ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 8
§ 4 Verfahren und Rechtsbehelf
§ 4 – Verfahren und Rechtsbehelf
(1) Zuständig ist die nach dem Landesrecht bestimmte Bußgeldstelle; Polizeibehörden ermitteln Verstöße und übermitteln ihre Feststellungen.
(2) Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen sieben Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Monats. Das weitere Verfahren richtet sich nach OWiG. Eine bei Inkrafttreten bereits laufende längere Einspruchsfrist wird nicht verkürzt.
(3) Wird ein Fahrverbot beantragt, gilt das einheitliche gerichtliche Verfahren nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Vorlage darf nicht vom Einspruch des Betroffenen abhängig gemacht werden.
II. Bußgeldkatalog
(1) Zuständig ist die nach dem Landesrecht bestimmte Bußgeldstelle; Polizeibehörden ermitteln Verstöße und übermitteln ihre Feststellungen.
(2) Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen sieben Tagen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Monats. Das weitere Verfahren richtet sich nach OWiG. Eine bei Inkrafttreten bereits laufende längere Einspruchsfrist wird nicht verkürzt.
(3) Wird ein Fahrverbot beantragt, gilt das einheitliche gerichtliche Verfahren nach § 7 Absatz 2 bis 5 OWiG. Die Vorlage darf nicht vom Einspruch des Betroffenen abhängig gemacht werden.
II. Bußgeldkatalog