ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 12
§ 8 Sperren und Pfändung
§ 8 – Sperren und Pfändung
(1) Kontensperren setzen gesetzliche Grundlage, zuständige Entscheidung und konkrete Begründung voraus.
(2) Bei nachgewiesenem akutem technischen Missbrauch darf der Anbieter ausnahmsweise Verfügungen für höchstens 24 Stunden sichern; eine Fortsetzung bedarf zuständiger behördlicher oder gerichtlicher Grundlage.
(3) Existenzschutz, rechtliches Gehör und gerichtlicher Eilzugang bleiben bestehen; beschlagnahmte Werte werden nicht automatisch Eigentum des Staats.
(1) Kontensperren setzen gesetzliche Grundlage, zuständige Entscheidung und konkrete Begründung voraus.
(2) Bei nachgewiesenem akutem technischen Missbrauch darf der Anbieter ausnahmsweise Verfügungen für höchstens 24 Stunden sichern; eine Fortsetzung bedarf zuständiger behördlicher oder gerichtlicher Grundlage.
(3) Existenzschutz, rechtliches Gehör und gerichtlicher Eilzugang bleiben bestehen; beschlagnahmte Werte werden nicht automatisch Eigentum des Staats.