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Aufenthalts- und Asylgesetz der Republik Falkenberg (AufAsylG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt Einreise und Aufenthalt ausländischer Personen sowie den Schutz politisch Verfolgter in der Republik Falkenberg. Staatsangehörigkeit und Wahlrecht richten sich nach StAG und FWahlG.
Dieses Gesetz regelt Einreise und Aufenthalt ausländischer Personen sowie den Schutz politisch Verfolgter in der Republik Falkenberg. Staatsangehörigkeit und Wahlrecht richten sich nach StAG und FWahlG.
§ 2 Aufenthaltstitel
§ 2 – Aufenthaltstitel
(1) Die Aufenthaltsstelle des Innenministeriums erteilt auf Antrag einen grundsätzlich einen Monat gültigen, verlängerbaren Titel für Besuch, Ausbildung, Arbeit oder Familie, wenn der Zweck nachvollziehbar und keine konkrete erhebliche Sicherheitsgefahr belegt ist.
(2) Registrierung und begründeter Antrag sind vor oder unverzüglich nach der Einreise vorzunehmen. Bei unverzüglicher Antragstellung ist der Aufenthalt ab Einreise bis zur vollständigen Zustellung der Entscheidung vorläufig erlaubt; eine Bestätigung ist unverzüglich auszustellen. Eine verspätete Antragstellung legalisiert frühere Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend. Schutzersuchen richten sich unabhängig davon nach §§ 4 und 5.
(3) Fehlende Mittel allein schließen notwendige Schutz- und Familienprüfung nicht aus.
(1) Die Aufenthaltsstelle des Innenministeriums erteilt auf Antrag einen grundsätzlich einen Monat gültigen, verlängerbaren Titel für Besuch, Ausbildung, Arbeit oder Familie, wenn der Zweck nachvollziehbar und keine konkrete erhebliche Sicherheitsgefahr belegt ist.
(2) Registrierung und begründeter Antrag sind vor oder unverzüglich nach der Einreise vorzunehmen. Bei unverzüglicher Antragstellung ist der Aufenthalt ab Einreise bis zur vollständigen Zustellung der Entscheidung vorläufig erlaubt; eine Bestätigung ist unverzüglich auszustellen. Eine verspätete Antragstellung legalisiert frühere Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend. Schutzersuchen richten sich unabhängig davon nach §§ 4 und 5.
(3) Fehlende Mittel allein schließen notwendige Schutz- und Familienprüfung nicht aus.
§ 3 Verfahren
§ 3 – Verfahren
(1) Identität, Aufenthaltszweck und erreichbare Kontaktdaten sind durch geeignete Nachweise zu prüfen. Fehlende Dokumente schließen ein Schutzersuchen nicht aus; zumutbare andere Beweismittel sind zu berücksichtigen.
(2) Über vollständige Anträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen entschieden.
(3) Rechtzeitiger Verlängerungsantrag erhält den bisherigen erlaubten Status bis zur Entscheidung und zum erforderlichen Eilschutz aufrecht.
(4) Bei Ablehnung eines erstmaligen Antrags nach § 2 Absatz 2 bleibt der vorläufig erlaubte Aufenthalt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und bei rechtzeitigem Antrag auf gerichtlichen Eilschutz bis zu dessen Entscheidung erhalten. Ein nachfolgendes Rechtsmittel verlängert diesen Status nur aufgrund besonderer gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung. Ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis über diesen vorläufigen Status hinaus entsteht dadurch nicht.
(1) Identität, Aufenthaltszweck und erreichbare Kontaktdaten sind durch geeignete Nachweise zu prüfen. Fehlende Dokumente schließen ein Schutzersuchen nicht aus; zumutbare andere Beweismittel sind zu berücksichtigen.
(2) Über vollständige Anträge wird grundsätzlich binnen sieben Tagen entschieden.
(3) Rechtzeitiger Verlängerungsantrag erhält den bisherigen erlaubten Status bis zur Entscheidung und zum erforderlichen Eilschutz aufrecht.
(4) Bei Ablehnung eines erstmaligen Antrags nach § 2 Absatz 2 bleibt der vorläufig erlaubte Aufenthalt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und bei rechtzeitigem Antrag auf gerichtlichen Eilschutz bis zu dessen Entscheidung erhalten. Ein nachfolgendes Rechtsmittel verlängert diesen Status nur aufgrund besonderer gesetzlicher oder gerichtlicher Anordnung. Ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis über diesen vorläufigen Status hinaus entsteht dadurch nicht.
