ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 8
§ 6 Abweichungen und Sonderfälle
§ 6 – Abweichungen und Sonderfälle
(1) Der Katalog enthält Regelbußgelder. Strafverfolgung setzt einen gesonderten bestimmten gesetzlichen Straftatbestand voraus; diese Verordnung schafft keine Straftaten. Bei derselben Tat gelten die Konkurrenzregeln des OWiG und des FStGB.
(2) Die Katalogwerte für Punkte und richterliche Fahrverbote beruhen auf § 12 VerkG.
a. Fahrverbotszeilen bezeichnen Regelfälle grober Pflichtverletzung nach § 8 Absatz 2 VerkG; Wiederholungsfälle richten sich zusätzlich nach § 8 Absatz 3 VerkG.
b. Das Amtsgericht prüft Tatnachweis, Verschulden, außergewöhnliche Härte und Verhältnismäßigkeit.
c. Eine begründete Abweichung ist möglich; weder Fahrverbot noch Punkte entstehen allein durch einen Tabelleneintrag.
(3) Für die Abstandszeilen in § 5 gilt:
a. Der halbe Tachowert bezeichnet die Hälfte der nach Abzug der Messtoleranz festgestellten Geschwindigkeit als Abstand in Metern; bei 100 km/h sind dies 50 Meter. Bruchteile beziehen sich auf diesen Abstand.
b. Der vorwerfbare Abstand muss über mindestens drei Sekunden festgestellt sein. Geschwindigkeit, tatsächlicher Abstand, Messdauer, Messverfahren und zugunsten des Betroffenen berücksichtigte Toleranzen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein nicht verlässlich messbarer Grenzfall darf nicht der höheren Stufe zugeordnet werden.
c. Durch Einscheren, plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden oder vergleichbare fremdverursachte Änderungen vorübergehend unvermeidbare Unterschreitungen werden nicht als Regelfall geahndet, wenn der Abstand unverzüglich gefahrlos wiederhergestellt wird.
d. Treffen beide Abstandszeilen auf dieselbe Handlung zu, gilt nur die höhere; § 9 Absatz 2 VerkG bleibt unberührt. Unterhalb der festgelegten Schwellen entsteht aus diesen Zeilen kein weiterer Bußgeldtatbestand.
(1) Der Katalog enthält Regelbußgelder. Strafverfolgung setzt einen gesonderten bestimmten gesetzlichen Straftatbestand voraus; diese Verordnung schafft keine Straftaten. Bei derselben Tat gelten die Konkurrenzregeln des OWiG und des FStGB.
(2) Die Katalogwerte für Punkte und richterliche Fahrverbote beruhen auf § 12 VerkG.
a. Fahrverbotszeilen bezeichnen Regelfälle grober Pflichtverletzung nach § 8 Absatz 2 VerkG; Wiederholungsfälle richten sich zusätzlich nach § 8 Absatz 3 VerkG.
b. Das Amtsgericht prüft Tatnachweis, Verschulden, außergewöhnliche Härte und Verhältnismäßigkeit.
c. Eine begründete Abweichung ist möglich; weder Fahrverbot noch Punkte entstehen allein durch einen Tabelleneintrag.
(3) Für die Abstandszeilen in § 5 gilt:
a. Der halbe Tachowert bezeichnet die Hälfte der nach Abzug der Messtoleranz festgestellten Geschwindigkeit als Abstand in Metern; bei 100 km/h sind dies 50 Meter. Bruchteile beziehen sich auf diesen Abstand.
b. Der vorwerfbare Abstand muss über mindestens drei Sekunden festgestellt sein. Geschwindigkeit, tatsächlicher Abstand, Messdauer, Messverfahren und zugunsten des Betroffenen berücksichtigte Toleranzen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein nicht verlässlich messbarer Grenzfall darf nicht der höheren Stufe zugeordnet werden.
c. Durch Einscheren, plötzliches Bremsen des Vorausfahrenden oder vergleichbare fremdverursachte Änderungen vorübergehend unvermeidbare Unterschreitungen werden nicht als Regelfall geahndet, wenn der Abstand unverzüglich gefahrlos wiederhergestellt wird.
d. Treffen beide Abstandszeilen auf dieselbe Handlung zu, gilt nur die höhere; § 9 Absatz 2 VerkG bleibt unberührt. Unterhalb der festgelegten Schwellen entsteht aus diesen Zeilen kein weiterer Bußgeldtatbestand.