ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 8
§ 2 Regelsätze und Zumessung
§ 2 – Regelsätze und Zumessung
(1) Die Bußgeldbehörde berücksichtigt Bedeutung des Verstoßes, Vorwerfbarkeit und wirtschaftliche Verhältnisse nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
(2) Bei vorsätzlicher Begehung kann der Regelsatz grundsätzlich verdoppelt werden, insgesamt jedoch höchstens bis 1.000 €. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor. Bei konkreter Gefährdung oder Sachbeschädigung gelten die besonderen Tatbestände des Katalogs.
(3) Die gleiche Tat darf nicht doppelt geahndet werden; bei mehreren selbstständigen Verstößen gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln.
(1) Die Bußgeldbehörde berücksichtigt Bedeutung des Verstoßes, Vorwerfbarkeit und wirtschaftliche Verhältnisse nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
(2) Bei vorsätzlicher Begehung kann der Regelsatz grundsätzlich verdoppelt werden, insgesamt jedoch höchstens bis 1.000 €. Besondere gesetzliche Bußgeldrahmen gehen vor. Bei konkreter Gefährdung oder Sachbeschädigung gelten die besonderen Tatbestände des Katalogs.
(3) Die gleiche Tat darf nicht doppelt geahndet werden; bei mehreren selbstständigen Verstößen gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln.