ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 28
§ 9 Leistung und Rücksichtnahme
§ 9 – Leistung und Rücksichtnahme
(1) Geschuldete Leistungen sind vollständig, rechtzeitig und vertragsgemäß zu erbringen. Fehlt eine Zeitbestimmung, ist die Leistung nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist fällig.
(2) Bei gegenseitigen Verträgen darf die eigene Leistung bis zur Gegenleistung zurückgehalten werden, sofern keine Vorleistung vereinbart wurde.
(3) Aufgerechnet werden kann mit einer fälligen, gleichartigen eigenen Forderung. Ein Abzug ist nachvollziehbar zu erklären.
(1) Geschuldete Leistungen sind vollständig, rechtzeitig und vertragsgemäß zu erbringen. Fehlt eine Zeitbestimmung, ist die Leistung nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist fällig.
(2) Bei gegenseitigen Verträgen darf die eigene Leistung bis zur Gegenleistung zurückgehalten werden, sofern keine Vorleistung vereinbart wurde.
(3) Aufgerechnet werden kann mit einer fälligen, gleichartigen eigenen Forderung. Ein Abzug ist nachvollziehbar zu erklären.