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Gesetze / BZG

BZG

Bank- und Zahlungsverkehrsgesetz der Republik Falkenberg (BZG)

Aus DRAFT FKB übernommen; noch nicht amtlich verkündet.

ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1 · Gültig ab: nicht angegeben

Inhaltsübersicht

§ 1Währung und Geltung§ 2Staatliche Zahlungsstelle§ 3Zulassung privater Anbieter§ 4Konten und Verfügung§ 5Überweisungen und Nachweis§ 6Fremdgelder und Kredit§ 7Finanzierung und Eröffnungsbestände§ 8Sperren und Pfändung§ 9Fehler und unberechtigte Buchungen§ 10Aufsicht und Ausfall§ 11Rechtsschutz§ 12Übergang und Inkrafttreten

Fassungshistorie

Frühere Fassungen werden nicht überschrieben. Der Status beschreibt den Datenbankstand; rechtliche Wirksamkeit richtet sich nach der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten.

Fassung 1ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Verkündet: nicht angegeben · Gültig: nicht angegeben bis offen
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