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Arbeitsgesetz der Republik Falkenberg (ArbG)
Fassung 1 · Verkündet: nicht angegeben · Gültig ab: nicht angegeben
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§ 1 Geltung
§ 1 – Geltung
Dieses Gesetz regelt Arbeitsverhältnisse. Beamten- und Richterstatus richten sich nach ihren besonderen Gesetzen; für vertraglich Beschäftigte öffentlicher Stellen gilt ergänzend das LBesG.
Dieses Gesetz regelt Arbeitsverhältnisse. Beamten- und Richterstatus richten sich nach ihren besonderen Gesetzen; für vertraglich Beschäftigte öffentlicher Stellen gilt ergänzend das LBesG.
§ 2 Vertrag und Nachweis
§ 2 – Vertrag und Nachweis
Tätigkeit, Arbeitgeber, Beginn, Dienstumfang, Vergütung, Zahlungszeit und Kündigungsbedingungen sind in speicherbarer Textform festzuhalten. Fehlende Form vernichtet den Anspruch auf tatsächlich geleistete vereinbarte Arbeit nicht. Befristungen müssen einen eindeutigen Endtermin oder bestimmbaren Zweck nennen.
Tätigkeit, Arbeitgeber, Beginn, Dienstumfang, Vergütung, Zahlungszeit und Kündigungsbedingungen sind in speicherbarer Textform festzuhalten. Fehlende Form vernichtet den Anspruch auf tatsächlich geleistete vereinbarte Arbeit nicht. Befristungen müssen einen eindeutigen Endtermin oder bestimmbaren Zweck nennen.
§ 3 Mindestentgelt
§ 3 – Mindestentgelt
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt bei vereinbarter voller Tätigkeit mindestens 1.800 €, bei Teilzeit entsprechend dem vereinbarten Anteil. Für Ausbildung sind mindestens 1.500 € monatlich bei voller Ausbildungsstelle geschuldet. Höhere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gehen vor; rückwirkende Kürzung bereits erarbeiteten Entgelts ist ausgeschlossen.
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt bei vereinbarter voller Tätigkeit mindestens 1.800 €, bei Teilzeit entsprechend dem vereinbarten Anteil. Für Ausbildung sind mindestens 1.500 € monatlich bei voller Ausbildungsstelle geschuldet. Höhere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche gehen vor; rückwirkende Kürzung bereits erarbeiteten Entgelts ist ausgeschlossen.
§ 4 Arbeitsumfang und Ruhe
§ 4 – Arbeitsumfang und Ruhe
(1) Vollzeit ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nach den besonderen Arbeitszeitvorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; gesetzlich zulässige Ausnahmen erfordern zeitnahen Ausgleich. § 10a bleibt unberührt.
(3) Arbeitsunfähigkeit und andere Verhinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Entgeltfortzahlung, Urlaub und Freistellung richten sich nach Gesetz und zulässiger vertraglicher Vereinbarung.
(1) Vollzeit ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nach den besonderen Arbeitszeitvorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten; gesetzlich zulässige Ausnahmen erfordern zeitnahen Ausgleich. § 10a bleibt unberührt.
(3) Arbeitsunfähigkeit und andere Verhinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Entgeltfortzahlung, Urlaub und Freistellung richten sich nach Gesetz und zulässiger vertraglicher Vereinbarung.
§ 5 Vergütung und Abrechnung
§ 5 – Vergütung und Abrechnung
(1) Laufendes Entgelt ist spätestens am letzten Tag des betreffenden Monats fällig, soweit keine günstigere Regel gilt.
(2) Abrechnung benennt Brutto, gesetzliche Abzüge und Netto; Lohnsteuer richtet sich nach LStG.
(3) Sachfremde Strafabzüge oder einbehaltene Kautionen zur Verhinderung einer Kündigung sind unzulässig.
(1) Laufendes Entgelt ist spätestens am letzten Tag des betreffenden Monats fällig, soweit keine günstigere Regel gilt.
(2) Abrechnung benennt Brutto, gesetzliche Abzüge und Netto; Lohnsteuer richtet sich nach LStG.
(3) Sachfremde Strafabzüge oder einbehaltene Kautionen zur Verhinderung einer Kündigung sind unzulässig.
