ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 12
§ 7 Finanzierung und Eröffnungsbestände
§ 7 – Finanzierung und Eröffnungsbestände
(1) Staatliche Kontoguthaben müssen durch tatsächlich zugeflossene Einnahmen, rechtmäßig aufgenommene Kredite oder nachgewiesene vorhandene Mittel gedeckt sein. Eine Haushaltsbewilligung allein schafft kein Geld und begründet kein Kontoguthaben.
(2) Das Haushaltsgesetz kann die Übertragung nachgewiesener vorhandener Mittel als einmalige Eröffnungsausstattung zulassen; Herkunft, Deckung und Verwendung sind buchmäßig nachzuweisen.
(3) Kontoeröffnungen, Datenübernahmen und technische Wiederherstellungen begründen ohne nachgewiesenen Rechtsgrund und entsprechende Deckung keinen Zahlungsanspruch und kein zusätzliches Guthaben.
(4) Bestehende überprüfte Bestände werden übernommen, nicht verdoppelt.
(1) Staatliche Kontoguthaben müssen durch tatsächlich zugeflossene Einnahmen, rechtmäßig aufgenommene Kredite oder nachgewiesene vorhandene Mittel gedeckt sein. Eine Haushaltsbewilligung allein schafft kein Geld und begründet kein Kontoguthaben.
(2) Das Haushaltsgesetz kann die Übertragung nachgewiesener vorhandener Mittel als einmalige Eröffnungsausstattung zulassen; Herkunft, Deckung und Verwendung sind buchmäßig nachzuweisen.
(3) Kontoeröffnungen, Datenübernahmen und technische Wiederherstellungen begründen ohne nachgewiesenen Rechtsgrund und entsprechende Deckung keinen Zahlungsanspruch und kein zusätzliches Guthaben.
(4) Bestehende überprüfte Bestände werden übernommen, nicht verdoppelt.