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Bürgerliches Gesetzbuch der Republik Falkenberg (BGB)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ Einleitung Einleitende Bestimmungen
ERSTES BUCH – Allgemeiner Teil
§ 1 Geltung und Grundsätze
§ 1 – Geltung und Grundsätze
(1) Dieses Gesetz regelt die privaten Rechtsbeziehungen in der Republik Falkenberg. Vertragstreue, Rücksichtnahme und Treu und Glauben sind zu beachten.
(2) Es gilt für natürliche und juristische Personen und ihre privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen.
(3) Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor. Die Anwendung ausländischen Rechts bedarf einer gesetzlichen oder völkervertraglichen Grundlage.
(1) Dieses Gesetz regelt die privaten Rechtsbeziehungen in der Republik Falkenberg. Vertragstreue, Rücksichtnahme und Treu und Glauben sind zu beachten.
(2) Es gilt für natürliche und juristische Personen und ihre privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen.
(3) Das Grundgesetz und besondere Landesgesetze gehen vor. Die Anwendung ausländischen Rechts bedarf einer gesetzlichen oder völkervertraglichen Grundlage.
§ 2 Personen und Geschäftsfähigkeit
§ 2 – Personen und Geschäftsfähigkeit
(1) Jede natürliche Person ist rechtsfähig. Die Volljährigkeit tritt mit 18 Jahren ein; maßgeblich ist das Lebensalter.
(2) Unter Siebenjährige sind geschäftsunfähig. Minderjährige ab sieben Jahren benötigen für nachteilige Geschäfte die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ohne Zustimmung geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung unwirksam.
(3) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte und vollständig mit frei überlassenen Mitteln bewirkte Alltagsgeschäfte sind auch ohne besondere Zustimmung wirksam.
(1) Jede natürliche Person ist rechtsfähig. Die Volljährigkeit tritt mit 18 Jahren ein; maßgeblich ist das Lebensalter.
(2) Unter Siebenjährige sind geschäftsunfähig. Minderjährige ab sieben Jahren benötigen für nachteilige Geschäfte die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ohne Zustimmung geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung unwirksam.
(3) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte und vollständig mit frei überlassenen Mitteln bewirkte Alltagsgeschäfte sind auch ohne besondere Zustimmung wirksam.
§ 3 Vereinigungen und Unternehmen
§ 3 – Vereinigungen und Unternehmen
(1) Vereine und Unternehmen erlangen eigene Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im öffentlichen Register des Justizministeriums. Erforderlich sind Name, Sitz, Zweck, Vertretung und eine Satzung.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Vermögen der Organisation. Persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen bleibt bestehen.
(3) Parteien richten sich vorrangig nach dem Parteiengesetz. Öffentliche Körperschaften entstehen durch Gesetz.
(1) Vereine und Unternehmen erlangen eigene Rechtspersönlichkeit durch Eintragung im öffentlichen Register des Justizministeriums. Erforderlich sind Name, Sitz, Zweck, Vertretung und eine Satzung.
(2) Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich das Vermögen der Organisation. Persönliche Haftung wegen eigener unerlaubter Handlungen bleibt bestehen.
(3) Parteien richten sich vorrangig nach dem Parteiengesetz. Öffentliche Körperschaften entstehen durch Gesetz.
§ 4 Willenserklärungen und Form
§ 4 – Willenserklärungen und Form
(1) Erklärungen sind nach ihrem für einen verständigen Empfänger erkennbaren Sinn unter Berücksichtigung der Umstände und Verkehrssitte auszulegen. Empfangsbedürftige Erklärungen werden wirksam, sobald sie dem Empfänger nachweisbar zugänglich sind.
(2) Verträge können mündlich oder in Textform geschlossen werden, soweit dieses Gesetz keine besondere Form verlangt. Textform erfordert eine lesbare, speicherbare und einem Erklärenden zuordenbare Erklärung.
(3) Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung. Täuschung und widerrechtliche Drohung berechtigen zur Anfechtung nach § 6; Identitätsmissbrauch verpflichtet den tatsächlich nicht erklärenden Betroffenen grundsätzlich nicht.
(4) Bewusstes Verhalten kann auch ohne das Bewusstsein rechtsgeschäftlichen Handelns als Erklärung zugerechnet werden, wenn der Handelnde bei der erforderlichen Sorgfalt dessen Erklärungsbedeutung hätte erkennen und vermeiden können und der Empfänger es tatsächlich und schutzwürdig als Erklärung verstanden hat. Die zugerechnete Erklärung ist nach § 6 anfechtbar.
(5) Fehlt schon der Wille zur Handlung oder konnte ihre Erklärungsbedeutung bei gehöriger Sorgfalt nicht erkannt werden, liegt insoweit keine Willenserklärung vor. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger das fehlende Erklärungsbewusstsein kannte oder erkennen musste. Allein ein solches nicht zurechenbares Verhalten begründet keinen Vertrauensersatz nach § 6; eigenständige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Erklärungen sind nach ihrem für einen verständigen Empfänger erkennbaren Sinn unter Berücksichtigung der Umstände und Verkehrssitte auszulegen. Empfangsbedürftige Erklärungen werden wirksam, sobald sie dem Empfänger nachweisbar zugänglich sind.
(2) Verträge können mündlich oder in Textform geschlossen werden, soweit dieses Gesetz keine besondere Form verlangt. Textform erfordert eine lesbare, speicherbare und einem Erklärenden zuordenbare Erklärung.
(3) Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung. Täuschung und widerrechtliche Drohung berechtigen zur Anfechtung nach § 6; Identitätsmissbrauch verpflichtet den tatsächlich nicht erklärenden Betroffenen grundsätzlich nicht.
(4) Bewusstes Verhalten kann auch ohne das Bewusstsein rechtsgeschäftlichen Handelns als Erklärung zugerechnet werden, wenn der Handelnde bei der erforderlichen Sorgfalt dessen Erklärungsbedeutung hätte erkennen und vermeiden können und der Empfänger es tatsächlich und schutzwürdig als Erklärung verstanden hat. Die zugerechnete Erklärung ist nach § 6 anfechtbar.
