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Bank- und Zahlungsverkehrsgesetz der Republik Falkenberg (BZG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Währung und Geltung
§ 1 – Währung und Geltung
Gesetzliche Währung der Republik Falkenberg ist der Euro (€); ein Euro entspricht hundert Cent. Geldschulden und Kontoguthaben sind in Euro zu erfüllen, soweit keine zulässige abweichende Vereinbarung besteht. Dieses Gesetz ermächtigt staatliche Stellen weder zur Ausgabe von Euro-Banknoten oder Euro-Münzen noch zur ungedeckten Schaffung von Zahlungsmitteln.
Gesetzliche Währung der Republik Falkenberg ist der Euro (€); ein Euro entspricht hundert Cent. Geldschulden und Kontoguthaben sind in Euro zu erfüllen, soweit keine zulässige abweichende Vereinbarung besteht. Dieses Gesetz ermächtigt staatliche Stellen weder zur Ausgabe von Euro-Banknoten oder Euro-Münzen noch zur ungedeckten Schaffung von Zahlungsmitteln.
§ 2 Staatliche Zahlungsstelle
§ 2 – Staatliche Zahlungsstelle
Die Landeskasse betreibt die Staatsbank als öffentliche Zahlungs- und Registerstelle für Staatskonten und auf Wunsch für Bürger- und Unternehmenskonten. Sie führt Gelder getrennt nach Berechtigten und darf sie nicht für eigene ungenehmigte Ausgaben verwenden. Kontoeröffnung ist bei eindeutig nachgewiesener Identität grundsätzlich gebührenfrei.
Die Landeskasse betreibt die Staatsbank als öffentliche Zahlungs- und Registerstelle für Staatskonten und auf Wunsch für Bürger- und Unternehmenskonten. Sie führt Gelder getrennt nach Berechtigten und darf sie nicht für eigene ungenehmigte Ausgaben verwenden. Kontoeröffnung ist bei eindeutig nachgewiesener Identität grundsätzlich gebührenfrei.
§ 3 Zulassung privater Anbieter
§ 3 – Zulassung privater Anbieter
Wer gewerblich fremde Guthaben verwahrt oder Zahlungsdienste anbietet, benötigt eine Erlaubnis des Finanzministeriums. Erforderlich sind zuverlässige Leitung, nachvollziehbare Kontenführung, sichere Zugriffe und mindestens 25.000 € nachgewiesenes eigenes unbelastetes Betriebskapital. Versagung oder Widerruf sind nach Anhörung zu begründen; Rechtsschutz folgt VwGO.
Wer gewerblich fremde Guthaben verwahrt oder Zahlungsdienste anbietet, benötigt eine Erlaubnis des Finanzministeriums. Erforderlich sind zuverlässige Leitung, nachvollziehbare Kontenführung, sichere Zugriffe und mindestens 25.000 € nachgewiesenes eigenes unbelastetes Betriebskapital. Versagung oder Widerruf sind nach Anhörung zu begründen; Rechtsschutz folgt VwGO.
§ 4 Konten und Verfügung
§ 4 – Konten und Verfügung
Kontoinhaber, zuordenbare Kennung und Vertretungsberechtigung sind eindeutig zu erfassen. Über Konten darf nur der Berechtigte, sein nachgewiesener Vertreter oder die gesetzlich zuständige Vollstreckungsstelle verfügen. Ein Mandat oder Regierungsamt gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf fremde Guthaben; Geschäfts- und Privatkonten bleiben getrennt.
Kontoinhaber, zuordenbare Kennung und Vertretungsberechtigung sind eindeutig zu erfassen. Über Konten darf nur der Berechtigte, sein nachgewiesener Vertreter oder die gesetzlich zuständige Vollstreckungsstelle verfügen. Ein Mandat oder Regierungsamt gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf fremde Guthaben; Geschäfts- und Privatkonten bleiben getrennt.
§ 5 Überweisungen und Nachweis
§ 5 – Überweisungen und Nachweis
(1) Eine Zahlung braucht:
a. eine eindeutige autorisierte Anweisung und
b. ausreichendes verfügbares Guthaben.
