DRUCKANSICHT · ENTWURF
Gesetz über die digitale Staatsverwaltung der Republik Falkenberg (DStG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung und Verantwortlichkeit
§ 1 – Geltung und Verantwortlichkeit
Dieses Gesetz regelt digitale Verwaltungsverfahren und elektronische Unterstützung der Rechtspflege. Die jeweils zuständige Behörde beziehungsweise das zuständige Gericht bleibt verantwortlich. Technische Zugriffsrechte ersetzen weder ein gesetzliches Amt noch Zuständigkeit oder richterliche Ernennung.
Dieses Gesetz regelt digitale Verwaltungsverfahren und elektronische Unterstützung der Rechtspflege. Die jeweils zuständige Behörde beziehungsweise das zuständige Gericht bleibt verantwortlich. Technische Zugriffsrechte ersetzen weder ein gesetzliches Amt noch Zuständigkeit oder richterliche Ernennung.
§ 2 Amtliche Kanäle und Akten
§ 2 – Amtliche Kanäle und Akten
Amtliche Eingänge, Bescheide und Fallakten erhalten eindeutige Kennung, verantwortliche Stelle, Datum, verwendete Rechtsgrundlage und nachvollziehbaren Bearbeitungsstand. Zustellkanäle werden vorab bekannt gegeben; öffentliche Social-Media-Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Rechtsverbindliche Bekanntmachungen sind als solche zu kennzeichnen und von allgemeinen Informationen zu unterscheiden.
Amtliche Eingänge, Bescheide und Fallakten erhalten eindeutige Kennung, verantwortliche Stelle, Datum, verwendete Rechtsgrundlage und nachvollziehbaren Bearbeitungsstand. Zustellkanäle werden vorab bekannt gegeben; öffentliche Social-Media-Beiträge ersetzen keine individuelle Zustellung. Rechtsverbindliche Bekanntmachungen sind als solche zu kennzeichnen und von allgemeinen Informationen zu unterscheiden.
§ 3 Automatisierte Verwaltung
§ 3 – Automatisierte Verwaltung
(1) Automatisierte Bescheide sind nur bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen anhand überprüfbarer strukturierter Tatsachen zulässig.
(2) Der Bescheid nennt seine automatisierte Entstehung und eine erreichbare Überprüfungsstelle.
(3) Eine zuständige menschliche Entscheidung benötigen:
a. Ermessensentscheidungen;
b. erhebliche streitige Tatsachen;
c. Ausbürgerung;
d. Mandatsverlust;
e. sonstige besonders schwerwiegende Eingriffe.
(1) Automatisierte Bescheide sind nur bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen anhand überprüfbarer strukturierter Tatsachen zulässig.
(2) Der Bescheid nennt seine automatisierte Entstehung und eine erreichbare Überprüfungsstelle.
(3) Eine zuständige menschliche Entscheidung benötigen:
a. Ermessensentscheidungen;
b. erhebliche streitige Tatsachen;
c. Ausbürgerung;
d. Mandatsverlust;
e. sonstige besonders schwerwiegende Eingriffe.
§ 4 Digitale Unterstützung der Rechtspflege
§ 4 – Digitale Unterstützung der Rechtspflege
(1) Gerichte dürfen elektronische Aktenführung, sichere Übermittlung und technische Hilfsmittel zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen einsetzen. Herkunft und Bearbeitungsstand entscheidungserheblicher Unterlagen müssen überprüfbar bleiben.
(2) Rechtsprechung wird ausschließlich durch die gesetzlich zuständigen, unabhängig bestellten Richter ausgeübt. Automatisierte Systeme dürfen keine Urteile oder gerichtlichen Beschlüsse eigenständig erlassen.
(3) Automatisch erzeugte Entwürfe und Entscheidungsvorschläge entfalten keine eigene Rechtswirkung. Das zuständige Gericht prüft Tatsachen, Beweise und Rechtslage eigenverantwortlich und verantwortet die Entscheidung.
(1) Gerichte dürfen elektronische Aktenführung, sichere Übermittlung und technische Hilfsmittel zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen einsetzen. Herkunft und Bearbeitungsstand entscheidungserheblicher Unterlagen müssen überprüfbar bleiben.