(5) Fehlt schon der Wille zur Handlung oder konnte ihre Erklärungsbedeutung bei gehöriger Sorgfalt nicht erkannt werden, liegt insoweit keine Willenserklärung vor. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger das fehlende Erklärungsbewusstsein kannte oder erkennen musste. Allein ein solches nicht zurechenbares Verhalten begründet keinen Vertrauensersatz nach § 6; eigenständige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Vertragsschluss und Unwirksamkeit
§ 5 – Vertragsschluss und Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmendes Angebot und Annahme. Ein geändertes Angebot bedarf neuer Annahme.
(2) Verträge mit gesetzlich verbotenem oder sittenwidrigem Inhalt sind nichtig. Gleiches gilt für bloße Scheingeschäfte.
(3) Ist nur eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen, wenn er sinnvoll durchführbar ist und dem erkennbaren Parteiwillen entspricht.
(4) Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag auf ein wirksames Gebot zustande. Ein Gebot erlischt durch ein wirksames höheres Gebot oder durch den Abschluss der Versteigerung ohne Zuschlag. Auslegung, Zurechnung und Anfechtung richten sich nach §§ 4 und 6.
(1) Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmendes Angebot und Annahme. Ein geändertes Angebot bedarf neuer Annahme.
(2) Verträge mit gesetzlich verbotenem oder sittenwidrigem Inhalt sind nichtig. Gleiches gilt für bloße Scheingeschäfte.
(3) Ist nur eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen, wenn er sinnvoll durchführbar ist und dem erkennbaren Parteiwillen entspricht.
(4) Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag auf ein wirksames Gebot zustande. Ein Gebot erlischt durch ein wirksames höheres Gebot oder durch den Abschluss der Versteigerung ohne Zuschlag. Auslegung, Zurechnung und Anfechtung richten sich nach §§ 4 und 6.
§ 6 Irrtum, Täuschung und Drohung
§ 6 – Irrtum, Täuschung und Drohung
(1) Eine Erklärung kann wegen eines wesentlichen Irrtums über ihren Inhalt oder ihre Abgabe unverzüglich nach Entdeckung angefochten werden. Dies gilt ausdrücklich auch für eine nach § 4 Absatz 4 zugerechnete Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein. Ein bloßer Meinungswechsel genügt nicht.
(2) Bei vorsätzlicher Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist sieben Tage ab Entdeckung beziehungsweise Ende der Zwangslage.
(3) Die begründete Anfechtung ist gegenüber dem Erklärungsempfänger, bei Verträgen gegenüber dem Vertragspartner, zu erklären. Sie beseitigt das Geschäft rückwirkend; bereits empfangene Leistungen sind zurückzugeben.
(4) Bei einer Anfechtung wegen Irrtums ersetzt der Anfechtende den nachgewiesenen Schaden, der durch berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist.
a. Der Ersatz ist auf das Interesse an der Wirksamkeit des Geschäfts begrenzt.
b. Er entfällt, wenn der Empfänger den Anfechtungsgrund kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.
c. Der Kaufpreis oder die ausgebliebene Erfüllung gerade des angefochtenen Geschäfts stellen für sich keinen Vertrauensschaden dar; Doppelerstattung ist ausgeschlossen.
(1) Eine Erklärung kann wegen eines wesentlichen Irrtums über ihren Inhalt oder ihre Abgabe unverzüglich nach Entdeckung angefochten werden. Dies gilt ausdrücklich auch für eine nach § 4 Absatz 4 zugerechnete Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein. Ein bloßer Meinungswechsel genügt nicht.
(2) Bei vorsätzlicher Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist sieben Tage ab Entdeckung beziehungsweise Ende der Zwangslage.
(3) Die begründete Anfechtung ist gegenüber dem Erklärungsempfänger, bei Verträgen gegenüber dem Vertragspartner, zu erklären. Sie beseitigt das Geschäft rückwirkend; bereits empfangene Leistungen sind zurückzugeben.
(4) Bei einer Anfechtung wegen Irrtums ersetzt der Anfechtende den nachgewiesenen Schaden, der durch berechtigtes Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist.
a. Der Ersatz ist auf das Interesse an der Wirksamkeit des Geschäfts begrenzt.
b. Er entfällt, wenn der Empfänger den Anfechtungsgrund kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.
c. Der Kaufpreis oder die ausgebliebene Erfüllung gerade des angefochtenen Geschäfts stellen für sich keinen Vertrauensschaden dar; Doppelerstattung ist ausgeschlossen.
§ 7 Stellvertretung
§ 7 – Stellvertretung
(1) Wer erkennbar im Namen eines anderen innerhalb einer Vollmacht handelt, verpflichtet den Vertretenen.
(2) Ohne Vertretungsmacht hängt die Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Nach Aufforderung ist binnen sieben Tagen zu entscheiden; Schweigen gilt als Ablehnung.
(3) Wer wissentlich ohne Vollmacht handelt, ersetzt dem gutgläubigen Vertragspartner den daraus entstandenen Schaden.
(1) Wer erkennbar im Namen eines anderen innerhalb einer Vollmacht handelt, verpflichtet den Vertretenen.
(2) Ohne Vertretungsmacht hängt die Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Nach Aufforderung ist binnen sieben Tagen zu entscheiden; Schweigen gilt als Ablehnung.
(3) Wer wissentlich ohne Vollmacht handelt, ersetzt dem gutgläubigen Vertragspartner den daraus entstandenen Schaden.
§ 8 Verjährung
§ 8 – Verjährung
(1) Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Kalendermonaten ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner, spätestens nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung. Besondere Fristen gehen vor.
(2) Gerichtliche Geltendmachung und ernsthafte Vergleichsverhandlungen hemmen den Fristablauf für ihre Dauer. Nach Ende einer Hemmung bleiben mindestens sieben Tage zur Rechtsverfolgung.