§ 6 Schutz und Gleichbehandlung
§ 6 – Schutz und Gleichbehandlung
Diskriminierung, Gewalt, sexuelle Belästigung und entwürdigende Anweisungen sind verboten. Arbeitgeber müssen konkrete Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Person vermeiden. Beschwerden werden vertraulich geprüft; rechtmäßige Beschwerde und politische Betätigung dürfen nicht als Vergeltungsgrund dienen.
Diskriminierung, Gewalt, sexuelle Belästigung und entwürdigende Anweisungen sind verboten. Arbeitgeber müssen konkrete Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Person vermeiden. Beschwerden werden vertraulich geprüft; rechtmäßige Beschwerde und politische Betätigung dürfen nicht als Vergeltungsgrund dienen.
§ 7 Urlaub und Krankheit
§ 7 – Urlaub und Krankheit
Je vollem Beschäftigungsmonat entstehen zwei bezahlte Urlaubstage; Teilzeit verringert deren Entgeltumfang entsprechend, nicht den Zugang zu Ruhe. Bei glaubhaft gemachter Erkrankung der Person wird Entgelt bis zu vierzehn Kalendertage je Krankheitsfall fortgezahlt. Ein ärztlicher Nachweis darf nur im erforderlichen Umfang verlangt werden; die Diagnose ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offenzulegen.
Je vollem Beschäftigungsmonat entstehen zwei bezahlte Urlaubstage; Teilzeit verringert deren Entgeltumfang entsprechend, nicht den Zugang zu Ruhe. Bei glaubhaft gemachter Erkrankung der Person wird Entgelt bis zu vierzehn Kalendertage je Krankheitsfall fortgezahlt. Ein ärztlicher Nachweis darf nur im erforderlichen Umfang verlangt werden; die Diagnose ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offenzulegen.
§ 8 Kündigung
§ 8 – Kündigung
(1) Unbefristete Verträge können grundsätzlich mit sieben Tagen Frist in Textform gekündigt werden.
(2) Nach dem ersten vollen Monat bedarf eine Arbeitgeberkündigung eines nachvollziehbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbezogenen Grundes.
(3) Fristlose Kündigung setzt einen schweren wichtigen Grund und grundsätzlich erfolglose Abmahnung voraus; Anhörung und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.
(1) Unbefristete Verträge können grundsätzlich mit sieben Tagen Frist in Textform gekündigt werden.
(2) Nach dem ersten vollen Monat bedarf eine Arbeitgeberkündigung eines nachvollziehbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbezogenen Grundes.
(3) Fristlose Kündigung setzt einen schweren wichtigen Grund und grundsätzlich erfolglose Abmahnung voraus; Anhörung und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.
§ 9 Zusammenschluss und Arbeitskampf
§ 9 – Zusammenschluss und Arbeitskampf
Beschäftigte dürfen Interessenvertretungen bilden und gemeinsam rechtmäßige Arbeitsbedingungen fordern. Friedliche verhältnismäßige Arbeitsniederlegungen nach vorheriger Verhandlungsaufforderung sind zulässig; notwendige Notversorgung ist zu sichern. Beamte und Richter bleiben an die besonderen Pflichten ihrer Statusgesetze gebunden; Gewalt und Zwang gegen Arbeitswillige sind nicht geschützt.
Beschäftigte dürfen Interessenvertretungen bilden und gemeinsam rechtmäßige Arbeitsbedingungen fordern. Friedliche verhältnismäßige Arbeitsniederlegungen nach vorheriger Verhandlungsaufforderung sind zulässig; notwendige Notversorgung ist zu sichern. Beamte und Richter bleiben an die besonderen Pflichten ihrer Statusgesetze gebunden; Gewalt und Zwang gegen Arbeitswillige sind nicht geschützt.
§ 10 Rechtsschutz
§ 10 – Rechtsschutz
(1) Entgelt, Kündigung und Arbeitsbedingungen werden vor den nach GVG zuständigen Gerichten nach ZPO geprüft. Vor endgültiger Entscheidung soll eine Einigung versucht werden; notwendiger Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Wer die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung geltend machen will, muss binnen einundzwanzig Kalendertagen nach deren nachgewiesenem Zugang Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Dies gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen. Eine Beschwerde beim Arbeitgeber oder der Arbeitsaufsicht ersetzt die Klage nicht und hemmt die Frist nicht.
(3) Die Kündigung muss auf das zuständige Amtsgericht, die Klagefrist und die Rechtsfolge ihrer Versäumung nach Absatz 4 hinweisen. Fehlt ein richtiger Hinweis, beträgt die Klagefrist einen Kalendermonat nach Zugang der Kündigung. Fristberechnung und Wiedereinsetzung richten sich nach § 3 ZPO.
