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Bau- und Umweltgesetz der Republik Falkenberg (BauUG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Ziele und Zuständigkeit
§ 1 – Ziele und Zuständigkeit
Bauen und wirtschaftliche Nutzung sollen sichere Lebensverhältnisse, Eigentum, Nachbarschutz und natürliche Lebensgrundlagen wahren. Zuständig ist grundsätzlich die Kommune; überörtliche Umweltgefahren koordiniert das zuständige Landesministerium.
Bauen und wirtschaftliche Nutzung sollen sichere Lebensverhältnisse, Eigentum, Nachbarschutz und natürliche Lebensgrundlagen wahren. Zuständig ist grundsätzlich die Kommune; überörtliche Umweltgefahren koordiniert das zuständige Landesministerium.
§ 2 Planung
§ 2 – Planung
Kommunen können durch veröffentlichte Satzung Baugebiete, Verkehrsflächen und Schutzflächen ausweisen. Betroffene und Öffentlichkeit erhalten vor Beschluss mindestens sieben Tage zur Stellungnahme. Bestehende Eigentumsrechte und öffentliche Belange sind nachvollziehbar abzuwägen; die Satzung ersetzt keine Enteignungsgrundlage.
Kommunen können durch veröffentlichte Satzung Baugebiete, Verkehrsflächen und Schutzflächen ausweisen. Betroffene und Öffentlichkeit erhalten vor Beschluss mindestens sieben Tage zur Stellungnahme. Bestehende Eigentumsrechte und öffentliche Belange sind nachvollziehbar abzuwägen; die Satzung ersetzt keine Enteignungsgrundlage.
§ 3 Genehmigung
§ 3 – Genehmigung
Neubauten, wesentliche Nutzungsänderungen und Anlagen mit erheblichen Umwelt- oder Sicherheitsfolgen bedürfen einer kommunalen Genehmigung. Reparaturen ohne wesentliche Veränderung sind genehmigungsfrei. Der Antrag benennt Grundstück, Nutzungsrecht, Zweck, Umfang, Sicherheits- und Umweltauswirkungen.
Neubauten, wesentliche Nutzungsänderungen und Anlagen mit erheblichen Umwelt- oder Sicherheitsfolgen bedürfen einer kommunalen Genehmigung. Reparaturen ohne wesentliche Veränderung sind genehmigungsfrei. Der Antrag benennt Grundstück, Nutzungsrecht, Zweck, Umfang, Sicherheits- und Umweltauswirkungen.
§ 4 Entscheidung
§ 4 – Entscheidung
(1) Nach VwVfG werden erforderliche Nachweise nachgefordert, betroffene Nachbarn angehört und grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Vollständigkeit entschieden. Bei Vereinbarkeit mit Recht und verbindlicher Planung besteht Anspruch auf Genehmigung. Politische Beziehungen und sachfremde Zahlungen dürfen keine Bedingung sein.
(2) Ist eine öffentliche Beteiligung nach § 10b erforderlich, beginnt abweichend von Absatz 1 die siebentägige Entscheidungsfrist nach deren Ende und dem Abschluss einer wegen neuer entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlichen Anhörung. Die Beteiligung ist nach Vollständigkeit unverzüglich einzuleiten. Ihr Beginn und Ende sowie Anlass und Dauer weiterer erforderlicher Anhörungen werden dokumentiert.
(3) Verzögerungen sind mit konkretem Grund und voraussichtlichem Entscheidungstermin mitzuteilen. Sachlich nicht erforderliche Nachforderungen oder wiederholte Anhörungen dürfen den Fristbeginn nicht hinausschieben. Schweigen und Fristablauf bewirken keine Genehmigung. Der gerichtliche Schutz gegen unbegründete Untätigkeit und notwendiger Eilrechtsschutz nach VwGO bleiben unberührt.
(1) Nach VwVfG werden erforderliche Nachweise nachgefordert, betroffene Nachbarn angehört und grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Vollständigkeit entschieden. Bei Vereinbarkeit mit Recht und verbindlicher Planung besteht Anspruch auf Genehmigung. Politische Beziehungen und sachfremde Zahlungen dürfen keine Bedingung sein.