(3) Verjährung vernichtet den Anspruch nicht; der Schuldner darf die Leistung verweigern. Eigentumsherausgabeansprüche verjähren nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung.
ZWEITES BUCH – Schuldverhältnisse und Verträge
(1) Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Kalendermonaten ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner, spätestens nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung. Besondere Fristen gehen vor.
(2) Gerichtliche Geltendmachung und ernsthafte Vergleichsverhandlungen hemmen den Fristablauf für ihre Dauer. Nach Ende einer Hemmung bleiben mindestens sieben Tage zur Rechtsverfolgung.
(3) Verjährung vernichtet den Anspruch nicht; der Schuldner darf die Leistung verweigern. Eigentumsherausgabeansprüche verjähren nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung.
ZWEITES BUCH – Schuldverhältnisse und Verträge
§ 9 Leistung und Rücksichtnahme
§ 9 – Leistung und Rücksichtnahme
(1) Geschuldete Leistungen sind vollständig, rechtzeitig und vertragsgemäß zu erbringen. Fehlt eine Zeitbestimmung, ist die Leistung nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist fällig.
(2) Bei gegenseitigen Verträgen darf die eigene Leistung bis zur Gegenleistung zurückgehalten werden, sofern keine Vorleistung vereinbart wurde.
(3) Aufgerechnet werden kann mit einer fälligen, gleichartigen eigenen Forderung. Ein Abzug ist nachvollziehbar zu erklären.
(1) Geschuldete Leistungen sind vollständig, rechtzeitig und vertragsgemäß zu erbringen. Fehlt eine Zeitbestimmung, ist die Leistung nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist fällig.
(2) Bei gegenseitigen Verträgen darf die eigene Leistung bis zur Gegenleistung zurückgehalten werden, sofern keine Vorleistung vereinbart wurde.
(3) Aufgerechnet werden kann mit einer fälligen, gleichartigen eigenen Forderung. Ein Abzug ist nachvollziehbar zu erklären.
§ 10 Pflichtverletzung und Verzug
§ 10 – Pflichtverletzung und Verzug
(1) Wer schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ersetzt den dadurch verursachten, nachgewiesenen Schaden. Vorsatz und Fahrlässigkeit begründen Verschulden.
(2) Verzug tritt nach Fälligkeit und Mahnung ein; bei eindeutig vereinbartem Termin bedarf es keiner Mahnung.
(3) Nach erfolgloser angemessener Nachfrist kann der Gläubiger zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Eine Nachfrist entfällt bei endgültiger Leistungsverweigerung.
(4) Ist eine Leistung unmöglich, entfällt ihre Erfüllungspflicht und grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Verschuldensabhängige Ersatzansprüche bleiben bestehen.
(1) Wer schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ersetzt den dadurch verursachten, nachgewiesenen Schaden. Vorsatz und Fahrlässigkeit begründen Verschulden.
(2) Verzug tritt nach Fälligkeit und Mahnung ein; bei eindeutig vereinbartem Termin bedarf es keiner Mahnung.
(3) Nach erfolgloser angemessener Nachfrist kann der Gläubiger zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Eine Nachfrist entfällt bei endgültiger Leistungsverweigerung.
(4) Ist eine Leistung unmöglich, entfällt ihre Erfüllungspflicht und grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Verschuldensabhängige Ersatzansprüche bleiben bestehen.
§ 11 Rückabwicklung und ungerechtfertigte Bereicherung
§ 11 – Rückabwicklung und ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Nach wirksamem Rücktritt sind empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen zurückzugeben. Wer die Rückgabe schuldhaft vereitelt, leistet angemessenen Wertersatz.
(2) Dasselbe gilt für Leistungen ohne rechtlichen Grund und versehentliche Überzahlungen.
(3) Doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen; ersparte Aufwendungen und bereits erhaltener Ersatz sind anzurechnen.
(1) Nach wirksamem Rücktritt sind empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen zurückzugeben. Wer die Rückgabe schuldhaft vereitelt, leistet angemessenen Wertersatz.
(2) Dasselbe gilt für Leistungen ohne rechtlichen Grund und versehentliche Überzahlungen.
(3) Doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen; ersparte Aufwendungen und bereits erhaltener Ersatz sind anzurechnen.
§ 12 Allgemeine Vertragsbedingungen und Verbraucherschutz
§ 12 – Allgemeine Vertragsbedingungen und Verbraucherschutz
(1) Vorformulierte Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn vor Abschluss auf sie hingewiesen wird und sie zugänglich sind.
(2) Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Unklare Klauseln gehen zulasten ihres Verwenders; individuelle Abreden gehen vor.
(3) Wer privat bei einem gewerblichen Anbieter ausschließlich über Fernkommunikation kauft, kann binnen sieben Tagen ab Erhalt der Sache und ordnungsgemäßer Belehrung in Textform widerrufen. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsschluss und Belehrung.
(4) Ohne Belehrung endet das Widerrufsrecht spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung mit Erhalt der Sache beziehungsweise Vertragsschluss begonnen hätte. Rückgewähr erfolgt binnen sieben Tagen; der Anbieter trägt die Rücksendekosten.
(5) Bei vollständig erbrachten Dienstleistungen und bereitgestellten digitalen Inhalten erlischt das Recht nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Bestätigung der Kenntnis vom Rechtsverlust.
(1) Vorformulierte Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn vor Abschluss auf sie hingewiesen wird und sie zugänglich sind.
(2) Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Unklare Klauseln gehen zulasten ihres Verwenders; individuelle Abreden gehen vor.
(3) Wer privat bei einem gewerblichen Anbieter ausschließlich über Fernkommunikation kauft, kann binnen sieben Tagen ab Erhalt der Sache und ordnungsgemäßer Belehrung in Textform widerrufen. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsschluss und Belehrung.
