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Bußgeldkatalog-Verordnung der Republik Falkenberg (BKatV)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und dem Verkehrsgesetz der Republik Falkenberg.
(2) Die im Katalog festgelegten Beträge gelten für fahrlässige Verstöße unter gewöhnlichen Umständen ohne besondere Gefährdung, sofern der Tatbestand nichts anderes vorsieht.
(1) Diese Verordnung bestimmt die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und dem Verkehrsgesetz der Republik Falkenberg.
(2) Die im Katalog festgelegten Beträge gelten für fahrlässige Verstöße unter gewöhnlichen Umständen ohne besondere Gefährdung, sofern der Tatbestand nichts anderes vorsieht.
§ 2 Regelsätze und Zumessung
§ 2 – Regelsätze und Zumessung
(1) Die Bußgeldbehörde berücksichtigt Bedeutung des Verstoßes, Vorwerfbarkeit und wirtschaftliche Verhältnisse nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
(2) Bei vorsätzlicher Begehung kann der Regelsatz grundsätzlich verdoppelt werden, insgesamt jedoch höchstens bis 1.000 €. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor. Bei konkreter Gefährdung oder Sachbeschädigung gelten die besonderen Tatbestände des Katalogs.
(3) Die gleiche Tat darf nicht doppelt geahndet werden; bei mehreren selbstständigen Verstößen gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln.
(1) Die Bußgeldbehörde berücksichtigt Bedeutung des Verstoßes, Vorwerfbarkeit und wirtschaftliche Verhältnisse nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
(2) Bei vorsätzlicher Begehung kann der Regelsatz grundsätzlich verdoppelt werden, insgesamt jedoch höchstens bis 1.000 €. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor. Bei konkreter Gefährdung oder Sachbeschädigung gelten die besonderen Tatbestände des Katalogs.
(3) Die gleiche Tat darf nicht doppelt geahndet werden; bei mehreren selbstständigen Verstößen gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln.
§ 3 Verwarnungen, Punkte und Fahrverbote
§ 3 – Verwarnungen, Punkte und Fahrverbote
(1) Die im Katalog mit höchstens 55 € bewerteten geringfügigen Verstöße können unter den Voraussetzungen des OWiG mit Einverständnis des Betroffenen als Verwarnung erledigt werden. Andernfalls und bei höheren Beträgen wird ein Bußgeldbescheid erlassen, soweit nicht wegen eines beantragten Fahrverbots unmittelbar nach § 7 Absatz 2 OWiG dem Amtsgericht vorzulegen ist.
(2) Punkte und Fahrverbote richten sich nach §§ 8 bis 10 VerkG. Eingetragen werden nur bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße; ein Fahrverbot von einem bis sieben Kalendertagen ordnet ausschließlich das Amtsgericht an.
(3) Ein Fahrverbot beginnt nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach dem VerkG.
(1) Die im Katalog mit höchstens 55 € bewerteten geringfügigen Verstöße können unter den Voraussetzungen des OWiG mit Einverständnis des Betroffenen als Verwarnung erledigt werden. Andernfalls und bei höheren Beträgen wird ein Bußgeldbescheid erlassen, soweit nicht wegen eines beantragten Fahrverbots unmittelbar nach § 7 Absatz 2 OWiG dem Amtsgericht vorzulegen ist.
(2) Punkte und Fahrverbote richten sich nach §§ 8 bis 10 VerkG. Eingetragen werden nur bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße; ein Fahrverbot von einem bis sieben Kalendertagen ordnet ausschließlich das Amtsgericht an.
(3) Ein Fahrverbot beginnt nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach dem VerkG.
§ 4 Verfahren und Rechtsbehelf
§ 4 – Verfahren und Rechtsbehelf
(1) Zuständig ist die nach dem Landesrecht bestimmte Bußgeldstelle; Polizeibehörden ermitteln Verstöße und übermitteln ihre Feststellungen.
(2) Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen sieben Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Monats. Das weitere Verfahren richtet sich nach OWiG. Eine bei Inkrafttreten bereits laufende längere Einspruchsfrist wird nicht verkürzt.
