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Beamtenstatusgesetz der Republik Falkenberg (BeamtG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Status
§ 1 – Status
Beamte nehmen dauerhaft hoheitliche oder besonders verantwortliche öffentliche Aufgaben wahr. Richter unterliegen dem RichterG; politische Regierungsämter ihren besonderen Vorschriften. Vertragsbeschäftigte werden durch dieses Gesetz nicht automatisch zu Beamten.
Beamte nehmen dauerhaft hoheitliche oder besonders verantwortliche öffentliche Aufgaben wahr. Richter unterliegen dem RichterG; politische Regierungsämter ihren besonderen Vorschriften. Vertragsbeschäftigte werden durch dieses Gesetz nicht automatisch zu Beamten.
§ 2 Zugang
§ 2 – Zugang
Stellen werden grundsätzlich öffentlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt. Voraussetzungen und Auswahlgründe sind zu dokumentieren; Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen begründen keinen Vorrang. Eine nachvollziehbare Probezeit darf höchstens einen Monat dauern.
Stellen werden grundsätzlich öffentlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt. Voraussetzungen und Auswahlgründe sind zu dokumentieren; Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen begründen keinen Vorrang. Eine nachvollziehbare Probezeit darf höchstens einen Monat dauern.
§ 3 Ernennung
§ 3 – Ernennung
Die zuständige oberste Dienstbehörde schlägt geeignete Bewerber vor; der Landespräsident ernennt sie nach Artikel 44. Die Urkunde nennt Amt, Status, Beginn und Dienstumfang. Aufgabenübertragung und Besoldung richten sich nach Geschäftsverteilung und LBesG, nicht allein nach einer bloßen Funktionsbezeichnung.
Die zuständige oberste Dienstbehörde schlägt geeignete Bewerber vor; der Landespräsident ernennt sie nach Artikel 44. Die Urkunde nennt Amt, Status, Beginn und Dienstumfang. Aufgabenübertragung und Besoldung richten sich nach Geschäftsverteilung und LBesG, nicht allein nach einer bloßen Funktionsbezeichnung.
§ 4 Pflichten
§ 4 – Pflichten
Beamte dienen der gesamten Bevölkerung, handeln gesetzmäßig, unparteiisch und verschwiegen und schützen anvertraute Mittel. Belohnungen für Amtshandlungen sind verboten. Bei rechtswidrigen Weisungen ist zu remonstrieren; erkennbar strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden.
Beamte dienen der gesamten Bevölkerung, handeln gesetzmäßig, unparteiisch und verschwiegen und schützen anvertraute Mittel. Belohnungen für Amtshandlungen sind verboten. Bei rechtswidrigen Weisungen ist zu remonstrieren; erkennbar strafbare oder menschenwürdeverletzende Handlungen dürfen nicht ausgeführt werden.
§ 5 Rechte
§ 5 – Rechte
Die Dienststelle schuldet Fürsorge, nachvollziehbare Aufgaben, sichere Arbeitsbedingungen und rechtzeitige gesetzliche Bezüge. Nebentätigkeiten sind anzuzeigen und nur bei konkretem Interessenkonflikt oder erheblicher Beeinträchtigung des Amts untersagbar. Rechtmäßige private politische Betätigung bleibt möglich.
Die Dienststelle schuldet Fürsorge, nachvollziehbare Aufgaben, sichere Arbeitsbedingungen und rechtzeitige gesetzliche Bezüge. Nebentätigkeiten sind anzuzeigen und nur bei konkretem Interessenkonflikt oder erheblicher Beeinträchtigung des Amts untersagbar. Rechtmäßige private politische Betätigung bleibt möglich.
§ 6 Disziplinarverfahren
§ 6 – Disziplinarverfahren
Pflichtverletzungen sind sachlich zu ermitteln; Akteneinsicht, Anhörung und Verteidigung sind zu gewähren. Schriftliche Missbilligung und Verweis sind zulässig; freie Geldbußen und Gehaltskürzungen werden nicht eingeführt. Bei schweren vorsätzlichen Verstößen kann nach begründetem Verfahren eine Entlassung vorgeschlagen werden; Besoldungs- und Strafrecht bleiben gesondert.
Pflichtverletzungen sind sachlich zu ermitteln; Akteneinsicht, Anhörung und Verteidigung sind zu gewähren. Schriftliche Missbilligung und Verweis sind zulässig; freie Geldbußen und Gehaltskürzungen werden nicht eingeführt. Bei schweren vorsätzlichen Verstößen kann nach begründetem Verfahren eine Entlassung vorgeschlagen werden; Besoldungs- und Strafrecht bleiben gesondert.
§ 7 Amtsende und Schutz
§ 7 – Amtsende und Schutz
(1) Das Amt endet durch Tod, freiwilligen Rücktritt, wirksame Entlassung oder festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit.
(2) Entlassung bedarf einer gesetzlichen sachlichen Grundlage und einer Verfügung des Landespräsidenten; eine bloße politische Ablösung nach Regierungswechsel genügt nicht.
(3) Vorläufige Freistellung setzt konkrete erhebliche Dienstgefahr voraus, wird spätestens nach sieben Tagen überprüft und lässt Bezüge grundsätzlich bestehen.
(4) Vor einer Beendigung wegen Dienstunfähigkeit sind die Feststellung und die Möglichkeiten anderweitiger oder eingeschränkter Verwendung nach § 4a LVersorgG zu prüfen. Statusentscheidung und Versorgung werden getrennt, aber ohne vermeidbare Zahlungslücke bearbeitet. Eine bloße ärztliche Mitteilung beendet das Beamtenverhältnis nicht.
(1) Das Amt endet durch Tod, freiwilligen Rücktritt, wirksame Entlassung oder festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit.