(4) Ohne Belehrung endet das Widerrufsrecht spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung mit Erhalt der Sache beziehungsweise Vertragsschluss begonnen hätte. Rückgewähr erfolgt binnen sieben Tagen; der Anbieter trägt die Rücksendekosten.
(5) Bei vollständig erbrachten Dienstleistungen und bereitgestellten digitalen Inhalten erlischt das Recht nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Bestätigung der Kenntnis vom Rechtsverlust.
§ 13 Kauf und Mängel
§ 13 – Kauf und Mängel
(1) Der Verkäufer schuldet die vereinbarte Sache mangelfrei und die Übertragung des Eigentums. Der Käufer schuldet Kaufpreis und Abnahme.
(2) Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel kann der Käufer zunächst Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Die gewählte Art darf wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten abgelehnt werden.
(3) Scheitert die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer mindern oder bei erheblichem Mangel zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 10.
(4) Mängelansprüche verjähren einen Kalendermonat nach Übergabe; bei arglistigem Verschweigen gilt § 8. Gegenüber Verbrauchern darf die Mängelhaftung nicht im Voraus vollständig ausgeschlossen werden.
(1) Der Verkäufer schuldet die vereinbarte Sache mangelfrei und die Übertragung des Eigentums. Der Käufer schuldet Kaufpreis und Abnahme.
(2) Bei einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel kann der Käufer zunächst Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Die gewählte Art darf wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten abgelehnt werden.
(3) Scheitert die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer mindern oder bei erheblichem Mangel zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 10.
(4) Mängelansprüche verjähren einen Kalendermonat nach Übergabe; bei arglistigem Verschweigen gilt § 8. Gegenüber Verbrauchern darf die Mängelhaftung nicht im Voraus vollständig ausgeschlossen werden.
§ 14 Miete und Leihe
§ 14 – Miete und Leihe
(1) Der Vermieter überlässt eine Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch und erhält sie in geeignetem Zustand; der Mieter zahlt die vereinbarte Miete.
(2) Erhebliche, nicht selbst verursachte Gebrauchsmängel berechtigen für ihre Dauer zu angemessener Mietminderung. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unbefristete Mietverträge können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung setzt einen schweren Vertragsverstoß und grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus. Für Wohnraum gelten zusätzlich und vorrangig die Schutzregeln des WohnMietG.
(4) Wohnraum darf nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels geräumt werden. Eigenmächtige Aussperrung ist unzulässig.
(5) Die unentgeltliche Leihe endet mit der vereinbarten Zeit oder Zweckerreichung, sonst nach angemessener Rückforderung.
(1) Der Vermieter überlässt eine Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch und erhält sie in geeignetem Zustand; der Mieter zahlt die vereinbarte Miete.
(2) Erhebliche, nicht selbst verursachte Gebrauchsmängel berechtigen für ihre Dauer zu angemessener Mietminderung. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Unbefristete Mietverträge können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung setzt einen schweren Vertragsverstoß und grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus. Für Wohnraum gelten zusätzlich und vorrangig die Schutzregeln des WohnMietG.
(4) Wohnraum darf nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels geräumt werden. Eigenmächtige Aussperrung ist unzulässig.
(5) Die unentgeltliche Leihe endet mit der vereinbarten Zeit oder Zweckerreichung, sonst nach angemessener Rückforderung.
§ 15 Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag
§ 15 – Dienst-, Arbeits- und Werkvertrag
(1) Beim Dienstvertrag wird die vereinbarte Tätigkeit, beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet.
(2) Bei Werkmängeln gelten Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz entsprechend § 13. Abnahme darf bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(3) Arbeit gegen Vergütung ist in Textform mit Tätigkeit, Entgelt und Arbeitsumfang festzuhalten. Zwangsarbeit und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen sind unzulässig.
(4) Unbefristete Dienst- und Arbeitsverhältnisse können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden; fristlos nur aus wichtigem Grund. Vergütung für bereits geleistete Arbeit bleibt geschuldet. Für Arbeitsverhältnisse gilt vorrangig das Arbeitsgesetz (ArbG); Arbeitsstreitigkeiten richten sich nach dem GVG und ergänzend der ZPO.
(1) Beim Dienstvertrag wird die vereinbarte Tätigkeit, beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet.
(2) Bei Werkmängeln gelten Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz entsprechend § 13. Abnahme darf bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
(3) Arbeit gegen Vergütung ist in Textform mit Tätigkeit, Entgelt und Arbeitsumfang festzuhalten. Zwangsarbeit und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen sind unzulässig.
(4) Unbefristete Dienst- und Arbeitsverhältnisse können mit sieben Tagen Frist gekündigt werden; fristlos nur aus wichtigem Grund. Vergütung für bereits geleistete Arbeit bleibt geschuldet. Für Arbeitsverhältnisse gilt vorrangig das Arbeitsgesetz (ArbG); Arbeitsstreitigkeiten richten sich nach dem GVG und ergänzend der ZPO.
§ 16 Darlehen und Sicherheiten
§ 16 – Darlehen und Sicherheiten
(1) Gelddarlehen bedürfen der Textform mit Betrag, Rückzahlungstermin und vereinbarten Zinsen. Ohne Zinsabrede fallen keine Vertragszinsen an.
(2) Ist kein Rückzahlungstermin bestimmt, kann mit sieben Tagen Frist gekündigt werden.
(3) Bürgschaften bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung in Textform über Schuldner und Höchstbetrag. Eine Haftung über diesen Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
(1) Gelddarlehen bedürfen der Textform mit Betrag, Rückzahlungstermin und vereinbarten Zinsen. Ohne Zinsabrede fallen keine Vertragszinsen an.
(2) Ist kein Rückzahlungstermin bestimmt, kann mit sieben Tagen Frist gekündigt werden.
(3) Bürgschaften bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung in Textform über Schuldner und Höchstbetrag. Eine Haftung über diesen Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
§ 17 Unerlaubte Handlungen und Persönlichkeitsschutz
§ 17 – Unerlaubte Handlungen und Persönlichkeitsschutz
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, ersetzt den verursachten Schaden.
