ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 12
§ 3 Zulassung privater Anbieter
§ 3 – Zulassung privater Anbieter
Wer gewerblich fremde Guthaben verwahrt oder Zahlungsdienste anbietet, benötigt eine Erlaubnis des Finanzministeriums. Erforderlich sind zuverlässige Leitung, nachvollziehbare Kontenführung, sichere Zugriffe und mindestens 25.000 € nachgewiesenes eigenes unbelastetes Betriebskapital. Versagung oder Widerruf sind nach Anhörung zu begründen; Rechtsschutz folgt VwGO.
Wer gewerblich fremde Guthaben verwahrt oder Zahlungsdienste anbietet, benötigt eine Erlaubnis des Finanzministeriums. Erforderlich sind zuverlässige Leitung, nachvollziehbare Kontenführung, sichere Zugriffe und mindestens 25.000 € nachgewiesenes eigenes unbelastetes Betriebskapital. Versagung oder Widerruf sind nach Anhörung zu begründen; Rechtsschutz folgt VwGO.