(2) Entlassung bedarf einer gesetzlichen sachlichen Grundlage und einer Verfügung des Landespräsidenten; eine bloße politische Ablösung nach Regierungswechsel genügt nicht.
(3) Vorläufige Freistellung setzt konkrete erhebliche Dienstgefahr voraus, wird spätestens nach sieben Tagen überprüft und lässt Bezüge grundsätzlich bestehen.
(4) Vor einer Beendigung wegen Dienstunfähigkeit sind die Feststellung und die Möglichkeiten anderweitiger oder eingeschränkter Verwendung nach § 4a LVersorgG zu prüfen. Statusentscheidung und Versorgung werden getrennt, aber ohne vermeidbare Zahlungslücke bearbeitet. Eine bloße ärztliche Mitteilung beendet das Beamtenverhältnis nicht.
§ 8 Rechtsschutz
§ 8 – Rechtsschutz
Status- und Disziplinarentscheidungen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar. Bestehende rechtmäßige Ernennungen bleiben bestehen. Eine Pension oder Versorgung entsteht nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage.
Status- und Disziplinarentscheidungen sind nach VwVfG und VwGO überprüfbar. Bestehende rechtmäßige Ernennungen bleiben bestehen. Eine Pension oder Versorgung entsteht nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage.
§ 9 Personalakte und Beurteilung
§ 9 – Personalakte und Beurteilung
(1) Die Dienststelle führt eine sachliche Personalakte; Betroffene dürfen einsehen und zu belastenden Angaben Stellung nehmen. Beurteilungen stützen sich auf dokumentierte Amtsleistungen und veröffentlichte Kriterien. Parteitreue, private Sympathie und die Weigerung rechtswidriger Befehlsausführung sind keine negativen Leistungskriterien.
(2) Wesentliche Nachweise über Ernennung, Dienstzeiten, Teilzeitanteile, Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufen, geschützte Altansprüche und Versorgungsanwartschaften sind getrennt von entbehrlichen Arbeitsunterlagen zu führen. Die Dienststelle sichert sie bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher daraus möglicher eigener und abgeleiteter Ansprüche; § 6a LVersorgG gilt entsprechend.
(3) Medizinische Befunde und sonstige besonders geschützte Angaben werden getrennt und nur so lange gespeichert, wie sie für den konkreten gesetzlichen Zweck erforderlich sind. Für den langfristigen Nachweis genügt grundsätzlich die erforderliche Feststellung und ihr Geltungszeitraum, nicht die vollständige Krankengeschichte. Zugriff, Übermittlung und Löschung werden nach LDSG beschränkt und protokolliert.
(1) Die Dienststelle führt eine sachliche Personalakte; Betroffene dürfen einsehen und zu belastenden Angaben Stellung nehmen. Beurteilungen stützen sich auf dokumentierte Amtsleistungen und veröffentlichte Kriterien. Parteitreue, private Sympathie und die Weigerung rechtswidriger Befehlsausführung sind keine negativen Leistungskriterien.
(2) Wesentliche Nachweise über Ernennung, Dienstzeiten, Teilzeitanteile, Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufen, geschützte Altansprüche und Versorgungsanwartschaften sind getrennt von entbehrlichen Arbeitsunterlagen zu führen. Die Dienststelle sichert sie bis zur endgültigen Erledigung sämtlicher daraus möglicher eigener und abgeleiteter Ansprüche; § 6a LVersorgG gilt entsprechend.
(3) Medizinische Befunde und sonstige besonders geschützte Angaben werden getrennt und nur so lange gespeichert, wie sie für den konkreten gesetzlichen Zweck erforderlich sind. Für den langfristigen Nachweis genügt grundsätzlich die erforderliche Feststellung und ihr Geltungszeitraum, nicht die vollständige Krankengeschichte. Zugriff, Übermittlung und Löschung werden nach LDSG beschränkt und protokolliert.
§ 10 Disziplinarentscheidung
§ 10 – Disziplinarentscheidung
Eine förmliche Entscheidung nennt nachgewiesene Handlung, verletzte Pflicht, Verschulden und gewählte Folge. Die Behörde prüft auch Entlastung und mildere Maßnahmen; derselbe Vorgang darf nicht mehrfach dienstrechtlich bestraft werden. Strafverfahren und eigenständige dienstrechtliche Funktionssicherung bleiben getrennt, müssen aber Doppelbelastung angemessen berücksichtigen.
Eine förmliche Entscheidung nennt nachgewiesene Handlung, verletzte Pflicht, Verschulden und gewählte Folge. Die Behörde prüft auch Entlastung und mildere Maßnahmen; derselbe Vorgang darf nicht mehrfach dienstrechtlich bestraft werden. Strafverfahren und eigenständige dienstrechtliche Funktionssicherung bleiben getrennt, müssen aber Doppelbelastung angemessen berücksichtigen.
§ 11 Probezeit und Laufbahn
§ 11 – Probezeit und Laufbahn
Über Bewährung wird spätestens zum Ende der zulässigen Probezeit anhand vorher mitgeteilter Kriterien entschieden. Beförderungen setzen eine freie rechtmäßig eingerichtete Aufgabe und nachgewiesene Eignung voraus. Erfahrungsstufen nach LBesG sind davon unabhängig und dürfen nicht als politische Belohnung zurückgehalten werden.
Über Bewährung wird spätestens zum Ende der zulässigen Probezeit anhand vorher mitgeteilter Kriterien entschieden. Beförderungen setzen eine freie rechtmäßig eingerichtete Aufgabe und nachgewiesene Eignung voraus. Erfahrungsstufen nach LBesG sind davon unabhängig und dürfen nicht als politische Belohnung zurückgehalten werden.
§ 12 Inkrafttreten und Übergang
§ 12 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.