(2) Bei erheblichen Persönlichkeitsverletzungen können Unterlassung, Berichtigung und angemessene Geldentschädigung verlangt werden. Für Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit ist angemessenes Schmerzensgeld zulässig.
(3) Ein Mitverschulden des Geschädigten vermindert den Anspruch nach seinem Beitrag. Strafzahlungen ohne Ausgleichsbezug werden nicht zugesprochen.
DRITTES BUCH – Sachenrecht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, ersetzt den verursachten Schaden.
(2) Bei erheblichen Persönlichkeitsverletzungen können Unterlassung, Berichtigung und angemessene Geldentschädigung verlangt werden. Für Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit ist angemessenes Schmerzensgeld zulässig.
(3) Ein Mitverschulden des Geschädigten vermindert den Anspruch nach seinem Beitrag. Strafzahlungen ohne Ausgleichsbezug werden nicht zugesprochen.
DRITTES BUCH – Sachenrecht
§ 18 Besitz und Eigentum
§ 18 – Besitz und Eigentum
(1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum das Recht, innerhalb der Gesetze über sie zu verfügen.
(2) Bewegliches Eigentum wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Bei registrierten Grundstücken und Gebäuderechten sind zusätzlich Textform und Eintragung im staatlichen Eigentumsregister erforderlich; Registerverfahren, Belastungen und Berichtigung richten sich nach GBuchG.
(3) Der Eigentümer kann Herausgabe von dem verlangen, der kein Recht zum Besitz hat. Eigenmächtige Wegnahme ist außer zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unzulässig.
(1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum das Recht, innerhalb der Gesetze über sie zu verfügen.
(2) Bewegliches Eigentum wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Bei registrierten Grundstücken und Gebäuderechten sind zusätzlich Textform und Eintragung im staatlichen Eigentumsregister erforderlich; Registerverfahren, Belastungen und Berichtigung richten sich nach GBuchG.
(3) Der Eigentümer kann Herausgabe von dem verlangen, der kein Recht zum Besitz hat. Eigenmächtige Wegnahme ist außer zur unmittelbaren Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs unzulässig.
§ 19 Gutgläubiger Erwerb und Fundsachen
§ 19 – Gutgläubiger Erwerb und Fundsachen
(1) Wer eine bewegliche Sache gegen Entgelt vom Besitzer erhält, erwirbt Eigentum, wenn er dessen fehlendes Eigentum weder kennt noch grob fahrlässig verkennt.
(2) An gestohlenen, verlorenen oder sonst unfreiwillig abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
(3) Fundsachen sind binnen 24 Stunden bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und zur Rückgabe bereitzuhalten. Meldet sich nach öffentlichem Fundhinweis binnen einem Monat kein Berechtigter, kann die Gemeinde die Sache dem Finder übereignen.
VIERTES BUCH – Familie und Erbrecht
(1) Wer eine bewegliche Sache gegen Entgelt vom Besitzer erhält, erwirbt Eigentum, wenn er dessen fehlendes Eigentum weder kennt noch grob fahrlässig verkennt.
(2) An gestohlenen, verlorenen oder sonst unfreiwillig abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
(3) Fundsachen sind binnen 24 Stunden bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und zur Rückgabe bereitzuhalten. Meldet sich nach öffentlichem Fundhinweis binnen einem Monat kein Berechtigter, kann die Gemeinde die Sache dem Finder übereignen.
VIERTES BUCH – Familie und Erbrecht
§ 20 Ehe und Verantwortung für Kinder
§ 20 – Ehe und Verantwortung für Kinder
(1) Eine Ehe entsteht durch freiwillige Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt. Eine bestehende Ehe schließt eine weitere aus. Beurkundung und Personenstandsregister richten sich nach PStG.
(2) Ehegatten sind gleichberechtigt. Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und haftet für eigene Schulden.
(3) Rechtliche Elternschaft und elterliche Sorge richten sich nach §§ 20a bis 20d. Sorgeberechtigte Eltern sorgen gemeinsam für ihre minderjährigen Kinder. Maßgeblich ist das Kindeswohl; Gewalt und entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(4) Unterhalt richtet sich nach nachgewiesenem Bedarf und Leistungsfähigkeit. Bei Trennung, Sorge- und Unterhaltsstreitigkeiten entscheidet das Amtsgericht; zum Schutz des Kindes kann es vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Eine Ehe wird auf Antrag geschieden, wenn die Lebensgemeinschaft endgültig gescheitert ist. Beide Seiten sind anzuhören; für ungeklärte Vermögens- und Sorgefragen trifft das Gericht gesonderte Regelungen.
(1) Eine Ehe entsteht durch freiwillige Erklärung zweier volljähriger Personen vor dem Standesamt. Eine bestehende Ehe schließt eine weitere aus. Beurkundung und Personenstandsregister richten sich nach PStG.
(2) Ehegatten sind gleichberechtigt. Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und haftet für eigene Schulden.
(3) Rechtliche Elternschaft und elterliche Sorge richten sich nach §§ 20a bis 20d. Sorgeberechtigte Eltern sorgen gemeinsam für ihre minderjährigen Kinder. Maßgeblich ist das Kindeswohl; Gewalt und entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(4) Unterhalt richtet sich nach nachgewiesenem Bedarf und Leistungsfähigkeit. Bei Trennung, Sorge- und Unterhaltsstreitigkeiten entscheidet das Amtsgericht; zum Schutz des Kindes kann es vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Eine Ehe wird auf Antrag geschieden, wenn die Lebensgemeinschaft endgültig gescheitert ist. Beide Seiten sind anzuhören; für ungeklärte Vermögens- und Sorgefragen trifft das Gericht gesonderte Regelungen.
§ 20a Rechtliche Elternschaft
§ 20a – Rechtliche Elternschaft
(1) Rechtlicher Elternteil ist die Person, die das Kind geboren hat. Zweiter rechtlicher Elternteil ist:
a. die bei der Geburt mit ihr verheiratete Person,
b. bei fehlender Elternschaft nach Buchstabe a die Person, deren Anerkennung nach Absatz 2 wirksam ist, oder
c. die durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 festgestellte Person.
