ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 8
§ 3 Verwarnungen, Punkte und Fahrverbote
§ 3 – Verwarnungen, Punkte und Fahrverbote
(1) Die im Katalog mit höchstens 55 € bewerteten geringfügigen Verstöße können unter den Voraussetzungen des OWiG mit Einverständnis des Betroffenen als Verwarnung erledigt werden. Andernfalls und bei höheren Beträgen wird ein Bußgeldbescheid erlassen, soweit nicht wegen eines beantragten Fahrverbots unmittelbar nach § 7 Absatz 2 OWiG dem Amtsgericht vorzulegen ist.
(2) Punkte und Fahrverbote richten sich nach §§ 8 bis 10 VerkG. Eingetragen werden nur bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße; ein Fahrverbot von einem bis sieben Kalendertagen ordnet ausschließlich das Amtsgericht an.
(3) Ein Fahrverbot beginnt nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach dem VerkG.
(1) Die im Katalog mit höchstens 55 € bewerteten geringfügigen Verstöße können unter den Voraussetzungen des OWiG mit Einverständnis des Betroffenen als Verwarnung erledigt werden. Andernfalls und bei höheren Beträgen wird ein Bußgeldbescheid erlassen, soweit nicht wegen eines beantragten Fahrverbots unmittelbar nach § 7 Absatz 2 OWiG dem Amtsgericht vorzulegen ist.
(2) Punkte und Fahrverbote richten sich nach §§ 8 bis 10 VerkG. Eingetragen werden nur bestands- oder rechtskräftig festgestellte Verstöße; ein Fahrverbot von einem bis sieben Kalendertagen ordnet ausschließlich das Amtsgericht an.
(3) Ein Fahrverbot beginnt nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach dem VerkG.