(3) Wird ein Fahrverbot beantragt, gilt das einheitliche gerichtliche Verfahren nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Vorlage darf nicht vom Einspruch des Betroffenen abhängig gemacht werden.
II. Bußgeldkatalog
(1) Zuständig ist die nach dem Landesrecht bestimmte Bußgeldstelle; Polizeibehörden ermitteln Verstöße und übermitteln ihre Feststellungen.
(2) Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen sieben Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Monats. Das weitere Verfahren richtet sich nach OWiG. Eine bei Inkrafttreten bereits laufende längere Einspruchsfrist wird nicht verkürzt.
(3) Wird ein Fahrverbot beantragt, gilt das einheitliche gerichtliche Verfahren nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Vorlage darf nicht vom Einspruch des Betroffenen abhängig gemacht werden.
II. Bußgeldkatalog
§ 5 Regeltatbestände des Bußgeldkatalogs
§ 5 – Regeltatbestände des Bußgeldkatalogs
Die folgenden Tatbestände legen Regelbußgelder in Euro fest. Punkte und Fahrverbote sind nur im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig. Die genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen beziehen sich auf die nach Abzug der Messtoleranz festgestellte Geschwindigkeit.
Geschwindigkeit innerorts
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
30 €
0
—
11–15 km/h
50 €
0
—
16–20 km/h
70 €
0
—
21–25 km/h
115 €
1
—
26–30 km/h
180 €
1
—
31–40 km/h
260 €
2
1 Tag
41–50 km/h
400 €
2
1 Tag
51–60 km/h
560 €
2
3 Tage
61–70 km/h
700 €
2
7 Tage
über 70 km/h
800 €
2
7 Tage
Geschwindigkeit außerorts
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
20 €
0
—
11–15 km/h
40 €
0
—
16–20 km/h
60 €
0
—
21–25 km/h
100 €
1
—
26–30 km/h
150 €
1
—
31–40 km/h
200 €
1
—
41–50 km/h
320 €
2
1 Tag
51–60 km/h
480 €
2
1 Tag
61–70 km/h
600 €
2
3 Tage
über 70 km/h
700 €
2
7 Tage
Vorfahrt, Ampeln und Abbiegen
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Rotlicht missachtet
200 €
1
—
Rotlicht länger als eine Sekunde
320 €
2
1 Tag
Rotlicht mit Gefährdung
360 €
2
1 Tag
STOP-Schild ohne Halt überfahren
70 €
1
—
Vorfahrt missachtet
100 €
1
—
Vorfahrt mit Gefährdung
150 €
2
—
Fehler beim Abbiegen mit Gefährdung
140 €
1
—
Verbotenes Wenden
80 €
1
—
Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung
100 €
1
—
Abstand und Überholen
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Bei mehr als 80 km/h Abstand unter 5/10 des halben Tachowerts
100 €
1
—
Bei mehr als 100 km/h Abstand unter 3/10 des halben Tachowerts
240 €
2
1 Tag
Unzulässig rechts überholt
100 €
1
—
Überholen trotz Überholverbot
150 €
1
—
Überholen mit Gefährdung
250 €
2
1 Tag
Zu geringer Seitenabstand zu Radfahrenden
100 €
1
—
Rettungsgasse nicht gebildet
250 €
2
1 Tag
Rettungsgasse unberechtigt benutzt
300 €
2
1 Tag
Halten und Parken
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Unzulässig gehalten
20 €
0
—
Unzulässig geparkt
30 €
0
—
Parkzeit überschritten
25 €
0
—
Gehweg oder Radweg zugeparkt
60 €
1
—
Parken mit Behinderung
70 €
1
—
Feuerwehrzufahrt blockiert
100 €
1
—
Rettungsfahrzeug durch Parken behindert
150 €
1
—
Behindertenparkplatz ohne Berechtigung
75 €
0
