ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 12
§ 11 Rechtsschutz
§ 11 – Rechtsschutz
Private Zahlungs- und Kreditstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO, öffentlich-rechtliche Eingriffe nach VwGO und Vollstreckungsrecht. Bankgeheimnis und Datenschutz folgen LDSG und besonderen Verfahrensgesetzen. Steuern und Gebühren dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingezogen werden.
Private Zahlungs- und Kreditstreitigkeiten richten sich nach BGB und ZPO, öffentlich-rechtliche Eingriffe nach VwGO und Vollstreckungsrecht. Bankgeheimnis und Datenschutz folgen LDSG und besonderen Verfahrensgesetzen. Steuern und Gebühren dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingezogen werden.