(2) Ist eine öffentliche Beteiligung nach § 10b erforderlich, beginnt abweichend von Absatz 1 die siebentägige Entscheidungsfrist nach deren Ende und dem Abschluss einer wegen neuer entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlichen Anhörung. Die Beteiligung ist nach Vollständigkeit unverzüglich einzuleiten. Ihr Beginn und Ende sowie Anlass und Dauer weiterer erforderlicher Anhörungen werden dokumentiert.
(3) Verzögerungen sind mit konkretem Grund und voraussichtlichem Entscheidungstermin mitzuteilen. Sachlich nicht erforderliche Nachforderungen oder wiederholte Anhörungen dürfen den Fristbeginn nicht hinausschieben. Schweigen und Fristablauf bewirken keine Genehmigung. Der gerichtliche Schutz gegen unbegründete Untätigkeit und notwendiger Eilrechtsschutz nach VwGO bleiben unberührt.
§ 5 Schutzpflichten
§ 5 – Schutzpflichten
Vermeidbare erhebliche Gefahren, übermäßiger Lärm, Gewässerverunreinigung und gefährliche Abfallablagerung sind zu unterlassen. Abfälle werden sicher gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Betreiber sind für geeignete Sicherheitsvorkehrungen und die Beseitigung selbst verursachter Schäden verantwortlich.
Vermeidbare erhebliche Gefahren, übermäßiger Lärm, Gewässerverunreinigung und gefährliche Abfallablagerung sind zu unterlassen. Abfälle werden sicher gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Betreiber sind für geeignete Sicherheitsvorkehrungen und die Beseitigung selbst verursachter Schäden verantwortlich.
§ 6 Aufsicht
§ 6 – Aufsicht
Bei konkreten Verstößen darf die Kommune notwendige Abhilfe, befristeten Baustopp oder vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Abriss und dauerhafte Stilllegung sind nur bei erheblichem fortdauerndem Rechtsverstoß und fehlender milderer Abhilfe zulässig. Anhörung, Begründung und Verhältnismäßigkeit gelten; Vollstreckung richtet sich nach LVwVG.
Bei konkreten Verstößen darf die Kommune notwendige Abhilfe, befristeten Baustopp oder vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Abriss und dauerhafte Stilllegung sind nur bei erheblichem fortdauerndem Rechtsverstoß und fehlender milderer Abhilfe zulässig. Anhörung, Begründung und Verhältnismäßigkeit gelten; Vollstreckung richtet sich nach LVwVG.
§ 7 Nachbarrechte und Ausgleich
§ 7 – Nachbarrechte und Ausgleich
Nachbarn können die Verletzung eigener geschützter Rechte nach VwGO geltend machen. Privatrechtliche Unterlassung und Schadenersatz richten sich nach BGB und ZPO. Dieses Gesetz erlaubt keine Enteignung ohne besondere gesetzliche Grundlage und angemessene Entschädigung.
Nachbarn können die Verletzung eigener geschützter Rechte nach VwGO geltend machen. Privatrechtliche Unterlassung und Schadenersatz richten sich nach BGB und ZPO. Dieses Gesetz erlaubt keine Enteignung ohne besondere gesetzliche Grundlage und angemessene Entschädigung.
§ 8 Bestand und Änderungen
§ 8 – Bestand und Änderungen
Rechtmäßig bestehende Nutzungen dürfen nicht allein wegen neuer Verwaltungsvorstellungen untersagt werden. Wesentliche Gefahren und erhebliche nicht genehmigte Änderungen sind gesondert zu prüfen. Nebenbestimmungen müssen bestimmt und zweckbezogen sein; Abhilfe geht einer unverhältnismäßigen Beseitigung vor.
Rechtmäßig bestehende Nutzungen dürfen nicht allein wegen neuer Verwaltungsvorstellungen untersagt werden. Wesentliche Gefahren und erhebliche nicht genehmigte Änderungen sind gesondert zu prüfen. Nebenbestimmungen müssen bestimmt und zweckbezogen sein; Abhilfe geht einer unverhältnismäßigen Beseitigung vor.