(2) Rechtsprechung wird ausschließlich durch die gesetzlich zuständigen, unabhängig bestellten Richter ausgeübt. Automatisierte Systeme dürfen keine Urteile oder gerichtlichen Beschlüsse eigenständig erlassen.
(3) Automatisch erzeugte Entwürfe und Entscheidungsvorschläge entfalten keine eigene Rechtswirkung. Das zuständige Gericht prüft Tatsachen, Beweise und Rechtslage eigenverantwortlich und verantwortet die Entscheidung.
§ 5 Beteiligung und rechtliches Gehör
§ 5 – Beteiligung und rechtliches Gehör
(1) Digitale Verfahren gewährleisten die gesetzlichen Beteiligungsrechte. Zuständige Amts- und Gerichtspersonen müssen erreichbar und rechtlich verantwortlich bleiben; fehlende technische Zugangsmöglichkeiten dürfen den Zugang zu Verwaltung und Gerichten nicht ausschließen.
(2) Anhörung, Beweise und Rechtsbehelfe bleiben vollständig erhalten.
(3) Schriftliche vorbereitete Verfahrensabläufe sind zulässig; eine nicht stattgefundene Anhörung oder Freigabe darf nicht als erfolgt protokolliert werden.
(4) Haft setzt weiterhin die vorherige richterliche Entscheidung nach Verfassung voraus.
(1) Digitale Verfahren gewährleisten die gesetzlichen Beteiligungsrechte. Zuständige Amts- und Gerichtspersonen müssen erreichbar und rechtlich verantwortlich bleiben; fehlende technische Zugangsmöglichkeiten dürfen den Zugang zu Verwaltung und Gerichten nicht ausschließen.
(2) Anhörung, Beweise und Rechtsbehelfe bleiben vollständig erhalten.
(3) Schriftliche vorbereitete Verfahrensabläufe sind zulässig; eine nicht stattgefundene Anhörung oder Freigabe darf nicht als erfolgt protokolliert werden.
(4) Haft setzt weiterhin die vorherige richterliche Entscheidung nach Verfassung voraus.
§ 6 Rechtsmittel und LGH
§ 6 – Rechtsmittel und LGH
Überprüfung und Rechtsmittel folgen StPO, ZPO, VwGO und LGG. Die Befassung des LGH setzt einen zulässigen Antrag oder eine gesetzliche Vorlage voraus. Der LGH entscheidet durch seine rechtmäßig bestellten Mitglieder; eine erforderliche Annahmeentscheidung bleibt dem zuständigen Spruchkörper vorbehalten.
Überprüfung und Rechtsmittel folgen StPO, ZPO, VwGO und LGG. Die Befassung des LGH setzt einen zulässigen Antrag oder eine gesetzliche Vorlage voraus. Der LGH entscheidet durch seine rechtmäßig bestellten Mitglieder; eine erforderliche Annahmeentscheidung bleibt dem zuständigen Spruchkörper vorbehalten.
§ 7 Veröffentlichung und Betriebssicherheit
§ 7 – Veröffentlichung und Betriebssicherheit
(1) Öffentliche Stellen gewährleisten einen sicheren und zugänglichen Betrieb ihrer digitalen Dienste. Wartungszeiten und erhebliche Störungen sind bekannt zu geben; für dringende Eingaben ist ein geeigneter alternativer Zugang vorzuhalten.
(2) Amtliche Bekanntmachungen, individuelle Zustellungen und redaktionelle Öffentlichkeitsarbeit sind eindeutig zu unterscheiden. Technische Betriebspläne dürfen keine Entscheidung über einen Einzelfall vorwegnehmen.
(1) Öffentliche Stellen gewährleisten einen sicheren und zugänglichen Betrieb ihrer digitalen Dienste. Wartungszeiten und erhebliche Störungen sind bekannt zu geben; für dringende Eingaben ist ein geeigneter alternativer Zugang vorzuhalten.
