ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 8
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und dem Verkehrsgesetz der Republik Falkenberg.
(2) Die im Katalog festgelegten Beträge gelten für fahrlässige Verstöße unter gewöhnlichen Umständen ohne besondere Gefährdung, sofern der Tatbestand nichts anderes vorsieht.
(1) Diese Verordnung bestimmt die Regelsätze für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und dem Verkehrsgesetz der Republik Falkenberg.
(2) Die im Katalog festgelegten Beträge gelten für fahrlässige Verstöße unter gewöhnlichen Umständen ohne besondere Gefährdung, sofern der Tatbestand nichts anderes vorsieht.