Ein Kind hat höchstens zwei rechtliche Elternteile. Das Geschlecht der Eltern ist unerheblich.
(2) Die Anerkennung und die Zustimmung des gebärenden Elternteils sind persönlich vor dem Standesamt zu beurkunden. Das volljährige Kind muss ebenfalls zustimmen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, bei Interessenkollision die eines Ergänzungspflegers. Ab vierzehn Jahren muss auch das Kind persönlich zustimmen. Die Erklärung ist vor der Geburt möglich, wird frühestens mit der Geburt wirksam und darf weder befristet noch bedingt sein. Eine bestehende zweite Elternschaft ist zuerst gerichtlich zu beseitigen.
(3) Fehlt ein zweiter rechtlicher Elternteil, kann das Amtsgericht auf Antrag des Kindes, des gebärenden Elternteils oder der als Elternteil festzustellenden Person die weitere Elternschaft aufgrund nachgewiesener genetischer Abstammung feststellen. Eine wirksame, vor der Zeugung beurkundete Zustimmung der verheirateten Person zur medizinisch unterstützten Zeugung mit fremden Keimzellen schließt deren Berufung auf fehlende genetische Abstammung aus.
(4) Die Elternschaft entsteht kraft Gesetzes, wirksamer Anerkennung oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; der Registereintrag weist sie nach. Rechtmäßig bereits feststehende Elternschaften bleiben bestehen. Die Neuregelung hebt frühere Statusentscheidungen nicht automatisch auf.
(1) Rechtlicher Elternteil ist die Person, die das Kind geboren hat. Zweiter rechtlicher Elternteil ist:
a. die bei der Geburt mit ihr verheiratete Person,
b. bei fehlender Elternschaft nach Buchstabe a die Person, deren Anerkennung nach Absatz 2 wirksam ist, oder
c. die durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 festgestellte Person.
Ein Kind hat höchstens zwei rechtliche Elternteile. Das Geschlecht der Eltern ist unerheblich.
(2) Die Anerkennung und die Zustimmung des gebärenden Elternteils sind persönlich vor dem Standesamt zu beurkunden. Das volljährige Kind muss ebenfalls zustimmen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, bei Interessenkollision die eines Ergänzungspflegers. Ab vierzehn Jahren muss auch das Kind persönlich zustimmen. Die Erklärung ist vor der Geburt möglich, wird frühestens mit der Geburt wirksam und darf weder befristet noch bedingt sein. Eine bestehende zweite Elternschaft ist zuerst gerichtlich zu beseitigen.
(3) Fehlt ein zweiter rechtlicher Elternteil, kann das Amtsgericht auf Antrag des Kindes, des gebärenden Elternteils oder der als Elternteil festzustellenden Person die weitere Elternschaft aufgrund nachgewiesener genetischer Abstammung feststellen. Eine wirksame, vor der Zeugung beurkundete Zustimmung der verheirateten Person zur medizinisch unterstützten Zeugung mit fremden Keimzellen schließt deren Berufung auf fehlende genetische Abstammung aus.
(4) Die Elternschaft entsteht kraft Gesetzes, wirksamer Anerkennung oder Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung; der Registereintrag weist sie nach. Rechtmäßig bereits feststehende Elternschaften bleiben bestehen. Die Neuregelung hebt frühere Statusentscheidungen nicht automatisch auf.
§ 20b Anfechtung der Elternschaft
§ 20b – Anfechtung der Elternschaft
(1) Das Kind, jeder rechtliche Elternteil sowie eine Person, die ihre genetische Elternschaft schlüssig darlegt, können die zweite Elternschaft beim Amtsgericht anfechten, wenn sie der genetischen Abstammung nicht entspricht. § 20a Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Eine allein wegen des Geschlechts der Eltern erhobene Anfechtung ist unzulässig.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu stellen, frühestens ab Geburt und Entstehung der angegriffenen Elternschaft. Für das Kind beginnt die Frist nicht vor Volljährigkeit. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Elternschaften beginnt eine erstmals eröffnete Frist frühestens mit Inkrafttreten.
(3) Das Gericht hört alle Betroffenen und das Kind altersgerecht an. Es klärt die Abstammung von Amts wegen und berücksichtigt bei der Verfahrensgestaltung bestehende Bindungen und das Kindeswohl. Heimlich erlangte genetische Daten dürfen eine rechtmäßige Beweisaufnahme nicht ersetzen. Körperliche Untersuchungen benötigen informierte Einwilligung oder eine gesonderte gesetzliche Eingriffsbefugnis; dieses Gesetz schafft keine Befugnis zu zwangsweisen körperlichen Eingriffen.
(4) Eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt die angegriffene Elternschaft ab Geburt. Rechtmäßig erbrachter Unterhalt wird vom Kind nicht allein deshalb zurückgefordert; abgeschlossene Erbfälle und bestandskräftige Staatsangehörigkeitsentscheidungen werden nicht automatisch aufgehoben. Vermögensfolgen zwischen Erwachsenen beurteilen sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Kind, jeder rechtliche Elternteil sowie eine Person, die ihre genetische Elternschaft schlüssig darlegt, können die zweite Elternschaft beim Amtsgericht anfechten, wenn sie der genetischen Abstammung nicht entspricht. § 20a Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Eine allein wegen des Geschlechts der Eltern erhobene Anfechtung ist unzulässig.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu stellen, frühestens ab Geburt und Entstehung der angegriffenen Elternschaft. Für das Kind beginnt die Frist nicht vor Volljährigkeit. Für bei Inkrafttreten bereits bestehende Elternschaften beginnt eine erstmals eröffnete Frist frühestens mit Inkrafttreten.
