ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 12
§ 2 Staatliche Zahlungsstelle
§ 2 – Staatliche Zahlungsstelle
Die Landeskasse betreibt die Staatsbank als öffentliche Zahlungs- und Registerstelle für Staatskonten und auf Wunsch für Bürger- und Unternehmenskonten. Sie führt Gelder getrennt nach Berechtigten und darf sie nicht für eigene ungenehmigte Ausgaben verwenden. Kontoeröffnung ist bei eindeutig nachgewiesener Identität grundsätzlich gebührenfrei.
Die Landeskasse betreibt die Staatsbank als öffentliche Zahlungs- und Registerstelle für Staatskonten und auf Wunsch für Bürger- und Unternehmenskonten. Sie führt Gelder getrennt nach Berechtigten und darf sie nicht für eigene ungenehmigte Ausgaben verwenden. Kontoeröffnung ist bei eindeutig nachgewiesener Identität grundsätzlich gebührenfrei.