ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 12
§ 6 Fremdgelder und Kredit
§ 6 – Fremdgelder und Kredit
(1) Private Zahlungsanbieter müssen Kundenguthaben vollständig getrennt und jederzeit verfügbar bei der Staatsbank oder gleichwertig gesichert halten; sie dürfen keine Kundengelder unbemerkt verleihen.
(2) Kredite werden aus eigenen freien Mitteln oder ausdrücklich vereinbartem gebundenem Kreditkapital finanziert und richten sich nach BGB.
(3) Betrag, Laufzeit, Gesamtkosten und Sicherheiten werden in Textform vereinbart; ohne ausdrückliche Zinsabrede entstehen keine Vertragszinsen.
(1) Private Zahlungsanbieter müssen Kundenguthaben vollständig getrennt und jederzeit verfügbar bei der Staatsbank oder gleichwertig gesichert halten; sie dürfen keine Kundengelder unbemerkt verleihen.
(2) Kredite werden aus eigenen freien Mitteln oder ausdrücklich vereinbartem gebundenem Kreditkapital finanziert und richten sich nach BGB.
(3) Betrag, Laufzeit, Gesamtkosten und Sicherheiten werden in Textform vereinbart; ohne ausdrückliche Zinsabrede entstehen keine Vertragszinsen.