(3) Das Gericht hört alle Betroffenen und das Kind altersgerecht an. Es klärt die Abstammung von Amts wegen und berücksichtigt bei der Verfahrensgestaltung bestehende Bindungen und das Kindeswohl. Heimlich erlangte genetische Daten dürfen eine rechtmäßige Beweisaufnahme nicht ersetzen. Körperliche Untersuchungen benötigen informierte Einwilligung oder eine gesonderte gesetzliche Eingriffsbefugnis; dieses Gesetz schafft keine Befugnis zu zwangsweisen körperlichen Eingriffen.
(4) Eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt die angegriffene Elternschaft ab Geburt. Rechtmäßig erbrachter Unterhalt wird vom Kind nicht allein deshalb zurückgefordert; abgeschlossene Erbfälle und bestandskräftige Staatsangehörigkeitsentscheidungen werden nicht automatisch aufgehoben. Vermögensfolgen zwischen Erwachsenen beurteilen sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 20c Sorge, Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft
§ 20c – Sorge, Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft
(1) Sind bei der Geburt zwei rechtliche Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Im Übrigen hat der gebärende Elternteil zunächst die alleinige Sorge; gemeinsame Sorge entsteht durch öffentlich beurkundete übereinstimmende Erklärungen oder gerichtliche Übertragung. Das Gericht überträgt sie auf Antrag, soweit das Kindeswohl nicht entgegensteht. Bestehende Sorgerechte bleiben erhalten.
(2) Sorge umfasst Pflege, Erziehung, Aufenthalt, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam; Alltagsangelegenheiten erledigt der betreuende Elternteil. Bei Streit über eine wesentliche Einzelangelegenheit kann das Amtsgericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Ist ein Elternteil verstorben oder seine Sorge entzogen, übt der andere sie aus, soweit das Gericht zum Schutz des Kindes nichts anderes bestimmt.
(3) Fehlt eine vertretungsberechtigte Sorgeperson, bestellt das Amtsgericht von Amts wegen einen geeigneten unabhängigen Vormund. Bei nur vorübergehender Verhinderung oder Interessenkollision bestellt es einen Ergänzungspfleger für den konkret bezeichneten Aufgabenkreis. Niemand darf das Kind in einem Rechtsgeschäft oder Verfahren gegen sich selbst vertreten.
(4) Vormund und Ergänzungspfleger handeln persönlich, unabhängig und am Kindeswohl orientiert. Das Gericht hört das Kind und geeignete Bezugspersonen an, überwacht die Amtsführung und prüft die Notwendigkeit mindestens jährlich sowie bei veränderten Umständen. Vermögensübertragungen an den Vertreter oder dessen Angehörige bedürfen vorheriger gerichtlicher Genehmigung; Insichgeschäfte sind ausgeschlossen.
(1) Sind bei der Geburt zwei rechtliche Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Im Übrigen hat der gebärende Elternteil zunächst die alleinige Sorge; gemeinsame Sorge entsteht durch öffentlich beurkundete übereinstimmende Erklärungen oder gerichtliche Übertragung. Das Gericht überträgt sie auf Antrag, soweit das Kindeswohl nicht entgegensteht. Bestehende Sorgerechte bleiben erhalten.
(2) Sorge umfasst Pflege, Erziehung, Aufenthalt, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam; Alltagsangelegenheiten erledigt der betreuende Elternteil. Bei Streit über eine wesentliche Einzelangelegenheit kann das Amtsgericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Ist ein Elternteil verstorben oder seine Sorge entzogen, übt der andere sie aus, soweit das Gericht zum Schutz des Kindes nichts anderes bestimmt.
(3) Fehlt eine vertretungsberechtigte Sorgeperson, bestellt das Amtsgericht von Amts wegen einen geeigneten unabhängigen Vormund. Bei nur vorübergehender Verhinderung oder Interessenkollision bestellt es einen Ergänzungspfleger für den konkret bezeichneten Aufgabenkreis. Niemand darf das Kind in einem Rechtsgeschäft oder Verfahren gegen sich selbst vertreten.
(4) Vormund und Ergänzungspfleger handeln persönlich, unabhängig und am Kindeswohl orientiert. Das Gericht hört das Kind und geeignete Bezugspersonen an, überwacht die Amtsführung und prüft die Notwendigkeit mindestens jährlich sowie bei veränderten Umständen. Vermögensübertragungen an den Vertreter oder dessen Angehörige bedürfen vorheriger gerichtlicher Genehmigung; Insichgeschäfte sind ausgeschlossen.
§ 20d Gerichtlicher Kindesschutz
§ 20d – Gerichtlicher Kindesschutz
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes konkret erheblich gefährdet und sind die Sorgepersonen nicht bereit oder fähig, die Gefahr abzuwenden, trifft das Amtsgericht die erforderlichen verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen. Beratung und geeignete Hilfen haben Vorrang.
(2) Das Gericht kann insbesondere Hilfen gebieten, gefährdenden Personen Kontakt oder Zutritt untersagen, einzelne Sorgebefugnisse entziehen und einem Ergänzungspfleger übertragen. Vollständiger Sorgeentzug oder Trennung von der Familie sind nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Maßnahme ist zu befristen und spätestens nach drei Monaten zu überprüfen.
(3) Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur bei konkreter erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, fehlender milderer Möglichkeit und vorherigem richterlichem Beschluss zulässig. Sie ist auf höchstens sieben Tage zu begrenzen; das Gericht prüft spätestens alle 48 Stunden und beendet sie sofort bei Wegfall der Voraussetzungen. Eine Verlängerung erfordert eine neue begründete Entscheidung vor Fristablauf. Ein bloßer Erziehungsstreit, Mittellosigkeit oder eine Behinderung genügen nicht.
(4) Das Verfahren richtet sich nach § 14 ZPO; einstweiliger Rechtsschutz bleibt möglich. Sorgeentzug, Unterbringung oder Pflege begründen keine neue rechtliche Elternschaft.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes konkret erheblich gefährdet und sind die Sorgepersonen nicht bereit oder fähig, die Gefahr abzuwenden, trifft das Amtsgericht die erforderlichen verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen. Beratung und geeignete Hilfen haben Vorrang.