§ 9 Kontrolle von Anlagen
§ 9 – Kontrolle von Anlagen
Betriebliche Anlagen dürfen während veröffentlichter Betriebszeiten nach vorheriger Ankündigung sachbezogen besichtigt werden, soweit konkrete gesetzliche Aufsichtsaufgaben dies erfordern. Wohnungen unterliegen Artikel 19. Anlass, Umfang und Ergebnis werden dokumentiert; eine allgemeine Durchsuchung ohne besonderen Grund ist nicht erlaubt.
Betriebliche Anlagen dürfen während veröffentlichter Betriebszeiten nach vorheriger Ankündigung sachbezogen besichtigt werden, soweit konkrete gesetzliche Aufsichtsaufgaben dies erfordern. Wohnungen unterliegen Artikel 19. Anlass, Umfang und Ergebnis werden dokumentiert; eine allgemeine Durchsuchung ohne besonderen Grund ist nicht erlaubt.
§ 10 Umweltwiederherstellung
§ 10 – Umweltwiederherstellung
Wer nachweislich rechtswidrig erhebliche Umweltverschmutzung verursacht, hat notwendige geeignete Wiederherstellung zu leisten. Die Behörde benennt Schaden, Verantwortlichkeit und verhältnismäßige Maßnahmen. Für Schäden unbeteiligter Dritter gelten ergänzend BGB und ZPO; hoheitlicher Vollzug folgt LVwVG.
Wer nachweislich rechtswidrig erhebliche Umweltverschmutzung verursacht, hat notwendige geeignete Wiederherstellung zu leisten. Die Behörde benennt Schaden, Verantwortlichkeit und verhältnismäßige Maßnahmen. Für Schäden unbeteiligter Dritter gelten ergänzend BGB und ZPO; hoheitlicher Vollzug folgt LVwVG.
§ 10a Genehmigungsinhalt und Baubeginn
§ 10a – Genehmigungsinhalt und Baubeginn
(1) Die Genehmigung bezeichnet Grundstück, genehmigte Pläne, Nutzung und notwendige Nebenbestimmungen. Sie ersetzt weder private Eigentumsrechte noch gesonderte gesetzlich erforderliche Fachzulassungen. Aus behördlichem Schweigen entsteht keine Genehmigung.
(2) Baubeginn und verantwortliche Bauleitung sind der Kommune vor Beginn anzuzeigen. Die Genehmigung erlischt, wenn binnen zwölf Kalendermonaten nicht begonnen oder der Bau länger als zwölf Kalendermonate unterbrochen wird; eine rechtzeitig beantragte Verlängerung ist bei unveränderter Rechtslage grundsätzlich zu gewähren.
(3) Sicherheitsrelevante Abweichungen bedürfen vor Ausführung einer Änderungsentscheidung. Geringfügige Änderungen ohne zusätzliche nachteilige Auswirkungen können dokumentiert angezeigt werden.
(1) Die Genehmigung bezeichnet Grundstück, genehmigte Pläne, Nutzung und notwendige Nebenbestimmungen. Sie ersetzt weder private Eigentumsrechte noch gesonderte gesetzlich erforderliche Fachzulassungen. Aus behördlichem Schweigen entsteht keine Genehmigung.
(2) Baubeginn und verantwortliche Bauleitung sind der Kommune vor Beginn anzuzeigen. Die Genehmigung erlischt, wenn binnen zwölf Kalendermonaten nicht begonnen oder der Bau länger als zwölf Kalendermonate unterbrochen wird; eine rechtzeitig beantragte Verlängerung ist bei unveränderter Rechtslage grundsätzlich zu gewähren.
(3) Sicherheitsrelevante Abweichungen bedürfen vor Ausführung einer Änderungsentscheidung. Geringfügige Änderungen ohne zusätzliche nachteilige Auswirkungen können dokumentiert angezeigt werden.