—
In zweiter Reihe geparkt
60 €
1
—
Autobahn und Kraftfahrstraße
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Unzulässig auf Seitenstreifen gefahren
100 €
1
—
Unzulässig gehalten
70 €
1
—
Unzulässig geparkt
100 €
1
—
Rückwärtsgefahren oder gewendet
200 €
2
1 Tag
Entgegen der Fahrtrichtung gefahren
300 €
2
1 Tag
Unzulässig auf Autobahn eingefahren
100 €
1
—
Sicherheit und Fahrtüchtigkeit
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Sicherheitsgurt nicht angelegt (§ 21a Abs. 1 StVO)
40 €
0
—
Kindersicherung verletzt (§ 21 Abs. 2 bis 4 StVO)
80 €
1
—
Schutzhelm nicht getragen (§ 21a Abs. 2 StVO)
50 €
0
—
Mobiltelefon in der Hand benutzt
120 €
1
—
Handynutzung mit Gefährdung
200 €
2
1 Tag
Ohne erforderliches Licht gefahren
60 €
0
—
Unsichere Ladung
100 €
1
—
Unsichere Ladung mit Gefährdung
200 €
1
—
Fahrzeug mit erheblichen Mängeln geführt
120 €
1
—
0,5 Promille oder mehr, soweit keine Straftat
500 €
2
1 Tag
Wiederholter Alkoholverstoß
1000 €
2
7 Tage
Alkoholverbot in Probezeit oder unter 21 verletzt
250 €
1
—
Fußgänger, Radverkehr und Sonstiges
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Fußgänger am Überweg nicht passieren lassen
100 €
1
—
Fußgänger am Überweg gefährdet
180 €
1
—
Radweg verbotswidrig mit Kraftfahrzeug befahren
80 €
1
—
Radfahrender bei Rot gefahren
70 €
1
—
Elektrokleinstfahrzeug auf gesperrtem Gehweg (§ 24a Abs. 4 StVO)
40 €
0
—
Bahnübergang trotz Rotlicht befahren
350 €
2
1 Tag
Geschlossene Schranke umfahren
700 €
2
7 Tage
Einsatzfahrzeug mit Wegerecht behindert
250 €
2
1 Tag
Unnötiger Lärm
80 €
0
—
Unfallstelle nicht ausreichend gesichert
50 €
0
—
III. Schlussbestimmungen
Die folgenden Tatbestände legen Regelbußgelder in Euro fest. Punkte und Fahrverbote sind nur im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig. Die genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen beziehen sich auf die nach Abzug der Messtoleranz festgestellte Geschwindigkeit.
Geschwindigkeit innerorts
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
30 €
0
—
11–15 km/h
50 €
0
—
16–20 km/h
70 €
0
—
21–25 km/h
115 €
1
—
26–30 km/h
180 €
1
—
31–40 km/h
260 €
2
1 Tag
41–50 km/h
400 €
2
1 Tag
51–60 km/h
560 €
2
3 Tage
61–70 km/h
700 €
2
7 Tage
über 70 km/h
800 €
2
7 Tage
Geschwindigkeit außerorts
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
20 €
0
—
11–15 km/h
40 €
0
—
16–20 km/h
60 €
0
—
21–25 km/h
100 €
1
—
26–30 km/h
150 €
1
—
31–40 km/h
200 €
1
—
41–50 km/h
320 €
2
1 Tag
51–60 km/h
480 €
2
1 Tag
61–70 km/h
600 €
2
3 Tage
über 70 km/h
700 €
2
7 Tage
Vorfahrt, Ampeln und Abbiegen
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Rotlicht missachtet
200 €
1
—
Rotlicht länger als eine Sekunde
320 €
2
1 Tag
Rotlicht mit Gefährdung
360 €
2
1 Tag
STOP-Schild ohne Halt überfahren
70 €
1
—
Vorfahrt missachtet
100 €
1
—
Vorfahrt mit Gefährdung
150 €
2
—
Fehler beim Abbiegen mit Gefährdung
140 €
1
—
Verbotenes Wenden
80 €
1
—
Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung
100 €
1
—
Abstand und Überholen
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Bei mehr als 80 km/h Abstand unter 5/10 des halben Tachowerts
100 €