(2) Das Gericht kann insbesondere Hilfen gebieten, gefährdenden Personen Kontakt oder Zutritt untersagen, einzelne Sorgebefugnisse entziehen und einem Ergänzungspfleger übertragen. Vollständiger Sorgeentzug oder Trennung von der Familie sind nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Maßnahme ist zu befristen und spätestens nach drei Monaten zu überprüfen.
(3) Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur bei konkreter erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, fehlender milderer Möglichkeit und vorherigem richterlichem Beschluss zulässig. Sie ist auf höchstens sieben Tage zu begrenzen; das Gericht prüft spätestens alle 48 Stunden und beendet sie sofort bei Wegfall der Voraussetzungen. Eine Verlängerung erfordert eine neue begründete Entscheidung vor Fristablauf. Ein bloßer Erziehungsstreit, Mittellosigkeit oder eine Behinderung genügen nicht.
(4) Das Verfahren richtet sich nach § 14 ZPO; einstweiliger Rechtsschutz bleibt möglich. Sorgeentzug, Unterbringung oder Pflege begründen keine neue rechtliche Elternschaft.
§ 21 Erbfolge und Testament
§ 21 – Erbfolge und Testament
(1) Mit dem Tod einer Person gehen deren übertragbare Rechte und Schulden auf die Erben über. Öffentliche Ämter und höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich.
(2) Ohne Testament erben Kinder zu gleichen Teilen. Ein überlebender Ehegatte erhält neben Kindern die Hälfte, sonst das gesamte Vermögen; ohne Ehegatten und Kinder erben die Eltern, danach Geschwister zu gleichen Teilen.
(3) Ein Testament bedarf einer datierten, eindeutig zugeordneten Erklärung in Textform und Hinterlegung beim Justizregister. Die jüngste gültige Erklärung geht vor.
(4) Kinder und Ehegatten, die durch Testament ausgeschlossen sind, erhalten als Geldanspruch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
(5) Eine Erbschaft kann binnen sieben Tagen nach Kenntnis ausgeschlagen werden. Erben haften für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass; fehlt ein Erbe, fällt der Nachlass mit derselben Haftungsbegrenzung an die Republik.
FÜNFTES BUCH – Rechtsschutz und Schluss
(1) Mit dem Tod einer Person gehen deren übertragbare Rechte und Schulden auf die Erben über. Öffentliche Ämter und höchstpersönliche Rechte sind nicht vererblich.
(2) Ohne Testament erben Kinder zu gleichen Teilen. Ein überlebender Ehegatte erhält neben Kindern die Hälfte, sonst das gesamte Vermögen; ohne Ehegatten und Kinder erben die Eltern, danach Geschwister zu gleichen Teilen.
(3) Ein Testament bedarf einer datierten, eindeutig zugeordneten Erklärung in Textform und Hinterlegung beim Justizregister. Die jüngste gültige Erklärung geht vor.
(4) Kinder und Ehegatten, die durch Testament ausgeschlossen sind, erhalten als Geldanspruch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
(5) Eine Erbschaft kann binnen sieben Tagen nach Kenntnis ausgeschlagen werden. Erben haften für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass; fehlt ein Erbe, fällt der Nachlass mit derselben Haftungsbegrenzung an die Republik.
FÜNFTES BUCH – Rechtsschutz und Schluss
§ 22 Gerichtliche Durchsetzung
§ 22 – Gerichtliche Durchsetzung
(1) Private Ansprüche werden nach der ZPO verfolgt. Für Familien- und Nachlasssachen gelten deren Regeln sinngemäß; das Amtsgericht ermittelt dabei von Amts wegen, soweit Kindeswohl oder unbekannte Erben betroffen sind.
(2) Bei rechtswidriger hoheitlicher Schädigung haftet grundsätzlich der verantwortliche öffentliche Rechtsträger für vorsätzliches oder fahrlässiges Amtsunrecht. Diese vermögensrechtlichen Ersatzansprüche werden vor den Zivilgerichten verfolgt.
(1) Private Ansprüche werden nach der ZPO verfolgt. Für Familien- und Nachlasssachen gelten deren Regeln sinngemäß; das Amtsgericht ermittelt dabei von Amts wegen, soweit Kindeswohl oder unbekannte Erben betroffen sind.
(2) Bei rechtswidriger hoheitlicher Schädigung haftet grundsätzlich der verantwortliche öffentliche Rechtsträger für vorsätzliches oder fahrlässiges Amtsunrecht. Diese vermögensrechtlichen Ersatzansprüche werden vor den Zivilgerichten verfolgt.
§ 23 Übergang und Inkrafttreten
§ 23 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es wird nicht durch Aufnahme in diese Gesetzessammlung wirksam.
(2) Bestehende Verträge bleiben wirksam, soweit sie zwingendem Recht nicht widersprechen. Bereits laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten; bereits verjährte Ansprüche leben nicht wieder auf.
(3) Die in §§ 4 bis 6 präzisierten Regeln über fehlendes Erklärungsbewusstsein und dessen Vertrauenshaftung gelten für Erklärungen nach Inkrafttreten dieser Neuregelung. Frühere Vorgänge werden dadurch nicht nachträglich einer erweiterten Haftung unterworfen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner ordnungsgemäßen Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Es wird nicht durch Aufnahme in diese Gesetzessammlung wirksam.
(2) Bestehende Verträge bleiben wirksam, soweit sie zwingendem Recht nicht widersprechen. Bereits laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten; bereits verjährte Ansprüche leben nicht wieder auf.
(3) Die in §§ 4 bis 6 präzisierten Regeln über fehlendes Erklärungsbewusstsein und dessen Vertrauenshaftung gelten für Erklärungen nach Inkrafttreten dieser Neuregelung. Frühere Vorgänge werden dadurch nicht nachträglich einer erweiterten Haftung unterworfen.