(4) Wird keine fristgerechte Klage erhoben, gilt die Arbeitgeberkündigung als von Anfang an wirksam, soweit keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist mit der nachgeholten Klage zu verbinden; bei Bewilligung entfällt die Wirkung der Fristversäumung.
(5) Ansprüche auf bereits erarbeitetes Entgelt, Urlaubsabgeltung und einen Tätigkeitsnachweis bleiben von der Wirksamkeitsfiktion unberührt. Die Klagefrist verändert nicht die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist.
(1) Entgelt, Kündigung und Arbeitsbedingungen werden vor den nach GVG zuständigen Gerichten nach ZPO geprüft. Vor endgültiger Entscheidung soll eine Einigung versucht werden; notwendiger Eilrechtsschutz bleibt möglich.
(2) Wer die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung geltend machen will, muss binnen einundzwanzig Kalendertagen nach deren nachgewiesenem Zugang Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Dies gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen. Eine Beschwerde beim Arbeitgeber oder der Arbeitsaufsicht ersetzt die Klage nicht und hemmt die Frist nicht.
(3) Die Kündigung muss auf das zuständige Amtsgericht, die Klagefrist und die Rechtsfolge ihrer Versäumung nach Absatz 4 hinweisen. Fehlt ein richtiger Hinweis, beträgt die Klagefrist einen Kalendermonat nach Zugang der Kündigung. Fristberechnung und Wiedereinsetzung richten sich nach § 3 ZPO.
(4) Wird keine fristgerechte Klage erhoben, gilt die Arbeitgeberkündigung als von Anfang an wirksam, soweit keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist mit der nachgeholten Klage zu verbinden; bei Bewilligung entfällt die Wirkung der Fristversäumung.
(5) Ansprüche auf bereits erarbeitetes Entgelt, Urlaubsabgeltung und einen Tätigkeitsnachweis bleiben von der Wirksamkeitsfiktion unberührt. Die Klagefrist verändert nicht die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist.
§ 10a Arbeitszeit, Mehrarbeit und Ruhe
§ 10a – Arbeitszeit, Mehrarbeit und Ruhe
(1) Bei einer zeitbezogenen Arbeitsplanung nach § 4 sind nach mehr als sechs Stunden mindestens dreißig Minuten Pause und zwischen zwei Arbeitseinsätzen grundsätzlich elf Stunden Ruhe einzuplanen. Pausen zählen ohne günstigere Vereinbarung nicht als Arbeitszeit.
(2) Mehrarbeit bedarf einer vorherigen Vereinbarung oder einer konkreten unaufschiebbaren betrieblichen Notlage. Sie wird dokumentiert und binnen eines Monats durch gleichwertige bezahlte Freizeit oder das anteilige vertragliche Stundenentgelt ausgeglichen. Eine pauschale Abgeltung unbegrenzter Mehrarbeit ist unwirksam.
(3) Arbeitgeber dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich angeordneter Mehrarbeit. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Nachweise einsehen.
(1) Bei einer zeitbezogenen Arbeitsplanung nach § 4 sind nach mehr als sechs Stunden mindestens dreißig Minuten Pause und zwischen zwei Arbeitseinsätzen grundsätzlich elf Stunden Ruhe einzuplanen. Pausen zählen ohne günstigere Vereinbarung nicht als Arbeitszeit.
(2) Mehrarbeit bedarf einer vorherigen Vereinbarung oder einer konkreten unaufschiebbaren betrieblichen Notlage. Sie wird dokumentiert und binnen eines Monats durch gleichwertige bezahlte Freizeit oder das anteilige vertragliche Stundenentgelt ausgeglichen. Eine pauschale Abgeltung unbegrenzter Mehrarbeit ist unwirksam.
(3) Arbeitgeber dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich angeordneter Mehrarbeit. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Nachweise einsehen.
§ 10b Urlaubsverfahren und Beendigung
§ 10b – Urlaubsverfahren und Beendigung
(1) Urlaub ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten zu gewähren. Eine Ablehnung bedarf eines konkreten dringenden betrieblichen Grundes oder vorrangiger sozialer Belange anderer Beschäftigter. Bereits bewilligter Urlaub darf nur einvernehmlich geändert werden.