(2) Für die Buchung gilt:
a. Jede Buchung erhält:
i. Transaktionskennung;
ii. Betrag;
iii. Gegenkonto;
iv. Zeitpunkt.
b. Dieselbe Anweisung darf nicht mehrfach ausgeführt werden.
(3) Ausführung oder nachvollziehbare Ablehnung erfolgt grundsätzlich binnen eines Tages.
(4) Kontoauszüge sind dem Berechtigten erreichbar bereitzustellen.
(1) Eine Zahlung braucht:
a. eine eindeutige autorisierte Anweisung und
b. ausreichendes verfügbares Guthaben.
(2) Für die Buchung gilt:
a. Jede Buchung erhält:
i. Transaktionskennung;
ii. Betrag;
iii. Gegenkonto;
iv. Zeitpunkt.
b. Dieselbe Anweisung darf nicht mehrfach ausgeführt werden.
(3) Ausführung oder nachvollziehbare Ablehnung erfolgt grundsätzlich binnen eines Tages.
(4) Kontoauszüge sind dem Berechtigten erreichbar bereitzustellen.
§ 6 Fremdgelder und Kredit
§ 6 – Fremdgelder und Kredit
(1) Private Zahlungsanbieter müssen Kundenguthaben vollständig getrennt und jederzeit verfügbar bei der Staatsbank oder gleichwertig gesichert halten; sie dürfen keine Kundengelder unbemerkt verleihen.
(2) Kredite werden aus eigenen freien Mitteln oder ausdrücklich vereinbartem gebundenem Kreditkapital finanziert und richten sich nach BGB.
(3) Betrag, Laufzeit, Gesamtkosten und Sicherheiten werden in Textform vereinbart; ohne ausdrückliche Zinsabrede entstehen keine Vertragszinsen.
(1) Private Zahlungsanbieter müssen Kundenguthaben vollständig getrennt und jederzeit verfügbar bei der Staatsbank oder gleichwertig gesichert halten; sie dürfen keine Kundengelder unbemerkt verleihen.
(2) Kredite werden aus eigenen freien Mitteln oder ausdrücklich vereinbartem gebundenem Kreditkapital finanziert und richten sich nach BGB.
(3) Betrag, Laufzeit, Gesamtkosten und Sicherheiten werden in Textform vereinbart; ohne ausdrückliche Zinsabrede entstehen keine Vertragszinsen.
§ 7 Finanzierung und Eröffnungsbestände
§ 7 – Finanzierung und Eröffnungsbestände
(1) Staatliche Kontoguthaben müssen durch tatsächlich zugeflossene Einnahmen, rechtmäßig aufgenommene Kredite oder nachgewiesene vorhandene Mittel gedeckt sein. Eine Haushaltsbewilligung allein schafft kein Geld und begründet kein Kontoguthaben.
(2) Das Haushaltsgesetz kann die Übertragung nachgewiesener vorhandener Mittel als einmalige Eröffnungsausstattung zulassen; Herkunft, Deckung und Verwendung sind buchmäßig nachzuweisen.
(3) Kontoeröffnungen, Datenübernahmen und technische Wiederherstellungen begründen ohne nachgewiesenen Rechtsgrund und entsprechende Deckung keinen Zahlungsanspruch und kein zusätzliches Guthaben.
(4) Bestehende überprüfte Bestände werden übernommen, nicht verdoppelt.
(1) Staatliche Kontoguthaben müssen durch tatsächlich zugeflossene Einnahmen, rechtmäßig aufgenommene Kredite oder nachgewiesene vorhandene Mittel gedeckt sein. Eine Haushaltsbewilligung allein schafft kein Geld und begründet kein Kontoguthaben.
(2) Das Haushaltsgesetz kann die Übertragung nachgewiesener vorhandener Mittel als einmalige Eröffnungsausstattung zulassen; Herkunft, Deckung und Verwendung sind buchmäßig nachzuweisen.
(3) Kontoeröffnungen, Datenübernahmen und technische Wiederherstellungen begründen ohne nachgewiesenen Rechtsgrund und entsprechende Deckung keinen Zahlungsanspruch und kein zusätzliches Guthaben.
