ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 12
§ 4 Konten und Verfügung
§ 4 – Konten und Verfügung
Kontoinhaber, zuordenbare Kennung und Vertretungsberechtigung sind eindeutig zu erfassen. Über Konten darf nur der Berechtigte, sein nachgewiesener Vertreter oder die gesetzlich zuständige Vollstreckungsstelle verfügen. Ein Mandat oder Regierungsamt gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf fremde Guthaben; Geschäfts- und Privatkonten bleiben getrennt.
Kontoinhaber, zuordenbare Kennung und Vertretungsberechtigung sind eindeutig zu erfassen. Über Konten darf nur der Berechtigte, sein nachgewiesener Vertreter oder die gesetzlich zuständige Vollstreckungsstelle verfügen. Ein Mandat oder Regierungsamt gewährt keinen allgemeinen Zugriff auf fremde Guthaben; Geschäfts- und Privatkonten bleiben getrennt.