ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 28
§ 8 Verjährung
§ 8 – Verjährung
(1) Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Kalendermonaten ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner, spätestens nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung. Besondere Fristen gehen vor.
(2) Gerichtliche Geltendmachung und ernsthafte Vergleichsverhandlungen hemmen den Fristablauf für ihre Dauer. Nach Ende einer Hemmung bleiben mindestens sieben Tage zur Rechtsverfolgung.
(3) Verjährung vernichtet den Anspruch nicht; der Schuldner darf die Leistung verweigern. Eigentumsherausgabeansprüche verjähren nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung.
ZWEITES BUCH – Schuldverhältnisse und Verträge
(1) Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Kalendermonaten ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner, spätestens nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung. Besondere Fristen gehen vor.
(2) Gerichtliche Geltendmachung und ernsthafte Vergleichsverhandlungen hemmen den Fristablauf für ihre Dauer. Nach Ende einer Hemmung bleiben mindestens sieben Tage zur Rechtsverfolgung.
(3) Verjährung vernichtet den Anspruch nicht; der Schuldner darf die Leistung verweigern. Eigentumsherausgabeansprüche verjähren nach zwölf Kalendermonaten ab Entstehung.
ZWEITES BUCH – Schuldverhältnisse und Verträge