(4) Bestehende überprüfte Bestände werden übernommen, nicht verdoppelt.
§ 8 Sperren und Pfändung
§ 8 – Sperren und Pfändung
(1) Kontensperren setzen gesetzliche Grundlage, zuständige Entscheidung und konkrete Begründung voraus.
(2) Bei nachgewiesenem akutem technischen Missbrauch darf der Anbieter ausnahmsweise Verfügungen für höchstens 24 Stunden sichern; eine Fortsetzung bedarf zuständiger behördlicher oder gerichtlicher Grundlage.
(3) Existenzschutz, rechtliches Gehör und gerichtlicher Eilzugang bleiben bestehen; beschlagnahmte Werte werden nicht automatisch Eigentum des Staats.
(1) Kontensperren setzen gesetzliche Grundlage, zuständige Entscheidung und konkrete Begründung voraus.
(2) Bei nachgewiesenem akutem technischen Missbrauch darf der Anbieter ausnahmsweise Verfügungen für höchstens 24 Stunden sichern; eine Fortsetzung bedarf zuständiger behördlicher oder gerichtlicher Grundlage.
(3) Existenzschutz, rechtliches Gehör und gerichtlicher Eilzugang bleiben bestehen; beschlagnahmte Werte werden nicht automatisch Eigentum des Staats.
§ 9 Fehler und unberechtigte Buchungen
§ 9 – Fehler und unberechtigte Buchungen
Nachgewiesen doppelte oder unautorisierte Buchungen werden unverzüglich überprüft und rechtmäßig korrigiert. Die Stelle muss den Autorisierungsnachweis führen; technische Rollenzuweisung allein genügt nicht. Bei streitiger materieller Berechtigung entscheiden die zuständigen Gerichte; notwendige Beweissicherung und ursprüngliche Buchungen bleiben nachvollziehbar.
Nachgewiesen doppelte oder unautorisierte Buchungen werden unverzüglich überprüft und rechtmäßig korrigiert. Die Stelle muss den Autorisierungsnachweis führen; technische Rollenzuweisung allein genügt nicht. Bei streitiger materieller Berechtigung entscheiden die zuständigen Gerichte; notwendige Beweissicherung und ursprüngliche Buchungen bleiben nachvollziehbar.
§ 10 Aufsicht und Ausfall
§ 10 – Aufsicht und Ausfall
Das Finanzministerium überwacht Zulassung, Fremdgeldtrennung und Buchungsnachweise; Interessenkonflikte erfordern unabhängige Bearbeitung. Kundentreuhandwerte sind bei Insolvenz des Anbieters vorrangig auszusondern; darüber hinaus begründet dieses Gesetz keine unbegrenzte Einlagengarantie. Die Staatsbank gewährleistet Zugang zu den getrennt verwahrten Beständen auch bei Anbieterwechsel.
Das Finanzministerium überwacht Zulassung, Fremdgeldtrennung und Buchungsnachweise; Interessenkonflikte erfordern unabhängige Bearbeitung. Kundentreuhandwerte sind bei Insolvenz des Anbieters vorrangig auszusondern; darüber hinaus begründet dieses Gesetz keine unbegrenzte Einlagengarantie. Die Staatsbank gewährleistet Zugang zu den getrennt verwahrten Beständen auch bei Anbieterwechsel.
§ 11 Rechtsschutz
§ 11 – Rechtsschutz
Private Zahlungs- und Kreditstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO, öffentlich-rechtliche Eingriffe nach VwGO und Vollstreckungsrecht. Bankgeheimnis und Datenschutz folgen LDSG und besonderen Verfahrensgesetzen. Steuern und Gebühren dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingezogen werden.
Private Zahlungs- und Kreditstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO, öffentlich-rechtliche Eingriffe nach VwGO und Vollstreckungsrecht. Bankgeheimnis und Datenschutz folgen LDSG und besonderen Verfahrensgesetzen. Steuern und Gebühren dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingezogen werden.
§ 12 Übergang und Inkrafttreten
§ 12 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.