§ 10b Sicherheit und Umweltprüfung
§ 10b – Sicherheit und Umweltprüfung
(1) Bauherr und Betreiber müssen tragfähige Konstruktion, Brandschutz, sichere Zugänge sowie zumutbare Flucht- und Rettungswege gewährleisten. Bei öffentlich zugänglichen Neubauten ist barrierearmer Zugang vorzusehen, soweit keine nachgewiesenen unverhältnismäßigen Hindernisse bestehen.
(2) Für Anlagen nach § 3 mit erheblichen möglichen Umweltfolgen sind Art und Umfang der Emissionen, Wasser- und Energiebedarf, Abfälle, Unfallvorsorge und geprüfte weniger belastende Alternativen darzustellen. Die Prüfung erfolgt innerhalb des Genehmigungsverfahrens; sie ist kein gesonderter unbegrenzter Genehmigungsvorbehalt.
(3) Öffentlich ausgelegte Unterlagen müssen eine sachkundige Stellungnahme während mindestens sieben Tagen ermöglichen. Geschäftsgeheimnisse sind gezielt zu schützen; die wesentlichen Auswirkungen bleiben darzustellen.
(1) Bauherr und Betreiber müssen tragfähige Konstruktion, Brandschutz, sichere Zugänge sowie zumutbare Flucht- und Rettungswege gewährleisten. Bei öffentlich zugänglichen Neubauten ist barrierearmer Zugang vorzusehen, soweit keine nachgewiesenen unverhältnismäßigen Hindernisse bestehen.
(2) Für Anlagen nach § 3 mit erheblichen möglichen Umweltfolgen sind Art und Umfang der Emissionen, Wasser- und Energiebedarf, Abfälle, Unfallvorsorge und geprüfte weniger belastende Alternativen darzustellen. Die Prüfung erfolgt innerhalb des Genehmigungsverfahrens; sie ist kein gesonderter unbegrenzter Genehmigungsvorbehalt.
(3) Öffentlich ausgelegte Unterlagen müssen eine sachkundige Stellungnahme während mindestens sieben Tagen ermöglichen. Geschäftsgeheimnisse sind gezielt zu schützen; die wesentlichen Auswirkungen bleiben darzustellen.
§ 10c Gefahrenabwehr und Sanierungsverfahren
§ 10c – Gefahrenabwehr und Sanierungsverfahren
(1) Bei konkreter gegenwärtiger erheblicher Gefahr darf die Kommune sofortige Sicherung und vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Anhörung und schriftliche Begründung sind unverzüglich nachzuholen; fortdauernde Maßnahmen werden spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(2) Sanierungsanordnungen bestimmen den belegten Schaden, den rechtlich verantwortlichen Adressaten, erreichbare Maßnahmen und angemessene Fristen. Eigentum allein beweist keine Verursachung; eine besondere Zustandsverantwortlichkeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Notwendige Ersatzvornahme und Kostenersatz richten sich nach LVwVG. Eine Sanierungspflicht erlaubt keine pauschale Abschöpfung des gesamten Vermögens.
(1) Bei konkreter gegenwärtiger erheblicher Gefahr darf die Kommune sofortige Sicherung und vorläufige Nutzungsbeschränkung anordnen. Anhörung und schriftliche Begründung sind unverzüglich nachzuholen; fortdauernde Maßnahmen werden spätestens nach sieben Tagen überprüft.
(2) Sanierungsanordnungen bestimmen den belegten Schaden, den rechtlich verantwortlichen Adressaten, erreichbare Maßnahmen und angemessene Fristen. Eigentum allein beweist keine Verursachung; eine besondere Zustandsverantwortlichkeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
(3) Notwendige Ersatzvornahme und Kostenersatz richten sich nach LVwVG. Eine Sanierungspflicht erlaubt keine pauschale Abschöpfung des gesamten Vermögens.
§ 11 Inkrafttreten und Übergang
§ 11 – Inkrafttreten und Übergang
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Verfassung und besondere gesetzliche Regeln gehen vor. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte Verfahrensfristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.