(2) Urlaub verfällt nicht, solange der Arbeitgeber seine Inanspruchnahme pflichtwidrig verhindert. Bei Beendigung ist nicht mehr gewährbarer entstandener Urlaub anteilig in Geld abzugelten.
(3) Beschäftigte erhalten auf Verlangen einen sachlich richtigen Tätigkeitsnachweis. Offene Entgeltansprüche werden spätestens zum regulären nächsten Zahlungstermin abgerechnet; notwendige Arbeitsunterlagen sind unverzüglich herauszugeben.
(1) Urlaub ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten zu gewähren. Eine Ablehnung bedarf eines konkreten dringenden betrieblichen Grundes oder vorrangiger sozialer Belange anderer Beschäftigter. Bereits bewilligter Urlaub darf nur einvernehmlich geändert werden.
(2) Urlaub verfällt nicht, solange der Arbeitgeber seine Inanspruchnahme pflichtwidrig verhindert. Bei Beendigung ist nicht mehr gewährbarer entstandener Urlaub anteilig in Geld abzugelten.
(3) Beschäftigte erhalten auf Verlangen einen sachlich richtigen Tätigkeitsnachweis. Offene Entgeltansprüche werden spätestens zum regulären nächsten Zahlungstermin abgerechnet; notwendige Arbeitsunterlagen sind unverzüglich herauszugeben.
§ 10c Beschäftigtenschutz und Aufsicht
§ 10c – Beschäftigtenschutz und Aufsicht
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium überwacht Mindestentgelt, Arbeitszeit und betriebliche Schutzpflichten. Es darf erforderliche beschäftigungsbezogene Unterlagen verlangen und nach Anhörung bestimmte Abhilfe mit angemessener Frist anordnen. Der Zugang zu Wohnungen und private Kommunikation richten sich ausschließlich nach besonderen gesetzlichen Grundlagen.
(2) Eine nachgewiesene Schwangerschaft, Elternschaft, Behinderung oder rechtmäßige Beschwerde darf für sich keine Benachteiligung oder Kündigung begründen. Notwendige angemessene Anpassungen sind zu prüfen; Gesundheitsnachweise dürfen nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung gesetzlicher Ansprüche erforderlich sind.
(3) Individuelle Zahlungs- und Kündigungsstreitigkeiten bleiben den Gerichten nach § 10 vorbehalten. Die Aufsicht kann keine privaten Entgeltansprüche durch eigenen Vollstreckungstitel festsetzen.
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium überwacht Mindestentgelt, Arbeitszeit und betriebliche Schutzpflichten. Es darf erforderliche beschäftigungsbezogene Unterlagen verlangen und nach Anhörung bestimmte Abhilfe mit angemessener Frist anordnen. Der Zugang zu Wohnungen und private Kommunikation richten sich ausschließlich nach besonderen gesetzlichen Grundlagen.
(2) Eine nachgewiesene Schwangerschaft, Elternschaft, Behinderung oder rechtmäßige Beschwerde darf für sich keine Benachteiligung oder Kündigung begründen. Notwendige angemessene Anpassungen sind zu prüfen; Gesundheitsnachweise dürfen nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung gesetzlicher Ansprüche erforderlich sind.
(3) Individuelle Zahlungs- und Kündigungsstreitigkeiten bleiben den Gerichten nach § 10 vorbehalten. Die Aufsicht kann keine privaten Entgeltansprüche durch eigenen Vollstreckungstitel festsetzen.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend.
(3) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
(4) Die Klagefristen und die Wirksamkeitsfiktion nach § 10 Absätze 2 bis 4 gelten nur für Arbeitgeberkündigungen, die ab Inkrafttreten dieser Neufassung zugehen.
(5) Für zuvor zugegangene Kündigungen gelten die bisherigen Regeln; bereits anhängige Klagen werden fortgeführt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft.
(2) Besondere zeitliche Übergangsregeln und die Verfassung gehen vor; Straf- und Bußgeldvorschriften wirken nicht rückwirkend.
(3) Die Gesetzessammlung selbst ersetzt weder Beschluss noch Verkündung.
(4) Die Klagefristen und die Wirksamkeitsfiktion nach § 10 Absätze 2 bis 4 gelten nur für Arbeitgeberkündigungen, die ab Inkrafttreten dieser Neufassung zugehen.
(5) Für zuvor zugegangene Kündigungen gelten die bisherigen Regeln; bereits anhängige Klagen werden fortgeführt.