1
—
Bei mehr als 100 km/h Abstand unter 3/10 des halben Tachowerts
240 €
2
1 Tag
Unzulässig rechts überholt
100 €
1
—
Überholen trotz Überholverbot
150 €
1
—
Überholen mit Gefährdung
250 €
2
1 Tag
Zu geringer Seitenabstand zu Radfahrenden
100 €
1
—
Rettungsgasse nicht gebildet
250 €
2
1 Tag
Rettungsgasse unberechtigt benutzt
300 €
2
1 Tag
Halten und Parken
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Unzulässig gehalten
20 €
0
—
Unzulässig geparkt
30 €
0
—
Parkzeit überschritten
25 €
0
—
Gehweg oder Radweg zugeparkt
60 €
1
—
Parken mit Behinderung
70 €
1
—
Feuerwehrzufahrt blockiert
100 €
1
—
Rettungsfahrzeug durch Parken behindert
150 €
1
—
Behindertenparkplatz ohne Berechtigung
75 €
0
—
In zweiter Reihe geparkt
60 €
1
—
Autobahn und Kraftfahrstraße
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Unzulässig auf Seitenstreifen gefahren
100 €
1
—
Unzulässig gehalten
70 €
1
—
Unzulässig geparkt
100 €
1
—
Rückwärtsgefahren oder gewendet
200 €
2
1 Tag
Entgegen der Fahrtrichtung gefahren
300 €
2
1 Tag
Unzulässig auf Autobahn eingefahren
100 €
1
—
Sicherheit und Fahrtüchtigkeit
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Sicherheitsgurt nicht angelegt (§ 21a Abs. 1 StVO)
40 €
0
—
Kindersicherung verletzt (§ 21 Abs. 2 bis 4 StVO)
80 €
1
—
Schutzhelm nicht getragen (§ 21a Abs. 2 StVO)
50 €
0
—
Mobiltelefon in der Hand benutzt
120 €
1
—
Handynutzung mit Gefährdung
200 €
2
1 Tag
Ohne erforderliches Licht gefahren
60 €
0
—
Unsichere Ladung
100 €
1
—
Unsichere Ladung mit Gefährdung
200 €
1
—
Fahrzeug mit erheblichen Mängeln geführt
120 €
1
—
0,5 Promille oder mehr, soweit keine Straftat
500 €
2
1 Tag
Wiederholter Alkoholverstoß
1000 €
2
7 Tage
Alkoholverbot in Probezeit oder unter 21 verletzt
250 €
1
—
Fußgänger, Radverkehr und Sonstiges
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Fußgänger am Überweg nicht passieren lassen
100 €
1
—
Fußgänger am Überweg gefährdet
180 €
1
—
Radweg verbotswidrig mit Kraftfahrzeug befahren
80 €
1
—
Radfahrender bei Rot gefahren
70 €
1
—
Elektrokleinstfahrzeug auf gesperrtem Gehweg (§ 24a Abs. 4 StVO)
40 €
0
—
Bahnübergang trotz Rotlicht befahren
350 €
2
1 Tag
Geschlossene Schranke umfahren
700 €
2
7 Tage
Einsatzfahrzeug mit Wegerecht behindert
250 €
2
1 Tag
Unnötiger Lärm
80 €
0
—
Unfallstelle nicht ausreichend gesichert
50 €
0
—
III. Schlussbestimmungen
§ 6 Abweichungen und Sonderfälle
§ 6 – Abweichungen und Sonderfälle
(1) Der Katalog enthält Regelbußgelder. Strafverfolgung setzt einen gesonderten bestimmten gesetzlichen Straftatbestand voraus; diese Verordnung schafft keine Straftaten. Bei derselben Tat gelten die Konkurrenzregeln des OWiG und des FStGB.
(2) Die Katalogwerte für Punkte und richterliche Fahrverbote beruhen auf § 12 VerkG.
a. Fahrverbotszeilen bezeichnen Regelfälle grober Pflichtverletzung nach § 8 Absatz 2 VerkG; Wiederholungsfälle richten sich zusätzlich nach § 8 Absatz 3 VerkG.
b. Das Amtsgericht prüft Tatnachweis, Verschulden, außergewöhnliche Härte und Verhältnismäßigkeit.
c. Eine begründete Abweichung ist möglich; weder Fahrverbot noch Punkte entstehen allein durch einen Tabelleneintrag.