§ 4 Asylantrag
§ 4 – Asylantrag
Ein Schutzersuchen bei einer öffentlichen Stelle wird unverzüglich an die Regierung als verfassungsmäßig zuständige Entscheidungsstelle weitergeleitet. Bis zur abschließenden Schutzprüfung ist der Aufenthalt vorläufig erlaubt. Die betroffene Person erhält verständliche Information, Anhörung und notwendige Unterstützung; nachprüfbare Verfolgungstatsachen sind sorgfältig von unbelegten Behauptungen zu unterscheiden.
Ein Schutzersuchen bei einer öffentlichen Stelle wird unverzüglich an die Regierung als verfassungsmäßig zuständige Entscheidungsstelle weitergeleitet. Bis zur abschließenden Schutzprüfung ist der Aufenthalt vorläufig erlaubt. Die betroffene Person erhält verständliche Information, Anhörung und notwendige Unterstützung; nachprüfbare Verfolgungstatsachen sind sorgfältig von unbelegten Behauptungen zu unterscheiden.
§ 5 Schutzentscheidung
§ 5 – Schutzentscheidung
Politisch Verfolgte erhalten Schutz nach Artikel 25. Die Regierung entscheidet individuell über ernsthafte Gefahren wegen politischer Überzeugung, Religion, Herkunft oder vergleichbar geschützter Merkmale, bei fehlendem wirksamem Schutz im Herkunftsgebiet. Schutz besteht auch bei nachgewiesener drohender Folter oder vergleichbar schwerer Behandlung; Abschiebung in eine solche Gefahr ist unzulässig.
Politisch Verfolgte erhalten Schutz nach Artikel 25. Die Regierung entscheidet individuell über ernsthafte Gefahren wegen politischer Überzeugung, Religion, Herkunft oder vergleichbar geschützter Merkmale, bei fehlendem wirksamem Schutz im Herkunftsgebiet. Schutz besteht auch bei nachgewiesener drohender Folter oder vergleichbar schwerer Behandlung; Abschiebung in eine solche Gefahr ist unzulässig.
§ 6 Rechte und Leistungen
§ 6 – Rechte und Leistungen
Notwendige existenzielle und medizinische Hilfe folgt SGB. Rechtmäßige Arbeit, Ausbildung und Familienleben werden im Umfang des Aufenthaltstitels ermöglicht; ein Schutzstatus ist kein politisches Loyalitätsversprechen gegenüber einer Partei. Öffentliche Berichte an die Volksversammlung erfolgen grundsätzlich anonymisiert.
Notwendige existenzielle und medizinische Hilfe folgt SGB. Rechtmäßige Arbeit, Ausbildung und Familienleben werden im Umfang des Aufenthaltstitels ermöglicht; ein Schutzstatus ist kein politisches Loyalitätsversprechen gegenüber einer Partei. Öffentliche Berichte an die Volksversammlung erfolgen grundsätzlich anonymisiert.
§ 7 Beendigung und Schutz
§ 7 – Beendigung und Schutz
Aufenthaltsbeendigung benötigt eine bestimmte gesetzliche Grundlage, individuelle Anhörung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung geschützter Familie und Minderjähriger. Freiwillige Ausreise geht Zwang vor; Rechtsbehelfe und Eilschutz müssen praktisch möglich sein. Dieses Gesetz führt weder Abschiebungshaft noch eine sonstige neue Freiheitsentziehungsbefugnis ein.
Aufenthaltsbeendigung benötigt eine bestimmte gesetzliche Grundlage, individuelle Anhörung, Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung geschützter Familie und Minderjähriger. Freiwillige Ausreise geht Zwang vor; Rechtsbehelfe und Eilschutz müssen praktisch möglich sein. Dieses Gesetz führt weder Abschiebungshaft noch eine sonstige neue Freiheitsentziehungsbefugnis ein.
§ 8 Rechtsschutz
§ 8 – Rechtsschutz
Bescheide enthalten Grund, Dauer, Folgen und Rechtsbehelf. Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO bleiben eröffnet; der verfassungsmäßige Regierungsvorbehalt für Asyl wird dadurch nicht beseitigt. Technische Sperren oder private Streitigkeiten ersetzen keine rechtmäßige Statusentscheidung.
Bescheide enthalten Grund, Dauer, Folgen und Rechtsbehelf. Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO bleiben eröffnet; der verfassungsmäßige Regierungsvorbehalt für Asyl wird dadurch nicht beseitigt. Technische Sperren oder private Streitigkeiten ersetzen keine rechtmäßige Statusentscheidung.
§ 9 Übergang und Inkrafttreten
§ 9 – Übergang und Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft, soweit es keinen späteren Beginn bestimmt. Rechtmäßig abgeschlossene Vorgänge bleiben wirksam; neu verkürzte laufende Fristen enden frühestens sieben Tage nach Inkrafttreten. Die Aufnahme in diese Gesetzessammlung ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.