(2) Amtliche Bekanntmachungen, individuelle Zustellungen und redaktionelle Öffentlichkeitsarbeit sind eindeutig zu unterscheiden. Technische Betriebspläne dürfen keine Entscheidung über einen Einzelfall vorwegnehmen.
§ 8 Datenqualität und Ausgaben
§ 8 – Datenqualität und Ausgaben
Automatisch erzeugte Inhalte werden vor amtlicher Übernahme auf Identität der Betroffenen, Tatsachengrundlage, Zuständigkeit und Rechtsstand geprüft. Öffentliche Berichte dürfen keine unnötigen Steuer-, Gesundheits- oder Kontodaten enthalten. Veröffentlichungen erfolgen durch die zuständige Stelle auf gesetzlicher Grundlage; vertrauliche Kommunikation ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
Automatisch erzeugte Inhalte werden vor amtlicher Übernahme auf Identität der Betroffenen, Tatsachengrundlage, Zuständigkeit und Rechtsstand geprüft. Öffentliche Berichte dürfen keine unnötigen Steuer-, Gesundheits- oder Kontodaten enthalten. Veröffentlichungen erfolgen durch die zuständige Stelle auf gesetzlicher Grundlage; vertrauliche Kommunikation ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
§ 9 Protokolle und technische Eingriffe
§ 9 – Protokolle und technische Eingriffe
Änderungen an Konten, Registern und Verfahrensständen sind mit Urheber, Anlass, vorherigem und neuem Wert zu protokollieren. Technische Fehlerkorrektur darf keinen politischen oder gerichtlichen Sachentscheid verdeckt ersetzen. Rücksetzungen, Missbrauchsverdacht und Ausfälle werden nachvollziehbar dokumentiert; aufbewahrungspflichtige ursprüngliche Fassungen bleiben gesichert.
Änderungen an Konten, Registern und Verfahrensständen sind mit Urheber, Anlass, vorherigem und neuem Wert zu protokollieren. Technische Fehlerkorrektur darf keinen politischen oder gerichtlichen Sachentscheid verdeckt ersetzen. Rücksetzungen, Missbrauchsverdacht und Ausfälle werden nachvollziehbar dokumentiert; aufbewahrungspflichtige ursprüngliche Fassungen bleiben gesichert.
§ 10 Schutz vor Manipulation
§ 10 – Schutz vor Manipulation
Elektronische Eingaben und fremde Dateien sind gegen Schadsoftware und unbefugte Steuerungsbefehle abzusichern. Zugriffsrechte werden nach Aufgaben getrennt und protokolliert. Amtsernennungen, Abstimmungen und vermögenswirksame Buchungen setzen die gesetzlich erforderlichen Entscheidungen und Nachweise voraus; technische Ausgaben oder Entscheidungsvorschläge ersetzen diese nicht.
Elektronische Eingaben und fremde Dateien sind gegen Schadsoftware und unbefugte Steuerungsbefehle abzusichern. Zugriffsrechte werden nach Aufgaben getrennt und protokolliert. Amtsernennungen, Abstimmungen und vermögenswirksame Buchungen setzen die gesetzlich erforderlichen Entscheidungen und Nachweise voraus; technische Ausgaben oder Entscheidungsvorschläge ersetzen diese nicht.
§ 11 Überprüfung und Ausfall
§ 11 – Überprüfung und Ausfall
Betroffene können eine sachkundige menschliche Prüfung automatisierter Verwaltungsakte verlangen; Rechtsbehelfsfristen und Eilschutz richten sich nach dem Fachrecht. Bei einem fehlerhaften Verfahren sind Folgewirkungen zu sichern und rechtmäßig zu korrigieren. Technische Ausfälle verlängern keine Haft und beseitigen keine gesetzlichen Ansprüche.
Betroffene können eine sachkundige menschliche Prüfung automatisierter Verwaltungsakte verlangen; Rechtsbehelfsfristen und Eilschutz richten sich nach dem Fachrecht. Bei einem fehlerhaften Verfahren sind Folgewirkungen zu sichern und rechtmäßig zu korrigieren. Technische Ausfälle verlängern keine Haft und beseitigen keine gesetzlichen Ansprüche.
§ 12 Übergang und Inkrafttreten
§ 12 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.