(3) Für die Abstandszeilen in § 5 gilt:
a. Der halbe Tachowert bezeichnet die Hälfte der nach Abzug der Messtoleranz festgestellten Geschwindigkeit als Abstand in Metern; bei 100 km/h sind dies 50 Meter. Bruchteile beziehen sich auf diesen Abstand.
b. Der vorwerfbare Abstand muss über mindestens drei Sekunden festgestellt sein. Geschwindigkeit, tatsächlicher Abstand, Messdauer, Messverfahren und zugunsten des Betroffenen berücksichtigte Toleranzen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein nicht verlässlich messbarer Grenzfall darf nicht der höheren Stufe zugeordnet werden.
c. Durch Einscheren, plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden oder vergleichbare fremdverursachte Änderungen vorübergehend unvermeidbare Unterschreitungen werden nicht als Regelfall geahndet, wenn der Abstand unverzüglich gefahrlos wiederhergestellt wird.
d. Treffen beide Abstandszeilen auf dieselbe Handlung zu, gilt nur die höhere; § 9 Absatz 2 VerkG bleibt unberührt. Unterhalb der festgelegten Schwellen entsteht aus diesen Zeilen kein weiterer Bußgeldtatbestand.
(1) Der Katalog enthält Regelbußgelder. Strafverfolgung setzt einen gesonderten bestimmten gesetzlichen Straftatbestand voraus; diese Verordnung schafft keine Straftaten. Bei derselben Tat gelten die Konkurrenzregeln des OWiG und des FStGB.
(2) Die Katalogwerte für Punkte und richterliche Fahrverbote beruhen auf § 12 VerkG.
a. Fahrverbotszeilen bezeichnen Regelfälle grober Pflichtverletzung nach § 8 Absatz 2 VerkG; Wiederholungsfälle richten sich zusätzlich nach § 8 Absatz 3 VerkG.
b. Das Amtsgericht prüft Tatnachweis, Verschulden, außergewöhnliche Härte und Verhältnismäßigkeit.
c. Eine begründete Abweichung ist möglich; weder Fahrverbot noch Punkte entstehen allein durch einen Tabelleneintrag.
(3) Für die Abstandszeilen in § 5 gilt:
a. Der halbe Tachowert bezeichnet die Hälfte der nach Abzug der Messtoleranz festgestellten Geschwindigkeit als Abstand in Metern; bei 100 km/h sind dies 50 Meter. Bruchteile beziehen sich auf diesen Abstand.
b. Der vorwerfbare Abstand muss über mindestens drei Sekunden festgestellt sein. Geschwindigkeit, tatsächlicher Abstand, Messdauer, Messverfahren und zugunsten des Betroffenen berücksichtigte Toleranzen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein nicht verlässlich messbarer Grenzfall darf nicht der höheren Stufe zugeordnet werden.
c. Durch Einscheren, plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden oder vergleichbare fremdverursachte Änderungen vorübergehend unvermeidbare Unterschreitungen werden nicht als Regelfall geahndet, wenn der Abstand unverzüglich gefahrlos wiederhergestellt wird.
d. Treffen beide Abstandszeilen auf dieselbe Handlung zu, gilt nur die höhere; § 9 Absatz 2 VerkG bleibt unberührt. Unterhalb der festgelegten Schwellen entsteht aus diesen Zeilen kein weiterer Bußgeldtatbestand.
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. Die bisherige pauschale Anlage 4 der StVO wird für die Bußgeldbemessung durch diesen Katalog konkretisiert, soweit höherrangiges Recht nicht entgegensteht.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft. Die bisherige pauschale Anlage 4 der StVO wird für die Bußgeldbemessung durch diesen Katalog konkretisiert, soweit höherrangiges Recht nicht entgegensteht.