ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 12
§ 10 Aufsicht und Ausfall
§ 10 – Aufsicht und Ausfall
Das Finanzministerium überwacht Zulassung, Fremdgeldtrennung und Buchungsnachweise; Interessenkonflikte erfordern unabhängige Bearbeitung. Kundentreuhandwerte sind bei Insolvenz des Anbieters vorrangig auszusondern; darüber hinaus begründet dieses Gesetz keine unbegrenzte Einlagengarantie. Die Staatsbank gewährleistet Zugang zu den getrennt verwahrten Beständen auch bei Anbieterwechsel.
Das Finanzministerium überwacht Zulassung, Fremdgeldtrennung und Buchungsnachweise; Interessenkonflikte erfordern unabhängige Bearbeitung. Kundentreuhandwerte sind bei Insolvenz des Anbieters vorrangig auszusondern; darüber hinaus begründet dieses Gesetz keine unbegrenzte Einlagengarantie. Die Staatsbank gewährleistet Zugang zu den getrennt verwahrten Beständen auch bei Anbieterwechsel.