5 – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 54 Körperverletzung
§ 54 – Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 55 Gefährliche Körperverletzung
§ 55 – Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer mit Waffen, Gift, gemeinschaftlich oder auf lebensgefährliche Weise verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer mit Waffen, Gift, gemeinschaftlich oder auf lebensgefährliche Weise verletzt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 56 Schwere Körperverletzung
§ 56 – Schwere Körperverletzung
Wer schwere Dauerschäden verursacht (z. B. Verlust eines Glieds, Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer schwere Dauerschäden verursacht (z. B. Verlust eines Glieds, Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 57 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 57 – Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Wer durch eine vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 54 bis 56 den Tod der verletzten Person verursacht und hinsichtlich des Todes wenigstens fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Im Tod muss sich gerade die besondere Gefahr der Körperverletzung verwirklicht haben. Die bloße zeitliche Verbindung genügt nicht. Vorsätzliche Tötungsdelikte und die Konkurrenzregeln bleiben unberührt.
(1) Wer durch eine vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 54 bis 56 den Tod der verletzten Person verursacht und hinsichtlich des Todes wenigstens fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Im Tod muss sich gerade die besondere Gefahr der Körperverletzung verwirklicht haben. Die bloße zeitliche Verbindung genügt nicht. Vorsätzliche Tötungsdelikte und die Konkurrenzregeln bleiben unberührt.
§ 58 Fahrlässige Körperverletzung
§ 58 – Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 59 Beteiligung an einer Schlägerei
§ 59 – Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich vorsätzlich aktiv an einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung mehrerer Personen beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Führt die gemeinschaftliche Gewalt zu einer dem Beteiligten wenigstens fahrlässig zurechenbaren Tötung, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Friedliche Trennung, Hilfeleistung und gebotene Notwehr sind nicht erfasst.
Kapitel 6 – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Wer sich vorsätzlich aktiv an einer wechselseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung mehrerer Personen beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Führt die gemeinschaftliche Gewalt zu einer dem Beteiligten wenigstens fahrlässig zurechenbaren Tötung, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Friedliche Trennung, Hilfeleistung und gebotene Notwehr sind nicht erfasst.
Kapitel 6 – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 60 Freiheitsberaubung
§ 60 – Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen widerrechtlich einsperrt oder ihm die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer einen Menschen widerrechtlich einsperrt oder ihm die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 61 Entführung
§ 61 – Entführung
Wer eine Person entführt, um sie zu erpressen, festzuhalten oder an einen anderen Ort zu verbringen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer eine Person entführt, um sie zu erpressen, festzuhalten oder an einen anderen Ort zu verbringen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 62 Nötigung
§ 62 – Nötigung
Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 63 Bedrohung
§ 63 – Bedrohung
Wer einem anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person droht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Wer einem anderen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person droht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
§ 64 Erpressung
§ 64 – Erpressung
Wer einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 7 – Straftaten gegen die Ehre und Persönlichkeit
Wer einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kapitel 7 – Straftaten gegen die Ehre und Persönlichkeit
§ 65 Beleidigung
§ 65 – Beleidigung
Wer einen anderen in seiner Ehre verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Wer einen anderen in seiner Ehre verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
§ 66 Üble Nachrede
§ 66 – Üble Nachrede
Wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, deren Wahrheit nicht erweislich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, deren Wahrheit nicht erweislich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 67 Verleumdung
§ 67 – Verleumdung
Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre, ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 68 Entfallen
§ 68 – Entfallen
Kapitel 8 – Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
Kapitel 8 – Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
§ 69 Diebstahl
§ 69 – Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 70 Besonders schwerer Diebstahl
§ 70 – Besonders schwerer Diebstahl
(1) Wer zur Tat in eine Wohnung, ein Gebäude oder einen besonders gesicherten Raum einbricht oder gewerbsmäßig stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer zur Tat in eine Wohnung, ein Gebäude oder einen besonders gesicherten Raum einbricht oder gewerbsmäßig stiehlt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 71 Unterschlagung
§ 71 – Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich bereits in seinem Besitz befindet, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine fremde bewegliche Sache, die sich bereits in seinem Besitz befindet, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 72 Raub
§ 72 – Raub
Wer mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
Wer mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
§ 73 Verhältnis zur Erpressung
§ 73 – Verhältnis zur Erpressung
Erpressung richtet sich abschließend nach § 64. Diese Verweisung begründet keinen zusätzlichen Straftatbestand und keine zweite Strafe für denselben Vorgang.
Erpressung richtet sich abschließend nach § 64. Diese Verweisung begründet keinen zusätzlichen Straftatbestand und keine zweite Strafe für denselben Vorgang.
§ 74 Betrug
§ 74 – Betrug
(1) Wer durch Täuschung über Tatsachen einen anderen zu einer Vermögensverfügung veranlasst und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer durch Täuschung über Tatsachen einen anderen zu einer Vermögensverfügung veranlasst und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 75 Untreue
§ 75 – Untreue
Wer die ihm anvertraute Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer die ihm anvertraute Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 76 Hehlerei
§ 76 – Hehlerei
Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 77 Sachbeschädigung
§ 77 – Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 78 Entfallen
§ 78 – Entfallen
§ 79 Entfallen
§ 79 – Entfallen
§ 80 Computerbetrug
§ 80 – Computerbetrug
Wer durch unbefugte Verwendung von Daten einen Vermögensvorteil erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer durch unbefugte Verwendung von Daten einen Vermögensvorteil erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 81 Entfallen
§ 81 – Entfallen
§ 82 Entfallen
§ 82 – Entfallen
§ 83 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eigentumsdelikte
§ 83 – Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eigentumsdelikte
Wer durch eine vorsätzliche Eigentumsstraftat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen oder bedeutende notwendige öffentliche Infrastruktur verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bloße abstrakte Besorgnis genügt nicht; § 21 verhindert eine doppelte Ahndung desselben Unrechts.
Kapitel 9 – Schlussbestimmungen
Wer durch eine vorsätzliche Eigentumsstraftat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen oder bedeutende notwendige öffentliche Infrastruktur verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bloße abstrakte Besorgnis genügt nicht; § 21 verhindert eine doppelte Ahndung desselben Unrechts.
Kapitel 9 – Schlussbestimmungen
§ 84 Versuch und Teilnahme
§ 84 – Versuch und Teilnahme
Für Versuch, Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme gelten abschließend §§ 5 bis 8 sowie 17 und 18. Eine lediglich als gefährlich empfundene Tat wird ohne gesetzlich bestimmten Tatbestand oder Versuchstatbestand nicht strafbar.
Für Versuch, Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme gelten abschließend §§ 5 bis 8 sowie 17 und 18. Eine lediglich als gefährlich empfundene Tat wird ohne gesetzlich bestimmten Tatbestand oder Versuchstatbestand nicht strafbar.
§ 85 Strafzumessung
§ 85 – Strafzumessung
(1) Grundlage der Strafe ist die nachgewiesene Schuld. Zu berücksichtigen sind konkrete Tatmotive, Folgen, Beteiligungsgewicht, Vorwerfbarkeit und ernsthafte Schadenswiedergutmachung.
(2) Rechtmäßige politische Überzeugung, Schweigen im Verfahren und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln dürfen nicht strafschärfend gewertet werden. Ein Tatbestandsmerkmal wird nicht ohne zusätzliches Gewicht nochmals strafschärfend berücksichtigt.
(3) Freiwillige erhebliche Aufklärungshilfe und tätige Wiedergutmachung können die Strafe innerhalb des anwendbaren Strafrahmens mindern. Eine Strafrahmenverschiebung setzt einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 9a voraus. Ein Geständnis ersetzt keinen zuverlässigen Tatnachweis.
(1) Grundlage der Strafe ist die nachgewiesene Schuld. Zu berücksichtigen sind konkrete Tatmotive, Folgen, Beteiligungsgewicht, Vorwerfbarkeit und ernsthafte Schadenswiedergutmachung.
(2) Rechtmäßige politische Überzeugung, Schweigen im Verfahren und die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln dürfen nicht strafschärfend gewertet werden. Ein Tatbestandsmerkmal wird nicht ohne zusätzliches Gewicht nochmals strafschärfend berücksichtigt.
(3) Freiwillige erhebliche Aufklärungshilfe und tätige Wiedergutmachung können die Strafe innerhalb des anwendbaren Strafrahmens mindern. Eine Strafrahmenverschiebung setzt einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 9a voraus. Ein Geständnis ersetzt keinen zuverlässigen Tatnachweis.
§ 86 Verfall und Einziehung
§ 86 – Verfall und Einziehung
(1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden, können eingezogen werden.
(2) Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, unterliegen dem Verfall, soweit sie nicht an den Geschädigten zurückzuführen sind.
(1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden, können eingezogen werden.
(2) Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, unterliegen dem Verfall, soweit sie nicht an den Geschädigten zurückzuführen sind.
§ 87 Anwendung auf Jugendliche
§ 87 – Anwendung auf Jugendliche
(1) Auf Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur Anwendung, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist gegen Jugendliche ausgeschlossen; die Voraussetzungen und die vorrangige Prüfung erzieherischer Maßnahmen richten sich nach dem Jugendgerichtsgesetz.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger begründeter Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre; im Übrigen gilt das Jugendgerichtsgesetz.
(1) Auf Jugendliche zwischen vierzehn und achtzehn Jahren finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur Anwendung, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren androht, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafe ist gegen Jugendliche ausgeschlossen; die Voraussetzungen und die vorrangige Prüfung erzieherischer Maßnahmen richten sich nach dem Jugendgerichtsgesetz.
(3) Jugendstrafen bis zu einem Jahr werden bei günstiger begründeter Entwicklungsprognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei Jugendstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren ist Bewährung zulässig, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis drei Jahre; im Übrigen gilt das Jugendgerichtsgesetz.
§ 88 Inkrafttreten und Übergang
§ 88 – Inkrafttreten und Übergang
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Für frühere Taten gelten nur die zur Tatzeit bestimmten oder später milderen Vorschriften; republikanische Neufassungen erweitern ältere Straftatbestände nicht rückwirkend.
(3) Bereits rechtskräftige Entscheidungen werden nur nach gesetzlich geregeltem Rechtsbehelf oder milderem Vollstreckungsrecht geändert.
(4) Die durch § 4a, § 57 und die Versuchsklauseln in §§ 54, 55, 69, 70 und 74 neu begründete oder erweiterte Strafbarkeit gilt nur für nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung begangene Taten. Für frühere Taten bleiben §§ 1 und 3 maßgeblich.
(5) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt keine Verkündung.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Für frühere Taten gelten nur die zur Tatzeit bestimmten oder später milderen Vorschriften; republikanische Neufassungen erweitern ältere Straftatbestände nicht rückwirkend.
(3) Bereits rechtskräftige Entscheidungen werden nur nach gesetzlich geregeltem Rechtsbehelf oder milderem Vollstreckungsrecht geändert.
(4) Die durch § 4a, § 57 und die Versuchsklauseln in §§ 54, 55, 69, 70 und 74 neu begründete oder erweiterte Strafbarkeit gilt nur für nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung begangene Taten. Für frühere Taten bleiben §§ 1 und 3 maßgeblich.
(5) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt keine Verkündung.